Reglement über die Zulassung und den Einsatz von Jagdhunden (726a)
CH - LU

Reglement über die Zulassung und den Einsatz von Jagdhunden

Nr. 726a Reglement über die Zulassung und den Einsatz von Jagdhunden vom 26. November 2013 (Stand 1. April 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 24 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 5. Dezember 1989
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Nachsuche, Vorstehen, Apportieren, Baujagd, Wildschweinjagd
1 Für die Nachsuche, das Vorstehen, das Apportieren, die Baujagd und die Wildschwein
- jagd sind Hunde zugelassen, die eine Prüfung nach den Prüfungsordnungen der Arbeits
- gemeinschaft für das Jagdhundewesen oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abge
- legt haben.
2 In begründeten Fällen kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Wiederho
- lung der Prüfung anordnen.

§ 2

Laute Jagd, Wasservogeljagd, Sommerbockjagd
1 Für die laute Jagd dürfen ausser Stöberer-Hunden und Laufhunden nur Jagdhunde mit einer Widerristhöhe bis 42 cm eingesetzt werden.
2 Für die Wasservogeljagd gilt diese Einschränkung nicht.
3 Für die Sommerbockjagd dürfen Hunde nur für die Nachsuche eingesetzt werden.

§ 3

Nachsuche
1 Auf beschossenes Wild ist zeitgerecht und fachmännisch nachzusuchen. Jede Jagdge sellschaft muss jederzeit einen zur Nachsuche geeigneten Schweisshund mit Prüfungs
- ausweis anfordern können.
1 SRL Nr.
725 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 61
2 Nr. 726a
2 Der Hundeführer oder die Hundeführerin muss nicht Pächter oder Pächterin oder Jagd
- aufseher oder -aufseherin der betreffenden Jagdgesellschaft sein.
3 Jede Jagdgesellschaft hat ihren Schweisshund und dessen Führer oder Führerin der Dienststelle Landwirtschaft und Wald bis jeweils 31. März bekannt zu geben.

§ 4

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die Meldung und den Einsatz von Schweisshunden vom
15. Juni
1993
2 wird aufgehoben.

§ 5

Übergangsbestimmung
1 Jagdhunde, die am 1. April 2014 das dritte Altersjahr vollendet haben, dürfen für das Vorstehen, das Apportieren, die Baujagd und die Wildschweinjagd ohne Prüfungsaus
- weis eingesetzt werden.

§ 6

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. April 2014 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 G 1993 264 (SRL Nr. 726a)
Nr. 726a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.11.2013
01.04.2014 Erstfassung G 2013 61
4 Nr. 726a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.11.2013
01.04.2014 Erlass Erstfassung G 2013 61
Markierungen
Leseansicht