Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» (442.133)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»

vom 15. Juni 2022 (Stand am 1. August 2022)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009¹,
beschliesst:
¹ SR 442.1

1. Abschnitt: Förderziele und Förderbereiche

Art. 1 Förderziele
¹ Das Programm «Junge Talente Musik» des Bundes hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungs­potenzial frühzeitig zu erkennen und sie gemäss ihren individuellen Bedürfnissen gezielt und nachhaltig zu fördern.
² Das Programm bezweckt die Koordination und Vernetzung der musikalischen Begabtenförderung in der Schweiz und die Vergabe von Beiträgen an musikalisch begabte Kinder und Jugendliche (Talente) für die Teilnahme an dieser Förderung.
Art. 2 Grundsatz und Förderbereiche
¹ Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
² Der Bund gewährt Finanzhilfen an die Kantone für deren:
a. Vergabe von Beiträgen an die Talente;
b. Unterstützung von Angeboten der Begabtenförderung;
c. Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe der Beiträge an die Talente.
³ Der Bund gewährt den Kantonen eine einmalige Finanzhilfe für die Entwicklung eines Begabtenförderungsprogramms.

2. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 3 Anforderungen an den Kanton
¹ Der Kanton kann die Finanzhilfen nach Artikel 2 Absatz 2 beantragen, wenn er:
a. über ein Begabtenförderungsprogramm nach Artikel 4 verfügt;
b. ein Verfahren für die Vergabe von Beiträgen an die Talente vorsieht;
c. über eine Koordinationsstelle für die Umsetzung des Programms «Junge Talente Musik» verfügt.
² Er kann die Finanzhilfe nach Artikel 2 Absatz 3 beantragen, um sein Begabtenförderungsprogramm zu entwickeln.
Art. 4 Anforderungen an das kantonale Begabtenförderungsprogramm
Das kantonale Begabtenförderungsprogramm muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Es besteht aus curricular aufgebauten und koordinierten Förderangeboten von Leistungserbringern der musikalischen Bildung in den folgenden vier Förderstufen: 1. Stufe Basis,
2. Stufe Aufbau I,
3. Stufe Aufbau II,
4. Stufe «PreCollege».
b. Es steht den Talenten offen.
c. Es gewährt den Talenten einen chancengerechten Zugang, insbesondere im Hinblick auf deren geografische und soziale Herkunft.
d. Es bietet bedarfsgerechte Lösungen, um die verschiedenen musikalischen Stil- und Fachrichtungen abzudecken.
e. Es sieht schulische Entlastungen für die Talente vor.
Art. 5 Anforderungen an die Leistungserbringer
¹ Die Leistungserbringer müssen innerhalb der kantonalen Begabtenförderungs­programme für Förderangebote in den Förderstufen nach Artikel 4 Buchstabe a sorgen.
² Sie müssen juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sein. In begründeten Ausnahmefällen können auch natürliche Personen als Leistungserbringer eingesetzt werden. Der Kanton bestimmt die Leistungserbringer.
Art. 6 Voraussetzungen für die Beiträge der Kantone an die Talente
¹ Kinder und Jugendliche können einen Beitrag erhalten, wenn sie:
a. vom Kanton aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talente eingestuft werden;
b. mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind;
c. schweizerische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
² Die Einstufung als Talent muss nachvollziehbar und begründet sein und auf einer Empfehlung durch ein unabhängiges Gremium von Fachexpertinnen und Fachexperten der Begabtenförderung beruhen.
³ Die Empfehlung des Fachgremiums ist verbunden mit der Zuweisung des Talents zu einer der Förderstufen nach Artikel 4 Buchstabe a.

3. Abschnitt: Verfahren und Bemessung

Art. 7 Verfahren für Finanzhilfen
¹ Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung von Finanz­hilfen nach Artikel 2 Absatz 2. Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. Organisation und Aufgaben der Koordinationsstelle;
b. Namen der Leistungserbringer und Art der Zusammenarbeit;
c. Beschreibung der Angebote in den verschiedenen Förderstufen und Fach- und Stilrichtungen;
d. Zusammensetzung des Gremiums von Fachexpertinnen und Fachexperten der Begabtenförderung;
e. Vorkehrungen zur Ermöglichung des chancengerechten Zugangs der Talente zum kantonalen Begabtenförderungsprogramm;
f. Verfahren zur Qualitätssicherung des kantonalen Begabtenförderungsprogramms;
g. Angabe des kantonalen Rechtmittelwegs gegen Entscheide nach Artikel 10.
² Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfe nach Artikel 2 Absatz 3. Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. Absichtserklärung des Kantons zur Entwicklung eines Begabtenförderungsprogramms;
b. Planungsschritte und Termine;
c. beteiligte Akteure und deren Zuständigkeiten.
³ Die Gesuche können laufend eingereicht werden.
Art. 8 Bemessung der Finanzhilfen
¹ Die Finanzhilfen des Bundes an die Kantone werden für eine Förderperiode festgelegt.
² Sie bemessen sich nach einem Verteilschlüssel, der sich aus den drei folgenden jeweils einfach gewichteten Indikatoren zusammensetzt:
a. ständige Wohnbevölkerung pro Kanton;
b. ständige Wohnbevölkerung im Alter von 0–19 Jahren pro Kanton;
c. Anzahl Fachbelegungen an Musikschulen pro Kanton.
³ Das BAK kann bei der Bemessung der Finanzhilfen einen Sockelbeitrag vorsehen.
Art. 9 Verwendung der Finanzhilfen
¹ Der Kanton verwendet die jährlich zur Verfügung stehenden Finanzhilfen nach Artikel 2 Absatz 2 wie folgt:
a. für Beiträge an die Talente: mindestens 50 Prozent;
b. für die Unterstützung von Angeboten der Leistungserbringer: höchstens 40 Prozent, höchstens aber die Summe der Finanzierungsanteile des Kantons und der Gemeinden an diesen Angeboten;
c. für Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Beiträge an die Talente, namentlich für die Arbeit der Fachexpertinnen und Fachexperten der Begabtenförderung: höchstens 10 Prozent.
² Der Anteil des Bundes nach Absatz 1 Buchstabe b darf keine bestehenden Subventionen ersetzen.
Art. 10 Verfahren für die Vergabe von Beiträgen der Kantone an die Talente
¹ Der Kanton entscheidet über die Vergabe von Beiträgen an die Talente.
² Zuständig ist der Kanton am Wohnsitz des Talents oder, bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland, der Kanton am Sitz des Leistungserbringers.
³ Die Vergabe erfolgt jährlich.
⁴ Der Kanton muss einen Rechtsmittelweg gegen seine Entscheide vorsehen.
Art. 11 Bemessung der Beiträge der Kantone an die Talente
¹ Die Beiträge pro Talent und Jahr betragen:
a. Stufe Basis: 1000 Franken;
b. Stufe Aufbau I: 1500 Franken;
c. Stufe Aufbau II: 2000 Franken;
d. Stufe «PreCollege»: 2500 Franken.
² Übersteigen die aufgrund der Anzahl der vom Kanton als Talente eingestuften Kinder und Jugendlichen erforderlichen Beiträge die verfügbaren Mittel, so nimmt der Kanton eine Priorisierung vor.
Art. 12 Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton
¹ Das BAK schliesst mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe und Verwendung der Finanzhilfen und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
² Der Kanton erstattet dem BAK jeweils per 31. Oktober Bericht über die Vergabe der Beiträge an die Talente.
³ Die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton gilt für die Dauer einer Förderperiode.
Art. 13 Koordinationsstelle
¹ Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist für das BAK die Ansprechstelle für die Umsetzung des Programms «Junge Talente Musik».
b. Sie überweist die Beiträge an die Talente.
c. Sie erhebt die für die Steuerung des Programms notwendigen Personendaten und stellt sie dem BAK in anonymisierter Form zur Verfügung; die Namen und Adressen der Talente dienen ausschliesslich zur Ausrichtung der Beiträge.
² Der Kanton legt die Organisation der Koordinationsstelle fest.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
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