Waffenverordnung (552.1)
CH - ZH

Waffenverordnung

1 Waffenverordnung (WafVO)
552.1 Waffenverordnung (WafVO)
5 (vom 16. Dezember 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 38 des Waffe ngesetzes vom 20. Juni 1997
2 ,
5 beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeiten
Waffenerwerbs
-
scheine

§ 1.

1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbs scheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinde behörden am zürcherischen Wohnsit z der Gesuchstellerin oder des Ge suchstellers zuständig.
2 Für den Entscheid über die Erte ilung der Waffene rwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz im Ausl and sind die Gemeindebehörden am Ort des Erwerbs zuständig.
3 Die Gemeindebehörden überwachen die term ingerechte und kor rekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine dur ch die Veräusserinnen oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten Waffenerwerbsscheine laufe nd der Sicherheitsdirektion
3 zu.
4 Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbs scheins zuständigen Gemeindebehörd e die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1 bis des Waffengesetzes
2 mit.
6
Waffenhandels
-
bewilligung

§ 2.

Für den Entscheid über die Be willigung für den gewerbsmäs sigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei
5 zuständig.
Europäischer
Feuerwaffen
-
pass

§ 3.

5 Für die Ausstellung eines Eur opäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25 b des Waffengesetze s ist die Kantonspol izei zuständig.
Prüfungen
für die Waffen
-
handels- und die
Waffentrag
-
bewilligungen

§ 4.

Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 2 lit. c des Waffeng esetzes werden v on der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellt die hier für notwendigen amtlichen Sachver ständigen.
2
552.1 Waffenverordnung (WafVO) Waffentrag bewilligung

§ 5.

1 Für den Entscheid über die Er teilung der Waffentragbewil
- ligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalter
- amt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuch
- stellers zuständig.
2 Für den Entscheid über die Er teilung der Waffentragbewilligun
- gen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei
5 zustän
- dig. Ausnahme bewilligungen

§ 6.

7 Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 6, 7 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig. Kontrolle

§ 7.

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1 Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von den Polizeiorganen ausgeübt.
2 Die Kantonspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und Sportschützen die Nachwe ise gemäss Art. 28 d Abs. 2 des Waffengeset
- zes erbracht haben sowie die Einha ltung der Pflichten durch Sammle
- rinnen und Sammler sowie Museen ge mäss Art. 28 e des Waffengeset
- zes.
6 Beschlagnahme; Entgegennahme

§ 8.

5
1 Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waf- fengesetzes sind die Statthalterämt er zuständig. Abweichende Regelun
- gen gemäss dem Strafverfahren srecht bleiben vorbehalten.
2 Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Be
- schlagnahme erfolgt durc h die Polizeiorgane.
3 Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Mu
- nition nach Art. 31 a des Waffengesetzes sicher. Kantonale Meldestelle

§ 8

a.
7
1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 31
b des Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7 a Abs.
1 und 21 Abs. 1 ter des Waffengesetzes entgegen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen über
- mitteln der Kantonspolizei die Me ldungen gemäss Art. 21 Abs. 1
bis
und
1 ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbs
- scheinen und Ausnahmebewillig ungen in elektronischer Form. Aufsicht

§ 9.

1 Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der Sicherheitsdirektion
3 ausgeübt. Die Direktion is t gestützt auf Art. 30 des Waffengesetzes befugt, die von ande ren zürcherische n Behörden erteil
-
3 Waffenverordnung (WafVO)
552.1
2 Sie ist vorbehältlich anderer au sdrücklicher Regelungen zuständig für den Verkehr mit der Eidgenös sischen Zentralstelle Waffen und er füllt dieser gegenüber die im Bunde srecht vorgesehenen Meldepflich ten. II. Register und Meldepflicht
Elektronisches
Informations
-
system

§ 10.

1 Die Kantonspolizei führt das elektronische Informations system über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Art.
32 a Abs.
2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton er teilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter ämter stellen der Kantonspolizei la ufend Kopien der von ihnen erteil ten Bewilligungen zu.
7
2 Die Gemeinden und die Statthal terämter können über die von ihnen erteilten Be willigungen im Bereich de s Waffenrechts ein eigenes Register führen.
3 Das kantonale Register sowie di e von den Gemeinden und Statt halterämtern geführten Register en thalten die anha nd der eidgenös sischen Formulare von der betrof fenen Person erhobenen Personen daten.
Meldepflicht

§ 11.

Gerichts- und Verwalt ungsbehörden teilen der Sicherheits direktion
3 die Entscheide und Verfügunge n mit, welche das Waffenrecht betreffen. III. Schlussbestimmungen
Übergangsrecht

§ 12.

Die gestützt auf Art.
42 des Waffengesetzes eingereichten Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche Gesuchsbehandlung nicht innert dr eier Jahre nach Einreichung abge schlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.
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552.1 Waffenverordnung (WafVO) Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2019 ( OS 74, 571 ) Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 42 b des Waffen
- gesetzes. Sie prüft den rechtmässigen Besitz, bestätigt diesen der Besit
- zerin oder dem Besitzer oder ersta ttet dem zuständigen Statthalteramt Meldung zur Einleitung der Beschl agnahme gemäss Art. 31 des Waffen
- gesetzes.
1 OS 54, 966.
2 SR 514.54 .
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
4 Eingefügt durch RRB vom 5. November 2008 ( OS 63, 593 ; ABl 2008, 1965
). In Kraft seit 12. Dezember 2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 ( OS 63, 593 ; ABl 2008, 1965
).
In Kraft seit 12. Dezember 2008.
6 Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2019 ( OS 74, 571 ; ABl 2019-10-11
). In Kraft seit 1. Januar 2020.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2019 ( OS 74, 571 ; ABl 2019-10-11
). In Kraft seit 1. Januar 2020.
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