Gebührenverordnung des Obergerichts
1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) (vom 8. September 2010)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
199 Abs.
1 des Gesetzes über di e Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Stra fprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
4 , Art.
96 der Schweizerisc hen Zivilprozessord nung (ZPO) vom 19. De zember 2008
5 und Art.
424 der Schweizerische n Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
7 , beschliesst: A. Allgemein
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt folge nde Kosten eines Zivil- oder Strafverfahrens: a. Gebühren für das Schlichtungsverfa hren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), b. Entscheidgebühren der Zivilgerichte (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), c. Entscheidgebühren der Strafgerichte (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Bemessungs
-
grundlagen im
Allgemeinen
§ 2.
1 Grundlage für die Festsetz ung der Gebühren bilden: a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse, b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls, c. Zeitaufwand des Gerichts, d. Schwierigkeit des Falls.
2 Die Kosten für Vorladungen, di e Telekommunikation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh ren enthalten.
2
211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) B. Schlichtungsverfahren
§ 3.
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis
1
000
65 –
250 über 1
000 bis
10
000
250 –
420 über
10
000 bis
100
000
420 –
615 über
100
000
615 –1240
2 Bei nicht vermögensrechtlichen St reitigkeiten beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.
3 Entscheidet die Schlichtungsbehör de die Streitigkeit oder unter
- breitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, ka nn sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen. C. Zivilprozess Ordentliche Gebühr
§ 4.
1 Die Gebühren betragen: Streitwert Grundgebühr (in Franken) (in Franken) bis
1
000 25% des Streitwertes, mind. Fr. 150 über
1
000 bis
5
000
250 zuzügl.
20% des Fr.
1
000 übersteigenden Streitwertes über
5
000 bis
20
000
1
050 zuzügl.
14% des Fr.
5
000 übersteigenden Streitwertes über
20
000 bis
80
000
3
150 zuzügl.
8% des Fr.
20
000 übersteigenden Streitwertes über
80
000 bis
300
000
7
950 zuzügl.
4% des Fr.
80
000 übersteigenden Streitwertes über 300
000 bis
1 Mio.
16
750 zuzügl.
2% des Fr. 300
000 übersteigenden Streitwertes über
1 Mio. bis
10 Mio.
30
750 zuzügl.
1% des Fr.
1 Mio. übersteigenden Streitwertes über
10 Mio. 120
750 zuzügl.
0,5% des Fr.
10 Mio. übersteigenden Streitwertes
2 Die Grundgebühr kann unter Berü cksichtigung des Zeitaufwan
- des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefäll en bis auf das Doppelte, erhöht wer
- den.
3 Bei Streitigkeiten über wiederke hrende Nutzungen oder Leistun
- gen gemäss Art. 92 ZP O wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt. b. Nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten
§ 5.
1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Ge
- bühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwieri gkeit des Falles bemesse n. Sie beträgt in der Regel Fr. 300 bis Fr. 13 000. a. Vermögens- rechtliche Streitigkeiten
3 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
211.11
2 Ist im Rahmen von nicht vermögen srechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehre n zu entscheiden, die das Ver fahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid übe r die vermögensrechtlichen Rechts begehren allein zu erheben wäre.
Besondere
Verfahren
§ 6.
1 In Scheidungsverfahren nach Art.
274–294 ZPO wird die Gebühr gemäss §
5 festgesetzt.
2 Die Gebühr kann bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermäs sigt werden: a. bei einer Ehescheidung odertrennung auf geme insames Begeh ren, wenn sich die Parteien umfassend geeinigt haben, b. in Eheschutzsachen.
3 Abs.
1 und 2 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.
b. Miet- und
Pacht
-
streitigkeiten
§ 7.
Die Gebühr kann bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr ermässigt werden a. in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume, b. bei Streitigkeiten aus landwirtschaftl icher Pacht.
Summarisches
Verfahren
§ 8.
1 Im summarischen Verfahren be trägt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
2 Für die Entgegennahme einer Sc hutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 500 bis Fr. 2000.
3 Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.
4 Bei anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt die Gebühr Fr . 100 bis Fr. 7000.
Besondere
Entscheide im
laufenden
Verfahren
§ 9.
1 Für Entscheide über Auss tandsgesuche nach Art.
50 ZPO und für prozessleitend e Verfügungen mit Kost enauflage beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.
2 Für Zwischenentscheide nach Art.
237 ZPO beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
Besonderheiten
bei der Verfah
-
renserledigung
§ 10.
1 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§
4–8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
2 Verzichten die Parteien auf di e Begründung des Entscheids, wird die Gebühr auf zwei Drittel er mässigt.
a. Ehe und
eingetragene
Partnerschaft
4
211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) Verfahren ohne Inlandbezug
§ 11.
Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt. Rechtsmittel verfahren
§ 12.
1 Im Berufungs- und Beschwer deverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vo rinstanz geltende n Bestimmungen bemessen.
2 Die Gebühr bemisst sich dabei na ch Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
3 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
4 Wird ein Revisionsbegehren abge wiesen, kann die Gebühr bis auf einen Drittel re duziert werden. Schiedsgerichts- barkeit
§ 13.
1 Für Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte im Bereich der Schiedsgerichtsbarke it betragen die Gebühren in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 20 000.
2
§ 8 Abs. 1 gilt sinngemäss
a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und Art.
183 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 über das Internati onale Privatrecht
6 , b. für Anerkennungs- und Vollstre ckungsverfahren nach dem Über
- einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll
- streckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)
8
.
3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen Gerichten richtet sich die Gebühr nach §
12. D. Strafprozess Erstinstanz liches Verfahren
§ 14.
1 Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr a. vor den Einzelgerichten: Fr. 150 bis Fr. 12 000, b. vor den Bezirksgerichten: Fr. 750 bis Fr. 45 000.
2 In Ausnahmefällen kann die Ge bühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.
3 Wird das Verfahren ohne materi elle Prüfung der Anklage erle
- digt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansä tze gemäss Abs.
1 ermässigt werden. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten. a. Im Allgemeinen
5 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
211.11
4 Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Stra fpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO
7 ), bemisst sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.
5 Muss ein Entscheid nicht schriftl ich begründet werden, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel de r Ansätze gemäss Abs. 1. Die Mini malgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.
b. Besondere
Verfahren; Aus-
standsverfahren
§ 15.
Die Gebühr beträgt Fr. 150 bis Fr. 4500 a. bei selbstständigen nachträgliche n Entscheiden nach Art. 363–365 StPO
7 , b. bei der Anordnung einer Friedens bürgschaft in einem selbständi gen Verfahren nach Art. 372 und 373 StPO
7 , c. in selbstständigen Einziehungsver fahren nach Art. 376–378 StPO
7 , d. in Ausstandsverfahren (Art. 56–59 StPO
7 ).
Rechtsmittel
-
verfahren
§ 16.
1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Re geln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll umfänglich oder nur teilweise ange fochten worden ist.
2 Erklärt einzig die geschädigte Person Berufung und beschränkt sich diese auf die Ziv ilansprüche, richtet sich die Gebühr nach §
12 Abs. 1 und 2.
b. Beschwerde
§ 17.
1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr.
300 bis Fr. 12 000. In Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht werden.
2 Sind Kostenauflage, Entschädig ungsansprüche oder die Einzie hung verwertbarer Sach- oder Barw erte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach §
8.
c. Revision
§ 18.
1 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, beträgt die Ge bühr Fr. 300 bis Fr. 3000.
2 Entscheidet die Revisions instanz in der Sache neu, wird die Gebühr nach den Bestimmungen festgelegt, die im Verfahren des revidierten Entscheids mass geblich waren.
Weite re
Verfahren vor
Beschwerde-
instanz
§ 19.
Für kostenpflichtige Entschei de ausserhalb des Beschwerde verfahrens erhebt die Beschwer deinstanz eine Gebühr von Fr.
150 bis Fr.
4500.
a. Berufung
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211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) E. Verwaltungstätigkeit; weitere Kosten Verwaltungs tätigkeit
§ 20.
Die Gebühren für weitere Amtshandlungen der Gerichte, ins
- besondere solche im Be reich der Justizverwalt ung, betragen zwischen Fr.
500 bis Fr.
12 000. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht werden. Erstellung von Kopien, Vorlegung und Zustellung von Akten
§ 21.
1 Für die Erstellung von Kopi en oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte gelten die Tarife gemäss §
35 der Ver
- ordnung über die Information und de n Datenschutz vom 28. Mai 2008
3 sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Sa tz 2 dieser Bestimmung werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
2 Die Erstellung von Kopien, Vorl egung oder Zustellung von Akten an Amtsstellen erfolgt kostenlos. F. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
§ 22.
Die Verordnung des Obergeri chts über die Gerichtsgebüh
- ren vom 4. April 2007 wird unter Vorbehalt von §
23 aufgehoben. Übergangs bestimmung
§ 23.
Finden auf ein Verfahren weit erhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrec hts Anwendung, gilt di e bisherige Gebühren
- verordnung.
1 OS 65, 891 ; Begründung siehe ABl 2010, 1994 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 170.41 .
4 LS 211.1 .
5 SR 272 .
6 SR 291 .
7 SR 312.0 .
8 SR 0.277.12 .
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