Verkehrssicherheitsverordnung (722.15)
CH - ZH

Verkehrssicherheitsverordnung

1 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
722.15
1. 7. 10 - 69 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
5 (vom 15. Juni 1983)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
359 Abs.
1 lit. i PBG
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Gr undstücknutzung im Bereich von Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidm et sind, sowie beson dere Anforderungen an Strassen. Als Strassen gelten auch Plätze und We ge.
4
2 Vorbehalten bleiben insbesonde re die Bestimmungen über die Baulinien, den Strassenabstand, den Sondergebrauch, das Landwirt schafts- und Forstwesen sowi e über den Strassenverkehr.
Begriffe

§ 2.

1 Der Strassenkörper umfasst de n Ober- und Unterbau sowie die weitern nach der Strassenge setzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile.
2 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, welcher zur siche
3 Als Ausfahrt gilt jede für die Be nützung mit Fahrzeugen oder für Fussgänger bestimmte Verbindung zwischen einem Grundstück und einer Strasse.
Zulässige
Auswirkungen
von
Grundstück
-
nutzungen

§ 3.

Die Zulässigkeit der Ausw irkungen von Grundstücknutzun gen auf den Verkehr und den Strasse nkörper beurteilt sich im Rahmen der Bestimmungen dies er Verordnung unter folgenden Gesichtspunk ten: a. Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -ge schwindigkeit unter Berücksichtig ung verkehrspoliz eilicher Signa lisationsvorschriften, b. örtliche Verhältnisse, wie best ehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung des angrenzenden Landes, c. Strassenverlauf und -verzweigungen.
Vo r ü b e r
-
gehende Grund
-
stücknutzungen

§ 4.

Bei vorübergehenden Grundstü cknutzungen, insbesondere bei Baustellen, können unter Wahrung der Verkehrssi cherheit gerin gere Anforderungen gestellt werden.
2
722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) II. Verkehrseinwirkungen
1. Ausfahrten Grundsatz

§ 5.

1 Ausfahrten sind im Bereich von Strassenverzweigungen und von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig.
2 Für Fussgängerverbindungen, die auf ein Trottoir führen, gilt die
- ser Grundsatz nicht. Technische Anforderungen

§ 6.

1 Die technischen Anforderungen an Ausfahrten sind im An
- hang zu dieser Ve rordnung geregelt.
2 Abweichungen sind zulä ssig bei Ausfahrten a. in Wohnstrassen, b. in Zufahrtswege, Zufahrtsstrasse n und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfor
- dern, c. allgemein, wenn Gründe des Na tur- und Heimatschutzes oder an
- dere öffentliche In teressen überwiegen. Stark belastete Ausfahrten

§ 7.

1 Für die Beurteilung, ob ungewöhnlich starker Verkehr im Sinne von §
240 Abs.
2 PBG
2 besondere Vorkehren erfordert, ist das Zusammenwirken von Art, Intensit ät und Geschwindigkeit des Ver
- kehrs auf Ausfahrt und Strasse unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse massgebend.
2 Als besondere Vorkehren fallen namentlich Abbiegespuren, Ver
- zögerungs- und Beschleunigungsspur en, Verkehrsregelungs- und Be
- leuchtungsanlagen sowie Personenübergän ge in Betracht. Fusswege

§ 8.

Können Fussgängerverbindungen nicht im Bereich von Trot
- toiren an Strassen angeschlossen werden, ist an der Anschlussstelle für genügende Sichtweiten und für ei nen ausreichenden Warteraum zu sorgen. Stark verschmutzte Ausfahrten

§ 9.

1 Ausfahrten aus Kies- und Lehmgruben, Deponien, Stein
- brüchen und andern Anlagen, bei denen Fahrzeuge st ark verschmutzt werden, sind auf einer hinreichenden Strecke bi s zur Strasse mit fes
- tem Oberflächenbelag zu versehen.
2 Wer solche Anlagen betreibt, hat, soweit erforderlich, durch wei
- tere Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Strasse durch Fahrzeuge nicht verschmutzt wird.
3 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
722.15
1. 7. 10 - 69
2. Tankstellen
Grundsatz

§ 10.

Für Tankstellen sind unter Vo rbehalt der nachfolgenden Be stimmungen die Vorschriften über Ausfahrten sinngemäss anwendbar.
Zu- und
Wegfahrt

§ 11.

1 Die Wegfahrtachse hat zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einzuhalten. Wo Geh- und Radwege gekreuzt werden, sind Zuund Wegfahrten so zu gestalten, da ss die Benützer der Tankstelle zu langsamer Fahrt ge zwungen werden.
2 Längs der Grenze der Verkehrsfl äche ist zwischen Zu- und Weg fahrt der Tankstelle ein we nigstens 50 cm breite r und 12 m langer, nicht überfahrbarer Trennstr eifen zu erstellen.
Gestaltung

§ 12.

1 Die Anlagen sind so zu gestal ten, dass die tankenden oder wartenden Fahrzeuge sich ausserhalb der Verkehrsfläche und der not wendigen Sichtbereiche bei Kurven , Verzweigungen und Ausfahrten befinden.
2 Die Zapfsäulen haben von der Ve rkehrsfläche einen lichten Ab stand von wenigstens 4 m aufzuweisen. III. Bauliche Einwirkungen
1. Behinderungen im Lichtraumprofil
Grundsatz

§ 13.

Das Lichtraumprofil der Strasse darf – vorbehältlich der Bau linien-, Abstands- und Sondergebra uchsvorschriften – weder durch feste noch durch bewegliche Te ile von Bauten und Anlagen beein trächtigt werden.
Ve r k a u f s
-
einrichtungen

§ 14.

Durch den Verkauf ab Automaten, aus Ladengeschäften, Kiosken, Schaltern und dergleiche n an Kunden auf Verkehrsflächen darf der Verkehr weder behi ndert noch gefährdet werden.
2. Vorplätze und Vorgärten
Gestaltung

§ 15.

1 Vorplätze und Vorgärten sind durch geeignete Massnah men von der Strasse abzugrenzen.
2 Können Vorplätze durch die Öffe ntlichkeit mitbenützt werden, sind sie ausreichend tragfähig zu gestalten.
4
722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) Park-, Kehr- plätze, Zufahrts strassen

§ 16.

Parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten sowie Park- und Kehrplätze, die gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung nur vor
- wärts aufgesucht und ve rlassen werden dürfen, sind durch Rabatten, Abschrankungen, Mauern oder dergle ichen von der Strasse zu tren
- nen.
3. Geländeänderungen Grundsatz

§ 17.

1 Bei Geländeänderungen ist darauf zu achten, dass a. die erforderliche Sicht gewahrt bleibt, b. der geordnete Wasserab fluss gewährleistet ist, c. keine Risse, Senkungen und Ru tschungen auftreten sowie d. kein loses Material au f die Strasse fallen kann.
2 Bei Abgrabungen ist die Verk ehrssicherheit durch geeignete Vorkehren, wie Erddämme, Wände, Leitplanken und Geländer, zu gewährleisten.
4. Unterirdische Bauten und Anlagen Anforderungen

§ 18.

1 Unterirdische Bauten, Anlagen , Ausstattungen und Ausrüs
- tungen wie Tankanlagen, Lichtsch ächte, Notausstiege, Unterniveau
- garagen, Erdkollektoren, Erdanker und Leitungen sind so anzulegen, dass der Strassenkörper und die Verk ehrssicherheit durch deren Bau und Betrieb nicht gefährdet werden.
2 Insbesondere sind Senkungen ode r Hebungen, Temperaturein
- wirkungen sowie das Austreten von Flüssigkeiten oder Gasen zu ver
- meiden. IV. Immissionen Unkörperliche Einwirkungen

§ 19.

Durch den Betrieb von Einr ichtungen in Bauten und An
- lagen und durch sonstige Grundstüc knutzungen dürfen auf der Strasse keine Behinderungen und Gefährdung en namentlich durch Blendung, Staub, Rauch, Dampf oder Lärm verursacht werden.
5 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
722.15
1. 7. 10 - 69
Materialien und
Gegenstände

§ 20.

Die Verkehrssicherheit darf nicht durch Materialien und Gegenstände beeinträch tigt werden, die von Grundstücken stammen. Gegen Schneerutsche von Dächern, Bälle von Sportanlagen, Herab fallen von Material bei Transporte inrichtungen über der Strasse und dergleichen sind ausreichende Schutzvorkehren zu treffen.
Abfliessen
von Wasser
und anderen
Flüssigkeiten

§ 21.

Regen- und Schmelzw asser und andere Flüssigkeiten dür fen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden, ausgenom men bei kleinen Teilflächen und be sondern topografischen Verhältnis sen. V. Routen für Ausnahmetransporte
Anforderungen

§ 22.

1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt Routen für Ausnahme transporte in einem Plan fest, de r auf der Gemeindeverwaltung auf liegt.
5
2 Es gelten folgende Mindestanforderungen: Typ I Typ II (Exportrouten) (Versorgungsrouten) Lichte Höhe mindestens
5,20 m
4,80 m Lichte Breite mindestens
7,50 m
6,50 m Totalgewicht höchstens
480 t
240 t Achslast höchstens
30 t
20 t
3 Im Übrigen sind Richtlinien, Normalien und Empfehlungen aner kannter Fachverbände we gleitend zu verwenden.
4 Die Anforderungen an Routen für Ausnahmetransporte sind durch die zuständigen Behörden bei deren Projektierung, Erstellung, Ausbau und Unterhalt sowie beim Erteilen von Be willigungen zu berücksichtigen. VI. Bedürfnisse der Be hinderten und Betagten
3
Anforderungen

§ 22

a.
3 Hinsichtlich der Bedürfnisse der Behinderten und Betagten sind bei der Projektierung und beim Bau von Stra ssen die im Anhang aufgeführten Richtlinien u nd Normalien zu beachten.
6
722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) VII. Schlussbestimmungen
4 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 23.

Die strassenpolizeilichen Vors chriften für Tankstellen an Strassen I. und II. Klasse ausserhalb der Städ te Zürich und Winterthur vom 17. Januar 1956 werden aufgehoben. Inkrafttreten

§ 24.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1983 in Kraft.
1 OS 48, 731.
2 LS 700.1 .
3 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 1994 (OS 52, 854). In Kraft seit 1. Januar
1995.
4 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 1994 (OS 52, 854). In Kraft seit 1. Januar
1995.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 292 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
7 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
722.15
1. 7. 10 - 69 Anhang
1.
4 Technische Anforderungen für Ausfahrten Anwendung verschiedener Ausfahrt-Typen Anschluss Zufahrts- Zufahrts- Erschlies- Sammel- Über- von
1 an
1 weg strasse sungs- strasse geordnete strasse Strassen Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von: – einzelner Abstellplatz A A A B
2 B
2 – Zufahrtsweg A A B B
2 B
2 – Zufahrtsstrasse – A/B B B/C C
2 – Erschliessungsstrasse – – B/C B/C C
2 Mindestanforderungen
3 Kriterium Ausfahrt-Typ Typ A Typ B Typ C
4 Aus- und Einfahrt nur vorwärts nein ja ja Trottoir entlang (durch- durch- unterbrochen übergeordneter Strasse gehend) gehend oder (falls vorhanden) durchgehend Maximale Neigung inner- halb 6 m ab Strassengrenze % ± 5 ± 3 ± 3 Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikalausrundung (an der Strassengrenze) %
6
5
3 Einlenkerradius m
4
5
6–12 Sichtweite in Richtung Fahrstreifenmitte der über- geordneten Strasse
5 m
40–70
50–90
90–120 Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand
5 m
2,5
2,5
3–4 Breite der Ausfahrt – mit Gegenverkehr m
3
5–6
5,5–6 – mit Einbahnverkehr m
3
3
3
1 Strassentypen gemäss Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987.
2 Anwendung unter Vorbehalt von §§ 240 Abs. 3 und 241 PBG.
3 Ist die Ausfahrt eine Notzufahrt im Sinne der Zugangsnormalien, sind deren Mindestwerte einzuhalten.
4 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss § 7.
5 Gilt für Innerortsstrecken; ausserort s ist die einschlägige VSS-Norm weg leitend zu verwenden.
8
722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
2.
3 Bedürfnisse der Behi nderten und Betagten Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten: – Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988
Markierungen
Leseansicht