Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik
1 152.031.2 Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.2002 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der Bedag Informatik sowie den Zweck und die Organisation dieser Informatikunternehmung.
Art. 2
Rechtsform, Sitz, Firma
1 Unter der Firma "Bedag Informatik" (Bedag Informatique) wird eine Aktienge sellschaft gemäss Artikel 620 ff. des Obligationenrechts (OR) 1 ) mit Sitz in Bern geführt.
Art. 3
Zweck
1 Die Bedag Informatik erbringt unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grund sätze Informatik-Dienstleistungen.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbei ten.
3 Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des Regierungsrates um.
Art. 4
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bedag Informatik
1 Die Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich zwischen der Bedag Informa tik und den zuständigen Stellen des Kantons wird durch Verträge geregelt.
1) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-69
152.031.2 2
Art. 5
Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig mindestens über die absolute Mehrheit an der Bedag Informatik. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Kantons bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.
Art. 6
Organisation
1 Die Organisation der Bedag Informatik richtet sich nach dem Obligationen recht und nach den Statuten.
Art. 7
Datenschutz
1 Die Bedag Informatik untersteht der Datenschutzgesetzgebung des Kantons Bern, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllt.
2 Sie untersteht der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung, soweit sie für Dritte ohne besonderen Auftrag des Kantons gewerbliche Leistungen erbringt.
3 Sie untersteht anderem Datenschutzrecht, soweit dies vereinbart oder durch die besondere Datenschutzgesetzgebung vorgesehen ist.
Art. 8
Informationssicherheit
1 Die Bedag Informatik vereinbart mit den einzelnen Leistungsbezügerinnen und -bezügern die von ihr im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu beachtende Informationssicherheit.
2 Sie richtet eine interne Kontrolle für die Informationssicherheit ein.
3 Sie lässt die Informationssicherheit jährlich durch eine unabhängige externe Fachstelle schwerpunktmässig überprüfen.
4 Sie informiert die betroffenen Leistungsbezügerinnen und -bezüger in geeig neter Weise über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Absatz 3.
Art. 9
Aufsicht
1 Die dem Kanton gegenüber der Bedag Informatik zustehenden Rechte und Pflichten werden im Rahmen des Aktienrechts durch den Regierungsrat wahr genommen.
2 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkon trollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG) 1 ) . *
1) BSG 622.1
3 152.031.2
Art. 10
Verantwortlichkeit der Organe
1 Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Bedag Informatik und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Rechtsformumwandlung
Art. 11
Rechtsformumwandlung
1 Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtli che Anstalt Bedag Informatik ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
2 Die Aktiengesellschaft Bedag Informatik führt ab diesem Zeitpunkt vollum fänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik weiter.
Art. 12
Mitwirkung des Grossen Rates
1 Die ersten Statuten der Bedag Informatik bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.
2 Die Zuständigkeit für spätere Statutenänderungen richtet sich nach den Be stimmungen des Obligationenrechts.
Art. 13
Mitwirkung des Regierungsrates
1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Bedag Informatik in eine Aktien gesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist.
Art. 14
Kosten der Umwandlung
1 Die Kosten der Umwandlung übernimmt die Bedag Informatik.
3 Schlussbestimmungen
Art. 15
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986: 1 )
2. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG): 2 )
1) BSG 152.04
2) BSG 661.11
152.031.2 4
Art. 16
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 29. August 1989 über die BEDAG Informatik (BSG
152.031.2) wird aufgehoben.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Bern, 5. Juni 2002 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 152.031.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.06.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-69 07.03.2022 01.01.2023
Art. 9 Abs. 2
geändert 22-086
152.031.2 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.06.2002 01.01.2003 Erstfassung 02-69
Art. 9 Abs. 2
07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086
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