Reklameverordnung (739)
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Reklameverordnung

Nr. 739 Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
1958
1 , die Artikel 99 und 100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
2
so
- wie § 116 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
3 , auf Antrag des Baudepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Inhalt und Zweck
1 Die Verordnung umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsver
- fahren sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen.
2 Sie dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.

§ 2

Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für alle Reklamen im Freien.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Signalisationsverordnung für Strassenrekla
- men und der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom
19. Juni 1995
4 für Reklamen an Fahrzeugen.
1 SR
741.01
2 SR
741.21 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
741.41 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1997 149
2 Nr. 739

§ 3

Begriffe
1 Reklamen sind Einrichtungen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Form, Farbe, Ton und Licht der Werbung dienen.
2 Strassenreklamen sind Reklamen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführen
- den liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. *
3 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltun
- gen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zu
- sammenhang stehen.
4 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstal
- tungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
5 Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen sowie gegebenenfalls dem Bran
- chenhinweis und dem Firmensignet. Sie sind am Gebäude der Firma selbst oder in des
- sen unmittelbarer Nähe angebracht.
6 Reklameanschlagstellen sind dauernde Einrichtungen wie Anschlagwände und -säulen zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen auf öffentlichem oder privatem Grund.

§ 4

Kommunale Vorschriften
1 Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig ergän
- zende Vorschriften über Reklamen erlassen.
2 Bewilligungspflicht und -verfahren
2.1 Bewilligungspflicht

§ 5

Grundsatz
1 Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen und Reklameanschlag
- stellen bedarf mit Ausnahme der in § 6 angeführten Fälle einer Bewilligung.
2 Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden.

§ 6

* Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedürfen unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Regelung für Strassenreklamen, insbesondere der Vorschriften zur Verkehrssicherheit, * a. Fremdreklamen an Reklameanschlagstellen,
Nr. 739
3 b. unbeleuchtete, flach an der Fassade angebrachte Firmenanschriften von höchstens
0,5 m², c. Reklamen für besondere Verkaufs- und Dienstleistungsangebote von höchstens
1,2 m², d. Reklamen für örtliche Veranstaltungen wie gesellschaftliche oder sportliche An
- lässe, Ausstellungen usw. von höchstens 1,2 m² während 6 Wochen vor und 5 Ta
- gen nach der Veranstaltung, e. Reklamen für Wahlen und Abstimmungen von höchstens 3,5 m² während 6 Wo
- chen vor und 5 Tagen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag, f. Reklamen, die während der Bauzeit über den Bau, die Bauherrschaft, die am Bau beteiligten oder die vom Bau betroffenen Unternehmungen und Firmen orientie
- ren.
2 Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenreglementen vorsehen, dass Reklamen gemäss Absatz 1d bis höchstens 3,5 m² keiner Bewilligung bedürfen. *
2.2 Bewilligungsverfahren

§ 7

* Bewilligungsbehörde
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
5 erteilt die Bewilligungen für Reklamen, soweit der Regierungsrat diese Kompetenz nicht auf Gesuch hin der Gemeinde übertragen hat.

§ 8

Reklamegesuch
1 Das Reklamegesuch ist in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzu
- reichen. *
2 Es ist durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und durch den Grundeigentü
- mer oder die Grundeigentümerin zu unterzeichnen.
3 Soweit der Gemeinde die Kompetenz zur Bewilligung von Reklamen nicht übertragen worden ist, leitet sie das Gesuch mit ihrem Antrag an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter. *

§ 9

Beilagen zum Gesuch
1 Dem Reklamegesuch sind beizulegen a. ein Situationsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan) im Massstab
1:500 mit dem Standort der Reklame, b. eine massstäbliche Skizze oder Fotomontage mit Angaben über Art, Ausführung, Grösse, Farbe und Text der Reklame,
5 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§ 7 und 8 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinfor
- mation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
4 Nr. 739 c. eine Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Reklame öffentlichen Grund beansprucht.
2 Wenn es zur Prüfung des Gesuchs notwendig ist, können weitere Unterlagen einver
- langt werden.

§ 10

Behandlung des Gesuchs
1 Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Gesuch den formellen Anforderungen genügt. Ist dies nicht der Fall, setzt sie eine Frist zur Behebung der Mängel mit der Androhung, auf das Gesuch werde sonst nicht eingetreten.
2 Die Bewilligungsbehörde hat den interessierten kantonalen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. *

§ 11

* Entscheid
1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über das Reklamegesuch, sobald die Stellung
- nahmen der interessierten kantonalen Dienststellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur Koordination bei Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz und bei Projektbewilli
- gungsverfahren nach dem Strassengesetz vom 21. März 1995
6 , nach dem Weggesetz vom 23. Oktober 1990
7 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019
8 sowie wei
- tere Bewilligungen, insbesondere nach dem Gesetz über den Natur- und Landschafts
- schutz vom 18. September 1990 (§ 29)
9 . *
2 Soweit die Bewilligungsbehörde in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den bundesrechtlichen Vorschriften bewilligen will, hat sie dies in der Bewilligung, nötigenfalls mit Bedingungen und Auf
- lagen, ausdrücklich festzuhalten.
3 Der Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, der Gemeinde und den interessierten kantonalen Dienst
- stellen zuzustellen. *

§ 12

Geltungsdauer
1 Die Bewilligungsbehörde bestimmt im Entscheid die Geltungsdauer der Reklamebe
- willigung. Diese verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Bewilligungsbehörde nicht 90 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer etwas anderes verfügt.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine Verlängerung im Sinn von Absatz 1 in der Bewilli
- gung ausschliessen, wenn eine Reklame – etwa für örtliche Veranstaltungen oder für be
- sondere Verkaufsangebote – nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist.
6 SRL Nr.
755 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr.
758a
8 SRL Nr.
760
9 SRL Nr.
709a
Nr. 739
5
3 Die Bewilligung erlischt, a. wenn der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin darauf verzichtet, b. wenn die Bewilligungsbehörde dies innert der in Absatz 1 genannten Frist verfügt, c. wenn in den Fällen von Absatz 2 die Geltungsdauer der Reklamebewilligung aus
- läuft, d. wenn von der Bewilligung innert eines Jahres seit rechtskräftiger Erteilung kein Gebrauch gemacht wird; die Bewilligungsbehörde kann in diesem Fall die Bewil
- ligung ausnahmsweise um ein Jahr verlängern.

§ 13

Gebühren
1 Für den Entscheid über das Reklamegesuch wird eine Gebühr erhoben. Ausgenommen sind Reklamen für Veranstaltungen ideeller Vereinigungen, sofern darauf nicht gleich
- zeitig kommerziell geworben wird.
2 Die Gebühr beträgt 50 bis 500 Franken. Sie bemisst sich unter Berücksichtigung des Standortes, der Grösse und der Dauer der Reklame nach dem Aufwand für die Behand
- lung des Reklamegesuches.
3 Vorbehalten bleiben die Gebühren für die Beanspruchung von öffentlichem Grund durch Reklamen nach Massgabe des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (§ 25).
2.3 Rechtsschutz

§ 14

1 Gegen alle in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide kann innert 20 Ta
- gen seit Zustellung beim Kantonsgericht
10 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
10 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Be
- zeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
6 Nr. 739
3 Zulässigkeit und Ausgestaltung der Reklamen
3.1 Bestimmungen für alle Reklamearten

§ 15

Unzulässige Reklamen
1 Reklamen sind verboten, a. wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten, b. wenn sie durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen , c. an einzelnen Schutzobjekten wie Natur- und Kulturdenkmälern oder Aussichts
- punkten, d . * ... e. wenn sie gegen Sitte und Anstand verstossen, insbesondere die menschliche Wür
- de und Integrität verletzen.
2 In den Fällen von Absatz 1a ist die Signalisationsverordnung (Art. 96 f.) massgebend.
*
3 Weitere bau- oder planungsrechtliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten.

§ 16

Abstände und Ausladung
1 Für freistehende Reklamen gelten die Vorschriften des Strassengesetzes über Strassen
- abstände von Bauten und Anlagen. *
2 Sofern das kommunale Recht keine weitergehende Einschränkung vorsieht, dürfen Re
- klamen höchstens 1,3 m von der Fassade abstehen. Der untere Rand solcher Reklamen muss sich mindestens 3 m über dem Boden befinden, wobei die Bewilligungsbehörde, insbesondere zum Schutz des Ortsbildes, Ausnahmen gestatten kann.

§ 17

Grösse und Form
1 Die Reklamen und die Reklameanschlagstellen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Insbesondere muss die Grösse von Reklamen und Reklameanschlagstellen an oder auf Gebäuden oder Anlagen in einem ausgewoge
- nen Verhältnis zur Grösse und zur architektonischen Gestaltung der Fassade oder Anlage sowie zur Wirkungsdistanz stehen.
2 ... *
3 Bei Einkaufszentren, Hochhäusern und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen und in ih
- rer Grösse unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe zu beschränken.
Nr. 739
7
3.2 Bestimmungen für einzelne Reklamearten

§ 18

* Eigenreklamen
1 Pro Betrieb oder Firma ist eine Eigenreklame je Fassade zulässig. An der strassenseiti
- gen Fassade sind weitere Eigenreklamen gestattet, wenn sie parallel zur Strasse ange
- bracht werden.

§ 19

* Fremdreklamen
1 Fremdreklamen dürfen grundsätzlich nur an bewilligten Reklameanschlagstellen ge
- mäss § 3 Absatz 6 angebracht werden.
2 Darüber hinaus können Fremdreklamen in unmittelbarer Nähe von Stationsgebäuden der Bahnen und Verkehrsbetriebe, auf Sportplätzen, auf Bauabschrankungen sowie in Fussgängerunterführungen bewilligt werden. Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenreglementen weitere Ausnahmefälle vorsehen.

§ 20

* Firmenanschriften
1 Pro Betrieb oder Firma sind abhängig von der Grösse der Fassade höchstens zwei Fir
- menanschriften je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere Fir
- menanschriften gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden.

§ 21

* Reklamen an Autobahnen und Autostrassen
1 Für Reklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen ist die Signalisationsver
- ordnung (Art. 98) massgebend.
4 Aufsicht, Vollzug, Strafen

§ 22

* Aufsicht
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
11
- wesen aus.

§ 23

Unterhalt
1
- sen Unterhalt der Reklamen und der Reklameanschlagstellen verantwortlich.
11 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bau- und Verkehrsdepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
8 Nr. 739
2 Die Bewilligungsbehörde kann Anordnungen treffen oder die Reklamebewilligung wi
- derrufen, wenn die Reklame nicht ordnungsgemäss unterhalten wird.

§ 24

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder einer gestützt auf diese Verordnung er
- lassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die Bewilligungsbehörde hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwal tungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
12 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu
- stands zu sorgen.

§ 25

Strafbestimmungen
1 Wer ohne Bewilligung oder abweichend von den Bedingungen und Auflagen der Be
- willigung Reklamen aufstellt, anbringt, aufstellen oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Signalisationsverordnung (Art.
114).
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Bewilligungen nach bisherigem Recht
1 Für Reklamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die Bewilligung für eine Dauer von fünf Jahren ab Bewilligungsentscheid. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Bewilligungsbehörde nicht 90 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer etwas anderes verfügt.
2 Für temporäre Reklamen und Baureklamen ist die in der Bewilligung festgesetzte Gel
- tungsdauer massgebend.
3 Für das Erlöschen der Bewilligung gelten sinngemäss die Vorschriften von § 12 Absatz
3.

§ 27

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Reklameverordnung des Kantons Luzern vom 8. September 1975
13 wird aufgeho
- ben.
12 SRL Nr.
40
13 G 1975 165 (SRL Nr. 739)
Nr. 739
9

§ 28

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
10 Nr. 739 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.06.1997
01.07.1997 Erstfassung G 1997 149 Ingress
10.02.2006
01.03.2006 geändert G 2006 34

§ 3 Abs. 2

10.02.2006
01.03.2006 geändert G 2006 34

§ 6

01.02.2011
15.02.2011 geändert G 2011 74

§ 6 Abs. 1

24.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 346

§ 6 Abs. 2

24.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 346

§ 7

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 8 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 8 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 10 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 216

§ 11

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 216

§ 11 Abs. 1

15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-044

§ 11 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 15 Abs. 1, d .

10.02.2006
01.03.2006 aufgehoben G 2006 34

§ 15 Abs. 2

10.02.2006
01.03.2006 geändert G 2006 34

§ 16 Abs. 1

10.02.2006
01.03.2006 geändert G 2006 34

§ 17 Abs. 2

10.02.2006
01.03.2006 aufgehoben G 2006 34

§ 18

10.02.2006
01.03.2006 geändert G 2006 34

§ 19

10.02.2006
01.03.2006 geändert G 2006 34

§ 20

10.02.2006
01.03.2006 geändert G 2006 34

§ 21

10.02.2006
01.03.2006 aufgehoben G 2006 34

§ 22

07.12.1999
01.01.2000 geändert G 1999 338
Nr. 739
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.06.1997
01.07.1997 Erlass Erstfassung G 1997 149
07.12.1999
01.01.2000

§ 22

geändert G 1999 338
23.03.2004
01.04.2004

§ 10 Abs. 2

geändert G 2004 216
23.03.2004
01.04.2004

§ 11

geändert G 2004 216
10.02.2006
01.03.2006 Ingress geändert G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 3 Abs. 2

geändert G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 15 Abs. 1, d .

aufgehoben G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 15 Abs. 2

geändert G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 16 Abs. 1

geändert G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 17 Abs. 2

aufgehoben G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 18

geändert G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 19

geändert G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 20

geändert G 2006 34
10.02.2006
01.03.2006

§ 21

aufgehoben G 2006 34
11.12.2007
01.01.2008

§ 7

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 8 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 8 Abs. 3

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 11 Abs. 3

geändert G 2007 445
01.02.2011
15.02.2011

§ 6

geändert G 2011 74
24.11.2015
01.01.2016

§ 6 Abs. 1

geändert G 2015 346
24.11.2015
01.01.2016

§ 6 Abs. 2

eingefügt G 2015 346
15.10.2019
01.01.2020

§ 11 Abs. 1

geändert G 2019-044
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