Konkordat betreffend den Fischfang im Hallwyler-See (722)
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Konkordat betreffend den Fischfang im Hallwyler-See

Nr. 722 Konkordat betreffend den Fischfang im HallwylerSee vom 25. Juni und 11. Juli 1894 * Zwischen der Regierung des Kantons Aargau einerseits und der Regierung des Kantons Luzern anderseits (Stand 29. Mai 1904) ist, gestützt auf Art. 12 und 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Deze
m- ber 1888
1 , unter Vorbehalt der Genehmigung durch den h. Bundesrat
2 Art. 1 , folgende Übe
r- einkunft getroffen worden: Zum Balchenfang ist der Gebrauch von Netzen mit 2,5 cm Maschenweite zulässig. Art. 2 Die Schonzeit für die Balchen wird auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember fes
t- gesetzt. Art. 3
1 Der Balchenfang innerhalb dieser Schonzeit ist nur solchen Berechtigten zu bewilligen, welche den gefangenen Balchen die Fortpflanzungselemente entnehmen, sorgfältig b
e- fruchten und unentgeltlich an eine Fischbrutanstalt am See abliefern. * G VII 299 und Z II 337. Dieses Konkordat wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am
25. Juni
1894 und vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Juli 1894 beschlossen. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte dieses Konkordat am 26. November 1894 (G VII 301).
1 BS 9 564. Aufgehoben durch BG über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 (SR 923.0).
2 Der Bundesrat genehmigte das Konkordat am 5. März 1895 mit folgenden Bemerkungen: «1. Wir behalten uns vor, die von uns am 6. Juni 1892 erteilte, in Art. 1 aufgenommene Bewilligung zum Fang der Balchen mit Netzen von nur 2,5 cm Maschenweite jederzeit zurückzuziehen.
2. Der Hechtfang ist während der Frühlingsschonzeit (Art. 15 des Bundesgesetzes) anders als mit der Angel nur nach jährlich bei unserem Industrieund Landwirtschaftsdepartement (heute Departement des Innern) eingeholter spezieller Bewilligung statthaft.»
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2 Die betreffenden Fischbrutanstalten sind gehalten, das daherige Brutmaterial anzune
h- men, sorgfältig zu erbrüten und die gewonnenen Fischchen unter Aufsicht des Fische- reiaufsehers wied er in den See auszusetzen.
3 Zu diesem Zweck sollen im Kanton Aargau mindestens zwei Fischzuchtanstalten und im Kanton Luzern mindestens eine solche Anstalt vorhanden sein. Solange die letztere Anstalt nicht errichtet ist, darf im Luzerner Seestück während der Schonzeit nicht ge- fischt werden. Art. 4
3 a. Die Maschenweite der Hechtreusen muss mindestens 4 cm betragen, und zwar ers
t- mals 1905. b. Bewilligungen zum Hechtfang während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai (Art.
15 des Bundesgesetzes über die Fischer ei) dürfen beidseitig nur mit Ermächti- gung des Eidgenössischen Departementes des Innern erteilt werden. Art. 5 Berechtigte, welche während der Schonzeiten den nach Art. 3 und 4 zulässigen Fisc h- fang betreiben wollen, sind gehalten, eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen. Die Bewilligung ist je nur für eine Schonzeit zu erteilen. Von di
e- sen Bewilligungen ist behufs gesetzlicher Kontrolle auch dem betreffenden Fischere
i- aufseher Kenntnis zu geben. Art. 6 Bezüglich des Schongebietes a m Einfluss des Aabaches in den See bei Mosen soll es bis auf weiteres bei dem im November 1890 von den Kantonen Aargau und Luzern getro
f- fenen und vom Schweizerischen Industrieund Landwirtschaftsdepartement genehmi
g- ten Übereinkommen sein Verbleiben haben. Art. 7 Ausserachtlassungen der Vorschriften gegenwärtiger Übereinkunft sowohl von seiten der Fischer als der Fischbrutanstalten sind mit Bussen von Fr. 30. – bis 100. – zu belegen. Art. 8
1 Die Kantone verpflichten sich, die Fischerei in ihrem resp. Seegebi et durch Fischerei- aufseher überwachen zu lassen. Diesen Angestellten sind die beidseitigen Gesetze und Verordnungen über das Fischereiwesen sowie über das Strafverfahren zu behändigen.
2 Die Anzeigen derselben geniessen in beiden Kantonen volle Beweiskraft .
3 Fassung gemäss Nachtrag vom 11. und 28. Mai 1904 (G VIII 419).
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3 Von den eingehenden Bussengeldern fällt ein Drittel dem Anzeiger zu. Art. 9 Im weiteren gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Fischereigesetzes. Art. 10 Diese Übereinkunft bleibt in Kraft, bis von einem Kanton die Kündigung derselben e
r- folgt. Die Kündigungsfrist wird auf ein Jahr festgesetzt.
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