Fahrplanverfahrensverordnung (740.35)
CH - ZH

Fahrplanverfahrensverordnung

1 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
740.35
1. 7. 10 - 69 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
5 (vom 15. Oktober 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
19 des Gesetzes übe r den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahr plan) und die Vertretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr.
2 Der Verbundfahrplan findet An wendung für den regionalen Per sonenverkehr öffentlicher Ve rkehrsmittel im Kanton Zürich.
Zweck

§ 2.

Diese Verordnung bezweckt a. die Berücksichtigung der Intere ssen der Gemei nden, der regiona len Institutionen und der Öffent lichkeit in der Angebotsplanung und im Fahrplanverfahren, soweit sie mit überge ordneten Zielen und Strategien im Einklang stehen, b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.
Fahrplan
-
periode

§ 3.

1 Die Fahrplanperiode wird durch den Bund bestimmt.
2 Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund not wendige Fahrplananpa ssungen vornehmen.
3 Der Fahrplan wird jährlich publiziert.
Fristen

§ 4.

Der Verkehrsverbund setzt die Fr isten und organisatorischen Einzelheiten für das Fahrplanverfahr en fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorga ben des Bundes ab.
2
740.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) II. Zuständigkeiten Verkehrs verbund

§ 5.

1 Der Verkehrsverbund leitet da s Fahrplanverfahren durch finanzielle und stra tegische Vorgaben ein. Er überwacht und koordi
- niert den Verfahrensablauf.
2 Der Verkehrsverbund sorgt für di e Abstimmung der Vorgaben sowie des Verfahrens mit den Nac hbarkantonen. Die Koordination von Einzelheiten im Rahmen de r regionalen Verkehrskonferenzen bleibt vorbehalten. Marktverant wortliche Tr a n s p o r t unternehmen

§ 6.

1 Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit der Leitung und Durchführung des Fa hrplanverfahrens in genau be
- zeichneten Marktgebieten.
2 Die marktverantwortlichen Trans portunternehmen sorgen in ih
- rem Marktgebiet für die Ausarbeitung: a. der Angebotsplanung, b. der Angebotskonzepte, c. des Fahrplan-Projekts, d. des Fahrplans.
3 Sie beziehen die regionalen Ve rkehrskonferenzen rechtzeitig in die Planungen und Verfahren ein.
4 Die Transportunternehmen stel len die betriebliche Funktions
- fähigkeit der Fahrpläne sicher.
5 Diese Bestimmungen gelten fü r das Verbundangebot auf den S- Bahn-Linien der SBB sinngemäss. Regionale Ve r k e h r s konferenzen

§ 7.

1 Die regionalen Verkehrskonfe renzen koordinieren die Inte
- ressen der vertretenen Gemeinde n in der Angebotsplanung, im Fahr
- planverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen Ve r k e h r s.
2 Sie sorgen namentlich für a. einen geregelten Informationsaustausch mit den marktverantwort
- lichen Transportunternehmen, den Behörden der vertretenen Ge
- meinden und den interessierten regionalen Institutionen, b. die Koordination mit a nderen Verkehrskonferenzen, c. die Kommunikation mit der Bevölkerung und mit privaten Inte
- ressenvereinigungen.
3 Die Bildung von Projektausschü ssen und besonderer Projekt
- organisationen blei bt vorbehalten.
3 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
740.35
1. 7. 10 - 69 III. Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen
Zusammen
-
setzung

§ 8.

1 Jede Gemeinde ordnet für di e Amtsdauer ihrer Behörden eine Vertreterin oder einen Vertre ter in die Verkehrskonferenz ihrer Region ab. Stellvertretung ist zulässig.
2 Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz eine eigene Organisation.
Konstituierung
und Stimmrecht

§ 9.

1 Die regionale Verkehrskonferen z wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Pr äsidenten und die Stellvertretung. Das Präsidi um ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär.
2 Jede Gemeinde hat in der Ve rkehrskonferenz eine Stimme.
Andere
Teilnehmende

§ 10.

1 Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Transportunternehmen, einschliessli ch der S-Bahn-Unternehmen, des Verkehrsverbundes, der betroffe nen angrenzenden Verkehrskonfe renzen und ausserkantonalen Geme inwesen, können an den Sitzungen mit beratender Stim me teilnehmen.
2 Vertreterinnen oder Vertreter we iterer Transportunternehmen, von regionalen Planun gsverbänden und von ande ren vom öffentlichen Verkehr besonders abhä ngigen Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Beizug weite rer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.
Rekurs

§ 10

a.
4 Anordnungen der regionale n Verkehrskonferenzen kön nen beim Bezirksrat jenes Bezirks angefochten werden, in dessen Gebiet die Gemeinde li egt, welche die Präsid entin oder den Präsiden ten stellt. IV. Verfahren für den Verbundfahrplan
Eingabe
von Begehren

§ 11.

1 Gemeinden und regionale Planungsverbände können Be gehren, welche im Fahrplanverfahre n berücksichtigt werden sollen, einreichen. Die Begehren sind zu b egründen. Die regionalen Verkehrs konferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht.
2 Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht kurzfristig realisiert werden könne n, werden bei der Angebotsplanung für die späteren Fahr planperioden geprüft.
4
740.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) Vorgaben für das Fahrplan verfahren

§ 12.

Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des Kantonsrates über die Tarifordnung und die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in Ab sprache mit den marktverantwort
- lichen Transportunternehmen die strategischen und fi nanziellen Vor
- gaben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest. Angebots konzepte der Tr a n s p o r t unternehmen

§ 13.

1 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen ent
- wickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der geschätzten Kosten. Der Verkehrs verbund kann weitere Angaben ver
- langen.
2 Die marktverantwortlichen Tran sportunternehmen unterbreiten die Angebotskonzepte den regiona len Verkehrskonferenzen zur Stel
- lungnahme.
3 Die regionalen Verkehrskonfer enzen informieren die Gemein
- den, regionalen Instit utionen und Interessenve reinigungen über die Angebotskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinden hören die interessierten Kreise auf ihrem Gebiet in geeigneter Weise an.
4 Die marktverantwortlichen Transp ortunternehmen erstatten dem Verkehrsverbund Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungs
- verfahrens.
5 Der Verkehrsverbund überprüft di e Angebotskonzepte im Rah
- men eines Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf ihre Überein
- stimmung mit den strategische n und finanziellen Vorgaben. Fahrplan- Projekte der Tr a n s p o r t unternehmen

§ 14.

Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die für ihr Marktgebiet. Verbundfahr plan-Projekt

§ 15.

1 Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonf erenzen und Institutio
- nen sowie den ausserkantonalen Gemeinwesen zur Stellungnahme und Anmeldung von Ä nderungsbegehren zu.
2 Die marktverantwortlichen Tra nportunternehmen geben eine Stellungnahme zu den Änderungsbegehren ab. Festlegung des Verbund fahrplans

§ 16.

1 Der Verkehrsrat legt de n Verbundfahrplan fest.
2 Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfah
- rens im Fernverkehr. Rekurs verfahren

§ 17.

Mit der Zustellung des Ver bundfahrplans an die Gemein
- den öffentlichen Personenverkehr
2 .
5 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
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1. 7. 10 - 69
Angebots
-
erweiterungen
durch Dritte

§ 18.

Die Gemeinden und Transport unternehmungen teilen dem Verkehrsverbund innert der angesetz ten Frist Angebotserweiterungen gemäss §
20 des Gesetzes über den ö ffentlichen Personenverkehr
2 mit.
Inkrafttreten
des Verbund
-
fahrplans

§ 19.

Der Verbundfahrplan tritt zusammen mit den Fahrplänen der übrigen schweizerischen Tr ansportunternehmen in Kraft. V. Fahrplanverfahren für den Fernverkehr
Ve r t r e t u n g
des Kantons

§ 20.

3 Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt der Ver kehrsverbund den Kanton.
Änderungs
-
begehren

§ 21.

Für Änderungsbegehren sind die Fristen des Bundes massgebend.
Kantonale Fahr
-
plankonferenz

§ 22.

3
1 Zur Bereinigung der Ände rungsbegehren gemäss §
21 bil det der Verkehrsverbund eine kantonale Fahrplankonferenz.
2 Die kantonale Fahrplankonferenz steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Verkehrsverbundes. Die regiona len Verkehrskonferenzen können je ei ne Vertretung stellen. Die Kon ferenz kann durch weitere Interess envertreterinnen und Interessen vertreter ergänzt werden. VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 23.

1 Diese Verordnung tri tt am 1. November 1997 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Fahrplanverordnung vom
29. März 1989 aufgehoben.
1 OS 54, 376.
2 LS 740.1 .
3 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 ( OS 55, 232 ). In Kraft seit 1. Juni 1999.
4 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 295 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 295 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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