Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich (181.111)
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Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich

1 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich
181.111 Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich (vom 25. Februar 1968)
1 I. Stellung zur Landeskirche

§ 1.

Die französische Kirchgemeinschaft Zürich wird gemäss § 23 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche
4 gebildet aus den in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf wohnhaften Gliedern der evangelisch-reformierten Landeskirche, deren Umgangssprache die französische Sprache ist.

§ 2.

Die französische Kirchgemeinschaft Zürich ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts. Sie bildet ein besonderes Pfarramt mit einem oder mehreren Pfarrern und mit eigener Kirche, in welcher der Gottesdienst in französischer Sprache abgehalten wird. Die Organe der französischen Kirchgemeinschaft Zürich werden hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten durch die Bezirkskir- chenpflege Zürich rechts der Limmat, im übrigen aber durch den Be- zirksrat Zürich beaufsichtigt.

§ 3.

Die französische Kirchgemeinschaft Zürich bildet zusammen mit der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur einen besonderen Synodalwahlkreis. II. Mitgliedschaft

§ 4.

Zum Beitritt zur französischen Kirchgemeinschaft Zürich sind alle in den politischen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster oder Dielsdorf wohnhaften Glieder der Landeskirche, deren Umgangssprache die französische ist, berechtigt.

§ 5.

Der Beitritt zu dieser Gemeinschaft und der Austritt aus der- selben erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege der französischen Kirchgemeinschaft Zürich. Die Kirchenpflege ist ver- pflichtet, den Kirchenpflegen sowi e der Einwohnerkontrolle derjenigen Gemeinden, auf deren Gebiet Mitglieder der Kirchgemeinschaft woh- nen, von deren Ein- und Austritt sofort Kenntnis zu geben.
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181.111 Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kirchenordnung
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und der entsprechenden Verordnung des Kirchenrates. III. Organe der Kirchgemeinschaft A. Versammlung der Kirchgemeinschaft

§ 6.

Oberstes Organ der französischen Kirchgemeinschaft Zürich ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Der Versamm- lung der Kirchgemeinschaft stehen analoge Befugnisse wie den Kirch- gemeindeversammlungen zu; insbesondere: a) die Wahl der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission b) die Wahl des oder der Pfarrer c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages d) die Abnahme der Jahresrechnung e) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder f) die Genehmigung von ausserordentlichen Ausgaben oder Über- schreitung des Voranschlages, in beiden Fällen nur wenn ein von ihr festzusetzender Betrag überstiegen wird Die Bestimmungen der Kirchenordnung
5 bleiben vorbehalten.

§ 7.

Die Ankündigung jeder Versammlung hat – dringende Fälle vorbehalten – mindestens acht Tage vorher unter Bezeichnung der Be- ratungsgegenstände im Kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kirchenpflege geleitet. Die Bestimmungen der §§ 40–54 des Gemeindegesetzes
2 finden auf die Versammlung der Kirchgemeinschaft analoge Anwendung. B. Kirchenpflege

§ 8.

Alle vier Jahre, jeweilen im Wahljahr der ordentlichen Ge- meindebehörden, wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kirchenpflege, welche aus min- destens fünf Mitgliedern besteht, und aus deren Mitte ihren Präsidenten. Der Kirchenpflege stehen analoge Befugnisse wie der Kirchenpflege einer Kirchgemeinde zu. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
2 und der Kirchenordnung
5 sind massgebend. Die Pfarrer der Gemeinschaft wohnen den Sitzungen der Kirchen- pflege mit beratender Stimme und Antragsrecht bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten gewählt werden.
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181.111

§ 9.

Die Kirchenpflege führt ein vorschriftsgemäss angelegtes Stimmregister und Steuerregister. Die §§ 56–72 und 80 des Gemeindegesetzes
2 finden auf die Kirchenpflege der französischen Kirchgemeinschaft Zürich analoge Anwendung. C. Pfarramt

§ 10. Die französische Kirchgemeinschaft Zürich verfügt je nach

Bedarf über einen oder mehrere Pfarrer, Pfarrhelfer oder Lernvikare. Die Pfarrer werden von der Versammlung der Kirchgemeinschaft nach Eingang der Wahlfähigkeitserklärung des Kirchenrates gewählt.

§ 11. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes

4 , insbesondere die

§§ 16–19 und 39–53, sowie der Kirchenordnung

5 , insbesondere die

§§ 110–142 finden für die Geistlichen der französischen Kirchgemein- schaft Zürich ebenfalls Anwendung. D. Rechnungsprüfungskommission

§ 12.

Gleichzeitig wie die Kirchenpflege wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Rech- nungsprüfungskommission von fünf Mitgliedern und aus deren Mitte ihren Präsidenten. Für die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission ist § 135 des Gemeindegesetzes
2 anwendbar. E. Koordinations-Kommission

§ 13. Diese Kommission wird aus den Ausschüssen der Kirchen-

pflege der beiden französischen Kirchgemeinschaften von Zürich und Winterthur gebildet. Sie hat die Aufgabe, die mit der Wahl der Ver- treter in der Synode zusammenhängenden administrativen Arbeiten auszuführen. Im übrigen kann sie das Wirken dieser beiden Gemein- schaften koordinieren. Sie tagt je nach Bedarf.
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181.111 Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich IV. Finanzen

§ 14.

Die Ausgaben der französischen Kirchgemeinschaft Zürich werden bestritten: a) aus den Leistungen des Staates an die Besoldung der Pfarrer und an die Entschädigung der Lernvikare b) aus allfälligen Staatsbeiträgen gemäss § 20 des Kirchengesetzes
4 c) aus den Beiträgen ihrer Mitglieder d) aus freiwilligen Beiträgen, Legaten usw. e) aus dem Ertrag des französischen Kirchenfonds, welcher von der Stadt Zürich verwaltet wird Diese Liste hat nicht abschliessende Wirkung.

§ 15. Gemäss § 23 Abs. 4 des Kirchengesetzes

4 sind die Mitglieder der französischen Kirchgemeinschaft Zürich berechtigt, ihre Beiträge nach § 14 lit. c von den Kirchensteuern ihres Wohnortes in Abzug zu bringen.

§ 16.

Gehört von Ehegatten nur der Ehemann oder nur die Ehe- frau der französischen Kirchgemeinschaft Zürich an, so wird nur die Hälfte des zu entrichtenden Beitrages gemäss § 14 lit. c berechnet.

§ 17.

Die Kasse und das Rechnungswesen der französischen Kirchgemeinschaft Zürich werden durch einen Kirchengutsverwalter, der Mitglied der Kirchenpflege ist, geführt. Der Kirchengutsverwalter ist verpflichtet, eine Kaution gemäss § 132 des Gemeindegesetzes
2 zu leisten. Für die Rechnungsführung gelten die Vorschriften der §§ 133–135 und 144 des Gemeindegesetzes
2 sowie die Verordnung über das Rech- nungswesen der Gemeinden vom 11. November 1926
3 . V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18.

Diese in deutscher und in französischer Sprache abgefassten und durch die Versammlung der Kirchgemeinschaft vom 25. Februar
1968 genehmigten Statuten werden in beiden Ausfertigungen dem Regierungsrate zur Genehmigung vorgelegt. Sie treten nach dieser Genehmigung sofort in Kraft.
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181.111 Mit dem Inkrafttreten wird das durch die Versammlung der Kirch- gemeinschaft vom 19. Januar 1964 als provisorisches Statut angenom- mene «Statut der Evangelisch-französischen Kirchgemeinschaft in Zürich vom 10. Juli 1903» mit nachträglichen Abänderungen aufgehoben. Allfällige Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Genehmigung des Regierungsrates.
1 GS I, 614.
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131.1.
3
133.1.
4
181.11.
5
181.12.
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