Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (0.232.141.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

(PCT) Abgeschlossen in Washington am 19. Juni 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1976² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Januar 1978 (Stand am 28. Juni 2019) ¹ Amtliche deutsche Übersetzung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Vertrages. Der nachstehende Wortlaut des Vertrages weicht in verschiedenen Punkten geringfügig ab von der mit der Botschaft veröffentlichten Fassung ( BBl 1976 I 137 –275), die noch nicht amtlich bereinigt war. Wie die parlamentarische Redaktionskommission festgestellt hat, sind die Unterschiede rein redaktioneller Natur. ² Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 29. Nov. 1976 ( AS 1977 1709 )
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen,
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Massnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, dass leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und dass der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, dass die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Masse fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Bildung eines Verbands
(1)  Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als «Vertragsstaaten» bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
(2)  Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, dass sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums³ der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
³ SR 0.232.01 /.04
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung⁴ und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
i) bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine «Anmeldung» sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder ‑zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate;
ii) sind Bezugnahmen auf ein «Patent» zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder ‑zertifikate und auf Zusatzgebrauchszertifikate;
iii) bedeutet «nationales Patent» ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent;
iv) bedeutet «regionales Patent» ein von einem nationalen Amt oder von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent, wenn das Amt oder die Behörde die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als in einem Staat Wirkung entfalten;
v) bedeutet «regionale Anmeldung» eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents;
vi) sind Bezugnahmen auf eine «nationale Anmeldung» zu verstehen als Bezug­nahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden;
vii) bedeutet «internationale Anmeldung» eine nach diesem Vertrag eingereichte Anmeldung;
viii) sind Bezugnahmen auf eine «Anmeldung» zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen;
ix) sind Bezugnahmen auf ein «Patent» zu verstehen als Bezugnahmen auf natio­nale und regionale Patente;
x) sind Bezugnahmen auf das «nationale Recht» zu verstehen als Bezugnahmen auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder, wenn es sich um eine regionale Anmeldung oder ein regionales Patent handelt, als Bezugnahmen auf den Vertrag, der die Einreichung regionaler Anmeldungen oder die Erteilung regionaler Patente vorsieht;
xi) bedeutet «Prioritätsdatum» für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen: a) wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;
b) wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;
c) wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung;
xii) bedeutet «nationales Amt» die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats; Bezugnahmen auf ein «nationales Amt» sollen auch eine zwischenstaatliche Behörde einschliessen, die meh­rere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben, sofern mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat ist und sofern die genannten Staaten die Behörde ermächtigt haben, die Pflichten zu übernehmen und die Rechte auszuüben, die dieser Vertrag und die Ausführungsordnung für nationale Ämter vorsehen;
xiii) bedeutet «Bestimmungsamt» das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;
xiv) bedeutet «ausgewähltes Amt» das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;
xv) bedeutet «Anmeldeamt» das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist;
xvi) bedeutet «Verband» den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
xvii) bedeutet «Versammlung» die Versammlung des Verbands;
xviii) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xix) bedeutet «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
xx) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation und – für die Dauer des Bestehens der BIRPI – den Direktor der BIRPI.
⁴ SR 0.232.141.11

Kapitel I Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Art. 3 Die internationale Anmeldung
(1)  Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.
(2)  Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung⁵ festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.
(3)  Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.
(4)  Die internationale Anmeldung:
i) muss in einer vorgeschriebenen Sprache abgefasst sein;
ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;
iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;
iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.
⁵ SR 0.232.141.11
Art. 4 Der Antrag
(1)  Der Antrag hat zu enthalten:
i) ein Gesuch auf Behandlung der internationalen Anmeldung nach diesem Vertrag;
ii) die Bestimmung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen Schutz für die Erfindung auf der Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird (Bestimmungsstaaten); kann mit Wirkung für einen Bestimmungsstaat ein regionales Patent erteilt werden und wünscht der Anmelder ein regionales Patent an Stelle eines nationalen Patents, so ist im Antrag hierauf hinzuweisen; kann der Anmelder nach dem das regionale Patent betreffenden Vertrag seine Anmeldung nicht auf einzelne der Vertragsstaaten des genannten Vertrags beschränken, so wird die Bestimmung eines dieser Staaten in Verbindung mit dem Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, als Bestimmung aller Vertragsstaaten des genannten Vertrags behandelt; hat nach dem nationalen Recht eines Bestimmungsstaats die Bestimmung dieses Staates die Wirkung einer Anmeldung für ein regionales Patent, so wird die Bestimmung dieses Staates als Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, behandelt;
iii) den Namen des Anmelders und (soweit vorhanden) des Anwalts sowie andere diese Personen betreffende vorgeschriebene Angaben;
iv) die Bezeichnung der Erfindung;
v) den Namen des Erfinders und andere den Erfinder betreffende vorgeschriebene Angaben, wenn das nationale Recht mindestens eines Bestimmungsstaats verlangt, dass diese Angaben im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. In anderen Fällen können die genannten Angaben entweder in dem Antrag oder in besonderen Mitteilungen gemacht werden, die an jedes Bestimmungsamt zu richten sind, dessen nationales Recht die genannten Angaben verlangt, jedoch gestattet, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden.
(2)  Für jede Bestimmung ist die vorgeschriebene Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu zahlen.
(3)  Die Bestimmung bedeutet, dass das Schutzbegehren auf die Erteilung eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat gerichtet ist, sofern der Anmelder nicht eine andere Schutzart nach Artikel 43 begehrt. Für die Anwendung dieses Absatzes gilt Artikel 2 Ziffer ii nicht.
(4)  Fehlt in dem Antrag der Name des Erfinders oder andere den Erfinder betreffende Angaben, so hat dies keine Folgen für Bestimmungsstaaten, deren nationales Recht diese Angaben zwar verlangt, jedoch gestattet, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. Werden die genannten Angaben nicht in einer besonderen Mitteilung gemacht, so hat dies keine Folgen in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Angaben nicht verlangt.
Art. 5 Die Beschreibung
In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann.
Art. 6 Die Ansprüche
Der Anspruch oder die Ansprüche haben den Gegenstand anzugeben, für den Schutz begehrt wird. Die Ansprüche sind klar und knapp zu fassen. Sie müssen in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden.
Art. 7 Die Zeichnungen
(1)  Die Zeichnungen sind vorbehaltlich des Absatzes 2 Ziffer ii erforderlich, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind.
(2)  Sind Zeichnungen für das Verständnis der Erfindung nicht notwendig, ist die Erfindung aber ihrer Art nach der Erläuterung durch Zeichnungen zugänglich,
i) so kann der Anmelder solche Zeichnungen bei Einreichung der internationalen Anmeldung beifügen,
ii) so kann jedes Bestimmungsamt verlangen, dass der Anmelder solche Zeichnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreicht.
Art. 8 Die Inanspruchnahme von Prioritäten
(1)  Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung der in der Ausführungsordnung⁶ näher bestimmten Art enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁷ eingereichter früherer Anmeldungen beansprucht wird.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b richten sich Voraussetzungen und Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁸.
b) In der internationalen Anmeldung, für die die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Vertragsstaat eingereichter früherer Anmeldungen beansprucht wird, kann dieser Staat als Bestimmungsstaat benannt werden. Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer in einem oder für einen Bestimmungsstaat eingereichter nationaler Anmeldungen beansprucht oder wird die Priorität einer internationalen Anmeldung beansprucht, in der nur ein Staat als Bestimmungsstaat benannt ist, so richten sich Voraussetzungen und Wirkung des Prioritätsanspruchs in diesem Staat nach dessen nationalem Recht.
⁶ SR 0.232.141.11
⁷ SR 0.232.01 /.04
⁸ SR 0.232.01
Art. 9 Der Anmelder
(1)  Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.
(2)  Die Versammlung der Vertragsstaaten kann bestimmen, dass Staatsangehörige von nicht zu den Vertragsstaaten gehörigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁹ sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls internationale Anmeldungen einreichen können.
(3)  Die Begriffe «Sitz», «Wohnsitz» und «Staatsangehörigkeit» sowie die Anwendung der Begriffe in Fällen, in denen mehrere Anmelder vorhanden sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten nicht die gleichen sind, sind in der Ausführungsordnung¹⁰ festgelegt.
⁹ SR 0.232.01 /.04
¹⁰ SR 0.232.141.11
Art. 10 Das Anmeldeamt
Die internationale Anmeldung ist bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen, das sie entsprechend diesem Vertrag und der Ausführungsordnung 3) überprüft und bearbeitet.
Art. 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
(1)  Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, dass das Amt festgestellt hat, dass im Zeitpunkt des Eingangs:
i) der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen,
ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefasst ist,
iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält: a) einen Hinweis darauf, dass die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll,
b) die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats,
c) den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben,
d) einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann,
e) einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.
(2) a) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung¹¹ den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen.
b) Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu.
(3)  Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmelde­datum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat.
(4)  Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹² gleich.
¹¹ SR 0.232.141.11
¹² SR 0.232.01 /.04
Art. 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
(1)  Ein Exemplar der internationalen Anmeldung verbleibt beim Anmeldeamt «(Anmeldeamtsexemplar»), ein Exemplar («Aktenexemplar») wird dem Internationalen Büro übermittelt, ein weiteres Exemplar «(Recherchenexemplar») wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Artikel 16) nach den Vorschriften der Ausführungsordnung¹³ übermittelt.
(2)  Das Aktenexemplar gilt als das massgebende Exemplar der internationalen Anmeldung.
(3)  Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht.
¹³ SR 0.232.141.11
Art. 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
(1)  Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum.
(2) a) Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.
b) Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt.
c) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, dass es nicht wünscht, gemäss Buchstabe b Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten, in diesem Fall findet Buchstabe b auf dieses Amt keine Anwendung.
Art. 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
(1) a) Das Anmeldeamt prüft, ob die internationale Anmeldung einen der nachstehend aufgeführten Mängel aufweist, nämlich ob sie
i) nicht entsprechend der Ausführungsordnung¹⁴ unterzeichnet ist;
ii) nicht die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder enthält;
iii) keine Bezeichnung der Erfindung enthält;
iv) keine Zusammenfassung enthält;
v) den Formerfordernissen in dem von der Ausführungsordnung vorgesehenen Umfang nicht entspricht.
b) Stellt das Anmeldeamt einen dieser Mängel fest, so fordert es den Anmelder auf, die internationale Anmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu berichtigen; kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt diese Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurück­genommen erklärt.
(2)  Ist in der internationalen Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen, die tatsächlich nicht beigefügt sind, so benachrichtigt das Anmeldeamt den Anmelder hiervon; er kann sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreichen, und in diesem Falle gilt als internationales Anmeldedatum der Tag, an dem die Zeichnungen beim Anmeldeamt eingehen. Andernfalls gilt jede Bezugnahme auf diese Zeichnungen als nicht erfolgt.
(3) a) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die gemäss Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren nicht oder die gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für keinen Bestimmungsstaat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingezahlt worden sind, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.
b) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für einzelne (jedoch nicht alle) Bestimmungsstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingezahlt worden ist, so gilt die Bestimmung der Staaten, für welche die Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gezahlt worden ist, als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.
(4)  Stellt das Anmeldeamt, nachdem es der internationalen Anmeldung ein inter­nationales Anmeldedatum zuerkannt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist fest, dass ein unter Ziffern i bis iii des Artikels 11 Absatz 1 aufgeführtes Erfordernis zum Anmeldezeitpunkt nicht erfüllt war, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.
¹⁴ SR 0.232.141.11
Art. 15 Die internationale Recherche
(1)  Für jede internationale Anmeldung wird eine internationale Recherche durchgeführt.
(2)  Die internationale Recherche dient der Ermittlung des einschlägigen Standes der Technik.
(3)  Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (falls vorhanden) durchgeführt.
(4)  Die in Artikel 16 genannte Internationale Recherchenbehörde bemüht sich, den Stand der Technik so weit zu ermitteln, wie es ihre Möglichkeiten erlauben, und berücksichtigt auf jeden Fall den in der Ausführungsordnung¹⁵ festgelegten Prüfstoff.
(5) a) Der Anmelder, der eine nationale Anmeldung bei dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Amt einreicht, kann, wenn das nationale Recht dieses Staates es gestattet und unter den nach diesem Recht vorgesehenen Bedingungen, beantragen, dass für diese Anmeldung eine der internationalen Recherche ähnliche Recherche («Recherche internationaler Art») durchgeführt wird.
b) Das nationale Amt eines Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat handelnde Amt kann, wenn das Recht dieses Staates es gestattet, jede bei ihm eingereichte nationale Anmeldung einer Recherche internationaler Art unterwerfen.
c) Die Recherche internationaler Art wird von der in Artikel 16 genannten Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die für eine internationale Recherche zuständig wäre, wenn es sich um eine bei dem in den Buchstaben a und b genannten Amt eingereichte internationale Anmeldung handeln würde. Ist die nationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, in der sie die Internationale Recherchenbehörde nicht glaubt bearbeiten zu können, so wird die Recherche internationaler Art auf der Grundlage einer Übersetzung durchgeführt, die der Anmelder in einer Sprache eingereicht hat, die für internationale Anmeldungen vorgeschrieben ist und in der die Internationale Recherchenbehörde entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung internationale Anmeldungen entgegenzunehmen hat. Die nationale Anmeldung und eine Übersetzung, falls diese verlangt wird, sind in der für internationale Anmeldungen vorgeschriebenen Form vorzulegen.
¹⁵ SR 0.232.141.11
Art. 16 Die Internationale Recherchenbehörde
(1)  Die internationale Recherche wird von der Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die entweder ein nationales Amt sein kann oder eine zwischenstaat­liche Organisation, wie das Internationale Patentinstitut, zu deren Aufgabe die Erstellung von dokumentarischen Recherchenberichten über den Stand der Technik für Erfindungen gehört, die Gegenstand von Patentanmeldungen sind.
(2)  Solange bis zur Errichtung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde mehrere Internationale Recherchenbehörden bestehen, bestimmt jedes Anmeldeamt – in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarung – für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständigen Internationalen Recherchenbehörden.
(3) a) Internationale Recherchenbehörden werden durch die Versammlung eingesetzt. Jedes nationale Amt und jede zwischenstaatliche Organisation, die die in Buchstabe c genannten Voraussetzungen erfüllen, können als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt werden.
b) Die Einsetzung als Internationale Recherchenbehörde bedarf der Zustimmung der einzusetzenden nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation und setzt den Abschluss einer von der Versammlung gebilligten Vereinbarung zwischen dieser Behörde oder Organisation und dem Internationalen Büro voraus. In der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im einzelnen festzulegen, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung dieser Behörde oder Organisation, dass sie die gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen anwenden und beachten wird.
c) In der Ausführungsordnung¹⁶ werden die Mindestanforderungen vorgeschrie­ben, die jede Behörde oder Organisation insbesondere hinsichtlich ihrer personellen Besetzung und ihres Prüfstoffs erfüllen muss, damit sie als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt werden und weiterhin tätig bleiben kann.
d) Die Einsetzung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann verlängert werden.
e) Vor einem Beschluss über die Einsetzung einer nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation als Internationale Recherchenbehörde oder über die Verlängerung oder Aufhebung der Einsetzung hört die Versammlung die in Betracht kommende Behörde oder Organisation an und holt die Stellungnahme des in Artikel 56 genannten Ausschusses für technische Zusammenarbeit ein, sobald dieser Ausschuss eingesetzt ist.
¹⁶ SR 0.232.141.11
Art. 17 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
(1)  Das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung¹⁷ sowie nach der Vereinbarung, die das Internationale Büro mit dieser Behörde in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung abschliesst.
(2) a) Falls nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde
i) die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, in Bezug auf den die Internationale Recherchenbehörde nach der Ausführungsordnung nicht verpflichtet ist, eine Recherche durchzuführen, und im vorliegenden Fall beschliesst, keine Recherche durchzuführen,
ii) die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen den vorgeschriebenen Anforderungen so wenig entsprechen, dass eine sinnvolle Recherche nicht durchgeführt werden kann,
so stellt die Internationale Recherchenbehörde diesen Tatbestand in einer Erklärung fest und teilt dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird.
b) Wird einer der in Buchstabe a aufgeführten Fälle nur in Bezug auf bestimmte Ansprüche festgestellt, so ist in den internationalen Recherchenbericht im Hinblick auf diese Ansprüche lediglich ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, während für die anderen Ansprüche ein Recherchenbericht nach Artikel 18 erstellt wird.
(3) a) Entspricht nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde die internationale Anmeldung nicht den in der Ausführungsordnung festgelegten Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so fordert die Recherchenbehörde den Anmelder auf, zusätzliche Gebühren zu zahlen. Die Internationale Recherchenbehörde erstellt den internationalen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen («Haupterfindung»), und, wenn die angeforderten zusätzlichen Gebühren fristgerecht entrichtet worden sind, für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindung beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind.
b) Das nationale Recht eines Bestimmungsstaats kann vorschreiben, dass in den Fällen, in denen das nationale Amt dieses Staates die in Buchstabe a genannte Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde als gerechtfertigt ansieht und der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren entrichtet hat, die Teile der internationalen Anmeldung, für die eine Recherche nicht durchgeführt worden ist, hinsichtlich der Rechtswirkungen in jenem Staat als zurückgenommen gelten, sofern der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an dieses Amt zahlt.
¹⁷ SR 0.232.141.11
Art. 18 Der internationale Recherchenbericht
(1)  Der internationale Recherchenbericht wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen Form erstellt.
(2)  Der internationale Recherchenbericht wird, sobald er erstellt ist, von der Inter­nationalen Recherchenbehörde dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.
(3)  Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung werden wie in der Ausführungsordnung¹⁸ bestimmt übersetzt. Die Übersetzungen werden von dem Internationalen Büro oder unter seiner Verantwortung angefertigt.
¹⁸ SR 0.232.141.11
Art. 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
(1)  Nach Eingang des internationalen Recherchenberichts ist der Anmelder befugt, einmal die Ansprüche der internationalen Anmeldung durch Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Er kann gleichzeitig eine kurze, in der Ausführungsordnung¹⁹ näher bestimmte Erklärung einreichen, mit der er die Änderungen erklären und ihre Auswirkungen auf die Beschreibung und die Zeichnungen darlegen kann.
(2)  Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen.
(3)  In einem Bestimmungsstaat, nach dessen nationalem Recht Änderungen über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinausgehen dürfen, hat die Nichtbeachtung des Absatzes 2 keine Folgen.
¹⁹ SR 0.232.141.11
Art. 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter
(1) a) Die internationale Anmeldung wird zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht (einschliesslich eines möglichen Hinweises gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) oder der Erklärung gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a jedem Bestimmungsamt nach Massgabe der Ausführungsordnung²⁰ übermittelt, sofern das Bestimmungsamt hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet.
b) Ausserdem wird die vorgeschriebene Übersetzung des genannten Berichts und der genannten Erklärung übermittelt.
(2)  Sind die Ansprüche gemäss Artikel 19 Absatz 1 geändert worden, werden entweder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen und der geänderten Fassung oder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen Fassung und eine genaue Angabe der Änderungen sowie gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung übersandt.
(3)  Auf Verlangen des Bestimmungsamts oder des Anmelders übersendet die Internationale Recherchenbehörde diesem Amt oder dem Anmelder, wie in der Aus­führungsordnung vorgesehen, Kopien der Unterlagen, die im internationalen Recherchenbericht genannt sind.
²⁰ SR 0.232.141.11
Art. 21 Internationale Veröffentlichung
(1)  Das Internationale Büro veröffentlicht die internationale Anmeldung.
(2) a) Jede internationale Anmeldung wird vorbehaltlich der in Buchstabe b und in Artikel 64 Absatz 3 bestimmten Ausnahmen unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum der Anmeldung veröffentlicht.
b) Der Anmelder kann beim Internationalen Büro beantragen, seine internationale Anmeldung jederzeit vor Ablauf der nach Buchstabe a massgeblichen Frist zu veröffentlichen. Das Internationale Büro entspricht diesem Antrag gemäss der Ausführungsordnung²¹.
(3)  Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz­ 2 Buch­stabe a genannte Erklärung werden, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, veröffentlicht.
(4)  Die Sprache und Form der internationalen Veröffentlichung sowie andere Einzelheiten sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
(5)  Eine internationale Veröffentlichung findet nicht statt, wenn die internationale Anmeldung vor dem Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffent­lichung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
(6)  Enthält die internationale Anmeldung Ausdrücke oder Zeichnungen, die nach Auffassung des Internationalen Büros gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, oder enthält die internationale Anmeldung nach seiner Meinung herabsetzende Äusserungen der durch die Ausführungsordnung gekennzeichneten Art, so kann das Internationale Büro solche Ausdrücke, Zeichnungen und Äus­serungen von seinen Veröffentlichungen ausschliessen; es gibt dabei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an und stellt auf Antrag einzelne Kopien der ausgelassenen Stellen zu Verfügung.
²¹ SR 0.232.141.11
Art. 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
(1)  Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäss Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staates oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.²²
(2)  Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.²³
(3)  Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.
²² Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 3. Okt. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 ( AS 2005 1507 ).
²³ Fassung gemäss der am 1. Jan. 1985 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1984 1538 ).
Art. 23 Aussetzung des nationalen Verfahrens
(1)  Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
Art. 24 Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
(1)  Vorbehaltlich des Artikels 25 in den Fällen der Ziffer ii endet die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung,
i) wenn der Anmelder seine internationale Anmeldung oder die Bestimmung dieses Staates zurücknimmt;
ii) wenn die internationale Anmeldung auf Grund von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 14 Absatz 4 oder die Bestimmung dieses Staates auf Grund des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b als zurückgenommen gilt;
iii) wenn der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen nicht innerhalb der massgeblichen Frist vornimmt.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muss.
Art. 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
(1) a) Hat das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt oder hat es erklärt, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder hat das Internationale Büro eine Feststellung nach Artikel 12 Absatz 3 getroffen, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befind­lichen Schriftstücks an jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt.
b) Hat das Anmeldeamt erklärt, dass die Bestimmung eines Staates als zurückgenommen gilt, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an das nationale Amt dieses Staates.
c) Der Antrag nach Buchstabe a oder b ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu stellen.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b trifft jedes Bestimmungsamt, vorausgesetzt, dass innerhalb der vorgeschriebenen Frist die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) bezahlt und eine geeignete Übersetzung (wie vorgeschrieben) übermittelt worden ist, eine Entscheidung darüber, ob die Ablehnung, die Erklärung oder die Feststellung, auf die sich Absatz 1 bezieht, nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung²⁴ zu Recht getroffen worden sind; stellt es fest, dass die Ablehnung oder die Erklärung auf eine versehentliche Massnahme oder Unterlassung des Anmeldeamts, beziehungsweise die Feststellung auf eine versehentliche Massnahme oder Unterlassung des Inter­nationalen Büros zurückzuführen sind, so behandelt es die internationale Anmeldung, was die Wirkungen in dem Staat dieses Bestimmungsamts betrifft, so, als wäre das Versehen nicht vorgekommen.
b) Hat das Internationale Büro das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen Massnahme oder Unterlassung des Anmelders erst nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist erhalten, so greifen die Vorschriften des Buchstaben a nur unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bedingungen ein.
²⁴ SR 0.232.141.11
Art. 26 Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
Ein Bestimmungsamt darf eine internationale Anmeldung wegen Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung²⁵ nicht zurückweisen, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, die Anmeldung in dem nach dem nationalen Recht für gleiche und vergleichbare Fälle bei nationalen Anmeldungen vorgesehenen Umfang und Verfahren zu berichtigen.
²⁵ SR 0.232.141.11
Art. 27 Nationale Erfordernisse
(1)  Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung²⁶ vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen.
(2)  Absatz 1 steht weder der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 entgegen noch hindert er einen Staat daran, in seinem nationalen Recht nach dem Beginn der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsamt zu verlangen:
i) wenn der Anmelder eine juristische Person ist, die Angabe des Namens eines Verantwortlichen, der berechtigt ist, diese juristische Person zu vertreten,
ii) die Vorlage von Unterlagen, die nicht Bestandteile der internationalen Anmeldung sind, zum Beweis der Richtigkeit von Äusserungen und Erklärungen, einschliesslich der Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift des Anmelders, wenn die eingereichte Anmeldung von einem Vertreter oder Anwalt unterzeichnet worden war.
(3)  Wenn der Anmelder für die Zwecke eines Bestimmungsstaats in Bezug auf das nationale Recht dieses Staates mangels Erfindereigenschaft nicht berechtigt ist, eine nationale Anmeldung einzureichen, so kann die internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt zurückgewiesen werden.
(4)  Enthält das nationale Recht eines Bestimmungsstaats in Bezug auf Form und Inhalt nationaler Anmeldungen Vorschriften, die aus der Sicht des Anmelders milder sind, als die in diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung enthaltenen Vorschriften in Bezug auf internationale Anmeldungen, so können das nationale Amt, die Gerichte und andere zuständige Stellen dieses Staates sowie die für diesen Staat handelnden Stellen auf internationale Anmeldungen die zuerst genannten Vorschriften statt der zuletzt genannten anwenden, sofern der Anmelder nicht darauf besteht, dass die Vorschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf seine internationale Anmeldung angewendet werden.
(5)  Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, dass sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere dient jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschliesslich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des Standes der Technik und anderer Voraussetzungen der Patentfähigkeit, sofern sie nicht Form und Inhalt von Anmeldungen betreffen, so anzuwenden, wie sie nach seinem Recht verstanden werden.
(6)  Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, dass der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Staates vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt.
(7)  Jedes Anmeldeamt und jedes Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung der Anmeldung begonnen hat, können das nationale Recht anwenden, soweit dieses verlangt, dass der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist und gegebenenfalls für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt.
(8)  Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, dass sie die Freiheit eines Vertragsstaats beeinträchtigen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz seiner nationalen Sicherheit zu ergreifen oder im Interesse des Schutzes seiner allgemeinen wirtschaftlichen Interessen das Recht seiner eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat zur Einreichung internationaler Anmeldungen einzuschränken.
²⁶ SR 0.232.141.11
Art. 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
(1)  Dem Anmelder muss die Möglichkeit gegeben werden, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren vor dem Bestimmungsamt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Kein Bestimmungsamt darf ohne Zustimmung des Anmelders ein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen, bevor diese Frist abgelaufen ist.
(2)  Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen, sofern es das nationale Recht des Bestimmungsstaats nicht zulässt, dass sie darüber hinausgehen.
(3)  Soweit der Vertrag und die Ausführungsordnung²⁷ keine ausdrückliche Regelung treffen, müssen die Änderungen in jeder Hinsicht dem nationalen Recht des Bestimmungsstaats entsprechen.
(4)  Verlangt das Bestimmungsamt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.
²⁷ SR 0.232.141.11
Art. 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
(1)  Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung sind, was den Schutz der Rechte des Anmelders in einem Bestimmungsstaat betrifft, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die gleichen, wie sie nach dem nationalen Recht dieses Bestimmungsstaats der gesetzlich vorgeschriebenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung zukommen.
(2)  Unterscheidet sich die Sprache, in der die internationale Veröffentlichung erfolgt ist, von der Sprache, in welcher nationale Anmeldungen in einem Bestimmungsstaat veröffentlicht werden, so kann das nationale Recht dieses Staates bestimmen, dass die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an dem:
i) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache nach den Bestimmungen des nationalen Rechts veröffentlicht worden ist oder
ii) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des nationalen Rechts durch Offenlegung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden ist oder
iii) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache vom Anmelder einem tatsächlichen oder mutmasslichen unberechtigten Benutzer der Erfindung, die Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, übermittelt worden ist oder
iv) die beiden unter Ziffern i und iii oder die beiden unter Ziffern ii und iii angegebenen Massnahmen getroffen worden sind.
(3)  Das nationale Recht jedes Bestimmungsstaats kann vorschreiben, dass dann, wenn die internationale Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum durchgeführt worden ist, die in Absatz 1 genannten Wirkungen erst mit dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum eintreten.
(4)  Im nationalen Recht eines Bestimmungsstaats kann vorgesehen werden, dass die Wirkungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an eintreten, zu dem das nationale Amt oder das für diesen Staat handelnde Amt ein Exemplar der nach Artikel 21 veröffentlichten internationalen Anmeldung erhalten hat. Das genannte Amt veröffentlicht das Empfangsdatum in seinem Blatt so früh wie möglich.
Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
(1) a) Ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffent­lichung der Anmeldung erfolgt ist.
b) Buchstabe a ist auf Übermittlungen an die zuständige Internationale Recherchenbehörde sowie auf Übermittlungen nach Artikel 13 und nach Artikel 20 nicht anzuwenden.
(2) a) Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte:
i) dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung,
ii) dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20.
iii) dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22.
b) Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, dass es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Eine solche Mitteilung oder Veröffentlichung darf jedoch nur folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung.
c) Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten.
(3)  Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt.
(4)  Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Einsichtnahme» alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschliesslich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen; jedoch darf kein nationales Amt eine internationale Anmeldung oder eine Übersetzung dieser Anmeldung allgemein veröffentlichen, bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist oder, wenn die internationale Veröffentlichung bei Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum noch nicht statt­gefunden hat, vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem Prioritätsdatum.

Kapitel II Die internationale vorläufige Prüfung

Art. 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
(1)  Auf Antrag des Anmelders erfolgt eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Massgabe der folgenden Vorschriften und der Ausführungsordnung²⁸.
(2) a) Jeder Anmelder, der im Sinne der Ausführungsordnung seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, für den Kapitel II verbindlich ist, und dessen internationale Anmeldung bei dem Anmeldeamt dieses Staates oder dem für diesen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, kann einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen.
b) Die Versammlung kann durch Beschluss zur Einreichung internationaler Anmeldungen befugten Personen gestatten, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, auch wenn sie in einem Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder Angehörige eines Staates sind, der nicht Mitglied dieses Vertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist.
(3)  Der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist gesondert von der inter­natio­nalen Anmeldung zu stellen. Der Antrag hat die vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und muss in der vorgeschriebenen Sprache und Form abgefasst sein.
(4) a) In dem Antrag sind die Vertragsstaaten anzugeben, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will («ausgewählte Staaten»). Weitere Vertragsstaaten können nachträglich ausgewählt werden. Die Auswahlerklärung kann sich nur auf solche Vertragsstaaten beziehen, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten sind.
b) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Anmelder können jeden Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich ist, auswählen. Die in Absatz 2 Buch­stabe b genannten Anmelder können nur solche Vertragsstaaten, für die Kapitel II verbindlich ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben haben, dass sie bereit sind, von diesen Anmeldern ausgewählt zu werden.
(5)  Für den Antrag sind die vorgeschriebenen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu zahlen.
(6) a) Der Antrag ist bei der in Artikel 32 genannten zuständigen mit der inter­nationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.
b) Jede nachträgliche Auswahlerklärung ist beim Internationalen Büro einzureichen.
(7)  Jedes ausgewählte Amt ist über seine Benennung als ausgewähltes Amt zu benachrichtigen.
²⁸ SR 0.232.141.11
Art. 32 Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
(1)  Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt.
(2)  Für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anträge bestimmt das Anmeldeamt, für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anträge bestimmt die Versammlung die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden, die für die vorläufige Prüfung zuständig sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung zwischen der interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder den interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro.
(3)  Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäss auf die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden anzuwenden.
Art. 33 Die internationale vorläufige Prüfung
(1)  Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist.
(2)  Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als neu, wenn sie nicht durch den Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung²⁹ umschrieben ist, vorweggenommen ist.
(3)  Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie für einen Fachmann nach dem Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, nicht zu dem vorgeschriebenen massgeblichen Zeitpunkt als naheliegend anzusehen ist.
(4)  Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand dem Wesen der Erfindung nach auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder (im technischen Sinne) benutzt werden kann. Der Ausdruck «gewerbliches Gebiet» ist entsprechend der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums³⁰ im weitesten Sinne zu verstehen.
(5)  Die zuvor aufgeführten Begriffe haben nur für die internationale vorläufige Prüfung Bedeutung. Jeder Vertragsstaat kann für die Entscheidung über die Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung in diesem Staat zusätzliche oder abweichende Merkmale aufstellen.
(6)  Bei der internationalen vorläufigen Prüfung sind alle Unterlagen zu berücksichtigen, die im internationalen Recherchenbericht aufgeführt sind. Es kann auch jede weitere Unterlage in Betracht gezogen werden, die in dem betreffenden Fall als einschlägig anzusehen ist.
²⁹ SR 0.232.141.11
³⁰ SR 0.232.01 /.04
Art. 34 Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
(1)  Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde regelt sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags, der Ausführungsordnung³¹ und nach der Vereinbarung, die das Internationale Büro im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung mit dieser Behörde schliesst.
(2) a) Der Anmelder hat das Recht, mündlich und schriftlich mit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu verkehren.
b) Der Anmelder hat das Recht, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen in der vorgeschriebenen Weise und innerhalb der vorgeschriebenen Frist vor der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungs­berichts zu ändern. Die Änderung darf nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen.
c) Der Anmelder erhält von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde wenigstens einen schriftlichen Bescheid, es sei denn, dass nach Ansicht dieser Behörde alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Erfindung entspricht den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anforderungen,
ii) die internationale Anmeldung genügt den Erfordernissen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung, soweit sie von der genannten Behörde geprüft worden sind,
iii) es sind keine Bemerkungen nach Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz beabsichtigt.
d) Der Anmelder kann zu dem schriftlichen Bescheid Stellung nehmen.
(3) a) Genügt nach der Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde die internationale Anmeldung den in der Ausführungs­ordnung festgesetzten Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht, so kann diese Behörde den Anmelder auffordern, nach seiner Wahl entweder die Ansprüche einzuschränken, um sie auf diese Weise mit den Anforderungen in Übereinstimmung zu bringen, oder zusätzliche Gebühren zu bezahlen.
b) Das nationale Recht jedes ausgewählten Staates kann bestimmen, dass dann, wenn der Anmelder sich entschliesst, die Ansprüche gemäss Buchstabe a einzuschränken, jene Teile der internationalen Anmeldung, für die wegen der Einschränkung eine internationale vorläufige Prüfung nicht durchgeführt wird, hinsichtlich der Rechtswirkungen in diesem Staat als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an das nationale Amt dieses Staates zahlt.
c) Kommt der Anmelder der in Buchstabe a genannten Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erstellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht über jene Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf das beziehen, was als Haupterfindung anzusehen ist, und nimmt einen entsprechenden Hinweis in den Bericht auf. Das nationale Recht jedes ausgewählten Staates kann vorsehen, dass dann, wenn sein nationales Amt die Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für gerechtfertigt hält, solche Teile der internationalen Anmeldung, die sich nicht auf die Haupterfindung beziehen, hinsichtlich der Rechtswirkungen in diesem Staat als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder keine besondere Gebühr an dieses Amt zahlt.
(4) a) Falls nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
i) die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, in Bezug auf den die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach der Ausführungsordnung nicht verpflichtet ist, eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen und im vorliegenden Fall auch beschliesst, keine solche Prüfung durchzuführen, oder
ii) die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen so unklar sind oder die Ansprüche so unzureichend durch die Beschreibung gestützt sind, dass kein sinnvolles Gutachten über die Neuheit, über das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit) oder über die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Erfindung mög­­lich ist,
so prüft die Behörde nicht, ob die in Artikel 33 Absatz 1 aufgeführten Merkmale vorliegen, und teilt dem Anmelder ihre Auffassung und die Gründe dafür mit.
b) Ist einer der in Buchstabe a aufgeführten Umstände nur bei oder im Zusammenhang mit einzelnen Ansprüchen festzustellen, so ist dieser Absatz nur auf die in Betracht kommenden Ansprüche anzuwenden.
³¹ SR 0.232.141.11
Art. 35 Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
(1)  Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen Form erstellt.
(2)  Der internationale vorläufige Prüfungsbericht darf keine Feststellungen über die Frage enthalten, ob die beanspruchte Erfindung nach irgendeinem nationalen Recht patentfähig oder nicht patentfähig ist oder zu sein scheint. Er bringt lediglich, vorbehaltlich des Absatzes 3, in Bezug auf jeden Anspruch zum Ausdruck, ob dieser Anspruch die Merkmale der Neuheit, des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit) und der gewerblichen Anwendbarkeit zu erfüllen scheint, wie sie für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung in Artikel 33 Absätze 1 bis 4 festgelegt sind. Diese Feststellung wird durch die Anführung der Unterlagen, auf welche sich die Beurteilung stützt, sowie durch Erklärungen ergänzt, die nach den Umständen erforderlich sind. Die Feststellung ist ferner durch andere in der Ausführungsordnung³² vorgesehene Bemerkungen zu ergänzen.
(3) a) Lassen sich zur Zeit der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde irgendwelche der unter Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Umstände feststellen, so wird auf diese Auffassung indem Bericht unter Angabe von Gründen hingewiesen. Der Bericht darf in diesem Falle keine Feststellungen der in Absatz 2 angeführten Art enthalten.
b) Lässt sich ein in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b aufgeführter Umstand feststellen, so wird in den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht im Hinblick auf die in Betracht kommenden Ansprüche der in Buchstabe a vorgesehene Hinweis aufgenommen, während im Hinblick auf die anderen Ansprüche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird.
³² SR 0.232.141.11
Art. 36 Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
(1)  Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen Anlagen dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.
(2) a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen werden in die vorgeschriebenen Sprachen übersetzt.
b) Jede Übersetzung des Berichts selbst erfolgt durch das Internationale Büro oder unter seiner Verantwortung, während eine Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder vorzunehmen ist.
(3) a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung (wie vorgeschrieben) und seinen Anlagen (in der Originalsprache) durch das Internationale Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.
b) Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt.
(4)  Auf Kopien der im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht genannten Unterlagen, die nicht bereits im internationalen Recherchenbericht genannt sind, findet Artikel 20 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Art. 37 Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
(1)  Der Anmelder kann jede einzelne oder auch alle Auswahlerklärungen zurücknehmen.
(2)  Wird die Auswahlerklärung für alle ausgewählten Staaten zurückgenommen, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) a) Die Zurücknahme ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.
b) Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.
(4) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b gilt die Zurücknahme eines Antrags oder der Auswahlerklärung, falls das nationale Recht dieses Staates nichts anderes bestimmt, mit Wirkung für diesen Staat als Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
b) Erfolgt die Zurücknahme des Antrags oder die Zurücknahme der Auswahlerklärung vor Ablauf der jeweils anwendbaren Frist nach Artikel 22, so gilt sie nicht als Zurücknahme der internationalen Anmeldung; jedoch kann das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen, dass diese Vergünstigung nur dann gilt, wenn sein nationales Amt innerhalb der vorgenannten Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung mit einer Übersetzung (wie vorgeschrieben) erhalten hat und die nationalen Gebühren gezahlt worden sind.
Art. 38 Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
(1)  Weder das Internationale Büro noch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dürfen ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung Personen oder Behörden zu irgendeiner Zeit Einsicht im Sinne und unter dem Vorbehalt des Artikels 30 Absatz 4 in die Akten der vorläufigen internationalen Prüfung gewähren; das gilt nicht für die ausgewählten Ämter, sobald der vorläufige internationale Prüfungsbericht erstellt worden ist.
(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 1, des Artikels 36 Absätze 1 und 3 und des Artikels 37 Absatz 3 Buchstabe b dürfen weder das Internationale Büro noch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ohne Antrag oder Einwilligung des Anmelders Auskünfte darüber erteilen, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsbericht erstellt oder nicht erstellt und ob ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder die Benennung eines Staates als ausgewählter Staat zurück­genommen oder nicht zurückgenommen ist.
Art. 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
(1)a)³³ Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritäts­datum ausgewählt worden, so ist Artikel 22 auf einen solchen Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder hat jedem ausgewählten Amt vor dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der inter­nationalen Anmeldung (sofern diese nicht bereits nach Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) zuzuleiten und die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) zu bezahlen.
b) Das nationale Recht kann für die Vornahme der unter Buchstabe a genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in jenem Absatz bestimmten Fristen ablaufen.
(2)  Die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung endet in dem ausgewählten Staat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung in diesem Staat, falls der Anmelder die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Handlungen nicht innerhalb der gemäss Absatz 1 Buchstaben a oder b massgeblichen Frist vornimmt.
(3)  Jedes ausgewählte Amt kann die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung auch für den Fall aufrechterhalten, dass der Anmelder die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstaben a oder b nicht erfüllt.
³³ Fassung gemäss der am 1. Jan. 1985 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1984 1538 ).
Art. 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
(1)  Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum als ausgewählter Staat benannt worden, so ist Artikel 23 auf einen solchen Staat nicht anwendbar; das nationale Amt dieses Staates oder das für diesen Staat handelnde Amt darf die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht vor dem Ablauf der nach Artikel 39 massgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders jedes ausgewählte Amt die Prüfung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
Art. 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
(1)  Dem Anmelder muss die Möglichkeit gegeben werden, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren vor jedem ausgewählten Amt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Kein ausgewähltes Amt darf vor Ablauf dieser Frist ausser mit ausdrücklicher Zustimmung des Anmelders ein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen.
(2)  Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen, sofern das nationale Recht des ausgewählten Staates nicht zulässt, dass sie über den genannten Offenbarungsgehalt hinausgehen.
(3)  Soweit in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung³⁴ keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, müssen die Änderungen dem nationalen Recht des ausgewählten Staates entsprechen.
(4)  Verlangt der ausgewählte Staat eine Übersetzung der internationalen An­mel­dung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.
³⁴ SR 0.232.141.11
Art. 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
Ein ausgewähltes Amt, das den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, dass der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen inter­nationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.

Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen

Art. 43 Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten
Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt, dessen Recht die Erteilung von Erfinderscheinen Gebrauchszertifikaten, Gebrauchsmustern, Zusatzpatenten, Zusatz­zertifikaten, Zusatzerfinderscheinen oder Zusatzgebrauchszertifikaten vorsieht, so kann der Anmelder, wie in der Ausführungsordnung³⁵ vorgesehen, angeben, dass mit seiner internationalen Anmeldung in diesem Staat an Stelle der Erteilung eines Patents die Erteilung eines Erfinderscheins, eines Gebrauchszertifikats oder eines Gebrauchsmusters beantragt wird oder dass die Anmeldung auf die Erteilung eines Zusatzpatents, Zusatzzertifikats, Zusatzerfinderscheins oder Zusatzgebrauchs­zertifikats gerichtet ist; die Wirkung richtet sich nach der Wahl des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels und jede dazugehörige Regel ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.
³⁵ SR 0.232.141.11
Art. 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt, nach dessen Recht neben einem Antrag auf Erteilung eines Patents oder eines der sonstigen in Artikel 43 genannten Schutzrechte zusätzlich die Erteilung eines anderen Schutzrechts der genannten Art beantragt werden kann, so kann der Anmelder die beiden Schutzrechte, um die er nachsucht, gemäss der Ausführungsordnung³⁶ angeben, die Wirkung richtet sich nach den Angaben des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.
³⁶ SR 0.232.141.11
Art. 45 Regionale Patentverträge
(1)  In einem Vertrag, in dem die Erteilung regionaler Patente vorgesehen ist («regio­naler Patentvertrag») und nach dem alle gemäss Artikel 9 zur Einreichung internationaler Patentanmeldungen befugten Personen das Recht haben, die Erteilung eines solchen regionalen Patents zu beantragen, kann bestimmt werden, dass internationale Anmeldungen, durch die ein Mitgliedstaat sowohl des regionalen Patentvertrags als auch dieses Vertrags als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, als Anmeldungen für die Erteilung regionaler Patente eingereicht werden können.
(2)  In dem nationalen Recht des genannten Bestimmungsstaats oder ausgewählten Staates kann vorgesehen werden, dass jede Bestimmung oder Auswahl eines solchen Staates in der internationalen Anmeldung als Hinweis auf den Wunsch anzusehen ist, ein regionales Patent nach dem regionalen Patentvertrag zu erhalten.
Art. 46 Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung
Geht als Folge einer unrichtigen Übersetzung einer internationalen Anmeldung der Umfang eines auf die Anmeldung erteilten Patents über den Umfang der internationalen Anmeldung in der Originalsprache hinaus, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats den Umfang des Patents mit rückwirkender Kraft entsprechend einschränken und es insoweit für nichtig erklären, wie sein Umfang den Umfang der internationalen Anmeldung in der Originalsprache übersteigt.
Art. 47 Fristen
(1)  Die Einzelheiten für die Berechnung der in diesem Vertrag festgesetzten Fristen ergeben sich aus der Ausführungsordnung³⁷.
(2) a) Alle in den Kapiteln I und II dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden.
b) Der Beschluss wird in der Versammlung oder im schriftlichen Verfahren gefasst und bedarf der Einstimmigkeit.
c) Die Einzelheiten dieses Verfahrens ergeben sich aus der Ausführungsordnung.
³⁷ SR 0.232.141.11
Art. 48 Überschreitung bestimmter Fristen
(1)  Wird eine in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung³⁸ festgesetzte Frist infolge einer Unterbrechung des Postdiensts oder infolge eines unvermeidbaren Verlusts oder einer Verzögerung bei der Postzustellung überschritten, so gilt diese Frist in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen als gewahrt, sofern die dort vorgeschriebenen Nachweise erbracht und die dort erwähnten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) a) Jeder Vertragsstaat sieht, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung als entschuldigt an, wenn Gründe vorliegen, die nach seinem nationalen Recht zugelassen sind.
b) Jeder Vertragsstaat kann, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung auch aus anderen Gründen als den in Buchstabe a genannten als entschuldigt ansehen.
³⁸ SR 0.232.141.11
Art. 49 Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
Rechtsanwälte, Patentanwälte oder andere Personen, welche befugt sind, vor dem nationalen Amt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, haben auch das Recht, vor dem Internationalen Büro, der zuständigen internationalen Recherchenbehörde und der zuständigen mit der internationalen vor­läufigen Prüfung beauftragten Behörde in Bezug auf diese Anmeldung aufzutreten.

Kapitel IV Technische Dienste

Art. 50 Patentinformationsdienste
(1)  Das Internationale Büro kann Dienste einrichten, durch die technische und andere geeignete Informationen, die ihm auf der Grundlage veröffentlichter Unter­lagen, insbesondere von Patenten und veröffentlichten Patentanmeldungen zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden (in diesem Artikel als «lnformations­dienste» bezeichnet).
(2)  Das Internationale Büro stellt diese Informationsdienste entweder unmittelbar oder durch eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden oder durch besondere nationale oder internationale Einrichtungen, mit denen es eine Vereinbarung treffen kann, zur Verfügung.
(3)  Die Informationsdienste werden in einer Weise betrieben, dass sie es besonders den Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, technische Kenntnisse und technologisches Wissen unter Einschluss von zugänglichem veröffentlichtem Know-how zu erlangen.
(4)  Die Informationsdienste stehen den Regierungen der Vertragsstaaten sowie Personen zur Verfügung, die die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder in einem Vertragsstaat ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Die Versammlung kann beschliessen, dass diese Dienste auch anderen zur Verfügung gestellt werden.
(5) a) Jede Dienstleistung an Regierungen der Vertragsstaaten wird gegen Erstattung der Selbstkosten erbracht; handelt es sich um die Regierung eines Vertragsstaats, der ein Entwicklungsland ist, so wird die Dienstleistung unter Selbstkostenpreis erbracht, wenn der Fehlbetrag aus Gewinnen gedeckt werden kann, die aus Dienstleistungen an Empfänger, die nicht Regierungen der Vertragsstaaten sind, erzielt werden, oder wenn zur Deckung Mittel der in Artikel 51 Absatz 4 genannten Art zur Verfügung stehen.
b) Als Selbstkosten im Sinne des Buchstaben a sind Beträge zu verstehen, die über das hinausgehen, was ein nationales Amt oder eine Internationale Recherchenbehörde auf jeden Fall normalerweise für die Erfüllung seiner Aufgaben aufwenden muss.
(6)  Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder ‑ im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.
(7)  Die Versammlung empfiehlt, wenn sie dies für erforderlich erachtet, zusätzliche Finanzierungsmassnahmen in Ergänzung zu den in Absatz 5 vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten.
Art. 51 Technische Hilfe
(1)  Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Hilfe (in diesem Artikel als «der Ausschuss» bezeichnet).
(2) a) Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen.
b) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen ein, die sich mit technischer Hilfe für Entwicklungsländer befassen.
(3) a) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die technische Hilfe für die Entwicklungsländer unter den Vertragsstaaten bei der Entwicklung ihrer Patentsysteme auf nationaler oder regionaler Ebene in die Wege zu leiten und zu über­wachen.
b) Die technische Hilfe umfasst unter anderem die Ausbildung von Fachleuten, die Entsendung von Sachverständigen und die Lieferung von Lehr‑ und Arbeitsmitteln.
(4)  Im Hinblick auf die Finanzierung von Vorhaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, wird sich das Internationale Büro bemühen, einerseits mit internationalen Finanzierungsorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und Sonderorganisationen, soweit sie mit technischer Hilfe befasst sind, und andererseits mit den Regierungen der Empfängerstaaten der technischen Hilfe Vereinbarungen abzuschliessen.
(5)  Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.
Art. 52 Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Dieses Kapitel lässt die in anderen Kapiteln dieses Vertrags enthaltenen finanziellen Bestimmungen unberührt. Diese Bestimmungen sind auf das vorstehende Kapitel und seine Durchführung nicht anwendbar.

Kapitel V Verwaltungsbestimmungen

Art. 53 Die Versammlung
(1) a) Die Versammlung setzt sich vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 aus den Vertragsstaaten zusammen.
b) Die Regierung jedes Vertragsstaats wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags;
ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch andere Bestimmungen dieses Vertrags zugewiesen sind;
iii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen;
v) prüft und billigt die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 9 eingesetzten Exekutivausschusses und erteilt dem Ausschuss Weisungen;
vi) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres‑Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbands,
viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält;
ix) bestimmt, welche Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, und, vorbehaltlich des Absatzes 8, welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaat­lichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
x) nimmt jede geeignete Handlung vor, die der Förderung der Ziele des Verbands dient, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3)  Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staates stimmen.
(4)  Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.
(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschluss­fähigkeit erforderliche Mindestzahl).
b) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung³⁹ vorgesehen ist, herbeigeführt wird.
(6) a) Vorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(7)  Für Sachgebiete, die ausschliesslich für die nach Kapitel II verpflichteten Staaten von Interesse sind, gilt jede Bezugnahme auf Vertragsstaaten in den Absätzen 4, 5 und 6 lediglich als Bezugnahme auf nach Kapitel II verpflichtete Staaten.
(8)  Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt ist, wird als Beobachter zur Versammlung zugelassen.
(9)  Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten vierzig, so bildet die Versammlung einen Exekutivausschuss. Jede Bezugnahme in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung auf den Exekutivausschuss ist als Bezugnahme auf den Exekutivausschuss nach seiner Bildung zu verstehen.
(10)  Bis zur Bildung des Exekutivausschusses stellt die Versammlung im Rahmen des Programms und des Dreijahres‑Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf.
(11) a)⁴⁰ Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b)⁴¹
Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangt.
(12)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
³⁹ SR 0.232.141.11
⁴⁰ Fassung gemäss der am 3. Mai 1984 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1984 566 ).
⁴¹ Ursprünglich Bst. c.
Art. 54 Der Exekutivausschuss
(1)  Der Exekutivausschuss unterliegt nach seiner Bildung durch die Versammlung den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuss aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten gewählten Staaten zusammen.
b) Die Regierung jedes Mitgliedstaats des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
(3)  Die Zahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten der Versammlung. Bei der Berechnung der zu ver­gebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
(4)  Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung Rechnung.
(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.
b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.
c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.
(6) a) Der Exekutivausschuss
i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Zweijahres‑Haus­haltsplans⁴² des Verbands;
iii) ...⁴³
iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte der Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Durchführung des Programms des Verbands durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Vertrags übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuss nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(7) a) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuss der Organisation.
b) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.
(8) a) Jeder Mitgliedstaat des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitglieder des Exekutivausschusses bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
(9)  Die Vertragsstaaten, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen, die als Internationale Recherchenbehörden oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden eingesetzt sind, werden zu den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter zugelassen.
(10)  Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁴² Fassung gemäss der am 3. Mai 1984 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1984 566 ).
⁴³ Fassung gemäss der am 3. Mai 1984 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1984 566 ).
Art. 55 Das Internationale Büro
(1)  Die Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
(2)  Das Internationale Büro besorgt das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbands.
(3)  Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.
(4)  Das Internationale Büro gibt ein Blatt sowie die anderen Veröffentlichungen heraus, die in der Ausführungsordnung⁴⁴ vorgesehen sind oder von der Versammlung angeordnet werden.
(5)  Die Ausführungsordnung bestimmt, welche Leistungen die nationalen Ämter erbringen, um das Internationale Büro, die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu unterstützen.
(6)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung sowie aller Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil, die nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung gebildet werden. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
(7) a) Das Internationale Büro bereitet in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuss die Revisionskonferenzen vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
(8)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
⁴⁴ SR 0.232.141.11
Art. 56 Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit
(1)  Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Zusammenarbeit (in diesem Artikel als «Ausschuss» bezeichnet).
(2) a) Die Versammlung bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und ernennt seine Mitglieder; hierbei ist einer angemessenen Vertretung der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen.
b) Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden sind von Amtes wegen Mitglieder des Ausschusses. Ist eine solche Behörde das nationale Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser Staat in dem Ausschüsse nicht zusätzlich vertreten sein.
c) Sofern die Zahl der Vertragsstaaten dies gestattet, soll die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder mehr als doppelt so gross sein wie die Zahl der Mitglieder von Amts wegen.
d) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses Vertreter von interessierten Organisationen ein, an den Erörterungen, die sie interessieren, teilzunehmen.
(3) Der Ausschuss hat die Aufgabe, durch Rat und Empfehlungen dazu beizutragen,
i) dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Dienste ständig verbessert werden,
ii) dass bei Vorhandensein mehrerer Internationaler Recherchenbehörden und mehrerer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden der höchstmögliche Grad an Einheitlichkeit im Prüfstoff und in den Arbeitsmethoden und ein einheitlich hoher Stand der Berichte gewährleistet werden, und
iii) – auf Initiative der Versammlung oder des Exekutivausschusses – dass die technischen Probleme gelöst werden, die sich in besonderem Masse bei der Einsetzung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde stellen.
(4)  Jeder Vertragsstaat und jede interessierte internationale Organisation kann sich schriftlich an den Ausschuss mit Fragen wenden, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen.
(5)  Der Ausschuss kann seinen Rat und seine Empfehlungen an den Generaldirektor oder durch diesen an die Versammlung, den Exekutivausschuss, alle oder einzelne Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und an alle oder einzelne Anmeldeämter richten.
(6) a) Der Generaldirektor übermittelt dem Exekutivausschuss in allen Fällen den Wortlaut aller Ratschläge oder Empfehlungen des Ausschusses. Er kann hierzu Stellung nehmen.
b) Der Exekutivausschuss kann sich zu dem Rat, der Empfehlung oder zu jeder anderen Massnahme des Ausschusses äussern und kann den Ausschuss bitten, in dessen Aufgabenbereich fallende Fragen zu prüfen und über sie zu berichten. Der Exekutivausschuss kann der Versammlung den Rat, die Empfehlungen und den Bericht des Ausschusses mit sachdienlichen Bemerkungen übermitteln.
(7)  Bis zur Bildung des Exekutivausschusses gelten die in Absatz 6 enthaltenen Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss als Bezugnahme auf die Versammlung.
(8)  Die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses werden durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt.
Art. 57 Finanzen
(1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.
(2)  Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
(3)  Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen:
i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands;
ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;
iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
(4)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, dass sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken.
(5) a) Schliesst ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten.
b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmeldungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt.
c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschliessen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten.
d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschliessen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaaten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden.
e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeitsdatum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf unvermeidbare aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
(6)  Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
(7) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b genannten bestimmt.
c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu stehen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.
(8) a) In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im Exekutivausschuss.
b) Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
(9)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt.
Art. 58 Die Ausführungsordnung
(1)  Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung⁴⁵ enthält Regeln über:
i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, dass sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden,
ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren,
iii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmässig sind.
(2) a) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
b) Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Die Ausführungsordnung bestimmt Regeln,
i) die nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden können oder
ii) die nur geändert werden können, wenn kein Vertragsstaat dagegen stimmt, dessen nationales Amt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig ist, und – falls die Aufgaben einer solchen Behörde durch eine zwischenstaatliche Organisation wahrgenommen werden – wenn der dieser Organisation angehörende Vertragsstaat, der zu diesem Zweck von den anderen Mitgliedstaaten in dem zuständigen Organ der Organisation ermächtigt worden ist, nicht dagegen stimmt.
b) Der künftige Ausschluss einer solchen Regel von dem betreffenden Erfordernis bedarf der Einhaltung der hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen Bedingungen.
c) Die künftige Unterwerfung einer Regel unter das eine oder andere in Buchstabe a genannte Erfordernis bedarf einstimmiger Zustimmung.
(4)  Die Ausführungsordnung sieht den Erlass von Verwaltungsrichtlinien durch den Generaldirektor unter Aufsicht der Versammlung vor.
(5)  Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.
⁴⁵ SR 0.232.141.11

Kapitel VI Streitigkeiten

Art. 59 Beilegung von Streitigkeiten
Vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 5 kann jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags oder der Ausführungsordnung⁴⁶, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, von jedem beteiligten Staat durch eine Klage, die gemäss dem Statut des Internationalen Gerichtshofs⁴⁷ zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung verein­baren. Der Vertragsstaat, der die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
⁴⁶ SR 0.232.141.11
⁴⁷ SR 0.193.501

Kapitel VII Revision und Änderungen

Art. 60 Revision des Vertrags
(1)  Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.
(2)  Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3)  Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.
(4)  Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden.
Art. 61 Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
(1) a) Vorschläge für die Änderung der Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können von jedem Mitgliedstaat der Versammlung, vom Exekutivausschuss oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.
b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) a) Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden durch die Versammlung beschlossen.
b) Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Versammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung beim Generaldirektor eingegangen sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglieder der Versammlung sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c) Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglieder der Versammlung werden.

Kapitel VIII Schlussbestimmungen

Art. 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1)  Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums⁴⁸ kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2)  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(3)  Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁴⁹ ist auf diesen Vertrag anzuwenden.
(4)  Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, dass er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieser Vertrag durch einen Vertragsstaat auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch einen anderen Vertragsstaat in sich schliesst.
⁴⁸ SR 0.232.01 /.04
⁴⁹ SR 0.232.04
Art. 63 Inkrafttreten des Vertrags
(1) a) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieser Vertrag drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem acht Staaten ihre Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunden hinterlegt haben, sofern wenigstens vier dieser Staaten gesondert eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
i) die Zahl der in diesem Staat eingereichten Anmeldungen hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken 40000 überschritten;
ii) die Staatsangehörigen dieses Staates oder die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat haben nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mindestens 1000 Anmeldungen in einem einzigen ausländischen Staat eingereicht;
iii) das nationale Amt des Staates hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mindestens 10000 Anmeldungen von Staatsangehörigen ausländischer Staaten oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten erhalten.
b) Für die Anwendung dieses Absatzes umfasst der Begriff «Anmeldungen» nicht Gebrauchsmusteranmeldungen.
(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt der Vertrag für jeden Staat, der nicht bei Inkrafttreten des Vertrags nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3)  Kapitel II und die sich darauf beziehenden Bestimmungen der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung⁵⁰ werden erst mit dem Tage anwendbar, zu dem drei Staaten, die jeder für sich wenigstens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, Mitglieder des Vertrags werden, ohne nach Artikel 64 Absatz 1 erklärt zu haben, dass Kapitel II für sie nicht verbindlich sein soll. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht früher liegen als der Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens des Vertrags nach Absatz 1.
⁵⁰ SR 0.232.141.11
Art. 64 Vorbehalte
(1) a) Jeder Staat kann erklären, dass Kapitel II für ihn nicht verbindlich sein soll.
b) Staaten, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, sind durch die Bestimmungen des genannten Kapitels und durch die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung⁵¹ nicht gebunden.
(2) a) Jeder Staat, der keine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, kann erklären,
i) dass die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für ihn nicht verbindlich sind,
ii) dass die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
b) Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind entsprechend gebunden.
(3) a) Jeder Staat kann erklären, dass, soweit er betroffen ist, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich ist.
b) Enthält die internationale Anmeldung beim Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum nur Bestimmungen solcher Staaten, die Erklärungen nach Buchstabe a abgegeben haben, so unterbleibt die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 2.
c) Im Fall des Buchstaben b wird die internationale Anmeldung gleichwohl vom Internationalen Büro veröffentlicht: i) auf Antrag des Anmelders gemäss den Bestimmungen der Ausführungsordnung,
ii) wenn eine nationale Anmeldung oder ein Patent, die auf der internationalen Anmeldung beruhen, durch das nationale Amt eines Bestimmungsstaats, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben hat, oder auf Veranlassung eines solchen Amtes veröffentlicht wird, unverzüglich nach einer derartigen Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum.
(4) a) Jeder Staat, dessen nationales Recht Patenten zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Bedeutung für den Stand der Technik beimisst, jedoch für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵² nicht dem tatsächlichen Anmelde­datum in diesem Staat gleichstellt, kann erklären, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung ausserhalb dieses Staates, in der der Staat als Bestimmungsstaat benannt wird, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in diesem Staat gleich­gestellt wird.
b) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, ist insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz 3 gebunden.
c) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, hat gleichzeitig schriftlich mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Bedingungen internationale Anmeldungen, in denen dieser Staat als Bestimmungsstaat benannt ist, in diesem Staat als zum Stand der Technik gehörend gelten. Diese Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an den General­direktor geändert werden.
(5)  Jeder Staat kann erklären, dass er sich durch Artikel 59 nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, und jedem anderen Vertragsstaat ist Artikel 59 nicht anzuwenden.
(6) a) Jede Erklärung nach diesem Artikel muss schriftlich abgegeben werden. Sie kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ und Beitrittsurkunde oder ausser in dem in Absatz 5 bezeichneten Fall zu einem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor abgegeben werden. Im Fall einer solchen Notifikation wird die Erklärung sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Sechs‑Monats‑Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.
b) Jede Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat im Fall der Rücknahme einer gemäss Absatz 3 abgegebenen Erklärung für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Drei‑Monats‑Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.
(7)  Andere Vorbehalte zu diesem Vertrag als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorbehalte sind nicht zulässig.
⁵¹ SR 0.232.141.11
⁵² SR 0.232.1.04
Art. 65 Schrittweise Anwendung
(1)  Wird in der Vereinbarung mit einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorüber­gehend vorgesehen, dass die Zahl oder die Art der internationalen Anmeldungen, zu deren Bearbeitung sich diese Behörde verpflichtet, beschränkt wird, so beschliesst die Versammlung die notwendigen Massnahmen für die schrittweise Anwendung des Vertrags und der Ausführungsordnung⁵³ in Bezug auf bestimmte Gruppen von internationalen Anmeldungen. Diese Bestimmung ist auch auf Anträge auf eine Recherche internationaler Art nach Artikel 15 Absatz 5 anzuwenden.
(2)  Die Versammlung setzt die Zeitpunkte fest, von denen an vorbehaltlich des Absatzes 1 internationale Anmeldungen eingereicht und Anträge auf eine internationale vorläufige Prüfung gestellt werden können. Diese Zeitpunkte dürfen nicht später liegen als – je nach Lage des Falls – entweder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäss Artikel 63 Absatz 1 oder sechs Monate, nachdem Kapitel II gemäss Artikel 63 Absatz 3 verbindlich geworden ist.
⁵³ SR 0.232.141.11
Art. 66 Kündigung
(1)  Jeder Mitgliedstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. Sie lässt die Wirkungen der internationalen Anmeldung in dem kündigenden Staat unberührt, falls die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der erwähnten Sechs‑Monats‑Frist eingereicht und, wenn der kündigende Staat ausgewählt worden ist, die Auswahlerklärung vor dem Ablauf dieser Frist abgegeben worden ist.
Art. 67 Unterzeichnung und Sprachen
(1) a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
(2)  Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1970 in Washington zur Unterzeichnung auf.
Art. 68 Hinterlegung
(1)  Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2)  Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung⁵⁴ den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵⁵ und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
(3)  Der Generaldirektor lässt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Staates.
⁵⁴ SR 0.232.141.11
⁵⁵ SR 0.232.01 /.04
Art. 69 Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵⁶.
i) die Unterzeichnung nach Artikel 62,
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62,
iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird,
iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5,
v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b,
vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und
vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.
⁵⁶ SR 0.232.01 /.04

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen in Washington am neunzehnten Juni tausendneunhundertsiebzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. Juni 2019 ⁵⁷

⁵⁷ AS 1978 900 , 1979 160 1124 , 1981 79 1755 , 1982 1291 , 1984 566 , 1985 1469 , 1987 706 , 1988 1832 , 1989 633 , 1990 851 , 1991 966 , 1995 4044 , 2004 2587 , 2005 1507 , 2006 2113 , 2007 1335 , 2009 2537 , 2011 3545 , 2014 967 , 2019 2189 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  6. Juni

2003

  6. September

2003

Albanien

  4. Juli

1995 B

  4. Oktober

1995

Algerien*

  8. Dezember

1999

  8. März

2000

Angola

27. September

2007 B

27. Dezember

2007

Antigua und Barbuda

17. Dezember

1999 B

17. März

2000

Äquatorialguinea

17. April

2001 B

17. Juli

2001

Armenien*

17. Mai

1994 N

25. Dezember

1991

Aserbaidschan

25. September

1995 B

25. Dezember

1995

Australien

31. Dezember

1979 B

31. März

1980

Bahrain*

18. Dezember

2006 B

18. März

2007

Barbados

12. Dezember

1984 B

12. März

1985

Belarus*

14. April

1993 N

25. Dezember

1991

Belgien

14. September

1981

14. Dezember

1981

Belize

17. März

2000 B

17. Juni

2000

Benin

26. November

1986 B

26. Februar

1987

Bosnien und Herzegowina

  7. Juni

1996 B

  7. September

1996

Botsuana

30. Juli

2003 B

30. Oktober

2003

Brasilien

  9. Januar

1978

  9. April

1978

Brunei

24. April

2012 B

24. Juli

2012

Bulgarien

21. Februar

1984 B

21. Mai

1984

Burkina Faso

21. Dezember

1988 B

21. März

1989

Chile*

  2. März

2009 B

  2. Juni

2009

China a

  1. Oktober

1993 B

  1. Januar

1994

    Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Rica

  3. Mai

1999 B

  3. August

1999

Côte d’Ivoire

31. Januar

1991

30. April

1991

Dänemark

  1. September

1978

  1. Dezember

1978

Deutschland

19. Juli

1976

24. Januar

1978

Dominica

  7. Mai

1999 B

  7. August

1999

Dominikanische Republik

28. Februar

2007 B

28. Mai

2007

Dschibuti

23. Juni

2016 B

23. September

2016

Ecuador

  7. Februar

2001 B

  7. Mai

2001

El Salvador

17. Mai

2006 B

17. August

2006

Estland

24. Mai

1994 B

24. August

1994

Eswatini

20. Juni

1994 B

20. September

1994

Finnland*

  1. Juli

1980

  1. Oktober

1980

Frankreich*

25. November

1977

25. Februar

1978

    Überseeische Departemente und
    Gebiete*

25. November

1977

25. Februar

1978

Gabun

  6. März

1975 B

24. Januar

1978

Gambia

  9. September

1997 B

  9. Dezember

1997

Georgien*

18. Januar

1994 N

25. Dezember

1991

Ghana

26. November

1996 B

26. Februar

1997

Grenada

22. Juni

1998 B

22. September

1998

Griechenland

  9. Juli

1990 B

  9. Oktober

1990

Guatemala

14. Juli

2006 B

14. Oktober

2006

Guinea

27. Februar

1991 B

27. Mai

1991

Guinea-Bissau

12. September

1997 B

12. Dezember

1997

Honduras

20. März

2006 B

20. Juni

2006

Indien*

  7. September

1998 B

  7. Dezember

1998

Indonesien*

  5. Juni

1997 B

  5. September

1997

Iran*

  4. Juli

2013

  4. Oktober

2013

Irland

  1. Mai

1992

  1. August

1992

Island

23. Dezember

1994 B

23. März

1995

Israel

  1. März

1996

  1. Juni

1996

Italien

28. Dezember

1984

28. März

1985

Japan

  1. Juli

1978

  1. Oktober

1978

Jordanien

  9. März

2017 B

  9. Juni

2017

Kambodscha*

  8. September

2016 B

  8. Dezember

2016

Kamerun

15. März

1973 B

24. Januar

1978

Kanada

  2. Oktober

1989

  2. Januar

1990

Kasachstan*

16. Februar

1993 N

25. Dezember

1991

Katar*

  3. Mai

2011 B

  3. August

2011

Kenia

  8. März

1994 B

  8. Juni

1994

Kirgisistan*

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Kolumbien

29. November

2000 B

28. Februar

2001

Komoren

  3. Januar

2005 B

  3. April

2005

Kongo (Brazzaville)

  8. August

1977 B

24. Januar

1978

Korea (Nord-)

  8. April

1980 B

  8. Juli

1980

Korea (Süd-)

10. Mai

1984 B

10. August

1984

Kroatien

  1. April

1998 B

  1. Juli

1998

Kuba*

16. April

1996 B

16. Juli

1996

Kuwait

  9. Juni

2016 B

  9. September

2016

Laos*

14. März

2006 B

14. Juni

2006

Lesotho

21. Juli

1995 B

21. Oktober

1995

Lettland

  7. Juni

1993 B

  7. September

1993

Liberia

27. Mai

1994 B

27. August

1994

Libyen

15. Juni

2005 B

15. September

2005

Liechtenstein

19. Dezember

1979 B

19. März

1980

Litauen

  5. April

1994 B

  5. Juli

1994

Luxemburg

31. Januar

1978

30. April

1978

Madagaskar

27. März

1972

24. Januar

1978

Malawi

16. Mai

1972 B

24. Januar

1978

Malaysia*

16. Mai

2006 B

16. August

2006

Mali

19. Juli

1984 B

19. Oktober

1984

Malta*

  1. Dezember

2006 B

  1. März

2007

Marokko

  8. Juli

1999 B

  8. Oktober

1999

Mauretanien

13. Januar

1983 B

13. April

1983

Mexiko

  1. Oktober

1994 B

  1. Januar

1995

Moldau*

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Monaco

22. März

1979

22. Juni

1979

Mongolei

27. Februar

1991 B

27. Mai

1991

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik*

18. Februar

2000 B

18. Mai

2000

Namibia

  1. Oktober

2003 B

  1. Januar

2004

Neuseeland

  1. September

1992 B

  1. Dezember

1992

Nicaragua

  6. Dezember

2002 B

  6. März

2003

Niederlande

10. April

1979

10. Juli

1979

    Aruba

10. April

1979

10. Juli

1979

    Curaçao

10. April

1979

10. Juli

1979

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. April

1979

10. Juli

1979

    Sint Maarten

10. April

1979

10. Juli

1979

Niger

21. Dezember

1992 B

21. März

1993

Nigeria

  8. Februar

2005 B

  8. Mai

2005

Nordmazedonien

10. Mai

1995 B

10. August

1995

Norwegen*

  1. Oktober

1979

  1. Januar

1980

Oman

26. Juli

2001 B

26. Oktober

2001

Österreich

23. Januar

1979

23. April

1979

Panama

  7. Juni

2012 B

  7. September

2012

Papua-Neuguinea

14. März

2003 B

14. Juni

2003

Peru

  6. März

2009 B

  6. Juni

2009

Philippinen

17. Mai

2001

17. August

2001

Polen*

25. September

1990 B

25. Dezember

1990

Portugal

24. August

1992 B

24. November

1992

Ruanda

31. Mai

2011 B

31. August

2011

Rumänien*

23. April

1979

23. Juli

1979

Russland*

29. Dezember

1977

29. März

1978

Sambia

15. August

2001 B

15. November

2001

San Marino

14. September

2004 B

14. Dezember

2004

São Tomé und Príncipe

  3. April

2008 B

  3. Juli

2008

Saudi-Arabien

  3. Mai

2013 B

  3. August

2013

Schweden*

17. Februar

1978

17. Mai

1978

Schweiz

14. September

1977

24. Januar

1978

Senegal

  8. März

1972

24. Januar

1978

Serbien

  1. November

1996

  1. Februar

1997

Seychellen

  7. August

2002 B

  7. November

2002

Sierra Leone

17. März

1997 B

17. Juni

1997

Simbabwe

11. März

1997 B

11. Juni

1997

Singapur

23. November

1994 B

23. Februar

1995

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  1. Dezember

1993 B

  1. März

1994

Spanien

16. August

1989 B

16. November

1989

Sri Lanka

26. November

1981 B

26. Februar

1982

St. Kitts und Nevis

27. Juli

2005 B

27. Oktober

2005

St. Lucia*

30. Mai

1996 B

30. August

1996

St. Vincent und die Grenadinen

  6. Mai

2002 B

  6. August

2002

Südafrika*

16. Dezember

1998 B

16. März

1999

Sudan

16. Januar

1984 B

16. April

1984

Syrien

26. März

2003

26. Juni

2003

Tadschikistan*

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Tansania

14. Juni

1999 B

14. September

1999

Thailand*

24. September

2009 B

24. Dezember

2009

Togo

28. Januar

1975

24. Januar

1978

Trinidad und Tobago

10. Dezember

1993 B

10. März

1994

Tschad

12. Februar

1974 B

24. Januar

1978

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

10. September

2001 B

10. Dezember

2001

Türkei

  1. Oktober

1995 B

  1. Januar

1996

Turkmenistan*

  1. März

1995 N

25. Dezember

1991

Uganda

  9. November

1994 B

  9. Februar

1995

Ukraine*

21. September

1992 N

25. Dezember

1991

Ungarn*

27. März

1980

27. Juni

1980

Usbekistan*

18. August

1993 N

25. Dezember

1991

Vereinigte Arabische Emirate

10. Dezember

1998 B

10. März

1999

Vereinigte Staaten*

26. November

1975

24. Januar

1978

Vereinigtes Königreich*

24. Oktober

1977

24. Februar

1978

    Insel Man

27. Juli

1983

29. Oktober

1983

Vietnam

10. Dezember

1992 B

10. März

1993

Zentralafrikanische Republik

15. September

1971 B

24. Januar

1978

Zypern

  1. Januar

1998 B

  1. April

1998

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen
oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Dieser Vertrag gilt nicht für Macau.
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