Verordnung über feuerpolizeiliche Kontrollen in Hotels, Gasthäusern und Pensionen (742a)
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Verordnung über feuerpolizeiliche Kontrollen in Hotels, Gasthäusern und Pensionen

Nr. 742a Verordnung über feuerpolizeiliche Kontrollen in Hotels, Gasthäusern und Pensionen vom 19. Dezember 1977 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 59–68, 79 und 95 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5.
Novem
- ber 1957
1 sowie gestützt auf die §§ 31, 40 und 41 des Wirtschaftsgesetzes vom 14. Mai
1974
2 und § 1 der Vollzugsverordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 30. Dezember 1974
3
, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Feuerpolizeiliche Kontrollen
1 Die Gebäudeversicherung Luzern
4 hat sämtliche Hotels, Gasthäuser und Pensionen im Kanton Luzern im Verlaufe der nächsten zehn Jahre einer feuerpolizeilichen Grundkon
- trolle zu unterziehen und nachfolgend periodische Kontrollen vorzunehmen.

§ 2

Kontrollbericht
1 Das Ergebnis der Kontrolle ist in einem Bericht festzuhalten, der dem Gebäudeeigentü
- mer, dem Inhaber des Wirtschaftspatentes sowie dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsde
- partement
5 zuzustellen ist.
1 SRL Nr.
740
2 SRL Nr. 980
3 SRL Nr. 981
4 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
5 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1977 187
2 Nr. 742a
2 Der Gebäudeeigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftspatentes hat die festgestellten Mängel im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren innert einer angemessenen Frist beheben zu lassen.
3 Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Kontrolle durchzuführen. Über das Ergebnis ist dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Mitteilung zu machen.

§ 3

Übrige Massnahmen
1 In den Gästezimmern sind an gut sichtbarer Stelle mehrsprachige Orientierungs- und Alarmpläne anzubringen. Sie sollen Hinweise enthalten über: a. das Verhalten im Brandfalle, b. die Fluchtmöglichkeiten, c. die Standorte der Löscheinrichtungen.
2 Der Inhaber des Wirtschaftspatentes oder ein von ihm bezeichneter Beauftragter hat periodisch folgende Pflichten zu erfüllen: a. Instruktion der Angestellten über das Verhalten im Brandfalle, die Brandbekämp
- fung und die Standorte der Alarm-, Rettungs- und Löscheinrichtungen sowie de
- ren Bedienung, b. Kontrolle der Fluchtwege und deren Markierung, c. Kontrolle der Aufbewahrung von Putzmaterial und Abfallstoffen, d. Warten der Alarm- und Löscheinrichtungen, e. Überwachung der Sicherheitsvorkehren bei Reparaturarbeiten.

§ 4

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 742a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.12.1977
01.01.1978 Erstfassung G 1977 187
4 Nr. 742a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.12.1977
01.01.1978 Erlass Erstfassung G 1977 187
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