Staatsbeitragsverordnung (132.21)
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Staatsbeitragsverordnung

1 Staatsbeitragsverordnung (StBV)
132.21 Staatsbeitragsverordnung (StBV)
4 (vom 19. Dezember 1990)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.

§ 2.

Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitrags berechtigung nachzuweisen.

§ 3.

Auf Staatsbeiträge, welche klei ner sind als ein durch Verord nung festgelegter Mindestbeit rag, besteht kein Anspruch.

§§

4–6.
6

§ 7.

Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollum fänglich geltend zu machen.

§ 8.

5

§ 9.

4 Die Auszahlung von Staatsbeit rägen richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtrags krediten bewill igten Krediten.

§ 10.

Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massge bende Teuerung gemäss festgeleg tem amtlichem Index be rücksichtigt werden.

§ 11.

1 Teilzahlungen von Staatsbeit rägen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe de r budgetierten Kredite und der Bei tragszusicherung ausgerichtet.
4
2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werd en nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.
3 Teilzahlungen sollen
95% des Beitragsanspruchs nicht überstei gen. Sofern der Bund ebenfalls Teil zahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahl ungsquote geleistet wer den.
4 Verfügt der Beitragsbezüger übe r keine oder nur geringe Eigen mittel, können auf Gesuch hin Teilza hlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.
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132.21 Staatsbeitragsverordnung (StBV)

§ 12.

1 Die Rückforderung von Staatsbe iträgen richtet sich nach der Dauer der Zweckerfüllung und de m Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen.
2 Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Zusicherungsentscheid nich ts anderes festgelegt wurde.
3
3 Die Rückforderung kann mit eine m jährlichen Zinssatz von 5% geltend gemacht werden, wenn der Grund für den St aatsbeitrag vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

§ 13.

Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 1991 in Kraft.
1 OS 51, 350.
2 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 ( OS 59, 195 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
3 Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 ( OS 60, 357 ; ABl 2005, 1460
). In Kraft seit 1. Januar 2006.
4 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 464 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
5 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 464 ; ABl 2010, 1481
). In Kraft seit 1. August 2010.
6 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 894 ; ABl 2011, 2886
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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