Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            1 Rechtshilfe und interkantonale Zu sammenarbeit in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Gesetz über den Beitritt des Kant ons Zürich zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (vom 25. September 1994)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Kanton  Zürich  tritt  dem  Konkordat  über  die  Rechts hilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat hat folgenden Wortlaut: Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei direktoren am 5. November 1992; vom Bundesrat genehmigt am 4. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das  Konkordat  bezweckt  die  e ffiziente  Bekämpfung  der Kriminalität  durch  Förderung  der interkantonalen  Zusammenarbeit, indem es insbesondere a.   den  Untersuchungs-  und  Gerichts behörden  die  Kompetenz  gibt, Verfahrenshandlungen  in  einem  andern  Kanton  durchzuführen (2. Kapitel); b.   die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Konkordat  kommt  nur  zur  Anwendung  in  Verfah ren,  in  denen  materielles  Bundess trafrecht  (Strafgesetzbuch  und  an dere Bundesgesetze) anwe ndbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendun gsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Just iz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklär ung auf die kantona le Gesetzgebung auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325 Rechtshilfe und interkantonale Zu sammenarbeit in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Verfahrenshandlung en in einem andern Kanton Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  mit  einer  Strafsache  be fasste  Untersuchungs-  oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshand lungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausser  in  dringenden  Fällen  benachrichtigt  sie  vorgängig  die zuständige Behörde di eses Kantons (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständige  Behörde  des  Kantons,  in  dem  die  Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Anwendbares Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. Amtssprache Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verfahrensverhandlungen werd en in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügungen werden in der Sprac he der mit der Sache befassten Behörde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn  jedoch  die  Person,  die  Gege nstand  eines  Entscheides  ist, die  Sprache  dieser  Behörde  nicht versteht,  hat  sie  in  der  Regel  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher. Inanspruch nahme der Polizei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Ist  für  die  Durchführung  ei ner  Verfahrenshandlung  ein polizeiliches  Einschreiten  notwendig, wird  die  zuständige  Polizei  mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtsbehörde (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24) beigezogen. Post zustellungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gerichtsurkunden können Empfän gern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt dur ch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betr effend  den  Postverkehr  und  seiner  Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung zugestellt werden. Vorladungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen,  die  in  einen  K onkordatskanton  vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  werden  in  der  Amtssprache  ihres  Aufenthaltsortes  vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zeugen  wie  auch  Sachverständige,  die  ihren  Auftrag  akzeptiert haben, können einen an gemessenen Reisespese nvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vorladung  enthält  gegebenenfalls  den  Hinweis,  dass  bei unentschuldigtem Nichterscheinen ei n Vorführbefehl erlassen werden kann. Verhandlungen, Augenscheine Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheine und Verhandlungen durchf ühren oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtshilfe und interkantonale Zu sammenarbeit in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlagnahme Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durchsuchungen  und  Beschlagnahmen  müssen  durch einen schriftlichen und kurz begrün deten Entscheid angeordnet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In dringenden Fällen kann die Begründung nachgere icht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Die  Untersuchungs-  oder  Geri chtsbehörde,  die  in  ihrer amtlichen  Stellung  Kenntnis  von einem  in  einem  andern  Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Ver gehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24) zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            belehrung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Wenn das kantonale Verfahre nsrecht des mit der Sache befassten  Kantons  ein Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht, muss  dieser  die  Rechtsmittelbelehrung,  die  Rechtsmittelinstanz  und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprache Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Das Rechtsmittel muss in de r Sprache der mit der Sache befassten  Behörde  oder  in  derjenigen  des  Ortes,  wo  der  Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dol metscher,  Zeugen,  Gutachten,  wiss enschaftliche  Arbeiten,  gehen  zu lasten des mit der Sa che befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrensverhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direkter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verkehr Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander.  Das  Ersuchungsschre iben  kann  in  der  Sprache  der  er suchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Re chtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn  die  ersuchte  Behörde  festst ellt,  dass  die  Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zu ständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt si e dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Parteien Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Parteien, ihre Vertrete r und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilf everhandlungen te ilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Ka nton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325 Rechtshilfe und interkantonale Zu sammenarbeit in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort beka nnt, wo die Rechtshilfeverhandlung durchgeführt werden soll. Rechtsmittel belehrung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelinstanz und die Rech tsmittelfrist angeben. Rechtsmittel Verfahren und Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rechtsmittelsch rift muss in der Sprache der ersuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten oder in derjenigen der ersu chenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Behörde  des  ersuchte n  Kantons  können  nur  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerdegründe betreffend Gewä hrung und Ausführung der Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materielle r Art, muss das Rechtsmittel bei der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Behörde des ersuchenden Ka ntons eingereicht werden; Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 ist sinngemäss anwendbar. Vollzug von Haftbefehlen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            353 StGB vollstreckt. Ve r n e h m u n g von verhafteten Personen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem anderen Konkordatskanton fe stgenommene Person muss inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb  von  24  Stunden einvernommen  werden.  Di e  Behörde  muss  die betreffende Person summ arisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren. Zustellung durch die Polizei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Gerichtsurkunden,  die  nicht  dur ch  die  Post  zugestellt werden können, werden direkt durc h die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Kosten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Rechtshilfe  ist  unentgel tlich.  Die  Kosten  nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich für Übersetzun gen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche Arbeiten und Gefangenen transporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die interkantonalen Vereinba rungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Schlussbestimmungen Zuständige Behörde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeo rdnete oder verlangte Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 6, 11 und 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtshilfe und interkantonale Zu sammenarbeit in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rücktritt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Bei trittserklärung  sowie das  im  Anhang  zum Konkordat  erwähnte  Ver zeichnis  ist  dem  Eidgenössischen Justiz-  und  Polizeidepartement  zu handen des Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurück treten will, so hat er dies dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Po lizeidepartement  zuhanden  des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktr itt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kale nderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Konkordat  tritt,  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kan tone  beigetreten  sind,  mit  seiner Veröffentlichung  in  der  Sammlung der eidgenössischen Gese tze in Kraft, für die später beitretenden Kan tone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der Sammlung der eid genössischen Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das gleiche gilt für die Erklär ung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs  des  Konkordate s  und  die  Mitteilung  des  Ver zeichnisses der kantonalen Behörd en sowie die Nachträge und Ände rungen, die darin vo rgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 944.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 AS 1994, 3156.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 949).