Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Rechtshilfe und die i... (325)
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

1 Rechtshilfe und interkantonale Zu sammenarbeit in Strafsachen
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1. 4. 09 - 64 Gesetz über den Beitritt des Kant ons Zürich zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (vom 25. September 1994)
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§ 1.

1 Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Rechts hilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen bei.
2 Das Konkordat hat folgenden Wortlaut: Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei direktoren am 5. November 1992; vom Bundesrat genehmigt am 4. Januar 1993.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zweck Art.
1. Das Konkordat bezweckt die e ffiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere a. den Untersuchungs- und Gerichts behörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b. die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
Anwendungs
-
bereich Art.
2.
1 Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfah ren, in denen materielles Bundess trafrecht (Strafgesetzbuch und an dere Bundesgesetze) anwe ndbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
2 Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendun gsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Just iz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklär ung auf die kantona le Gesetzgebung auszudehnen.
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2. Kapitel: Verfahrenshandlung en in einem andern Kanton Grundsatz Art.
3.
1 Die mit einer Strafsache be fasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshand lungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.
2 Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde di eses Kantons (Art.
24).
3 Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrens
- handlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Anwendbares Recht Art.
4. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichts
- behörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. Amtssprache Art.
5.
1 Verfahrensverhandlungen werd en in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
2 Verfügungen werden in der Sprac he der mit der Sache befassten Behörde erlassen.
3 Wenn jedoch die Person, die Gege nstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel An
- spruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher. Inanspruch nahme der Polizei Art.
6. Ist für die Durchführung ei ner Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Ge
- richtsbehörde (Art.
24) beigezogen. Post zustellungen Art.
7. Gerichtsurkunden können Empfän gern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt dur ch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betr effend den Postverkehr und seiner Vollzugs
- verordnung zugestellt werden. Vorladungen Art.
8.
1 Personen, die in einen K onkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen.
2 Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorge
- laden.
3 Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen an gemessenen Reisespese nvorschuss verlangen.
4 Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ei n Vorführbefehl erlassen werden kann. Verhandlungen, Augenscheine Art.
9. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichts
- behörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augen
- scheine und Verhandlungen durchf ühren oder durchführen lassen.
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Durch
-
suchungen,
Beschlagnahme Art.
10.
1 Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begrün deten Entscheid angeordnet wer den.
2 In dringenden Fällen kann die Begründung nachgere icht werden.
Mitteilungs
-
pflicht Art.
11. Die Untersuchungs- oder Geri chtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Ver gehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art.
24) zu benachrichtigen.
Rechtsmittel
-
belehrung Art.
12. Wenn das kantonale Verfahre nsrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Rechtsmittel.
Sprache Art.
13. Das Rechtsmittel muss in de r Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
Kosten Art.
14. Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dol metscher, Zeugen, Gutachten, wiss enschaftliche Arbeiten, gehen zu lasten des mit der Sa che befassten Kantons.
3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrensverhandlungen
Direkter
Geschäfts
-
verkehr Art.
15.
1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschre iben kann in der Sprache der er suchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Re chtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art.
24).
3 Wenn die ersuchte Behörde festst ellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zu ständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt si e dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Anwendbares
Recht Art.
16. Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Rechte
der Parteien Art.
17.
1 Die Parteien, ihre Vertrete r und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilf everhandlungen te ilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Ka nton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.
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2 In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort beka nnt, wo die Rechtshilfeverhandlung durchgeführt werden soll. Rechtsmittel belehrung Art.
18. Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechts
- mittelinstanz und die Rech tsmittelfrist angeben. Rechtsmittel Verfahren und Zuständigkeit Art.
19.
1 Die Rechtsmittelsch rift muss in der Sprache der ersuch
- ten oder in derjenigen der ersu chenden Behörde abgefasst werden.
2 Bei der Behörde des ersuchte n Kantons können nur die Be
- schwerdegründe betreffend Gewä hrung und Ausführung der Rechts
- hilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materielle r Art, muss das Rechtsmittel bei der zustän
- digen Behörde des ersuchenden Ka ntons eingereicht werden; Art.
18 ist sinngemäss anwendbar. Vollzug von Haftbefehlen Art.
20. Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art.
353 StGB vollstreckt. Ve r n e h m u n g von verhafteten Personen Art.
21. Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem anderen Konkordatskanton fe stgenommene Person muss inner
- halb von 24 Stunden einvernommen werden. Di e Behörde muss die betreffende Person summ arisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren. Zustellung durch die Polizei Art.
22. Gerichtsurkunden, die nicht dur ch die Post zugestellt werden können, werden direkt durc h die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Kosten Art.
23.
1 Die Rechtshilfe ist unentgel tlich. Die Kosten nament
- lich für Übersetzun gen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissen
- schaftliche Arbeiten und Gefangenen transporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
2 Die interkantonalen Vereinba rungen bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen Zuständige Behörde Art.
24. Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeo rdnete oder verlangte Verfahrens
- (Art.
3, 6, 11 und 15).
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Beitritt
und Rücktritt Art.
25.
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Bei trittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Ver zeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu handen des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurück treten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktr itt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kale nderjahres rechtswirksam.
Inkrafttreten Art.
26.
1 Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kan tone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gese tze in Kraft, für die später beitretenden Kan tone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der Sammlung der eid genössischen Gesetze
2 .
2 Das gleiche gilt für die Erklär ung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordate s und die Mitteilung des Ver zeichnisses der kantonalen Behörd en sowie die Nachträge und Ände rungen, die darin vo rgenommen werden.

§ 2.

1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
3 .
1 OS 52, 944.
2 AS 1994, 3156.
3 In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 949).
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