Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Nr. 723 Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 * Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, (Stand 1. April 1970) in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom
21. Dezember
1888
1 treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen: , I. Organisation
§ 1
Organe Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
1. die Konkordatskommission;
2. die Geschäftsstelle;
3. die Fischereiaufsicht;
4. die Kontro llstelle.
§ 2
Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mi
t- glied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konko
r- dates. Sie ist insbesondere zuständig für: * Datum der Genehmigung des Konkordates durch den Bundesrat. Der Grosse R at des Kantons Luzern stimmte dem Übereinkommen am 1. Juli 1969 zu (GR 1969 248 und G XVII 527). Dieses
Übereinko
m- men wurde vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 2. Juli 1969 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 20. November 1969 genehmigt.
1 BS 9 564. Auf gehoben durch BG vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei (SR 923.0).
2 Nr.
723
1. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und d ie Durchführung der polizeilichen Aufsicht;
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die V orschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik;
3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschl
a- ges.
§ 3
Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle der K onkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Ka
n- tons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Auf- sicht aus über die Brutans talten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Kon- kordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.
§ 4
Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polize
i- organe durc hgeführt.
2 Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stel
l- vertreter in einem Reglement.
3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutansta
l- ten herbeigezogen werden.
§ 5
Kontrollstelle Fü r die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzko
n- trollen der beteiligten Kantone eingesetzt. II. Fischereiberechtigung
§ 6
Berechtigung
1 Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufsund Sportfischer wird durch die zust ändigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netzund Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
2 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
Nr.
723
3
§ 7
Privatfischenzen In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eig entümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
§ 8
Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt. III. Hebung des Fisc hbestandes
§ 9
Brutanstalten
1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen e
r- ric htet und betrieben.
2 Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbe
i- träge vermitteln.
3 Der Erhaltung typisc her Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
§ 10
Brutmaterial
1 Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brut- material im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuli efern.
2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.
3 Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.
§ 11
Besondere Massnahmen Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbe- standes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie daz u verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
4 Nr.
723
§ 12
Schutzmassnahmen
1 Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilfund Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und de r Fischfangplätze zu treffen.
2 Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen. IV. Finanzierung
§ 13
Kommissionsmitglieder Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffe
n- den Kantone.
§ 14
Geschäftsstelle Die Entschädigung f ür die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.
§ 15
Fischereiaufsicht Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unt er Berücksicht
i- gung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.
§ 16
Kostenverteilung Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von:
65 % für den Kanton Zug;
25 % für den Kanton Schwyz;
10 % für den Kanton Luzern.
Nr.
723
5 V. S trafbestimmungen
§ 17
Allgemein Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommiss
i- on übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bunde
s- gesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.
§ 18
Anzeige Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige B
e- hörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
§ 19
Beschlagnahmung Verb otene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischere
i- aufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen. VI. Schlussbestimmungen
§ 20
Vollzug Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 21
Geltungsdauer Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
§ 22
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Gene
h- migung durch den Bundesrat in Kraft.
2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom
28. Mai 1925
2
2 G X 562 aufgehoben.
Feedback