Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die We... (724.323)
CH - ZH

Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes

1 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes
724.323 Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes (vom 12. November 1936)
1 Mit Beschluss vom 29. Januar / 17. Februar 1931 genehmigten die Regie rungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug das Projekt für das Etzel werk vom 12. Juni 1930 unter Bedingungen.
2 Nach diesem Beschluss sind sämtlichen drei beteiligten Re gierungen die Detailpläne der Stau mauer mit den statischen Berec hnungen sowie die Pläne über Werk einlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus, nebst Ablauf, sofern diese nicht genau der Vorlage vom 12. Juni
1930 entsprechen, zur Genehmi gung vorzulegen. Mit Eingabe vom 8. Juni 1933 reic hte die Etzelwerk- AG eine Vorlage vom 15. Mai 1933 über die eigentlichen Werkanlagen ein. Die Prüfung des Projektes führte zu verschiedenen Ergänzungen und Abänderungen desselben, die in ei ner Ergänzungsvorla ge vom 1. Sep tember 1936 enthalten sind. Gestützt hierauf erteilen die Regi erungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug der Planvorlage über die eigentlichen Werkanlagen für das Etzelwerk vom 15. Mai 1933 mit Berücksichtigung der in der Ergän zungsvorlage vom 1. September 1936 dargeste llten Ergänzungen und Abänderungen unter folgenden Bedingungen die Genehmigung
4 :
1. Die Spülleitung in der Staumaue r ist mit dem im Genehmigungs beschluss vom 29. Januar / 17. Febr uar 1931 verlangten Durchmesser von 1,6 m zu erstellen. Sie soll auch während des Ze ntralenbetriebes benützt werden können.
2. Auf der Flussstrecke von der Staumauer bis 300 m unterhalb des Auslaufes des Grundablasses is t der Unterhalt und die Reinigung des Flussbettes und der beidseitigen Ufer durch das Werk zu überneh men. Sollten sich durch den Betrie b des Grundablasses Übelstände er geben, so behält sich die Verleihungsbehörde vor, auf Kosten der Kon zessionärin Sicher ungen anzuordnen.
3. Es wird vorbehalten, am Auslauf des Unterwasserkanals in den Zürichsee, ausser der vorgesehenen Pfahlreihe, eventuell weitere Siche rungen auf Kosten der Konzessionärin anzuordnen.
2
724.323 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes
4. Auf den Zeitpunkt der Bauvollendung des Werkes ist die Zu
- fahrtsstrasse zum Maschi nenhaus mit einem sta ubfreien Belag zu ver
- sehen.
5.
1 Es steht den Verleihungsbehörden frei, für die Berechnung des Wasserzinses der ersten sechs Jahre zur Ermittlung der gewöhnlichen Wassermenge (Art.
22 der eidgenössischen Verordnung vom 12. Feb
- ruar 1918
3 ) die vor der Inbetr iebsetzung des Etze lwerkes bei der eid
- genössischen Wassermessstation Untersiten gemessenen Wassermengen einer ausgeglichenen 16- bis 20-jährigen Abflussperiode zu verwenden.
2 Sollten die vorgesehenen Wasser stands- und Wass ermesseinrich
- tungen bei der Staumauer und der Zentrale nach Ansicht der Konzes
- sionsbehörden den Anforderungen für die Bestimmung der Wasser
- stände und Wassermengen nicht ge nügen, so kann die Konzessionärin verhalten werden, die notwendi gen Ergänzungen anzubringen.
6.
1 Als massgebend für die Unterwasserstände des Kraftwerkes wird vorläufig der Limnigraph Schmer ikon betrachtet, so fern derselbe vom Amt für Wasserwirtschaft für die Kontrolle zur Verfügung gestellt wird und dieses die nötigen Kopien der Limnigraphenstreifen abgibt.
2 Vorbehalten bleibt eventuell di e Aufstellung eines Limnigraphen bei der Zentrale.
7. Die Konzessionsbehörde n behalten sich vor, für die Bauaus
- führung weitere Anordnungen, eventu ell aufgrund von Expertisen, zu treffen.
8. Das bei Hochwasser während de r Bauausführung im Bereich der Überstauungsmöglic hkeit liegende Gebiet ist entsprechend dem Baufortschritt rechtz eitig zu räumen.
9. Umbauarbeiten an der Staumauer und deren Aufbauten, die die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigen könnten, sowie Unterhalts
- arbeiten an den Regulie rschützen, bei denen nicht die volle Manövrier
- fähigkeit derselben gewähr leistet ist, sind bei abgesenktem Seespiegel und ganz abgesenkten Schützen auszuführen.
10. In Abänderung der im Gene hmigungsbeschluss vom 29. Ja
- nuar / 17. Februar 1931
2 in Ziff. 7 lit. a–f vorgesehenen Vorschriften für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer und deren Be
- dienung gelten folg ende Vorschriften: a. Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe von drei Tauchschützen von je 10 m Breite zu erfolgen, deren Oberkante im geöffneten Zustand auf Kote 890.15 liegt. Die Höhe de r Schützenoberkante im geschlos
- senen Zustand wird bei Genehmig ung des Bedienung sreglementes
3 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes
724.323 noch festgelegt. Die Schützen sind so zu dimensionieren, dass die selben bei einer Seespiegelkote 892.90 zusammen 290 m
3 /sek. abzu führen vermögen. b. Alle drei Schützen sind immer gleichzeitig und im gleichen Masse zu senken oder zu heben. c. Mit der Senkung der Sc hützen ist zu beginnen, sobald der Seespie gel die Kote 892.60 überschreitet. Entsprechend dem weiteren Stei gen des Seespiegels si nd die Schützen gleichmä ssig zu senken, der art, dass bei ei ner Seespieg elhöhe Kote 892.70 60 m
3 /sek. und bei Kote 892.90 290 m
3 /sek. abfliessen können. d. Die Abflussänderungen sowohl beim Öffnen als auch beim Schlies sen der Schützen dürfen auf keinen Fall über 40 m
3 /sek. und pro Stunde hinausgehen in der Mei nung, dass die Zu- und Abnahme des Abflusses gleichmässig über di e Stunde verteilt erfolgen soll. Sollten sich durch diese Regulier ung Nachteile im Unterlauf der Sihl oder an den Zuflüssen zum Si hlsee oder in dessen Hinterland zeigen, so behalten sich die Behörden Änderungen oder Ergänzun gen der Bedingungen vor. e. Steigt der Seespiegel schon vo r Erreichung der Staukote 892.60 derart rasch an, dass bei entsprec hend weiterem St eigen die Bedin gungen lit. c und d nicht gleichzeit ig erfüllt werden können, oder ist ein Teil der Überlaufbreite für di e Regulierung nicht benutzbar, so ist mit der Regulierung bei eine m entsprechenden tieferen See stand zu beginnen.
11.
1 Für die Bedienung der Überla ufschützen, Dotierungs- und Spülleitungen sowie des Grundablas ses ist das Reglement den Konzes sionsbehörden zur Gene hmigung vorzulegen.
2 Der Wehrwärter ist in der Nähe der Staumauer zu stationieren.
12. Dem Ausbau der Werkanlagen zur Ermöglichung einer even tuellen späteren Vergrösserung des maximalen Werkschluckvermögens von zirka 24 m
3 /sek. auf 32 m
3 /sek. wird zugestimmt in der Meinung, dass die Konzessionärin allfällige dadurch herv orgerufene Ansprüche Dritter von sich aus zu erledigen hätte.
13.
1 Die technischen Orga ne der Regierungen sind während der Bauausführung des Werkes über gr össere Arbeitsvergebungen und wichtige Vorkommnisse zu orientieren.
2 Der Aufstau des Stausees und die Inbetriebsetzung des Werkes darf erst erfolgen, wenn die Betriebsfähigkeit aller hiezu erforderlichen Anlageteile von den technischen Or ganen der Regierungen festgestellt ist. Für den Einstau des Sees is t den Konzessionsbehörden ein Pro gramm zur Genehmigung vorzulegen.
4
724.323 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes
14. Dispositionsänderungen an der Planvorlage vom 15. Mai 1933 und der Ergänzungsvorlage vom 1. Se ptember 1936 sind den technischen Organen der Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlan
- gen sind ergänzende Detailpläne sowie weitere Angaben über die Bau
- ausführung einzureichen.
1 OS 35, 628 und GS V, 540.
2 LS 724.322 .
3 SR 721.831 .
4 Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 12. November 1936, des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. November 1936 und des Regierungsrates des Kantons Zug vom 20. November 1936. In Kraft getreten mit der Annahmeerklärung der Etzelwerk-AG vom 7. Oktober 1936.
Markierungen
Leseansicht