Beschluss des Kantonsrates über die Bestellung des kantonalen Ombudsmanns und seiner Kanzlei
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176.1 Beschluss des Kantonsrates über die Bestellung des kantonalen Ombudsmanns und seiner Kanzlei (vom 30. Januar 1978)
1 Der Kantonsrat beschliesst: I. Der Sitz des kantonalen Ombudsmanns befindet sich in Zürich. II. Für den Ombudsmann wird ein Ersatzma nn bestellt. III.
5 Für die Kanzlei des Ombudsmanns werden 1,5 Stelleneinhei ten der Klassen 20/21 u nd 1,7 Stelleneinheiten der Klassen 12/13 der Beamtenverordnung
3 bewilligt. IV.
1 Die Jahresbesoldung des Ombudsmanns beträgt 77% der Jahresbesoldung eines Mitgliedes des Regierungsrates.
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2 Das kantonale Personalrecht findet auf den Ombudsmann sinn gemäss Anwendung.
3 Der Regierungsrat wird das Verh ältnis des Gewählten zur Beam tenversicherung skasse ordnen.
4 Der Kanton Zürich wird gege nüber dem Ombudsmann durch das Büro des Kantonsrates vertreten. V. Der Ersatzmann wird, nach Massgabe seiner zeitlichen Be anspruchung, aufgrund des glei chen Ansatzes entschädigt. VI. Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amts blatt
2 in Kraft. VII. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung. VIII. Mitteilung an den Regierungsrat.
1 OS 46, 720 und GS I, 385.
2 ABl 1978, 215 vom 3. Februar 1978.
3 LS 177.11 .
4 Fassung gemäss KRB vom 4. März 1991 (OS 51, 444).
5 Fassung gemäss KRB vom 8. Juli 1991 (OS 52, 161).
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