Fischereigesetz
Nr. 720 Fischereigesetz (FiG) vom 30. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Juli 1996
1 , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen, b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen, c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt a. für alle öffentlichen Gewässer, b. für private Gewässer (Kanäle, Weiher, Teiche usw.), soweit sie mit öffentlichen Gewässern verbunden sind und Fische und Krebse auf natürliche Weise in sie ge
- langen können.
2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten ausschliesslich die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Art.
2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Fischerei
2 ).
1 GR 1996 1094
2 SR
923.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1997 1889 | G 1997 285
2 Nr. 720
§ 3
Staatsregal
1 Die Fischerei ist Staatsregal.
2 Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Fischerei durch die Verpachtung von Fischereirevieren, durch die Ausgabe von Patenten und mit der Freiangelfischerei unter Vorbehalt von Sonderrechten.
3 Er übernimmt keine Garantie für den Fisch- und Krebsbestand.
§ 4
Ablösung von Sonderrechten
1 Der Regierungsrat kann Sonderrechte, sogenannte private Fischenzen, gegen Entschä
- digung ablösen, wenn die Berechtigten sie während acht Jahren nicht ausüben, sie par
- zellieren oder veräussern.
2 Die Entschädigung wird im Streitfall nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970
3 festgesetzt.
§ 5
Begriffe
1 Als Berufsfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang hauptberuflich und vorwie
- gend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
2 Als Sportfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und in der Regel nur Angelgeräte verwendet.
§ 5a
* Zuständige Behörden
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die fischereirechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
2 Das zuständige Departement verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Auf
- sicht über die Fischerei aus.
3 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
§ 5b
* Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Das zuständige Departement wählt kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher.
2 Pächterinnen und Pächter sowie Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten können auf ihre Kosten private Fischereiaufseherinnen und -aufseher einsetzen. Deren Einsatz bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.
3 ... *
3 SRL Nr.
730
Nr. 720
3
3bis Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches oder kantonales Fischereirecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststel
- len und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Befugnisse und Pflichten sowie die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen undaufseher.
2 Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei
2.1 Fischereipacht
§ 6
Pachtgewässer
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, die für die Fischerei verpachtet werden.
§ 7
* Fischereireviere
1 Die zuständige Dienststelle bestimmt die Grenzen der Fischereireviere nach den aner
- kannten Grundsätzen der Fischerei.
§ 8
Schatzung der Fischereireviere
1 Die zuständige Dienststelle legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert der Fische
- reireviere fest. *
2 Der Schatzungswert richtet sich nach dem Nutzungswert des Fischereireviers bei Pachtbeginn.
§ 9
* Fischereiberechtigte
1 Fischereiberechtigte sind Pächterinnen und Pächter sowie Gäste.
2 Die zuständige Dienststelle legt zu Beginn der Pachtperiode für jedes Fischereirevier die Mindestzahl der Pächterinnen und Pächter und die Höchstzahl der Fischereiberech
- tigten fest. Sie kann bei Eintritt besonderer Verhältnisse die festgelegte Höchstzahl der Fischereiberechtigten während der Pachtdauer ändern.
4 Nr. 720
§ 10
Verpachtung der Fischereireviere
1 Die zuständige Dienststelle verpachtet die Fischereireviere aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von acht Jahren. Bewerben sich mehrere Gruppen um ein Fischereirevier, führt sie eine öffentliche Versteigerung durch. *
2 Wird der von der zuständigen Dienststelle festgelegte Schatzungswert bei einer Verstei
- gerung um mehr als 50 Prozent überboten, wird das Fischereirevier zum Pachtzins von
150 Prozent des Schatzungswerts an allfällige bisherige Pächterinnen und Pächter verge
- ben. Sind keine bisherigen Pächterinnen und Pächter vorhanden, wird das Fischereire
- vier zum Höchstangebot vergeben. *
3 Als bisherige Pächterin oder bisheriger Pächter gilt, wer das Fischereirevier während der letzten fünf Jahre vor der Versteigerung bewirtschaftet hat.
4 Wurde das Fischereirevier bisher von einer Pächtergruppe bewirtschaftet, gilt das Vor
- recht nur, wenn die Mehrheit dieser Gruppe erneut an der Versteigerung teilnimmt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 11
Pachtzins
1 Der Pachtzins ist jährlich im Voraus bis am 31. Dezember an die zuständige Dienststel le zu bezahlen. *
2 Vor der Bezahlung des Pachtzinses darf nicht gefischt werden.
§ 12
Personelle Voraussetzungen
1 Die Pächterinnen und Pächter müssen volljährig sein. Sie haben sich über die notwen
- digen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen.
2 Gäste müssen das zwölfte Altersjahr vollendet haben.
3 Berufsfischerinnen und -fischer müssen eine durch den Bund anerkannte Berufsprü
- fung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkann
- ten Fischereifachschule ausweisen können. *
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 13
Einschränkung der Fischereiberechtigung
1 Die gleiche Person darf höchstens in zwei Fischereirevieren im Kanton Luzern fische
- reiberechtigt sein.
Nr. 720
5
2.2 Fischereipatente
§ 14
Patentgewässer
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, für die Fischereipatente ausgegeben wer
- den.
§ 15
* Patenterteilung
1 Die Fischereipatente werden von der zuständigen Dienststelle erteilt.
§ 16
Patentdauer
1 Die Patentdauer beträgt höchstens ein Jahr.
§ 17
Personelle Voraussetzungen
1 Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen, sofern sie sich für ein Jahrespatent bewerben.
2 Das Berufsfischerpatent wird nur volljährigen Personen erteilt, die eine durch den Bund anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können. *
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
2.3 Freiangelfischerei
§ 18
1 Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter dies nicht ausschlies
- sen.
3 Ausübung der Fischerei
§ 19
Voraussetzung
1 Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund einer Fischereipacht, eines Patents oder als Freianglerin oder -angler dazu berechtigt ist.
6 Nr. 720
§ 20
Ausweis
1 Die zuständige Dienststelle stellt den Pächterinnen und Pächtern, den Gästen und den Patentinhaberinnen und -inhabern gegen Gebühr einen Ausweis über ihre Fischereibe
- rechtigung aus. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühr in der Verordnung fest.
*
2 Die Berechtigten haben den Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Auf sichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 21
Uferbegehungsrecht
1 Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Die Ersatz pflicht für daraus entstehenden Schaden richtet sich nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesrechts.
2 Vorbehalten bleiben kantonale und kommunale Bestimmungen des Natur- und Land
- schaftsschutzes, die das Uferbegehungsrecht einschränken.
§ 22
Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
1 Zur Regelung der nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der natürlichen Artenviel
- falt erlässt der Regierungsrat Bestimmungen über a. Schonzeiten und Fangmindestmasse, b. zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen, c. die erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung, d. den Fang und die Verwendung von Köderfischen, e. den Fang von Fischnährtieren und f. das Zurückversetzen von geschonten Fischen und Krebsen.
§ 23
Tierschutz
1 Es ist verboten, Fische und Krebse beim Fang unnötig zu verletzen oder zu schädigen.
2 Gefangene und behändigte Fische und Krebse sind fachgerecht zu hältern, zu behan
- deln und zu töten.
4 Schutz der Lebensräume
§ 24
Grundsatz
1 Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten.
2 Zur Verbesserung der Lebensräume von Fischen und Krebsen ist, unter Berücksichti
- gung der fischereilichen Anliegen, bei allen Eingriffen in Fischgewässer den Ansprü
- chen der Wassertiere Rechnung zu tragen.
Nr. 720
7
3 Zerstörte Lebensräume sind nach Möglichkeit wiederherzustellen.
§ 25
* Eingriffe und Massnahmen
1 Technische Eingriffe in die Gewässer gemäss dem Artikel 8 und Massnahmen nach den Artikeln 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei erfordern eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
§ 26
* Lebensräume für gefährdete Arten und Rassen
1 Die zuständige Dienststelle bezeichnet die Gewässerabschnitte, in denen gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom
24. November 1993
4
als gefähr
- det geltende Fische und Krebse leben.
2 Sie kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung der Lebensräume gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen die erforderlichen Massnahmen anordnen.
§ 27
* Schutz von Lebensgemeinschaften
1 Die zuständige Dienststelle kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederher
- stellung von Lebensgemeinschaften an und in Gewässern zeitliche und örtliche Fangein
- schränkungen erlassen.
5 Grundlagenbeschaffung
§ 28
* Fang- und Besatzstatistik
1 Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zu
- ständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Anga
- ben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.
§ 29
* Bestandeserhebungen
1 Die zuständige Dienststelle erhebt periodisch die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände.
4 SR
923.01 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 720
6 Förderung der Fischerei
§ 30
Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zur ökologisch angemessenen Hebung des Fisch- und Krebsbestands im Rahmen des im Voranschlag genehmigten Kredits.
§ 31
* Fisch- und Krebseinsätze
1 Fisch- und Krebseinsätze müssen fischereiwirtschaftlich und ökologisch sinnvoll sein.
2 Fisch- und Krebseinsätze sind vorgängig der zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Die
- se kann bei Bedarf Bedingungen oder Auflagen vorsehen oder Einsätze untersagen.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten haben an die Kosten der Fisch- und Krebseinsätze in das betreffende Gewässer einen angemessenen Beitrag zu leisten.
§ 32
* Fischzuchtanlagen
1 Für die Fischzucht kann die zuständige Dienststelle geeignete Anlagen betreiben.
§ 33
* Sonderfänge
1 Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fische
- rei bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
7 ... *
§ 34
* ...
§ 35
* ...
§ 36
* ...
§ 37
* ...
Nr. 720
9
8 Widerhandlungen
§ 38
Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 11 Absatz 2, 19, 20 Absatz
2, 23, 28, 31 Absatz 2 und 33 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, werden mit Busse bestraft.
*
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts. *
§ 39
* Strafverfolgung
1 Die Verfolgung und die Verurteilung von Widerhandlungen richten sich nach den Be
- stimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober
2007
5
. Vorbehal
- ten bleibt das Ordnungsbussenverfahren. *
§ 40
* Entzug der Fischereiberechtigung
1 Bei schwerer oder wiederholter Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen kann die zuständige Dienststelle die Fischereiberechtigung entziehen.
9 Rechtsschutz
§ 41
*
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 angefochten werden.
2 Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der glei
- chen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen er
- gehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugeset
- zes
7 , des Strassengesetzes
8 , des Weggesetzes
9 oder des Wasserbaugesetzes
10
anfechtbar.
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheide und Be
- schlüsse nach den §§ 6, 7, 8 Absatz 1, 9 Absatz 2, 14 und 26 Absatz 1 dieses Gesetzes.
5 SR
312.0
6 SRL Nr.
40
7 SRL Nr.
735
8 SRL Nr.
755
9 SRL Nr.
758a
10 SRL Nr.
760
10 Nr. 720
10 Schlussbestimmungen
§ 42
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Fischereigesetz vom 20. März 1979
11 wird aufgehoben.
§ 43
Übergangsbestimmung
1 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Pächterin oder Pächter oder als Inhabe
- rin oder Inhaber eines Jahrespatents fischereiberechtigt war, ist vom Nachweis der not
- wendigen fischereilichen Kenntnisse befreit.
§ 44
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes
12 am
1. Oktober 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
13 .
11 G 1979 109 (SRL Nr.
720 )
12 Vom Bund am 2. Oktober 1997 genehmigt.
13 Die Referendumsfrist lief am 3. September 1997 unbenützt ab (K 1997 2419).
Nr. 720
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.06.1997
01.10.1997 Erstfassung K 1997 1889 | G 1997 285 Ingress
28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 5a
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 92
§ 5b
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 92
§ 5b Abs. 3
28.04.2008
01.08.2008 aufgehoben G 2008 286
§ 5b Abs. 3
bis
09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-059
§ 7
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 8 Abs. 1
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 9
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 10 Abs. 1
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 10 Abs. 2
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 11 Abs. 1
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 12 Abs. 3
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 15
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 17 Abs. 2
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 20 Abs. 1
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 25
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 26
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 27
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 28
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 29
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 31
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 32
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 33
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92 Titel 7
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 92
§ 34
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 92
§ 35
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 92
§ 36
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 92
§ 37
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 92
§ 38 Abs. 1
11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 38 Abs. 2
09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 39
10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 39 Abs. 1
09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 40
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
§ 41
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 92
12 Nr. 720 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.1997
01.10.1997 Erlass Erstfassung K 1997 1889 | G 1997 285
19.01.2004
01.04.2004
§ 5a
eingefügt G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 5b
eingefügt G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 7
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 8 Abs. 1
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 9
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 10 Abs. 1
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 10 Abs. 2
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 11 Abs. 1
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 12 Abs. 3
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 15
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 17 Abs. 2
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 20 Abs. 1
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 25
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 26
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 27
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 28
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 29
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 31
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 32
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 33
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004 Titel 7 aufgehoben G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 34
aufgehoben G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 35
aufgehoben G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 36
aufgehoben G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 37
aufgehoben G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 40
geändert G 2004 92
19.01.2004
01.04.2004
§ 41
geändert G 2004 92
11.09.2006
01.01.2007
§ 38 Abs. 1
geändert G 2006 277
28.04.2008
01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008
01.08.2008
§ 5b Abs. 3
aufgehoben G 2008 286
10.05.2010
01.01.2011
§ 39
geändert G 2010 129
09.09.2019
01.01.2020
§ 5b Abs. 3
bis eingefügt G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 38 Abs. 2
geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 39 Abs. 1
geändert G 2019-059
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