Finanzausgleichsgesetz (132.1)
CH - ZH

Finanzausgleichsgesetz

1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. Januar
2009
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. Mai 2010
4 , beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt den Fina nzausgleich zwischen den poli tischen Gemeinden, den Sc hulgemeinden und dem Kanton.
Ziele,
Finanzierung

§ 2.

1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfül lung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht er heblich voneinander abweichen.
2 Er beschränkt sich auf die Verm inderung jener Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die di ese nicht beein flussen können.
3 Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.
Grundsätze

§ 3.

1 Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nach haltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt, b. die Gemeindeautonomie stärkt, c. die Planbarkeit der Gemeinde aufgaben und deren Finanzierung verbessert, d. die Voraussetzungen für eine n fairen Wettbewerb unter den Ge meinden fördert, e. sich an Änderungen der fina nziellen Rahmenordnung, insbeson- dere der Verteilung von Aufgab en und Einnahmen zwischen Kan- ton und Gemeinden, anpasst, f. der Leistungsfähigkeit der Ge meinden und dem interkantonalen Standortwettbewerb Rechnung trägt.
a. Inhalt
2
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
2 Die Beiträge werden den Gemeinden grunds ätzlich ohne Zweck
- bindung ausgerichtet; vorbehalten bleiben beim Zentrumslastenaus
- gleich die Beiträge im Bereich Kultur gemäss §
28 Abs. 2.
3 Die Beiträge können mit Au flagen verbunden werden. b. Sanktionen

§ 4.

1 Missachtet eine Gemeinde di e allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist zur Behebung der Mängel an.
2 Die Direktion kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auf
- lagen zurückbehalten.
3 Können die Mängel nicht behobe n werden, passt die Direktion die Beiträge entsprechend an. Verhältnis zum neuen Finanzausgleich des Bundes

§ 5.

Der Kanton sorgt bei den Gemeinden für einen angemessenen Lastenausgleich. Die Ge meinden haben keinen Anspruch auf Leistun
- gen, die sich aus dem Finanzausg leich des Bundes und aus der inter
- kantonalen Zusammenarbeit mi t Lastenausgleich ergeben. Verrechenbar keit, Bagatell beiträge

§ 6.

1 Durch dieses Gesetz begründet e Forderungen zwischen dem Kanton und einer Gemeinde sind verrechenbar.
2 Beiträge unter Fr.
1000 werden weder ausbezahlt noch abge- schöpft. Teuerungs ausgleich

§ 7.

1 Sieht dieses Gesetz für ein In strument des Finanzausgleichs die Anpassung an die Teuerung vor, erfolgt sie nach dem Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Massgebend ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalender
- jahres, das dem Ausgleichsjahr vora ngeht. Basis ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalende rjahres vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Begriffe

§ 8.

In diesem Gesetz bedeuten: a. Ausgleichsjahr: Kalenderjahr, in dem die Beiträge ausbezahlt oder bezogen werden. b. Bemessungsjahr: Kalenderjahr, dessen Werte für die Bemessung der Beiträge massgebend sind. c. Gesamtsteuerfuss der Gemeinde: Die Summe der Steuerfüsse der politischen Gemeinde und der Schu lgemeinden. Bestehen innerhalb der gleichen Gemeinde Gruppen v on Steuerzahlenden, für die ver
- schiedene Steuerfüsse gelten, ist das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Steuerfüsse massgebend. d. Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse: Das mit der absoluten Steuer
- kraft gewogene Mittel der Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.
3 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1 e. Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner: Einwohnerbestand einer Körperschaft am Ende des Kalenderjahres. f. Absolute Steuerkraft einer Gemeinde: Der auf einen Steuerfuss von
100% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern ein schliesslich der Nachsteuern. g. Relative Steuerkraft einer Gemeinde: Die absolute Steuerkraft einer Gemeinde geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Ein wohner. h. Kantonsmittel der re lativen Steuerkraft: Die Summe der absoluten Steuerkraft aller Gemeinden gete ilt durch die Za hl der Einwohne rinnen und Einwohner des Kantons. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. i. Steuerfussindex: Das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Be messungsjahr geteilt durch das Kantonsmittel der Gesamtsteuer füsse im zweiten der Inkraftsetz ung dieses Gesetzes vorangehen den Jahr.
Zuständigkeit
und Verfahren

§ 9.

1 Der Finanzausgleich wird von der für die Gemeinden zustän digen Direktion des Regierungs rates (Direktion) durchgeführt.
2 Die Direktion teilt den politisch en Gemeinden die voraussicht lichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Budgets mit.
3 Sie zahlt die Beiträge Mitte des Au sgleichsjahres aus; vorbehalten bleiben die Zuschüsse und Abschöpf ungen des Ressour cenausgleichs gemäss §§
13 und 16 sowie die Beitragszahlungen fü r den individuellen Sonderlastenausgleich gemäss §
26 Abs. 4.
4 Zahlungen erfolgen zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden.
2. Teil: Instrumente des Finanzausgleichs
1. Abschnitt: Ressourcenausgleich A. Allgemeine Bestimmungen
Ziel und
Instrumente

§ 10.

1 Der Ressourcenausgleich bezweckt eine Minderung der Unterschiede zwischen den Gesamt steuerfüssen der Gemeinden. Er stellt sicher, dass die relative Steuerkraft mindestens 95% des Kan tonsmittels (Ausglei chsgrenze) beträgt.
2 Er umfasst Ressourcenzuschüsse an finanzschwache Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen be i finanzstarken Gemeinden.
4
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) B. Ressourcenzuschuss Berechtigung

§ 11.

1 Politische Gemeinden, deren relative Steuerkraft unter der Ausgleichsgrenze lieg t, haben Anspruch auf Ressourcenzuschuss.
2 Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden Anspruch auf einen Anteil am Ressourcenzuschuss. Bemessung

§ 12.

1 Die Höhe des Ressourcenzusc husses hängt ab vom Unter
- schied zwischen der re lativen Steuerkraft de r Gemeinde und der Aus
- gleichsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner sowie zum Gesamtsteuerfuss. Massgebend ist die Formel 1 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
2 Der Anteil der Schulgemeinden bemi sst sich nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemei nde zum Gesamtsteuerfuss der Ge
- meinde. Umfasst eine Sc hulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli
- tischen Gemeinde, wird zusätzlich da s Verhältnis der absoluten Steuer
- kraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der polit ischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 2 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
3 Bemessungsjahr ist das zweite de m Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr. Auszahlung

§ 13.

Die Direktion zahlt den politischen Gemeinden die Zu
- schüsse bis Ende Oktober des Ausgleichsjahres aus. C. Ressourcenabschöpfung Verpflichtung

§ 14.

1 Die Ressourcenabschöpfung erfo lgt bei politis chen Gemein
- den, deren relative Steuerkraft da s Kantonsmittel um mehr als 10% übersteigt (Abschöpfungsgrenze).
2 Politische Gemeinden haben gegenüber Schulgemeinden An- spruch auf Beteiligung an der Ressourcenabschöpfung. Bemessung

§ 15.

1 Die Höhe der Ressourcenabsc höpfung hängt ab vom Unter
- schied zwischen der relativen St euerkraft der Gemeinde und der Ab
- schöpfungsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, zum Abschöpfungss atz von 70% sowie zum Steuer
- fussindex. Massgebend ist die Formel
3 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
5 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1
2 Der Anteil der Schulgemeinden bemi sst sich nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemei nde zum Gesamtsteuerfuss der Ge meinde. Umfasst eine Sc hulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli tischen Gemeinde, wird zusätzlich da s Verhältnis der absoluten Steuer kraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der polit ischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 4 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
3 Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.
Bezug

§ 16.

Die Direktion bezieht die Abschöpfungen von den politi schen Gemeinden jährlich bis Ende September des Ausgleichsjahres.
2. Abschnitt: Demografisch er Sonderlas tenausgleich
Ziel

§ 17.

Der demografische Sonderlasten ausgleich gleicht die beson deren Lasten einer politischen Geme inde infolge eines hohen Anteils an Einwohnerinnen und Einwohne rn unter 20 Jahren aus.
Berechtigung

§ 18.

1 Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, in denen der Anteil der Einwohnerinnen und Ei nwohner unter 20 Jahren an der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde den entsprechenden Anteil im Kanton um das 1,1-Fache übersteigt (An spruchsgrenze). Die Werte der Stadt Zü rich werden nicht berücksichtigt.
2 Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kan tonsmittels oder weni ger beträgt, haben keinen Anspruch.
3 Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden Anspruch auf Beteiligung an den Ausgleichszahlungen.
Bemessung

§ 19.

1 Politische Gemeinden erhalt en für die Zahl der Einwohne rinnen und Einwohner unter 20 Jahr en, die über der Anspruchsgrenze nach §
18 Abs.
1 liegt, eine Pauschale von Fr.
12 000. Diese passt sich jährlich der Teuerung an.
2 Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder grösser als das 1,3-Fach e des Kantonsmittels erha lten den vollen Bei- trag gemäss Formel 5a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
3 Politische Gemeinden mit einem Ge samtsteuerfuss kleiner als das
1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss Formel 5b im Anhang 1 zu die sem Gesetz.
6
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
4 Die politische Gemeinde beteiligt die Schulgemeinden am demo
- grafischen Sonderlastenausgleich ge mäss dem Verhältn is der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulge meinde zur Zahl der Personen unter 20 Jahren der politischen Ge meinde. Massgebend ist die Formel
5c im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
5 Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.
3. Abschnitt: Geografisch-topogr afischer Sonderlastenausgleich Ziel

§ 20.

Der geografisch-topografische Sonderlastenausgleich gleicht die besonderen Lasten einer politis chen Gemeinde infolge ihrer gerin
- gen Bevölkerungsdichte und ihrer sc hwierigen topografischen Verhält
- nisse aus. Berechtigung

§ 21.

1 Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, a. deren Bevölkerungsdichte weni ger als 150 Personen pro Quadrat
- kilometer beträgt oder b. bei denen mehr al s 15% des Gemeindegebi ets eine Hangneigung von über 35% aufweise n (Steigungsindex).
2 Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kan- tonsmittels oder weni ger beträgt, haben keinen Anspruch. Bemessung

§ 22.

1 Die Beitragshöhe is t direkt proportional zum Steigungs
- index und zur Einwohnerzahl de r Gemeinde und umgekehrt propor
- tional zu ihrer Bevölkerungsdichte. De r Beitrag passt sich jährlich der Teuerung an.
2 Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder grösser als das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Bei
- trag gemäss der Formel 6a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
3 Politische Gemeinden mit einem Ge samtsteuerfuss kleiner als das
1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss der Formel 6b im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
4 Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.
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132.1
4. Abschnitt: Individuell er Sonderlastenausgleich
Ziel

§ 23.

Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die a. von ihr nicht beeinflusst werden können und b. weder vom demografischen Sonde rlastenausgleich noch vom geo grafisch-topografischen Sonderlaste nausgleich abge golten werden.
Berechtigung

§ 24.

1 Anspruchsberechtig t sind politische Gemeinden, die im Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem Ausgleichssteuerfuss liegt.
2 Der Ausgleichssteuerfuss entspr icht dem 1,3-Fachen des Kan- tonsmittels der Gesamtsteuerfüsse des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangehenden Kalenderjahres.
3 Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf individuellen Sonderlastenausgleich.
Bemessung

§ 25.

1 Ausgeglichen werden die Lasten gemäss §
23, soweit sie zu Aufwendungen führen, die über der Ausgleichsgrenze liegen.
2 Über der Ausgleichsgrenze liegt je ner Teil der Aufwendungen einer Gemeinde, den sie mit dem Ausgleichssteuerfuss nach §
24 Abs. 2 nicht decken könnte.
3 Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.
Verfahren

§ 26.

1 Politische Gemeinden, die Be iträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im Einzelnen zu beziffern und nachzuwe isen. Sie reichen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlage n mit den Budgetentwürfen bis spätestens Ende August des Vorjahres zum Au sgleichsjahr de r Direktion ein.
2 Die Direktion legt die Höhe des Beitrags provisorisch fest und zahlt ihn der Gemeinde aus.
3 Die endgültige Festlegung des Be itrags erfolgt nach der Prüfung der Gemeinderechnung. Die Direkti on unterbreitet den Vorschlag für die Festlegung dem Fachbeirat zur Stellungnahme.
4 Auszahlungen und Rückzahlungen gemäss Abs. 3 erfolgen 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.
5 Für ausserordentliche Ereignisse während des Ausgleichsjahres können Beiträge bis Ende März des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres geltend gemacht werden.
Fachbeirat

§ 27.

1 Der Fachbeirat berä t die Direktion beim Vollzug des indi viduellen Sonderl astenausgleichs.
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132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
2 Der Regierungsrat wählt je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons und der Gemeinden.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Bei
- rats.
4 Soweit die besonderen Lasten der Gemeinden die Aufgaben
- bereiche weiterer Direktionen des Regierungsrates betreffen, sind diese zur Stellungnahme einzuladen.
5. Abschnitt: Zentrumslastenau sgleich der Städte Zürich und Winterthur Ziel und Ausgestaltung

§ 28.

1 Der Zentrumslastenausgleich be zweckt eine angemessene, pauschale Abgeltung de r besonderen Lasten und der besonderen Leis
- tungen der Städte Zürich und Winterthur.
2 Er erfolgt in Form eines nicht zweckgebundenen allgemeinen Beitrags und eines zweckgebundenen Beitrags für den Bereich der Kultur, dessen Höhe einem Prozentsatz des gesamten Beitrags ent
- spricht. Bemessung

§ 29.

1 Der Zentrumslastenausgleich fü r die Stadt Zürich beträgt
412,2 Mio. Franken. Er pa sst sich der Teuerung an.
2 Der zweckgebundene Kultur anteil beträgt 10,7%. b. Winterthur

§ 30.

1 Der Zentrumslastenausgleic h für die Stadt Winterthur beträgt 86 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.
2 Der zweckgebundene Kultur anteil beträgt 6,9%.
3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen Wirksamkeits bericht

§ 31.

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat mind estens alle vier Jahre einen Bericht über den Vo llzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.
2 Der Bericht gibt Aufschluss über a. die Erreichung der Ziele des Fina nzausgleichs in der vergangenen Periode, b. die Veränderungen in der Vertei lung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden so wie die sich da raus ergeben
- den Auswirkungen auf den Handlung sspielraum und die Finanzen der Gemeinden, a. Zürich
9 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1 c. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben.
3 Haben sich die Ressourcenuntersc hiede oder die Belastung der Gemeinden wesentli ch verändert, so beantrag t der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Revision des Gese tzes, die den neuen Verhältnissen Rechnung trägt.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 32.

Das Gesetz über die Staatsbeit räge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich vom 11. September 1966 wird aufgehoben.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 33.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang 2 geändert.
Bemessung
der Steuerkraft
im Jahr des
Inkrafttretens

§ 34.

1 Im Jahr des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (Ausgleichs jahr) bemisst sich die Steuerkraft gemäss §
8 lit. f–h nach dem Durch schnitt des vierten, dritten und zwei ten Kalenderjahres, die dem Aus gleichsjahr vorangehen.
2 Die Werte des vierten und dri tten Kalenderjahres gemäss Abs.
1 werden nach dem Landesindex der Ko nsumentenpreise auf das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehe nde Kalenderjahr hochgerechnet.
3 Die Nachsteuern gemäss §
8 lit. f werden nicht einbezogen.
Übergangs
-
ausgleich

§ 35.

1 Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit beson ders hoher Steuerbelastung den Über gang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichsgesetz und verscha fft ihnen ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen.
2 Der Übergangsausgleich wird wä hrend sechs Jahren ab Inkraft treten dieses Gesetzes ausgerichtet.
b. Berechtigung

§ 36.

1 Anspruch auf Übergangsaus gleich haben politische Ge meinden, die trotz der Beiträge au s den übrigen Instrumenten dieses Gesetzes zum Ausgleich ihres Haus halts einen Gesamtsteuerfuss erhe ben müssten, der über dem mass gebenden Gesamtst euerfuss gemäss Abs. 2 und 3 liegt (Steuerfussüberhang).
2 Der massgebende Gesamtsteuerfuss en tspricht im Jahr des Inkraft tretens dieses Gesetzes und im Folgejahr dem Höchststeuerfuss, wie er im letzten Geltungsjahr des Finanz ausgleichsgesetzes vom 11. Septem ber 1966
6 gemäss §
27 Abs. 2 bestimmt worden ist.
3 Für die weiteren Jahre wird der massgebende Gesamtsteuerfuss wie folgt festgesetzt: a. ab Beginn des dritten Jahres au f das um den Faktor 1,25 erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse, b. ab Beginn des fünfte n Jahres auf das um den Faktor 1,35 erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse.
a. Ziel
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132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
4 Massgebend für das Kantonsmittel ist das zweite dem Ausgleichs
- jahr vorangehe nde Kalenderjahr.
5 Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf Übergangsausgleich. c. Bemessung

§ 37.

1 Es wird der volle Steuerfussüberhang ausgeglichen.
2 Die Gemeinde hat zumutbare, ei gene Anstrengungen zu unterneh
- men, um die gegenwärtige und künfti ge Steuerbelastung zu senken; dazu gehören insbesondere die Zusa mmenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden.
3 Bei Ausgaben und dem Verzicht au f Einnahmen, welche Abs. 2 oder den Grundsätzen gemäss § 3 widersprechen, gelangt § 4 zur An
- wendung.
4 Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr. d. Verfahren

§ 38.

Das Verfahren für Gemeinden, die Beiträge aus dem Über
- gangsausgleich beanspruchen, richtet sich sinngemäss nach §
26 Abs. 1–4, jedoch ohne Beteiligung des Fac hbeirates und ohne Nachzahlung. Bisherige Fonds

§ 39.

1 Der Investitionsfonds nach §
19 des Finanzausgleichsgeset
- zes vom 11. September 1966
6 wird im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.
2 Zahlungen bereits zugesicherter Beiträge werden im Jahr der Auszahlung der Staa tsrechnung belastet. b. Ausgleichs fonds

§ 40.

Die Mittel des Ausgleichsfonds nach §
9 des Finanzaus- gleichsgesetzes vom 11. September 1966
6 werden zur Finanzierung des Übergangsausgleichs eingesetzt. Verzicht auf Kürzungen beim Steuer kraftausgleich

§ 41.

Nach Inkrafttreten dieses Ge setzes wird auf die Kürzung und Rückforderungen vo n Beiträgen des Steuerkraftausgleichs gemäss

§§

9–18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966
6 verzich
- tet.
1 OS 66, 747 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABl 2009, 172 .
4 ABl 2010, 1015 .
5 LS 131.1 .
6 LS 132.1 .
7 LS 132.2 . a. Investitions- fonds
11 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1
8 LS 412.100 .
9 LS 440.1 .
10 LS 700.1 .
11 LS 711.1 .
12 LS 722.1 .
13 LS 722.2 .
14 LS 724.11 .
15 LS 730.1 .
16 LS 810.1 .
17 LS 851.1 .
18 LS 852.1 .
19 Text siehe OS 66, 747 .
20 Aufgehoben ( OS 66, 524 ).
21 Aufgehoben ( OS 65, 613 ).
12
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Anhang 1 Formel 1: Ressourcenzuschuss an politische Gemeinden (§§
10–13) Der Ressourcenzuschuss Z an ei ne politische Gemeinde i be trägt im Ausgleichsjahr t: Z i;t = (SKR KM;t–2 ×
95% – SKR i;t–2 ) × E i;t–2 × GSF i;t–2 Legende E i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwoh ner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e) SKR i;t–2 Relative Steuerkraft der ausgleichs berechtigten politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und g) SKR KM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuer kraft im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und h) GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und c) Formel 2: Anteil von Schulgemeinden am Ressourcenzuschuss (§§
11 Abs. 2 und 12 Abs. 2) Der Anteil einer Schulgemeinde u am Ressourcenzuschuss Z einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Z u;t = Z i;t × (SF u;t–2 / GSF i;t–2 ) × (SKA u;t–2 / SKA i;t–2 ) Legende SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politisch en Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f) SKA u;t–2 Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli
- tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f) GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und c) SF u;t–2 Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b) Z i;t Ressourcenzuschuss an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)
13 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1 Formel 3: Ressourcenabschöpfung bei politischen Gemeinden (§§
14–16) Die Ressourcenabschöpfung A bei einer politischen Gemeinde i beträgt im Aus- gleichsjahr t: A i;t = (SKR i;t–2 – SKR KM;t–2 ×
110%) ×
70% × E i;t–2 × (GSF KM;t–2 / GSF KM;-2 ) Legende E Zahl der Einwohnerinnen und Einwoh ner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und e) SKR i;t–2 Relative Steuerkraft der ausgleichs pflichtigen politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und g) SKR KM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und h) GSF KM;t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b, d und i) GSF KM;–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüss e im zweiten der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangehenden Jahr (§
8 lit. d und i) Formel 4: Anteil von Schulgemeinden an der Ressourcenabschöpfung (§§
14 Abs. 2 und 15 Abs. 2) Der Anteil einer Schulgemeinde u an der Ressourcenabschöpfung A einer politi- schen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: A u;t = A i;t × (SF u;t–2 / GSF i;t–2 ) × (SKA u;t–2 / SKA i;t–2 ) Legende A i;t Ressourcenabschöpfung bei der politischen Gemeinde i im Aus gleichsjahr t (§
8 lit. a) SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politisch en Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und f) SKA u;t–2 Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f) GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Ge meinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und c) SF u;t–2 Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 ( § 8 lit. b)
14
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Formeln 5a, 5b und 5c: Demografischer Sonderlastenausgleich (§§
17–19) Formel 5a: Der volle Beitrag B des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B vi;t = [(P –20i;t–2 / E i;t–2 ) – (P –20K;t–2 / E K;t–2 ) ×
110%] × E i;t–2 × PP
0 × (I
t–2
/
I
–2
) Formel 5b: Der gekürzte Beitrag B g des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine poli- tische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B gi;t = B vi;t – B vi;t × (GSF KM,t–2 ×
1,3 – GSF i,t–2 ) / GSF KM,t–2 ×
0,55 Formel 5c: Der Anteil der Schulgemeinde B Au am Beitrag des demografischen Sonderlasten- ausgleichs an die politische Gemei nde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B Au;t = B i;t × (S u;t–2 / P –20i;t–2 ) Legende B i;t Beitrag an die politische Gemeinde i für den demografischen Sonder
- lastenausgleich im Ausgleichsjahr t (§
8 lit. a) E i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwoh ner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und e) E K;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und e) GSF i,t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und c) GSF KM,t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfü sse im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und d) I t–2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be
- messungsjahres t–2 (§
8 lit. b und §
7) I –2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei
- ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§
7) PP
0 Pauschale pro Einwohnerin oder Einw ohner unter 20 Jahren im Jahr der Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§
19 Abs. 1) P –20i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)
15 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1 P –20K;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren des Kantons ohne Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und e) S u;t–2 Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde im Schuljahr, das im Bemessungsjahr t–2 beginnt (§
8 lit. b) Formeln 6a und 6b: Geografisch topografischer Sonderlastenausgleich (§§ 20–22) Formel 6a: Der volle Beitrag B v des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B vi;t = (400 – D i,t–2 +
15 × S i;t–2 ×
100) × E i;t–2 × (I t–2 / I –2 ) Formel 6b: Der gekürzte geografisch-topografische Sonderlastenausgleich B g einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B gi;t = B vi;t – B vi;t × (GSF KM,t–2 ×
1,3 – GSF i,t–2 ) / GSF KM,t–2 ×
0,55 Legende B vi;t Voller Beitrag des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§
8 lit. a) D i,t–2 Bevölkerungsdichte der politischen Ge meinde i in Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilomet er im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b) E i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwoh ner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und e) I t–2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be messungsjahres t–2 (§
8 lit. b und §
7) I –2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§
7) S i;t–2 Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung über 35% (Steigungsindex) GSF i,t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Ge meinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und c) GSF KM,t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§
8 lit. b und d)
16
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Anhang 2 Änderung bisherigen Rechts (§
33) a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
5 wird wie folgt geändert:
.
.
.
19 b. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990
7 wird wie folgt geän- dert: . . .
19 c. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005
8 wird wie folgt geän- dert: . . .
19 d. Das Kulturförderungsgesetz vom 1. Februar 1970
9 wird wie folgt geändert: . . .
19 e. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975
10 wird wie folgt geändert: . . .
19 f. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem
- ber 1974
11 wird wie folgt geändert: . . .
19 g. Das Strassengesetz vom 27. September 1981
12 wird wie folgt geän- dert: . . .
19 h. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24.
März
1963
13 wird wie folgt geändert: . . .
19 i. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991
14 wird wie folgt geän- dert: . . .
19 j. Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983
15 wird wie folgt geändert:
.
.
.
19 k. Das Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom
4. November 1962 (vgl. Anhang zum Gesundheitsgesetz vom
2. April 2007
16 ) wird wie folgt geändert:
20 l. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
17 wird wie folgt geän- dert: . . .
19 m. Das Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981
18 wird wie folgt geändert: . . .
19 n. Das Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Alters
- heime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973
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