Verordnung über die Wasserversorgung (724.41)
CH - ZH

Verordnung über die Wasserversorgung

1 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
724.41 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) (vom 5. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Aufgaben der
Gemeinden

§ 1.

1 Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und f ühren dafür eine besondere Rech nung.
2 Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasser- versorgungsunternehmen oder ande ren Gemeinden übe rtragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, di e Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trin kwasserversorgung in Notlagen zu ständig.
3 Für Abonnentinnen und Abonnenten in einer anderen Gemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.
Wasserzählung

§ 2.

1 Die für die Erfassung des Wa sserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.
2 Das Wasserversorgungsunternehm en kann von der Installation von Wasserzählern befreien: a. bei nur provisorischem ode r sporadischem Wasserbezug, b. wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt.
3 Bei Feuerlöscheinrichtungen müss en keine Wasserzähler instal liert werden.
Planungspflicht

§ 3.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erstellt die regionalen und überregi onalen Versorgungskonzepte.
b. Gemeinden

§ 4.

1 Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungs projekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es pe riodisch den geän derten Verhältnissen an.
2 Das Generelle Wasserversorgungs projekt bedarf der Genehmi gung des AWEL.
Subventions
-
berechtigte
Vorhaben

§ 5.

1 Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Anlagen der Wasserversorgung gemäss §
34 des Wasserwirtschaftsgeset zes vom 2. Juni 1991 (WWG)
3 .
2 Keine Subventionen werden gewährt für a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten, b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung.
a. Kanton
2
724.41 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) Vo r a u s setzungen für Subventionen

§ 6.

1 Subventionen können gewährt werden, wenn die Massnahme oder Anlage a. einem gewichtigen öffent lichen Interesse dient (§
34 Abs. 1 WWG
3
), b. bedarfsgerecht, zweckmäs sig und wirtschaftlich ist, c. mit den Grundsätzen der kantona len und regionalen Richtpläne übereinstimmt, d. den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasser
- versorgung entspricht, e. dem Stand der Technik entspricht.
2 Ein gewichtiges öffentliches Inte resse besteht insbesondere für folgende Massnahmen und Anlagen: a. Planung und erstmalige Erstell ung von Wasserversorgungsanlagen von überregionaler oder regionaler Bedeutung, b. erstmalige Planung der Trinkw asserversorgung in Notlagen, c. Anlagen, für die au s politischen oder fina nziellen Gründen keine Trägerschaft gefunden werden kann, d. Anlagen, bei denen ei ne förderungswürdige neue Technologie ein
- gesetzt werden soll.
3 Keine Subventionen werden gewähr t, wenn mit der Projektausfüh
- rung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde.
4 An die generelle Pr ojektierung von Wasserversorgungsanlagen nach Abs.
2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen, Gutachten und andere Abklärungen können Subventionen nur gewährt werden, wenn diese im Einverne hmen mit dem AWEL erfolgen. Subventions höhe

§ 7.

1 Die maximalen Subventionssätz e bestimmen sich nach §
34 Abs. 1 WWG
3 .
2 Bei der Festsetzung der Subven tionen für Massnahmen und An
- lagen nach §
6 Abs. 2 lit. a werden berücksichtigt: a. die Verbesserung der Versorgungssicherheit, b. die Wirtschaftlichkeit der Massna hme oder Anlage hinsichtlich Er
- stellung und Betrieb, c. die Auswirkungen auf die Höhe de r Wassergebühren, falls diese im Vergleich zu anderen Wasserverso rgungen unverhältnismässig hoch ausfallen würden.
3 Soweit die Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bun
-
- sprechend herabgesetzt werden.
3 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
724.41
Einreichung
des Gesuchs

§ 8.

1 Subventionsgesuche sind dem AWEL im Doppel einzurei chen.
2 Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen: a. Baubeschreibung mit einem technischen Be richt samt Berechnun gen, b. Kostenvoranschlag, c. Übersichtsplan der gesamten Anlage, d. Projektpläne, e. Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger, f. Bauprogramm.
Zusicherung
der Subvention

§ 9.

1 Die voraussichtliche Höhe de r Subvention wird dem Gesuch steller in einer Verfügung zugesichert.
2 Mit der Zusicherung können Ände rungen und Ergänzungen des Projekts verlangt werden.
3 Der Termin zur Einreichung der Unterlagen nach §
10 Abs. 1 wird mit der Zusicherung festgelegt.
Festsetzung
der Subvention

§ 10.

1 Nach Abschluss der Projekta usführung reicht der Gesuch steller dem AWEL folgende Unterlagen ein: a. Bauabrechnung mit Originalbelegen, b. Ausführungspläne und Ausführungsbericht, c. Zusammenstellung weiterer mögl icher Staats- und Bundesbeiträge für das Projekt.
2 Das AWEL prüft, ob das Projek t plankonform und rechtmässig ausgeführt worden ist, und setz t die Subventionshöhe fest.
3 Es kürzt die zugesicherte Subven tion um mindestens 25%, wenn Bedingungen oder Auflagen missachtet worden sind.
4 Es verweigert die Subvention, wenn a. das Projekt nicht fachgemä ss umgesetzt worden ist, b. die Unterlagen nach Abs. 1 verspätet eingereicht worden sind.
1 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 724.11 .
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