Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (182.12)
CH - ZH

Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

1 Kirchenordnung
182.12 Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 28. November 1982)
1 Die römisch-katholische Körpersc haft des Kantons Zürich erfüllt die ihr nach dem Gesetz über da s katholische Kirchenwesen vom
7. Juli 1963
3 übertragenen Aufgaben. Sie versieht diesen Dienst zum Wohle der Gesamtkirche. Sie anerkennt und unterstützt die zuständi gen Organe in Pfarreie n und Diözese bei der Er füllung der kirchlichen Aufgaben. Sie gibt sich im Ra hmen von Bundesrecht, kantonalem Recht und katholischem Kirchenrecht die fo lgende Kirchenordnung: I. Die Körperschaft
Bestand,
Mitgliedschaft,
Au to no m ie Art.
1.
1 Die römisch-katholische Körp erschaft umfasst alle im Kanton wohnhaften Personen, die au f Grund der kirchlichen Ordnung der römisch-katholischen Konfes sion angehören und nicht ausdrück lich ihren Austritt oder ihre Nich tzugehörigkeit erklärt haben.
2 Sie ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts.
3 Sie ordnet im Rahmen des staatl ichen Rechts ihre Angelegen heiten selbstständig.
Organe Art.
2. Die Organe der römisch-kat holischen Körperschaft sind:
1. die Stimmberechtigten,
2. die Synode,
3. die Zentralkommission.
Aufgaben Art.
3.
1 Die römisch-katholische Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet die äusseren Voraussetzung en für die Entfaltung des religiös kirchlichen Lebens.
2 Sie nimmt überregionale und solc he regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirc hgemeinden oder Zwec kverbände von Kirch gemeinden nicht erfüllen können.
3 Sie unterstützt und koordiniert di e Tätigkeit der Kirchgemeinden und sorgt für deren Finanzausgleich.
4 Sie finanziert die kirchliche Ve rwaltung und andere kirchliche Institutionen.
2
182.12 Kirchenordnung
5 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spe zialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung kirchlicher Amtsträgerinnen und Am tsträger, Ökumene, Mission und Entwick
- lungshilfe, soziale Hilfen, Information.
6 Sie kann zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen errichten. Staatliches Recht Art.
4. Wo die Körperschaft Rechtsfrag en nicht selber regelt, ist sinngemäss staatliches Recht anwendbar. Datenschutz Art.
4 a.
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1 Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfol
- gen auf der Grundlage der staatliche n Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege bezeichnet eine in Datenschutzfragen zuständige An
- sprechperson.
2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbild enden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbes ondere die Pfarrämter die Verant
- wortung für die Erfassung und Be arbeitung der no twendigen Perso
- nendaten. Vorbehältlich individuell er Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflich t Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Daten
- austausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirch
- lichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
3 Die Zentralkommission regelt Einzelheiten in einem Daten
- schutzreglement. Sie kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlich-recht lich anerkannter Kirchen tun. II. Die Stimmberechtig ten der Körperschaft Bestand Art.
5. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der römisch- katholischen Körperschaft. Aufgaben Art.
6. Den Stimmberechtigten komme n folgende Aufgaben zu: a. Wahl der Synode, b. Abstimmung über alle Gegenstä nde, die ihnen gemäss dieser Kirchenordnung zur Abstim mung unterbreitet werden, c. Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes. Stimm- und Wahlrecht Art.
7.
1 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Körperschaft, die in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahl
- berechtigt sind.
3 Kirchenordnung
182.12
2 Wählbar in die Ämter und Behörde n der Körperschaft sind alle Stimmberechtigten.
3 Die Wählbarkeit zu einem geistl ichen Amt und die Abberufung von einem geistlichen Amt richten sich nach der kirchlichen Ordnung.
Beschränkung
der Wählbarkeit Art.
8.
1 Die Mitgliedschaft in der Zentralkommission ist unver einbar mit der Mitgliedschaft in der Synode, in einer Kirchenpflege oder im Vorstand eines Zwec kverbandes von Kirchgemeinden.
2 Für die Beschränkung der Wähl barkeit wegen Verwandtschaft gelten die Bestimmungen der staatlichen Gesetze.
3 Die Mitgliedschaft in Synode und Zentralkommission ist auf je drei aufeinander folg ende Amtsdauern besc hränkt. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mit gezähl t. Eine erneute Wahl ist erst wieder nach einem Unterbruch v on einer vollen Amtsdauer möglich.
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Obligatorisches
Referendum Art.
9. Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen: a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung, b. Teilrevisionen, welche die Befu gnisse der Stim mberechtigten be treffen.
Fakultatives
Referendum Art.
10.
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen: a. Teilrevisionen der Ki rchenordnung, welche ni cht die Befugnisse der Stimmberecht igten betreffen, b. Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen, c. Beschlüsse der Synode über neue , einmalige Ausgaben von mehr als Fr.
2
000
000 oder neue, jährlich wied erkehrende Ausgaben von mehr als Fr.
200
000.
2 Die Synode kann von sich aus ei nzelne Beschlüsse der Volks abstimmung unterstellen.
Au sn ah m en Art.
11. Folgende Beschlüsse der Sy node unterstehen nicht dem fakultativen Referendum: a. Festsetzung der Beiträge der Ki rchgemeinden an die Körperschaft, b. Genehmigung des Budgets.
Berechtigte Art.
12. Das Referendum können ergreifen: a. ein Drittel der Mitglieder der Synode, b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c. ein Drittel der Ki rchgemeinden durch Be schluss der Kirchen pflegen.
4
182.12 Kirchenordnung Veröffent lichung Art.
13.
1 Alle dem Referendum unters tehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsbl att unter Hinweis auf die Refe
- rendumsvorschriften zu veröffentlichen.
2 Die Synode sorgt überdies für eine angemess ene Bekannt
- machung ihrer Beschlüsse. Initiative Art.
14.
1 Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Auf
- hebung oder Änderung von Bestim mungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Sy node, welche die Rech te und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeind en betreffen.
2 Solche Begehren können stellen: a. ein Drittel der Mitglieder der Synode, b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c. ein Drittel der Kirchgemeinde n durch Beschluss der Kirchen
- pflegen. Form Art.
15. Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen, können in der Form de r allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs, andere In itiativbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden. Vo l k s abstimmung Art.
16.
1 Betrifft die Initiative eine n Gegenstand, der dem obli
- gatorischen Referendum untersteht, wird sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
2 Betrifft die Initiative einen Ge genstand, der dem fakultativen Referendum untersteht, so unterlie gt der zustimmende Beschluss der Synode dem fakulta tiven, der ablehnende dem obligatorischen Refe
- rendum.
3 Die Synode kann den Stimmberecht igten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Ge genvorschlag unterbreiten. Einreichung, Fristen Art.
17.
1 Initiativen sind innerhalb von sechs Monaten seit Be
- ginn der Unterschriftensammlung, Referenden innert 45 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung de s entsprechenden Beschlusses bei der Zentralkommiss ion einzureichen.
2 Im Übrigen gelten für Referen dum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübu ng der politischen Rechte.
5 Kirchenordnung
182.12 III. Die Synode
Bestand Art.
18. Die Synode ist die Vertretung der in Kirchgemeinden gegliederten römisch-katholischen Körperschaft.
Wah l Art.
19.
1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein den an der Urne gewählt.
2 Jede Kirchgemeinde wählt auf di e Dauer von vier Jahren min destens ein Synodenmitglied. Grös seren Kirchgemeinden steht für je
6000 Mitglieder und den verbleibende n Restwert ein Mitglied zu.
3 In den Einerwahlkreisen finde n die Wahlen nach dem Majorz verfahren, in den Wahlkreisen mit mehr als einem Sy nodenmitglied im Proporzverfahren statt.
4 Das Gesetz über die Wa hlen und Abstimmungen
2 ist sinngemäss anwendbar.
Ersatzwahl Art.
20.
1 Werden während einer Amtsda uer Mandate frei, so fin den für die Wahlkreise, in denen das Proporzwahlverfahren gilt, die Bestimmungen des Gesetzes übe r die Wahlen und Abstimmungen bezüglich der Ersatzwahlen beim Proporzwahlverfahren Anwendung.
2 In den Einerwahlkreisen sind ordentliche Ersa tzwahlen durch zuführen.
3 Stille Wahl ist möglich.
Zusammen
-
setzung Art.
21.
1 Die Mehrheit der Synodenm itglieder muss dem welt lichen Stand angehören.
2 Ist die Zahl der gewähl ten Geistlichen zu hoch, so entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat.
3 Das Los ist durch die Präsiden tin oder den Präsidenten der Zentralkommission zu ziehen.
Delegierte
mit beratender
Stimme Art.
22.
1 Werden in der Synode Gesc häfte behandelt, welche kirchliche Institutionen und Orga nisationen des Kantons Zürich unmittelbar betreffen, so kann das Büro der Synode ei ne Delegation dieser Institutionen und Organisatione n mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung einladen.
2 Werden Fragen mit seelsorglich en Auswirkungen behandelt, so lädt das Büro der Synode die Deka ne des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorg erates mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung ein.
3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
6
182.12 Kirchenordnung Zentral kommission und Generalvikar Art.
23.
1 Die Mitglieder der Zentralkommission und der General
- vikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil.
2 Sie haben beratende Stimme. Aufgaben Art.
24.
10 Der Synode kommen zu: a. Erlass ihrer Geschäftsordnung, b. die Wahl ihrer Präsidentin ode r ihres Präsidenten, der Vize
- präsidentin oder des Vizepräsiden ten, des Büros, der Geschäfts
- prüfungs- und der Finanzkomm ission und deren Präsidien, c. Wahl der Kommissionen, welche in der Regel die Geschäfte der Synode vorbereiten, d. Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand
- lung von Einsprachen gemäss §
123 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen
2 , e. Erlass der Kirc henordnung und der andern, fü r alle Mitglieder und Kirchgemeinden verbind lichen Bestimmungen, f. Erlass eines Reglementes über da s kirchliche Finanzwesen und den kirchlichen Finanzausgleich, g. Erlass von Richtlinien für die Kirchgemeinden, namentlich über die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Angestellten, h. Beschluss über den Voranschlag und besondere Ausgaben nach Massgabe der Kirchenordnung, i. die Wahl der Zentral kommission und ihrer Pr äsidentin oder ihres Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode im ge heimen Verfah
- ren in geschlossener Versammlung, k. Aufsicht über die Zentralkom mission und Abnahme von Jahres
- rechnung und Jahresbericht, l. Schaffung und Aufhebung von Di enststellen, welche von der Körperschaft finanziert werden, m. Abschluss einer Vereinbarung mi t dem Generalvik ariat über die Schaffung einer paritätischen Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese, n. Ausübung des Begutachtungs- und Antragsrechtes für die zu er
- lassenden staatlichen Gesetze, we lche die Körperschaft berühren, o. Beitritt der Körperschaft zu Orga nisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz der Zent ralkommission übersteigen,
7 Kirchenordnung
182.12 p. Entscheid über Streitigkeiten zwischen der Zentralkommission und einzelnen Kirchgem einden über finanziell e Leistungen der Körperschaft an die Kirchgemei nden oder der Kirc hgemeinden an die Körperschaft, q. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen, r. weitere Befugnisse, welche ihr das Gesetz und die Kirchenordnung zuweisen.
Finanz
-
kompetenz Art.
25. Die Synode beschlie sst über die Finanzen der Körper schaft. Sie ist unter Vorbehalt de r Kompetenzen der Zentralkommis sion und des fakultativen Referendums allein befugt, Ausgaben zu bewilligen.
Parlamen
-
tarische
Instrumente Art.
25 a.
12
1 Der Synode stehen die fo lgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung: a. Motion, b. Postulat, c. Parlamentarische Initiative, d. Interpellation, e. Schriftliche Anfrage, f. Fragestunde.
2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Synode
6 .
Einberufung Art.
26. Die Präsidentin oder der Präs mal jährlich zu ordentli chen Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu ausserordentlichen Sitzungen einzuladen: a. auf Begehren der Zentralkommission, b. auf Begehren von mindestens ei nem Fünftel der Mitglieder der Synode.
Büro Art.
27.
1 Das Büro der Synode setz t sich zusammen aus: a. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin ode r dem Vizepräsidenten, c. der Aktuarin oder dem Aktuar und d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
2 Seine Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäfts ordnung festgelegt.
Geschäfts
-
prüfungs
-
kommission Art.
28.
1 Die Geschäftsprüfungskommi ssion umfasst sieben Mit
2 Im Übrigen werden ihre Aufgaben und Kompetenzen in der Geschäftsordnung festgelegt.
8
182.12 Kirchenordnung Finanz kommission
10 Art.
29.
1 Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrech nung der Körperschaft. Sie kann für ihre Tätigkeit Sachverständige zuziehen.
10
2 Im Übrigen werden ihre Aufgaben und Kompetenzen in der Geschäftsordnung festgelegt. Fraktionen Art.
30. Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen zusammenschliessen. Tagungsort Art.
31.
1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
2 Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. IV. Die Zentralkommission Bestellung Art.
32.
1 Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
2 Sie wird von der Synode aus de m Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Kö rperschaft gewählt.
3 Mindestens zwei Mitglieder de r Zentralkommission müssen dem geistlichen und mindestens fünf de m weltlichen Stand angehören. Organisation Art.
33.
10
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Zentralkom
- mission wird von der Synode gewählt. Im Übrigen konstitu iert sie sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Gehören der Generalvik ar, die Quästorin oder der Quästor und die Generalsekretärin oder der Ge neralsekretär der Zentralkommis
- sion nicht als Mitglieder an , haben sie beratende Stimme. Aufgaben Art.
34. Der Zentralkommission kommen zu: a. Antragstellung an die Synode, b. Vollzug der Besc hlüsse der Synode, c. Erlass von Ausführung sbestimmungen zu Beschlüssen der Synode, d. Erlass eines Regl ementes über die Neuw ahl von Pfarrern, e. Erstattung von Jahresberich t und Jahresrechnung und Übermitt
- lung derselben an de n Regierungsrat nach Genehmigung durch die Synode, f. Vertretung der Körperschaft nach aussen und Ausübung des Antrags- und Mitsprac herechtes der Körper schaft gegenüber den staatlichen Behörden, unter Vorb ehalt der Befugn isse der Synode, g. Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,
9 Kirchenordnung
182.12 h. Aufnahme von Fremdgeldern, die zur ordnungsgemässen Abwick lung der von der Synode beschlo ssenen Ausgaben erforderlich sind, i. Leitung der Verwaltung der Kö rperschaft und der Wahl der Gene ralsekretärin oder de s Generalsekretärs sowie der Quästorin oder des Quästors, k. Wahl von Kommissionen, die nich t von der Synode gewählt werden, l. Aufsicht über die Dienststelle n der Körperschaft und Anstellung des Personals für diese Dienststellen, m. Festsetzung der Beiträge an die Kirchgemeinden, soweit diese auf Grund des Reglementes über den kirchlichen Finanzausgleich einen Anspruch darauf haben, n. Entscheid über Streitigkeiten zw ischen einzelnen Kirchgemeinden, soweit nicht staatliche Behörden zuständig sind, o. Erfüllung aller weiteren Aufgab en der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt.
Finanz
-
kompetenzen Art.
35.
1 Die Zentralkommission besc hliesst Ausgaben im Rah men des Voranschlages und der be sonderen Ausgabe nbeschlüsse der Synode.
2 In eigener Kompetenz beschliesst sie über: a. Ausgaben, die zwingende Folgen von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Synode sind, b. Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewill igter Ausgaben in folgendem Umfang:
1. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 60
000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 240
000 im Jahr,
2. jährlich wiederkehr ende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr.
12
000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 36
000 im Jahr.
3 Die Synode passt diese Ansätze al le drei Jahre den veränderten Geldwertverhältnissen an. V. Finanzhaushalt
Zentralkasse Art.
36.
14
1 Die Körperschaft führt eine Zentralkasse.
2 Mit dieser finanziert sie ihre Aufgaben sowie Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.
3 Die Zentralkasse wird durch Be iträge der Kirchgemeinden, des Staates sowie Zuwendungen gespeist.
10
182.12 Kirchenordnung Beiträge der Kirch gemeinden Art.
37.
14
1 Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festge
- setzten Beiträge an die Zentralkasse.
2 Die Beitragsberechn ung erfolgt auf Grund der von der Synode festgesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern. Beiträge des Staates Art.
37 a.
13 Die Verwendung von Beiträgen des Staates an die Körperschaft richtet sich nach de n gesetzlichen Bestimmungen und dem Finanzreglement
4 . Finanzausgleich Art.
38.
14
1 Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.
2 Der Finanzausgleich ermöglic ht den Kirchgemeinden ihre Grundaufgaben zu erfüllen und reduz iert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.
3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch
- schnittlicher Steuerkraft und allfä llige dafür vorgesehene Staatsbeiträge finanziert. Finanzdaten der Kirch gemeinden Art.
39.
14
1 Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanz
- ausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung.
2 Erfolgt dies nicht innert de r durch das Finanzreglement
4
fest
- gelegten Frist, so setzt die Ze ntralkommission de n Beitrag fest. Baukosten beiträge Art.
40.
14
1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgem einden Beiträge ausgerichtet.
2 Das Reglement über Baukostenbeiträge
5 regelt die Ausgestal
- tung der Beiträge und das Verfahren. Art.
41.
15 Sonderbeiträge Art.
42.
1 An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirch
- gemeinde übermässig beanspru chen, können Sonderbeiträge aus
- gerichtet werden.
2 Das Finanzreglement
4 regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen fü r Sonderaufwendungen.
14 Art.
43 und 44.
15 Kürzung von Finanz ausgleichs beiträgen Art.
45.
14 Die Zentralkommission kann Beiträge der Kirchgemein
- den aus dem Finanzausgleich bzw. an den Finanzausgle ich gemäss den Bestimmungen des Finanzreglements
4 kürzen. Art.
46.
15
11 Kirchenordnung
182.12
Rekurs Art.
47.
1 Entscheide der Zentralkom mission über finanzielle Leistungen der Körperschaft bzw. Finanzausgleichsbeiträge an ein zelne Kirchgemeinden oder von ei nzelnen Kirchgemeinden an die Körperschaft bzw. an den Finanzausg leich unterliegen dem Rekurs an die Synode.
14
2 Die betroffene Kirchgemeinde ka nn innert 30 Tagen seit Zustel lung des Entscheides verlangen, dass die Synode die Angelegenheit beurteile.
3 Die Synode entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit staat licher Behörden endgültig. Art.
48.
15
Steuer-
Zweckverbände Art.
49.
1 Auf Zweckverbände von Ki rchgemeinden mit einheit lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckver bände) sind bezüglich des Finanzwe sens die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.
2 . . .
15
Finanz
-
reglement Art.
50.
14 Das Finanzreglement
4 regelt die Führ ung der Zentral kasse und deren Finanzierung sowie die Ausgestaltung des Finanzaus gleichs zwischen den Kirchgemeinden. VI. Die Kirchgemeinden
Bestand Art.
51.
1 Im Kanton Zürich bestehen die im Anhang des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen
3 aufgeführten römisch-katholischen Kirchgemeinden.
2 Sie umfassen die auf ihrem Ge biet wohnhaften Mitglieder der römisch-katholischen Körperschaft.
Rechtsnatur,
Au to no m ie Art.
52.
1 Die Kirchgemeinden sind st aatlich anerkannte Perso nen des öffentlichen Rechtes.
2 Innerhalb der Ge setzgebung und der Kirche nordnung regeln sie ihre Angelegenheiten selbstständig, soweit sie nicht bestimmte Kom petenzen an Zweckver bände abgetreten haben.
Organisation Art.
53.
1 Die Kirchgemeinden erlassen über ihre Organisation und die Aufgabenverteilung ihre r Organe eine Kirchgemeindeord nung, die der Genehmigung durch die Zentralkommission bedarf.
2 Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Kirchgemeindeordnung ergibt.
12
182.12 Kirchenordnung
3 Im Übrigen richten sich die Organisation der Kirchgemeinden sowie die Bildung von Zweckverbä nden nach dem Gesetz über das Gemeindewesen. Aufgaben Art.
54.
1 Die Kirchgemeinden schaffe n im Rahmen der kirch
- lichen Ordnung die fina nziellen und personelle n Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
2 Sie erfüllen örtliche und regionale Aufgaben, die nicht ausdrück
- lich einem übergeordneten Verba nd übertragen sind. Dabei berück
- sichtigen sie die von Synode und Zent ralkommission er lassenen Richt
- linien. Zusammen wirken in der Pfarrei Art.
55.
1 Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeitert eam in der Erfüllung ihrer Auf
- gaben.
2 Sie arbeitet mit dem Pfarreir at oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorgli chen Angelegen
- heiten von diesem Gremium beraten. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art.
56–59.
9 Inkrafttreten Art.
60. Diese Kirchenordnung tri tt nach Genehmigung durch den Regierungsrat
7 und nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Körperschaft gleichzeitig mit den Änderungen des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen
3 vom 8. Juni 1980 in Kraft
8 .
1 OS 48, 678; redaktionell angepasst gem äss B der römisch-katholischen Kör
- perschaft vom 9. März 1995 (Ziff. II), (OS 53, 206).
2 LS 161 .
3 LS 182.1 .
4 LS 182.25 .
5 LS 182.26 .
6 LS 182.5
7 Vom Regierungsrat genehmigt am 5. Januar 1983.
8 In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
9 Aufgehoben durch B der römisch-ka tholischen Körperschaft vom 9.
März
1995 (OS 53, 206).
13 Kirchenordnung
182.12
10 Fassung gemäss B der römisch-katholischen Körperschaft vom 9. März 1995 (OS 53, 206).
11 Eingefügt durch B der römisch-katholischen Körperschaft vom 10. Dezember
1998 ( OS 56, 112 ). In Kraft seit 1. Juli 2000.
12 Eingefügt durch B der römisch-katholischen Körperschaft vom 4. November
2004 ( OS 60, 496 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
13 Eingefügt durch B der römisch-ka tholischen Körperschaft vom 6. April 2006 ( OS 61, 503 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
14 Fassung gemäss B der römisch-katholischen Körperschaft vom 6. April 2006 ( OS 61, 503 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
15 Aufgehoben durch B der römisch-ka tholischen Körperschaft vom 6. April
2006 ( OS 61, 503 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
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