Reglement über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen
1 Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen – Reglement
836.111 Reglement über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen (vom 20. November 2007)
1 Die Sicherheitsdirektion, gestützt auf §
5 a des Gesetzes über Kinderz ulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG)
2 und auf die von der Weltbank in Washington (USA) publizierten kaufkraftang epassten Bruttoinlandproduktwerte (Stand: September 2007) sowie das EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA)
3 und das EFTA-Übereinkommen
4 , verfügt: I.
1 Die Kinderzulagen fü r Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, mit welchem die Sc hweiz ein Sozial versicherungs abkommen abgeschlos sen hat, werden entspr echend der Kaufkraft wie folgt festgelegt: Staaten mit Sozialversicherungs- Kaufkraft Zulagensätze Zulagensätze abkommen mit der Schweiz in % in % in Fr. Gruppe 1: >
75
100
170.— 195.— Belgien, Dänemark, Deutsch- land, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Kanada, Liechtenstein, Luxem- burg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, USA Gruppe 2: >50–
75
75
127.50 146.25 Griechenland, Israel, Italien, Portugal, San Marino, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Zypern Gruppe 3:
25–
50
50
85.—
97.50 Chile, Kroatien, Slowakische Republik, Ungarn
2
836.111 Kaufkraftabstufung im Bereic h der Kinderzulagen – Reglement Staaten mit Sozialversicherungs- Kaufkraft Zulagensätze Zulagensätze abkommen mit der Schweiz in % in % in Fr. Gruppe 4: <2
5
25
42.50
48.75 Bosnien und Herzegowina (Abkommen mit dem ehe- maligen Jugoslawien), Bulgarien, Mazedonien, Montenegro (Abkommen mit dem ehe- maligen Jugoslawien), Philip- pinen, Serbien (Abkommen mit dem ehemaligen Jugos- lawien),Türkei
2 Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das
16. Altersjahr vollendet. II.
1 Bei den Staaten der EU und der EFTA, welche mit der Schweiz ein Sozialversicherungsab kommen abgeschlossen haben, kom
- men die Kaufkraftabstufungen und die Altersgrenze gemä ss Ziff. 1 nur zur Anwendung, wenn das EU-Freiz ügigkeitsabkommen (FZA) oder das EFTA-Übereinkommen keine Gelt ung entfaltet. Die Regelung im FZA oder im EFTA-Übereinkommen geht den gleichartigen Normen eines Sozialversicherungsabkommens vor. Im Geltungsbereich des FZA und des EFTA-Übereinkommen s haben Staatsangehörige der Schweiz und von Staaten der EU und der EFTA für ihre Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten den gleichen An
- spruch auf Kinderzulagen, wie er gemäss dem Gesetz über Kinder
- zulagen für Arbeitnehmer gilt. Au f die EU-Staaten Bulgarien und Rumänien wurde das FZA noch nicht ausgeweitet.
2 EU-Staaten mit FZA sind: Belg ien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Grie chenland, Grossbri tannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxe mburg, Malta, Niederlande, Öster
- reich, Polen, Portugal, Schweden , Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
3 EFTA-Staaten sind: Island, Liechtenstein, Norwegen. III. Für Kinder im übrigen Ausland werden keine Zulagen gewährt.
3 Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen – Reglement
836.111 IV. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 18. Mai 2006 und tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 OS 62, 532 .
2 LS 836.1 .
3 SR 0.142.112.681 .
4 SR 0.632.31 .
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