Datenschutzverordnung (236.11)
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Datenschutzverordnung

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1. 1. 95 - 8 Datenschutzverordnung
236.11 Datenschutzverordnung (vom 7. Dezember 1994)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Datensicherheit

§ 1.

Die organisatorisc hen und technischen Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten von Persone ndaten richten sich nach dem Zweck, der Art sowie dem Umfang der Date nbearbeitung und berück sichtigen die möglichen Gefährdungen der Persönlichkeitsrechte betrof fener Personen. Sie entsprechen dem Stand der Technik und sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Zweck- und Ve rhältnismässigkeit zu überprüfen.
b) Massnahmen

§ 2.

Das verantwortliche Organ tr ifft zur Gewährleistung der Datensicherheit geeignete organisa torische und technische Massnah men, wie a) Zugangskontrollen, indem unbefu gten Personen der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Pers onendaten bearbeitet werden, verwehrt wird; b) Benutzerkontrollen, indem unbef ugten Personen die Benutzung von Anlagen, mit denen Personenda ten bearbeitet werden, ver wehrt wird; c) Datenträgerkontrollen, indem unbefugten Personen das Lesen, Kopieren, Verändern, Zerstöre n oder Entfernen von Personen datenträgern verwehrt wird; d) Zugriffskontrollen, indem der Zu griff der berechtigten Personen auf die Personendaten beschränkt wird, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; e) Bearbeitungs- und Übermittlungskontrollen, indem verhindert wird, dass Personendaten unbefugt gelesen , kopiert, verändert oder ge löscht werden können; f) Eingabekontrollen, indem bei Eingabe und Veränderungen von Personendaten Zeitpunkt und Identi tät des Bearbeiters festgehalten werden; g) Empfängeridentifikationen, damit Empfänger von bekanntzugeben den Personendaten identi fiziert werden können.
a) Grundsatz
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236.11 Datenschutzverordnung Daten sammlungen

§ 3.

Die Datensammlungen werden so gestaltet, dass die betrof
- fenen Personen ihre Rechte, insb esondere das Auskunfts- und Berich
- tigungsrecht, wahrnehmen können. Das verantwortliche Organ meldet der Aufsichtsstelle die Vorhaben zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erforder
- nisse des Datenschutzes sichergestellt werden. Bearbeiten durch mehrere Organe

§ 4.

Bearbeiten mehrere verantwo rtliche Organe Personendaten einer gemeinsamen Datensammlung ode r will ein Orga n die Daten des anderen verwenden, holen sie die Be urteilung der Aufsichtsstelle ein, wenn sie sich in Bezug auf die Da tenbearbeitung nicht einigen können. Ergibt sich keine Einigung, entscheidet der Regierungsrat. Adressbücher und Nach schlagewerke

§ 5.

Die Bekanntgabe von Persone ndaten für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse erfolgt auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verantwortlichen Organ und dem Verleger. Es dürfen bekanntgegeben werden: a) für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vor
- name, Firma, Adresse, Beruf und Titel von natürlichen oder juris
- tischen Personen, bei Strassen- und Häuser verzeichnissen die Namen der Haus eigentümer; b) für Fahrzeug- und Schiffshalter verzeichnisse: Name, Vorname, Firma, Adresse, Beruf und Titel von Haltern; c) für Staatskalender, Behördenverze ichnisse und ähnliche Nachschla
- gewerke: Name, Vorname, Beruf, Ti tel, Grad, Jahrgang, Wohnort, Funktion, Eintritt in die Funktion und Amtsadresse. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. b) Vereinbarung

§ 6.

Die Vereinbar ung gemäss §
5 enthält mindestens: a) die Kategorien der zu veröffe ntlichenden Personendaten und die Art der Veröffentlichung; b) die Herkunft der bekannt zugebenden Personendaten; c) die Verpflichtung des Verlegers, das Datenschutzgesetz, insbeson
- dere die Grundsätze für das Bear beiten von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen, zu beachten; d) die vom Verleger zu tre ffenden Sicherheitsmassnahmen; e) die Verpflichtung des Verlegers, der Aufsichtsstelle Kontrollen sei
- ner Tätigkeit zu ermöglichen; f) den Vorbehalt der fristlosen Au flösung bei schwer wiegender Ver
- letzung durch den Verleger. a) Bekanntgabe
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Datensperrung

§ 7.

Will eine betroffene Person di e Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Orga nisationen sperre n lassen, muss sie dies den verantwortlichen Organen schriftlich mitteilen.
Register

§ 8.

Das verantwortliche Organ führ t das Register der von ihm angelegten Datensammlungen in der Form, die geeignet ist, es in das zentrale Register zu übernehmen . Die Aufsichtsstelle kann dazu Weisungen erlassen. Das Register enthält für jede Da tensammlung zusätzlich Angaben über die ungefähre Anzahl der be troffenen Personen sowie über den Zeitpunkt der Vernichtung der Daten. Es wird periodis ch nachgeführt. Kurzfristig geführte Datensammlungen gemäss §
15 Abs.
3 lit. a des Gesetzes
2 sind solche, die nur vorüberg ehend, insbesondere während der Dauer eines Verwaltungsv erfahrens, geführt werden. Kopien oder Bearbeitungsmittel gemäss §
15 Abs.
3 lit. c des Ge setzes
2 sind Datensammlungen, die sich auf den Inhalt registrierter Datensammlungen stützen oder auss chliesslich der Arbeitserleichte rung dienen, wie insbesondere der Adressierung dienende Adresslisten, Hilfsdatensammlungen im Persona lwesen, Buchhaltungsunterlagen, Bibliothekdatensammlungen. Sie dürfen keine besonders schützens werten Personendaten oder Pers önlichkeitsprofile enthalten. Persönliche Arbeit smittel gemäss §
15 Abs.
3 lit. d des Gesetzes
2 sind Datensammlungen, die der Arbe itserleichterung dienen und auf die nur die verantwortliche Person oder deren Stellvertreter Zugriff haben.
Zentrales
Register

§ 9.

Das zentrale Register enthält für jedes verantwortliche Organ die Angaben über die von ihm angelegten Datensammlungen. Das kantonale Register kann bei der Aufsichtsstelle eingesehen werden und wird periodisch in dere n Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Die Gemeinden führen ein eigenes zentrales Register ihrer Daten sammlungen, welches auf der Geme inde eingesehen werden kann.
Auskunftsrecht

§ 10.

Das verantwortliche Organ gibt der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin Auskunft über: a) alle über sie in der Date nsammlung vorhandenen Daten; Datensammlung beteilig ten Stellen und die regelmässigen Daten empfänger. Die Auskunft wird schriftlich ode r auf Verlangen mündlich erteilt. Sie kann, soweit es Mittel und Ve rfahren des Bearbeitens zulassen, auch durch Einsichtnahme erfolgen.
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236.11 Datenschutzverordnung Kantonale Aufsichtsstelle

§ 11.

Die kantonale Aufsichtsstelle f ührt eine eigene Kanzlei. Sie ist administrativ der Just izdirektion angegliedert. Die Aufsichtsstelle klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter den Sachverhalt ab. Die verantwortlichen Organe wirken an der Feststel
- lung des Sachverhaltes mit. Die Aufsichtsstelle nimm t Stellung zu Erlass en und Vorhaben, wel
- che das Bearbeiten von Personend aten und den Datenschutz betref
- fen. Sie kann Empfehlungen für das Bearbeiten von Personendaten sowie für die dabei erforderlichen Massnahmen im Be reich der Daten
- sicherheit erlassen. Stellt die Aufsichtsstelle eine Verletzung von Datenschutzvor
- schriften fest, fordert sie das ve rantwortliche Organ auf dem Dienst
- weg auf, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Aufsichtsstellen der Gemeinden

§ 12.

Soweit Gemeinden eine eigene Aufsichtsstelle gemäss §§ 22–
25 des Gesetzes
2 einrichten, übt die kantonale Aufsichtsstelle die Oberaufsicht aus. Schluss bestimmung

§ 13.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
1 OS 52, 991.
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236.1 .
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