Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
1 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
951.12
1. 7. 05 - 49 Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank (vom 25. November 2004)
1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
15 Abs. 4 Ziffer 8 des Gesetzes über die Zürcher Kantonal bank vom 28. September 1997
2 , beschliesst: A. Entschädigung für die Mi tglieder des Bankpräsidiums
Jahres
-
grundsalär
§ 1.
Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahres grundsalär von Fr. 311
500 brutto. Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1. Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerung sanpassung. Jede Erhöhung des Jahresgrundsal ärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
Zulagen, Zu
-
satzleistungen
und Vergünsti
-
gungen
§ 2.
Die Mitglieder des Bankpräsidiu ms erhalten die gleichen Zulagen, Zusatzleistu ngen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit arbeitenden gemäss Dienst- und Ge haltsordnung der Zürcher Kantonal bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Zürcher Kantonalbank versichert.
Spesen
§ 3.
Den Mitgliedern des Bankpräsi diums werden jährliche Pau schalspesen von Fr. 14
000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver wendung gelten die glei chen Regeln wie für die übrigen leitenden Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.
Personen
-
versicherung
§ 4.
Die Mitglieder des Bankpräsid iums sind gemäss den Bestim- mungen für alle Mitarbeitenden de r Zürcher Kantonalbank versichert.
Unverschuldete
Nichtwieder
-
wahl und vor
-
zeitige Pensio
-
nierung auf
Wunsch der
Bank
§ 5.
Bei unverschuldeter Nichtwiede rwahl eines Mitglieds des Bankpräsidiums oder bei Ausscheide n aus dem Amt auf Wunsch der Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem vollendeten 56 . Altersjahr. Als unverschuldet gilt eine Nich twiederwahl dann, wenn eine Wie derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.
2
951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich hohe Rente wie beim Er reichen des statutarisch regulären Rücktritts
- alters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der Personalvorsorge ents tehende Beitragslücke übernimmt die Bank. Auf dem von der Bank übernommene n Betrag zur Finanzierung der Beitragslücke von der AHV alle nfalls erhobene Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ge hen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von der AHV allenfalls beim Versiche rten erhobene Beiträge bis zum Erreichen des statutarisch regulä ren Rücktrittsalters sowie Renten
- kürzungen für den Bezug der AHV-Er satzrente zwischen dem statuta
- risch regulären Rücktr ittsalter und dem ordent lichen AHV-Rücktritts
- alter gehen zu Lasten des Versicherten. Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig bereits bestehender fehlender Renten teile bei Eintritt in die Vorsorge
- einrichtungen. Auszahlungs modalitäten
§ 6.
Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familien
- zulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten aus
- bezahlt. Ablieferung von Entschädi gungen
§ 7.
Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags der Bank liefern die Mitglieder de s Bankpräsidiums an die Bank ab. B. Entschädigungen für die übri gen Mitglieder des Bankrates Grund entschädigung
§ 8.
Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalt en eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 18
000. Für die Mitgliedschaft in Aus
- schüssen wird eine zusätzliche jä hrliche Entschädigung von Fr. 6000 ausgerichtet. Spesen
§ 9.
Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalt en eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 6000. Darübe r hinaus werden keine weiteren Spesen entschädigt. Sitzungsgelder
§ 10.
Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern des Bankrates Sitzungsg elder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro Tag ausgerichtet. Ersatzmitglieder des Bankpräsid iums und Vorsitzende von Aus- schüssen erhalten jeweils ein doppelt es Sitzungsgeld. Personal vergünstigungen
§ 11.
Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Per
- sonalvergünstigu ngen gewährt.
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Auszahlungs
-
modalitäten
§ 12.
Die fixen Grund- und Spesenentschädigungen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sitzungsgelder und allfällige Ku rsgebühren werden halbjährlich nach Abrechnung ausbezahlt. Di e Abrechnungen sind dem Bank präsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat. C. Gemeinsame Bestimmungen
Bonus
§ 13.
Die Mitglieder des Bankpräs idiums und die übrigen Mit glieder des Bankrates erha lten keine Bonuszahlungen.
Kosten für
Weiterbildung
§ 14.
Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank. D. Übergangsbestimmungen
Aufhebung
des bisherigen
Entschädigungs
-
reglementes
§ 15.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglemen tes wird das Ent schädigungsreglement vom
22. Januar 2004 aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 16.
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
3 rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.
1 OS 60, 161 .
2
951.1 .
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.
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