Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe
1 Volksschulgesetz
412.11 Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulgesetz)
33 (vom 11. Juni 1899)
1 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
37 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und de mokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Gl aubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Knaben und Mädchen gleichermassen. Die Volksschule ergänzt die Erzi ehung in der Familie. Schulbehör den, Lehrkräfte und Eltern oder Erziehungsberechtigte arbeiten zu sammen. Die Volksschule erfüllt ihren Bil dungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusa mmenlebens in der Schule. Die Volksschule vermittelt grundl egende Kenntnisse und Fertig keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstä ndigen, verantwo rtungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksi chtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Ne igungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen.
§ 1
bis .
44 Die Volksschule des Kantons Zürich umfasst folgende Abteilungen: a) die Primarschule, b) die Oberstufe.
§ 2.
Der Unterricht ist unentgeltlich.
§ 3.
Es dürfen im Kanton keine öffe ntlichen Schulen bestehen, welche auf dem Grundsatz konfess ioneller Tren nung beruhen.
§ 4.
Für die Organisation des Schulwe sens der Stadt Zürich blei ben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten.
17
§§
5–9.
2
412.11 Volksschulgesetz Zweiter Abschnitt: Schulpflicht und Schuljahr
§ 10.
44 Jedes Kind, das bis zum 30. Ap ril eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wi rd auf Beginn des nächsten Schuljahres schul
- pflichtig. Die Schulpflege kann bis um ein Jahr jüngere Kinder auf Beginn des Schuljahres in die erste Klasse aufnehmen. Sind Schulschwierigkeiten vor Schulbeginn voraus sehbar oder tre
- ten solche während des ersten Schul jahres auf, kann die Schulpflege eine sonderpädagogisch begleitete Einschulung beschl iessen oder die Einschulung um ein Jahr zurückstellen. Der Bildungsrat
46 regelt die Einzelheiten.
§ 11.
Die Schulpflicht dauert neun Jahre. Schüler, die Klassen wiederhole n und vor dem vollständigen Be
- such der Volksschule neun Schuljahr e vollenden, sind zum Besuch der letzten Klasse Die Schulpflege kann Sc hüler, welche das 15. Altersjahr oder acht Schuljahre vollendet haben, auf Gesuch der Eltern oder ausnahms
- weise von Amtes wegen aus der Sc hule entlassen, wenn die persön
- lichen Verhältnisse des Schülers oder die Interessen der Schule es rechtfertigen.
§ 12.
Bildungsfähige, aber körperlic h oder geistig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährde te Kinder, die dem Un
- terricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesent
- lich behindern, sind durch die Schul pflege auf Grund ei nes Zeugnisses des Schularztes und nach Anhör en der Eltern Sonderklassen (§
71) zu
- zuweisen. Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugni sses des Schularztes einer Sonder
- schulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht haben diese Kin
- der Anspruch auf eine ihren Gebr echen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Er ziehung. Die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung. Erfordern die Umstände die Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie, so benachrichtigt die Schulpflege die Organe der Jugendfürsorge.
§ 13.
Die Schulpflege befreit bild ungsunfähige Kinder auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes unter Anzeige an die Bezirksschul
- pflege von der Schulpflicht.
3 Volksschulgesetz
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§ 14.
Die Schulpflicht kann durch de n Besuch einer anderen öf fentlichen Schule, einer Privatsc hule oder durch Privatunterricht er füllt werden. Die Eltern haben der Schulpflege des Wohnortes An zeige zu erstatten.
§ 15.
Die Schulpflege überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie sorgt insbesondere dafür, dass sc hulpflichtige Kinder, die nicht die Volksschule besuchen, einen ihr entsprechenden Unterricht empfan gen. Sie überwacht diesen Unterric ht, und sie kann besondere Prüfun gen anordnen.
§ 16.
Das Schuljahr beginnt im Monat April.
15
§ 17.
Die Ferien betragen jährlich zwölf Wochen. Die Verord nung
6 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Schulpflege die Ferien auf höchstens drei zehn Wochen ausdehnen kann. Die Schulpflege setzt die Ferienzeit innerhalb des Schuljahres fest. Sie berücksichtigt die örtlichen Bedürfnisse unter Wahrung der In teressen des Unterrichts. Dritter Abschnitt: Primarschule
1. Organisation
§ 18.
Die Primarschule umfa sst sechs Klassen.
§ 19.
Die für eine Unterrichtsabte ilung zulässige Schülerzahl wird durch Verordnung
7 bestimmt. Die Zuteilung der Abteilungen an die Lehrer ist Sache der Schul pflege.
47
§ 20.
Bei besonderen örtlichen Ve rhältnissen oder zur zweckmäs sigen Organisation des Unterrichts , namentlich zur Bildung von Son derklassen (§
71), kann die Zuteilung von Sc hülern an die Schule einer anderen Gemeinde von den beteiligten Schulge meinden mit Bewilli gung der für das Bildungswes en zuständigen Direktion
45 vereinbart oder nach Anhören de r Gemeinden vom Regierungsrat angeordnet werden. Die Beteiligung an den Kosten wird du rch Vereinbarung der Gemeinden, im Streitfall durch den Regierungsrat geregelt.
23 Werden besondere Organe für di e gemeinsame Führung solcher Klassen gebildet, gelten für die Ve reinbarungen die Vorschriften des Gemeindegesetzes
2 über den Zweckverband.
4
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§ 21.
Die wöchentliche Unterrichtsz eit in den obligatorischen Fächern beträgt für die Schüler: der ersten Klasse
15 bis 20 Stunden der zweiten Klasse
18 bis 22 Stunden der dritten Klasse
20 bis 24 Stunden der vierten bis sechsten Klasse 24 bis 30 Stunden
§ 22.
2. Unterricht
§ 23.
Der Bildungsrat
46 bestimmt die Unterr ichtsgegenstände der Primarschule.
§ 24.
Ein vom Bildungsrat
46 aufgestellter Lehrplan bestimmt für jede Klasse den Unterrichtsstoff un d die auf die einzelnen Fächer zu verwendende Zeit. Hiebei ist darauf zu achten, dass die Schüler eine gründliche Ele
- mentarausbildung, vor allem in Sprache und Rechnen, und eine aus
- reichende Schreibfertigkeit sowi e eine Grundausbildung in Hand
- arbeit erhalten.
39 In den oberen Klassen sollen neben den allgem einen Bildungs
- zwecken die Bedürfnisse des prakti schen Lebens möglichste Berück
- sichtigung finden.
§ 25.
Die Schulpflege stellt unter Mitwirkung der Lehrer den Stundenplan auf. Durch denselben is t zu bestimmen, in welcher Ord
- nung an jedem Tage und in jeder Schu lstunde unterrichtet werden soll. Der Stundenplan unterliegt der Gene hmigung der Bezirksschulpflege. Ein Lehrer kann nicht zu mehr al s 36 wöchentlichen Schulstunden, die Turnstunden eingerechne t, verpflichtet werden.
25
§ 26.
Der Unterricht in den Fächer n Biblische Geschichte und Lebenskunde wird in der Primar schule durch den Lehrer erteilt. Der Unterricht in Biblischer Gesc hichte ist so zu gestalten, dass Schüler verschiedener Konfessionen ohne Beeinträchtigung der Glau
- bens- und Gewissensfreiheit daran teilnehmen können. Auf Gesuch der Eltern werden Sc hüler vom Unterricht in Bibli
- scher Geschichte befreit.
§§
27 und 28.
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§ 29.
Die Schulpflegen haben den k onfessionellen Minderheiten, welche einen erheblichen Teil der Bevölkerung bilden, auf ihr Begeh ren zur Erteilung des Re ligionsunterrichts in de n schulfreien Stunden die nötigen Schullokale unentgelt lich zur Verfügung zu stellen.
§ 30.
Die Schulgemeinden sind verpfl ichtet, für die Beschaffung von Turnplätzen mit den erforderlich en Turngerätschaften zu sorgen.
§ 31.
§ 32.
Die Schulgemeinden können fakul tativen Unterricht in Handfertigkeit und Blockf lötenspiel einführen. Der Bildungsrat
46 kann die Einführung we iterer fakultativer Fä cher bewilligen. Er setzt die zulässige Ge samtstundenzahl fest.
3. Handarbeitsunterricht für Mädchen
§§
33 und 34.
35
§§
35 bis 37.
38
§§
38 und 39.
§ 40.
38
§ 41.
4. Lehrmittel
§ 42.
Die Lehrmittel der Volksschul e werden vom Bildungsrat
46 bestimmt. Der Bildungsrat
46 erklärt die zur Durchf ührung des Lehrplanes notwendigen individuellen und, sowe it tunlich, auch die allgemeinen Lehrmittel obligatorisch. Für die obligatorischen Lehrmittel übernimmt, soweit möglich, der Staat selbst den Verlag
24 . Über die Erstellung neuer Lehrmi ttel wird in der Regel freie Kon kurrenz eröffnet.
§ 43.
Zur Begutachtung von Lehrmi tteln, welche neu eingeführt oder neu aufgelegt werden soll en, bezeichnet der Bildungsrat
46 je weilen eine Kommissi on von Sachverständigen.
6
412.11 Volksschulgesetz Neue Lehrmittel sollen erst nach dreijähr igem probe weisem Ge
- brauch und nach eingeholtem Guta chten der Lehrerschaft endgültig eingeführt werden.
§ 44.
Die Lehrmittel und Schulmateri alien werden von den Ge
- meinden angeschafft und den Schü lern unentgeltlich abgegeben.
5. Schulordnung
§ 45.
Am Ende des Schulja hres findet in Anwesenheit der Schul
- pflege und eines Mitglieds der Bezi rksschulpflege das Schulexamen statt. Dieses ist öffentlich.
§ 46.
Über die Beförderung der Sc hüler entscheidet die Schul
- pflege auf den Vorschlag des Lehrers. Schüler, welche dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, können auf den Vorschlag des Lehrers am Sc hlusse des Schulja hres in der glei
- chen Klasse zurückbehalten, ausnahmsweise auch im Laufe des Jahres in eine untere Klasse versetzt werden. Ein Schüler darf nicht länger als zwei Jahre in de rselben Klasse behalten werden. Schüler, welche wegen ungenügende r Fortschritte zurückversetzt wurden, sind nach neunjährigem Schulbesuch auf Verlangen zu ent
- lassen.
27
§ 47.
Den Schulbehörden und Lehrern liegt ob, für regelmässigen und ununterbrochenen Besuch der Sc hulen durch die schulpflichtigen Kinder Sorge zu tragen.
22 Die Namen der neu ei nziehenden schulpflich tigen Kinder sind durch die Gemeinderats kanzleien den Schulpflegen unverweilt zur Kenntnis zu bringen.
21
§ 48.
Die Schulbehörden und Lehrer haben darüber zu wachen, dass die Schüler nicht dur ch anderweitige Arbeit en in oder ausser dem Hause übermässig angestrengt und da ss sie nicht in ungebührlicher Weise vernachlässigt werden. Wenn Mahnungen fruchtlos bleiben, ist das Einschreiten der Vormundscha ftsbehörde oder des Jugendsekre
- tariats zu veranlassen.
§ 41
- walt sowie Dritte, denen ein Kind dauernd oder vorübergehend zur Pflege und Erziehung anvertraut is t, sind für die Erfüllung der Schul
- pflicht und der damit verbundenen Verpflichtungen verantwortlich.
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412.11 Wer diese Pflichten vernachlä ssigt oder gegen Absenzenbestim mungen
9 verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 3000 bestraft. Die Zustän digkeit der Schulpflege entspricht derjenigen des Gemeinderates ge mäss §
333 der Strafprozessordnung
4 .
§ 49a.
40 Der Bildungsrat
46 entscheidet abschliessend über Re kurse gegen Dispensationsverfügungen.
§ 50.
Die Schulpflege muss die Vo rmundschaftsbehörde oder das Jugendsekretariat zum Einschreiten veranlassen, wenn sie feststellt, dass Kinder verwahrlost sind oder si ch in sittlicher Beziehung vergan gen haben. In dringlichen Fällen wird die Schulpflege vorläufig von sich aus das Nötige anordnen.
§ 51.
34
§ 52.
Der Regierungsrat wird zeitwe ise ärztliche Untersuchungen der gesundheitlichen Verhältnisse der Schulen und des Gesundheitszu standes der Schulkinder anordn en. Das Nähere wird durch Verordnung
8 bestimmt.
§ 53.
Der Bildungsrat
46 wird über Zucht und Ordnung in den Schulen, über Einhaltung der geset zlichen Stundenzahl und des richti gen Masses der häuslichen Aufgaben sowie über das Absenzenwesen Vorschriften erlassen.
30 Er bestimmt, inwieweit diese Vorschriften auch für Privatschulen Gültigkeit haben. Vierter Abschnitt: Oberstufe
44
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 54.
44 Die Oberstufe schliesst an die sechste Klasse der Primar schule an und dauert drei Jahre. Die Oberstufe vertieft und erweitert die in der Primarschule erwor benen Kenntnisse und Fähigkeiten. Si e hilft den Schülern, ihre Fähig keiten und Neigungen zu erkennen, und bereitet auf die weiteren Ausbildungsgänge in der Berufsbi ldung oder an einer Mittelschule vor.
§ 55.
44 In der Oberstufe wird der Un terricht auf verschiedenen Anforderungsstufen erteilt. Den Ge meinden stehen als Organisations formen zur Wahl:
8
412.11 Volksschulgesetz a) die Dreiteilige Sekundarschule; b) die Gegliederte Sekundarschule. Die Gemeinde kann die Organisationsform wechseln. Darüber ent
- scheiden je nach Ge meindeordnung die Gemein deversammlung, der Grosse Gemeinderat oder die Sti mmberechtigten durch Urnenabstim
- mung. Entscheidet sich die Gemeinde für einen Wechsel der Organi
- sationsform, so ist er innert drei Jahren vorzunehmen. Wechselt eine Gemeinde ihre Or ganisationsform der Oberstufe, bleibt diese für mindesten s acht Jahre in Kraft. Der Bildungsrat
46 erlässt weitere Bestimmungen im Hinblick auf den Wechsel der Or ganisationsform.
§ 55a.
43 Der Bildungsrat
46 kann auf Antrag de r Schulpflege aus besonderen Gründen Abweichungen bewilligen.
§ 56.
44 Der Bildungsrat
46 bestimmt die Unterr ichtsziele sowie die Lektionentafel der Oberstufe. Der Unterricht in Handarbeit wi rd weitergeführt; in Haushalt
- kunde erhalten die Schül er eine Grundausbildung
19 . Der Bildungsrat
46 kann Freifächer einführe n. Er bestimmt die Vor
- aussetzungen für ihre Führung, ihre n Besuch und eine allfällige Ange
- botspflicht
20 .
§ 57.
44 Knaben und Mädchen werden dieselben Unterrichts
- gegenstände angeboten. Der Unterricht wird für Knaben und Mädchen gemeinsam erteilt, soweit nicht der Lehrplan Ausnahme n vorsieht oder einzelne Unter
- richtsprojekte Abweichungen erfordern. Geschlechtsgetrennter Un terricht ist möglich, so weit er die tatsäch
- liche Gleichstellung der Geschlechter fördert.
§ 58.
44 Die Verordnung
18 bestimmt die für den jeweiligen Unter
- richt zulässige Abteilungsgrösse. Der Bildungsrat
46 regelt den Einsatz der Lehrpersonen
26 .
§ 59.
44 Wo es die örtlichen Verhältn isse erfordern, können durch die Schülerzuteilung oder durch die Bildung eines Zweckverbandes besondere Schul kreise für die Oberst ufe errichtet werden
29 . ihrer Verwaltung einer der bete iligten Gemeinden oder gemeinsam bestellten Organen übertragen.
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§ 60.
44 Im übrigen finden die Best immungen über die Primar schule auf die Oberstuf e sinngemäss Anwendung.
2. Die Dreiteilige Sekundarschule
§ 61.
44 Die Dreiteilige Se kundarschule umfasst die Abteilungen A, B und C. Sie werden auf drei unterschiedlichen Anforderungs stufen geführt, wobei die Abteilung A die anspruchsvollste Stufe ist.
§ 62.
44 In den jeweiligen Ab teilungen werden alle Fächer unter richtet. Die Abteilungen können auch me hrklassig geführt werden.
§ 63.
44 Die Oberstufenschulpflege en tscheidet über die Zuteilung der Schüler in die Dreiteilige Se kundarschule im letzten Quartal der Primarschule. Grundl age für die Zuweisung in eine der Abteilungen A, B oder C ist eine Gesamtbeurteilung. Die Schulpflege beschliesst über Wechsel innerhalb der Dreiteili gen Sekundarschule. Die Verordnung
10 regelt das Verfahren und die Termine.
3. Die Gegliederte Sekundarschule
§ 64.
44 An der Gegliederten Sekunda rschule werden Stammklas sen und Niveaugruppen gebildet.
§ 65.
44 In den Stammklassen werden alle Fächer, ausgenommen die Niveaufächer, unterrichtet. Die Stammklassen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterte n Anforderungsstufe geführt. In zwei Fächern werden Lerngrup pen mit drei unterschiedlichen Anforderungen gebildet, auf grun dlegendem, mittl erem und erweiter tem Niveau. Der Bildungsrat
46 bestimmt, welche Fäch er in Niveaugruppen geführt werden können. Die Schulp flege wählt daraus die beiden Fächer aus. Stammklassen und Niveaugruppen können auch in kombinierten Abteilungen geführt werden.
10
412.11 Volksschulgesetz
§ 66.
44 Die Oberstufenschulpflege en tscheidet über die Zuteilung der Schüler in die Gegliederte Se kundarschule im letz ten Quartal der Primarschule. Dabei si nd für die Stammklassen die Gesamtbeurtei
- lung und für die Niveaugr uppen die Leistungen und Fähigkeiten in den entsprechenden Fächern massgebend. Die Zuteilung zu einzelnen Nive augruppen kann nach einer Be- obachtungszeit erfolgen. Die Schulpflege beschliesst über Wechsel innerhalb der Geglieder
- ten Sekundarschule. Die Verordnung
10 regelt das Verfahren und die Termine.
4. Jahreskurse
§ 67.
44 Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Besuch von Jahreskursen erfüllt we rden. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung des Bildungsrates
46 . Der Bildungsrat
46 bestimmt die Kurse, auf deren Besuch ein Anspruch besteht.
§ 68.
44 Durch Beschluss der Schulg emeinde und mit Bewilligung des Bildungsrates
46 können weitere fakultati ve Jahres- oder Halb
- jahreskurse eingeführt werden. Di e Lehrpläne bedür fen der Genehmi
- gung des Bi ldungsrates
46 .
§ 69.
42
§ 70.
42 Fünfter Abschnitt: Sonderklassen
28
§ 71.
Auf allen Stufen der Volkss chule können mit Bewilligung des Bildungsrates
46 Sonderklassen errichtet werden. Lehrplan und Lehrziel der Sonderkla ssen haben sich nach den für die Normalklassen geltenden Vorschr iften auszurichten, sofern nicht die körperliche Behinder ung oder die besondere geistige Eigenart der Schüler Abweichungen bedingen. Der Bildungsrat
46 erlässt die näheren Bestimmungen
11 .
11 Volksschulgesetz
412.11
§ 72.
Wo an der Oberstufe keine So nderklassen bestehen oder er richtet werden können, ist den Sc hülern wenn möglich Gelegenheit zum Abschluss der Schulbildung in Sonderklassen der Primarschule zu geben. Sechster Abschnitt: Versuchsklassen
§ 73.
Siebenter Abschnitt: Kindergärten
§ 74.
33 Die Gemeinden führen Kinder gärten als Bildungs- und Erziehungsstätten für Ki nder im vorschulpflichtigen Alter und für noch nicht schulreife Kinder. Sie gewährleisten eine n ein- bis zweijährig en Besuch des Kinder gartens. Der Besuch ist frei willig und unentgeltlich. Der Kindergarten darf nicht in den Lehrplan der Volksschule über greifen. Der Kindergarten wird durch eine Person gef ührt, die über ein vom Bildungsrat
46 anerkanntes Diplom verfügt. Die Aufsicht über die Kindergär ten obliegt den Gemeinde- und Bezirksschulpflegen. Bildungsrat
46 und die für das Bildungs wesen zuständige Direk tion
45 erlassen für Kindergärten und für die Entlöhnung der Kinder gärtner und Kindergärtner innen Empfehlungen.
§ 74
bis .
32 Achter Abschnitt: Leistungen des Staates
§§
75–79.
§ 80.
36
§ 81.
12
412.11 Volksschulgesetz Neunter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 82.
Dieses Gesetz tritt mit de m 1. Mai 1900 in Kraft.
§ 83.
§ 84.
Durch dieses Gesetz werden alle entgegenstehenden Be
- stimmungen aufgehobe n, im besondern §§
50–85, 98–103, 106–118 und
122 des Gesetzes über das gesamte Unterrichtswesen des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1859
5 sowie §
1 Abs. 4–6 und §§
3 und 4 des Gesetzes betreffend die Besoldun gen der Volksschullehrer vom
22. Dezember 1872
12 .
§ 85.
Soweit das Gesetz übe r das gesamte Unterrichtswesen vom
23. Dezember 1859
5 , das Gesetz über das Geme indewesen vom 6. Juni
1926
2 , das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom
5. Juli 1931
13 und das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom
4. Dezember 1955
3 von Sekundarschule sp rechen (Sekundarschul
- gemeinde, Sekundarschulpflege), we rden diese Bezeichnungen durch Oberstufe (Schulgemeinde der Oberst ufe, Schulpflege der Oberstufe) ersetzt.
§ 86.
Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt abgeändert: . . .
16
§§
87 und 88.
§ 89.
36
§ 90.
§ 91.
35
§ 92.
44 Die Verordnungsbestimmungen , die sich auf die §§
17, 19 und 58 Abs. 1 beziehen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
§ 93.
44 Die Gemeinde entschei det innert drei Ja hren nach Inkraft
- treten des Gesetzes über die Organisationsform ihrer Oberstufe. Zu
- ständig für den Entscheid sind je nach Gemeinde ordnung die Gemein
- deversammlung, der Grosse Gemei nderat oder die Stimmberechtigten durch Urnenabstimmung. Innert vier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes muss in den ersten werden. Der Bildungsrat
46 erlässt weitere Bestimmungen im Hinblick auf die Wahl der Or ganisationsform.
13 Volksschulgesetz
412.11
1 OS 25, 394 und GS III, 57.
2
131.1 .
3
161 .
4
321 .
5
410.1 .
6
412.111
§ 15.
7
412.111
§ 3.
8
412.111
§§
43 und 44 und §§
19 ff. der VVO zur eidg. Epidemiegesetzgebung vom 19. März 1975,
818.11 .
9
412.111
§§
55 ff.
10
412.12 .
11
412.13 .
12
412.31 .
13 Aufgehoben; OS 49, 799.
14 Der Stichtag für die vorzeitige Einschulung verschiebt sich entsprechend Abs.
1.
15 Gemäss Art. 27 Abs. 3 bis BV (eingefügt durch Volksabstimmung vom 22. Sep tember 1985, AS 1985, 1648) beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September. Im Kanton Zürich fängt das Schuljahr ab 1989 am Mon tag der 34. Woche an (ERB vom 24. Juni 1986).
16 Text siehe OS 40, 541.
17 Vgl.
410.1
§§
258 ff.
18 Vgl.
412.111
§ 10.
19 Vgl.
412.111
§ 116.
20 Vgl.
412.111
§ 23.
21 Vgl.
412.111
§ 38.
22 Vgl.
412.111
§ 55.
23 Vgl.
412.111
§§
17–22.
24 Vgl.
412.14 . Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 5. Januar 2000.
25 Vgl.
412.31
§ 3 und
412.311
§ 32.
26 Vgl.
412.311
§ 32.
27 Vgl. §
11.
28 Vgl. §
12;
412.111
§ 51;
412.32
§ 15.
29 Vgl. §
20 und
412.111
§§
17 ff.
30 Vgl. §§
21 und 63 sowie
412.111
§§
49, 55 ff. und 80 ff.
31 Wegen der Umstellung des Schuljahrbeginns verschiebt sich der Stichtag ab
1987 jährlich um 1 Monat. Ab 1990 ist der Stichtag der 30. April.
32 Aufgehoben durch G über die Aufgaben teilung und den Lastenausgleich vom
2. Dezember 1984 (OS 49, 228).
33 Fassung gemäss G über die Aufgabente ilung und den Lastenausgleich vom
2. Dezember 1984 (OS 49, 228).
14
412.11 Volksschulgesetz
34 Aufgehoben durch G über Verwaltungsv ereinfachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600). Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt (OS
49, 685).
35 Aufgehoben durch G über die hauswirtsc haftliche Fortbildung vom 28. Sep
- tember 1986 (OS 49, 799). In Kraft auf Beginn des Schuljahrs 1987/88 (OS 50,
138).
36 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vo m 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1.1.1991 (OS 51, 350).
37 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 726). In Kraft seit 1. August 1992 (OS 52, 64).
38 Aufgehoben durch G über die hauswirtsc haftliche Fortbildung vom 28. Sep- tember 1986 (OS 49, 799). In Kraft se it Beginn des Schuljahres 1994/95 (OS
52, 965).
39 Fassung gemäss G über die hauswirtscha ftliche Fortbildung vom 28. Septem
- ber 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1994/95 (OS 52,
965).
40 Eingefügt durch G vom 26. September 1993 (OS 52, 552). In Kraft seit 1. De
- zember 1994 (OS 52, 966).
41 Fassung gemäss G vom 26. September 1993 (OS 52, 552). In Kraft seit 1. De
- zember 1994 (OS 52, 966).
42 Aufgehoben durch G vom 28. September
1997 (OS 54, 362). In Kraft seit
1. Januar 1998 (OS 54, 451).
43 Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 362). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1998 (OS 54, 451).
44 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 362). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1998 (OS 54, 451).
45 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
46 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 ( OS 55, 71 ). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 231 ).
47 Fassung gemäss Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 ( OS 56, 34 ). In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).
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