Geschäftsordnung des Kirchenrates
1 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) (vom 10. Juni 2020)
1 ,
2 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 142 Abs. 1, 219 Ab s. 3 und 223 Abs. 1 der Kirchenord nung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
6 , beschliesst: A. Organisation
Konstituierung
§ 1.
Der Kirchenrat konstituiert si ch zu Beginn jeder Amtsdauer und nach Ersatzwahlen.
Amtsantritt
§ 2.
1 Der Amtsantritt des Kirchenrates erfolgt binnen dreier Mo nate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode.
2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.
Ressorts
§ 3.
1 Die Mitglieder des Kirchenrat es nehmen ihr Amt im Kolle gium und in ihrem Ressort wahr.
2 Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.
3 Die Mitglieder sind verpflichtet , das ihnen zugeteilte Ressort zu übernehmen.
4 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.
b. Bildung
§ 4.
1 Der Kirchenrat bildet die Ressorts so, dass die zweckmässige, wirtschaftliche sowie ziel- und auft ragsorientierte Erfüllung der Aufga ben des Kirchenrates und der Gesamt kirchlichen Dienste gewährleistet ist.
2 Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themen- und Auf gabenbereiche zu.
a. Grundsatz
2
181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
3 Die Ressorts des Kirchenrates sind: a. Präsidiales – Kirchliche Identität und Beziehungen, b. Bildung und Theologie, c. Gemeinde und Region, d. Kirche und Gesellschaft, e. Mitgliedschaft und Lebenswelten, f. Diakonie und Soziales, g. Finanzen und Infrastruktur. Kollegium
§ 5.
1 Der Kirchenrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
2 Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kol
- legiums.
3 Der Kirchenrat entscheidet endg ültig über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Ressorts seiner Mitglieder. Stellvertretung
§ 6.
1 Der Kirchenrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus sei
- ner Mitte mindestens eine Stellvertr eterin oder einen Stellvertreter.
2 Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stell
- vertreterin oder einen ausseror dentlichen Stellvertreter. Delegationen
§ 7.
1 Zu Beginn einer Amtsdauer be zeichnet der Kirchenrat seine Vertretungen in Körperschaften, An stalten, Stiftungen, Vereinen, Ge
- sellschaften und ande ren Organisationen.
2 Vertretungen werden für eine be stimmte Dauer bezeichnet, längs
- tens aber für die Amts dauer des Kirchenrates. Beschluss fähigkeit
§ 8.
Der Kirchenrat kann beschliess en, wenn mindestens vier Mit
- glieder anwesend sind. Ausstand
§ 9.
1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ver
- waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
5 .
2 Er wird im Protokoll festgehalten. Geschäfts planung
§ 10.
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber legt in Absprache mit dem Kirchenr at dessen Geschäftsplanung fest.
2 Die Geschäftsplanung st ellt sicher, dass der Kirchenrat seine Ge
- schäfte entsprechend ihrer Bedeut ung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigste n Geschäfte und Themenschwerpunkte und erstreckt sich über ein Seme ster oder ein Kalenderjahr.
3 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
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Geschäfts
-
leitung
§ 11.
10 Der Kirchenrat zieht nach Beda rf und in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Geschäfts leitung in seine Beratungen bei.
Offenlegung
von Interessen
-
bindungen
§ 12.
1 Die Mitglieder des Kirchenrat berin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanz lei beim Amtsantritt und zu Begi nn jeden Jahres schriftlich über: a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufs ichtsgremien sowie in beratenden Gremien und Kommissionen von Kö rperschaften, Anstalten, Stif tungen, Vereinen und Gesellscha ften des privaten und des öffent lichen Rechts, b. Beteiligungen an Unternehmen de s privaten Rechts, die mindes tens 5% des Gesellsc haftskapitals oder der Stimmrechte umfassen.
2 Die Kirchenratskanzlei ve röffentlicht die Angaben. B. Sitzngen
Einberufung
§ 13.
1 Der Kirchenrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Er wird im Auftrag der Kirchenr atspräsidentin oder des Kirchen ratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenrats schreiber einberufen.
3 Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates kön nen unter Angabe der zu traktand ierenden Geschäfte und des gewünsch ten Termins jederzeit die Durchf ührung einer Sitzung verlangen.
Teilnahme
§ 14.
1 Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei berin oder der Kirchenratsschreiber sind zur Teilnahme an den Sitzun gen verpflichtet. Verhinderungen und deren Gründe sind der Kirchen ratspräsidentin oder dem Kirchenratsp räsidenten rechtzeitig mitzuteilen.
2 Die Protokollführerin oder der Pr otokollführer nimmt an den Sit zungen mit berate nder Stimme teil.
3 Der Kirchenrat kann weitere Pe rsonen mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften beiziehen. Sofer n der Kirchenrat nichts anderes bestimmt, treten die beigezogenen Personen bei Abstimmungen in den
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Sitzungs ordnung
§ 15.
1 Die Sitzungen des Kirchenrates finden in der Regel mitt
- wochs statt.
2 Der Kirchenrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbe
- sondere grundlegende Fr agestellungen mit weit reichender Bedeutung berät. Einladung
§ 16.
1 Die Kirchenratspräsi dentin oder der Kirchenratspräsiden
- ten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir
- chenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktan
- dierten Geschäfte.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen Unterlagen zu den trak tandierten Geschäften de n Mitgliedern des Kir
- chenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfü
- gung stehen. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 17.
Die Sitzungen des Kirchenrat es sind nicht öffentlich. Anträge
§ 18.
Die Mitglieder des Kirchenrat es und die Kirchenratsschreibe
- rin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts beantragen, das in die Zuständi gkeit des Kirchenrates fällt. b. Form
§ 19.
1 Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder de r Kirchenratsschreiber prüft die schriftlichen Anträge unt er formellen, inhaltlichen und rechtlichen Ge
- sichtspunkten. Sie oder er stellt si cher, dass schriftliche Anträge vom zuständigen Mitglied des Kirchenrat es für die Berat ung im Kirchenrat freigegeben sind. c. Fristen
§ 20.
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behan
- deln kann.
2 Schriftliche Anträge sind in der R egel so einzureichen, dass sie spä
- testens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können. Gebet
§ 21.
Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit einem Gebet oder einer kurzen Besinnung eröffnet. a. Antrag- stellung
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Geschäfts
-
behandlung
§ 22.
1 Jedes Mitglied des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei berin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktan denliste betragen. Im Übrigen werd en die Geschäfte in der festgeleg ten Reihenfolge behandelt.
2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
b. Beratung
§ 23.
Für die Beratungen des Kirchenrates gilt: a. Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von §§
30 und 31 nach gemeinsamer Beratung. b. Die Geschäfte werden einzeln au fgerufen, beraten und beschlossen. c. Wird keine Beratung verlangt, so ist ein Gesc häft beschlossen. d. Wird ein schriftlic her Antrag abgeändert, so nimmt die Protokoll führerin oder der Protokollführer die Änderungen im Antrag vor, soweit der Kirchenrat nich t etwas anderes bestimmt.
c. Abstimmungs
-
ordnung
§ 24.
1 Das vorsitzende Mitglied legt für die während der Beratung eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig.
2 Verfahrensanträge werden vor Antr ägen zum Inhalt eines Geschäfts behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.
d. Beschluss
-
fassung
§ 25.
1 Der Kirchenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2 Die Mitglieder des Kirchenrates sind zur Stimmabgabe verpflich tet. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Sitzt der Kirchenrat in ungerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Sitzt er in gerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
4 Wahlen und Abstimmungen we rden offen durchgeführt.
e. Minderheits
-
anträge
§ 26.
1 Eine Minderheit des Ki rchenrates ist berechtigt, ihre Stimm abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Pro tokoll vermerken zu lassen.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann eine abweichende Meinung im Protokoll vermerken lassen.
3 Begehren gemäss Abs. 1 und 2 si nd sofort nach der Beschlussfas sung des Kirchenrates zu stellen un d sobald als möglich schriftlich zu begründen. §
5 Abs. 2 gilt ungeachtet eines solchen Begehrens.
4 Ein Minderheitsantrag und eine abweichende Meinung werden unter der nächstfolgenden Beschlus snummer in das Protokoll aufge
a. Reihenfolge
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Beschlüsse
§ 27.
1 Der Kirchenrat fasst seine Be schlüsse namentlich als Zwi
- schenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen.
2 Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die wei
- tere Geschäftsbeha ndlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Aussprache
§ 28.
Im Rahmen von Aussprachen berät der Kirchenrat Geschäfte, ohne dass er einen Beschluss gemäss §
27 fasst. Umfrage
§ 29.
In jeder Sitzung findet eine Umf rage statt. Sie dient der gegen
- seitigen Information. Ausserordent liche Beschluss fassung
§ 30.
1 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss §
13 zur Verfügung steht, kann die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Ge
- schäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen. Die Beschlussfas sung erfolgt gemäss §
25.
2 Die Beschlüsse gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Beschlüssen gleichgestellt. b. Präsidial verfügungen
§ 31.
1 Die Kirchenratspräsi dentin oder der Kirchenratspräsident kann selbstständig anstelle de s Kirchenrates entscheiden: a. dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §§
13 oder
30 behandelt werden können, b. Angelegenheiten von geringer Bedeutung.
2 Entscheide gemäss Ab s. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Be
- schlüssen gleichgestellt.
3 Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a unverzüglich und Entscheide gemäss Ab s. 1 lit. b in der nächsten Sit
- zung zur Kenntnis gebracht. C. Protokoll und Ausfertigung Protokoll
§ 32.
1 Über die Verhandlung en des Kirchenrates wird ein Proto
- koll geführt.
2 Die von der Kirchenratsschreiber in oder vom Kirchenratsschrei
- ber bezeichnete Person führt das Protokoll. a. Zirkular- beschlüsse a. Führung und Genehmigung
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3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereit gestellt.
4 Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Geneh migung vorgelegt.
b. Inhalt
§ 33.
1 Das Protokoll enthält insbesondere: a. die genaue Bezeic hnung aller Geschäfte, b. Beschlüsse gemäss §
27, Minderheitsanträge gemäss §
26, Zirkular beschlüsse gemäss §
30 und Präsidialverfügungen gemäss §
31, je mit den entsprechenden Erwägungen, c. zu jedem Beschluss und jeder Präs idialverfügung di e Feststellung, ob
1. der Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Informa tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
4 ohne Weiteres gewährt werden kann,
2. der Kirchenrat die Ö ffentlichkeit informiert, d. die wesentlichen Ergebnisse von Aussprachen, e. die Informationen aus der Umfrage.
2 Das Stimmenverhä ltnis wird nicht angegeben.
c. Zugang
§ 34.
1 Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder de m Kirchenratsschreiber zur Verfü gung.
2 Der Kirchenrat bezeichnet die Mi tarbeitenden der Gesamtkirch lichen Dienste, denen das Proto koll zugänglich gemacht wird.
3 Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändi gung von Protokollauszügen na ch Art. 23 KO und dem IDG.
Ausfertigung
§ 35.
1 Die Kirchenratskanzlei fertigt die Beschlüsse und Präsidial verfügungen aus.
2 Beschlüsse und Präsidialverfüg ungen werden durch Protokollaus zug und ausnahmsweise durch besond ere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.
3 Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen, dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusse s vor der Ausfertigung
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
4 Beschlüsse gestützt auf schriftlic he Anträge, die der Kirchenrat nicht abändert, werden nach der Si tzung unverzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Beschlüsse unverzüg lich ausgefertigt, sobald sie der Kirchenrat oder die von ihm bezeic hnete Person freigibt. Vorbehalten bleiben abweichende Weis ungen des Kirchenrates. D. Mitglieder des Kirchenrates Aufgaben
§ 36.
1 Die Mitglieder des Kirchenr ates übernehmen im Kirchen
- rat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufg aben, Geschäfte, Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der Kirchenrat endgültig.
2 Sie informieren die weiteren Mi tglieder des Kirchenrates und be
- ziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ih r Ressort betrifft. Sie können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mit
- berichte zuhanden des Ki rchenrates verfassen. Kirchenrats präsidentin, Kirchenrats präsident
§ 37.
1 Die Kirchenratspräsi dentin oder der Kirchenratspräsident leitet die Geschäfte des Kirchenrates.
2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident a. sorgt dafür, dass der Kirchenrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweck
- mässig und koordiniert an di e Hand nimmt und abschliesst, b. leitet die Sitzungen des Kirchenrates, c. vertritt den Kirchenrat gegenü ber dem Büro der Kirchensynode, d. vertritt den Kirchenrat nach auss en, sofern nicht ein anderes Mit
- glied des Kirchenrates zuständig ist, e. schlichtet in strittigen Fragen zw ischen den Mitgliedern des Kirchen
- rates, f. wacht darüber, dass die Aufsicht des Kirchenrates über die Gesamt
- kirchlichen Dienste zweckmässig organisiert und au sgeübt wird.
3 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratsp räsident ist di
- rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Kirchenratsschreibe
- rin oder des Kirchenratsschreibers.
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181.22 E. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber
Funktion
und Stellung
§ 38.
1 Die Kirchenratsschre iberin oder der Kirchenratsschreiber bildet zusammen mit den Stabsdiens ten die allgemeine Stabsstelle der Kirchenratspräsidentin oder des Ki rchenratspräsidenten und des Kir chenrates.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist di rekte Vorgesetzte oder direkter Vor gesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Ge samtkirchlichen Dienste.
3 Sie oder er hat gegenüber den Stab sdiensten die Stellung einer Ab teilungsleiterin oder ei nes Abteilungsleiters.
4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Ein zelfall über uneingeschränkte We isungs-, Überwachungs- und Selbst eintrittsrechte.
Stellvertretung
§ 39.
1 Der Kirchenrat beze ichnet auf Vorschlag der Kirchenrats schreiberin oder des Kirc henratsschreibers für diese oder diesen mindes tens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sowie die Stellvertreterinnen und St ellvertreter verhindert, regelt die Kirchenratspräsidentin oder der Kirc henratspräsident das Erforderliche.
Aufgaben
§ 40.
1 Die Kirchenratsschre iberin oder der Kirchenratsschreiber leitet die Gesamtkirchlichen Dien ste unter Beachtung der Grundsätze einer zeitgemässen Ve rwaltungsführung und insbesondere des Grund satzes der Übereinstimmung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Ver antwortung. Sie oder er leitet, steu ert und koordiniert die Tätigkeiten der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert deren Leistungs- und Er neuerungsfähigkeit.
2 Die Kirchenratsschreiberin od er der Kirchenratsschreiber
10 a. unterstützt den Kirchenrat und de ssen Mitglieder in der Wahrneh mung der Aufgaben, b. vollzieht die Beschlüs se des Kirchenrates, c. gewährleistet den In formationsfluss zwisch en dem Kirchenrat und den Gesamtkirchlichen Diensten, d. entscheidet über die Zuteilung von Geschäften innerhalb der Ge samtkirchlichen Dienste, e. regelt unter Vorbehalt der Befugn isse des Kirchenrates die organi satorischen und administrativen Belange der Gesamtkirchlichen Dienste,
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) f. leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung, g. legt für die Sitzungen der Gesc häftsleitung die Geschäfte und deren Reihenfolge fest, h. sorgt dafür, dass die Geschäftsle itung ihre Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, i. leitet die Stabsdienste, j. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Stabsdiensten und den Abteilungen sowie zwischen den Abteilungen untereinander, k. nimmt die weiteren gemäss dieser Verord nung und vom Kirchenrat zugewiesenen Aufgaben wahr. Erlass von Verfügungen
§ 41.
1 Die Kirchenratsschreiberin od er der Kirchenratsschreiber verfügt in den in Anhang 1 zu di eser Verordnung au fgeführten Berei
- chen gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständig.
2 Überträgt der Kirchenrat der Kirc henratsschreiberin oder dem Kir
- chenratsschreiber gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständige Entschei
- dungsbefugnisse, entscheidet si e oder er im eigenen Namen.
3 Verfügungen der Kirchenratssch reiberin oder des Kirchenrats
- schreibers werden in das Prot okoll der Geschäftsleitung aufgenom
- men.
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4 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats
- schreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung erö ffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.
5 Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchen
- ratsschreibers kann Ne ubeurteilung beim Kirche nrat verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinde
- gesetzes vom 20. April 2015
3 über die Neubeurteilung. F. Ausschüsse und Kommissionen Ausschüsse
§ 42.
1 Der Kirchenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Diese bestehen aus höchs tens drei Mitgliedern.
2 Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Kirchen
- rates vor, begleiten einzelne Geschä fte des Kirchenrates oder führen für den Kirchenrat Verhandlungen mi t anderen Behörde n oder mit Priva
- ten.
11 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
181.22
3 Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Aufträge und Zustän digkeiten seiner Ausschüsse. Er kann weitere Persone n mit beratender Stimme beiziehen.
Kommissionen
§ 43.
1 Der Kirchenrat kann für be stimmte Sachbereiche Kommis sionen bestellen.
2 Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission.
3 Der Kirchenrat setzt die Mitglieder zahl fest und ernennt unter Vor behalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Auf träge, Zuständigkeiten und Organisation v on Kommissionen.
Gemeinsame
Bestimmungen
§ 44.
1 Für die Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen gel ten §§
13–31 sinngemäss, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt.
2 Entscheidungsbefugnisse des Kirc henrates können nicht auf Aus schüsse und Kommission en übertragen werden.
3 Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenrats schreiberin oder dem Kirchenr atsschreiber zugeordnet.
4 Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissio nen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates. G. Zeichnungsbefugnis
Unterschriften
§ 45.
1 Vom Kirchenrat beschlossene Schreiben und Verträge wer den von der Kirchenratspräsidentin oder vom Kirchenratspräsidenten und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber un terzeichnet. Der Kirche nrat erteilt den Mitgli edern des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und Mitarbei tenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall oder für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten.
2 Anträge, Berichte und Antworten des Kirchenrates an die Kirchen synode tragen die Namen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen ratspräsidenten und der Kirchenrat sschreiberin oder des Kirchenrats schreibers.
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
3 Verträge über wiederkehrende Verpflichtungen benötigen eine Doppelunterschrift. Unter Vorbehalt von Abs. 1 unterzeichnen je in ihrem Zuständigkeitsbereich: a. die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchratsprä sident zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenr atsschreiber und umgekehrt, b. die Mitglieder des Kirchenrates mit der zuständigen Abteilungslei
- terin oder dem zuständi gen Abteilungsleiter, c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber.
4 Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenberechtigung der Kir
- chenratspräsidentin oder des Kirchenr atspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirche nratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei
- bers und von Mitarbeitenden der Ge samtkirchlichen Dienste nach den Ausgabenbefugnissen gemäss §
46. Ausgaben
§ 46.
Die Befugnis der Kirchenratsp räsidentin oder des Kirchen
- ratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschrei
- berin oder des Kirchenr atsschreibers und von Mi tarbeitenden der Ge
- samtkirchlichen Dienste, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu täti- gen, richtet sich im Rahmen der Zu ständigkeit des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 KO nach A nhang 2 dieser Ve rordnung. Der Kir
- chenrat kann im Einzelfall und befristet Ausnahmen beschliessen. H. Geschäftsverwaltungssystem
47.
1 Der Kirchenrat verfügt über ein elektronisches Geschäfts
- verwaltungssystem.
2 Das Geschäftsverwaltungssy stem dient insbesondere: a. der Erfassung und Behandlung de r beim Kirchenrat und bei den Gesamtkirchlichen Dienste eingegangenen Geschäfte, b. der Führung einer Geschäftskontrolle, c.
10 der Abwicklung der Geschäfte des Kirchenrates, der Kirchenrats
- schreiberin oder des Kirchenratsschreibers, der Geschäftsleitung und der Gesamtkirchlichen Dien ste sowie der Kirchensynode.
3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwalt ungssystem, den Prozess der Daten
- aufbewahrung und in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.
13 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
181.22 I. Übergangsbestimmung
Ausschüsse und
Kommissionen
§ 48.
Ausschüsse und Kommissionen des Kirchenrates, die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Ve rordnung bestehen, sowie deren Auf träge, Zuständigkeiten und Organisati on bleiben bis zu einer Neurege lung durch den Kirc henrat gemäss §§
42–44 unverändert.
1 OS 75, 407 ; Begründung siehe ABl 2020-06-19 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2020.
3 LS 131.1 .
4 LS 170.4 .
5 LS 175.2 .
6 LS 181.10 .
7 LS 181.40 .
8 LS 181.401 .
9 LS 181.402 .
10 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2021 ( OS 76, 283 ; ABl 2021-06-25 ). In Kraft seit
1. Oktober 2021.
11 Eingefügt durch B vom 2. November 2022 ( OS 78, 26 ; ABl 2022-11-04 ). In Kraft seit 1. Februar 2023.
12 Fassung gemäss B vom 2. November 2022 ( OS 78, 26 ; ABl 2022-11-04 ). In Kraft seit 1. Februar 2023.
14
181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Anhang 1
12 Selbstständige Verfügungsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers gemäss §
41 Abs. 1
1. Erlass von Grundsätzen für di e Personalführung in den Gesamt
- kirchlichen Diensten.
2. Entscheid über die Verschiebung von Stellenprozenten innerhalb der Stabdienste und Abteilungen der Gesamtkirchlichen Dienste sowie zwischen diesen, innerhalb der vom Kirchenrat im Stellenplan für die Gesamtkirchlichen Dienst e bewilligten Stellenprozente.
3. Entscheid über die Anstellung de r Pfarrerinnen und Pfarrern in In
- stitutionen sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichne ten Funktionen ge mäss Einreihungs
- plan (§
18 Abs. 1 Personalverordnung
7 ).
4. Anstellung von gewählten Pfar rerinnen und Pfarrern durch Verfü
- gung nach rechtskräftig erfolgter Wahl (§
18 Abs. 2 Personalverord
- nung).
5. Entscheid über die Gewährung individueller L ohnerhöhungen für Angestellte der Gesamtkirchliche n Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen (§§
49 ff. Vollzugsverordnung zur Personal
- verordnung
8 ), unter einmal jährlicher Information des Kirchenrates über die gewährten individuelle n Lohnerhöhungen und die dabei berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten.
6. Entscheid über die Gewährung von Funktionszulagen, Einmalzula
- gen und Leistungsprämien (§§
64 und 65 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung ), unter einmal jährlich er Information des Kir
- chenrates über die gewährten Funk tionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien und die dabei berü cksichtigten Pfarrerinnen, Pfar
- rer und Angestellten.
7. Entscheid über die Wiederbesetzun g freier Stellen in den Pfarräm
- tern in Institutionen und in den Gesamtkirchlichen Diensten.
8. Entlassung von Pfarrerinnen und Pfarrern aus dem Amt (Art. 132 KO
6 ), soweit einem Gesuch vollumf änglich entsprochen wird oder sie von Gesetzes wegen erfolgt.
9. Entscheid über die Beendigung de s Arbeitsverhält nisses von Pfar
- rerinnen und Pfarrern in Institut Gesamtkirchlichen Dienste in de n vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einreihungsplan (§§
26 ff. Personalverordnung).
10. Entscheid über die Gewährung eines Weit erbildungsurlaubs (§
80 Personalv erordnung).
15 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
181.22
11. Empfehlung von Pfarrerinnen und Pfarrern für die Aufnahme in den Weiterbildungsstudiengang zu r Ausbildungspfar rerin oder zum Ausbildungpfarrer, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.
12. Empfehlung von Personen, die sich um den Quereinstieg in das Pfarramt bewerben, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.
13. Empfehlung für das Lernvikari at von Anwärterinnen und Anwär tern für das Pfarramt sowie Bezeic hnung der Kirchgemeinde, in der diese das Lernvika riat absolvieren, und de r zuständigen Vikariats leiterinnen und Vikariatsleiter, unter Einbezug der Kirchenrats präsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.
14. Erstreckung der Frist für die Einberufung einer Kirchgemeinde versammlung zur Wahl einer Pf arrwahlkommission oder zum Ent scheid über einen Wahl vorschlag ohne Einsetzu ng einer Pfarrwahl kommission (§
9 Abs. 1 Verordnung über das Pfarramt in der Lan- deskirche
9 ), unter Einbezug der Kirche nratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.
15. Erteilung der Wählba rkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer (Art. 129 KO).
16. Entscheid über die Zulassung zum Kolloquium (§
37 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
9 ).
17. Abordnung von Stellvertreterin nen und Stellvertretern (Art. 121 KO).
18. Bewilligung von Nebenbeschäftig ungen und der Übernahme von öffentlichen Ämtern einschliessl ich des Entscheids über den Aus gleich von beanspruchter Arbeit szeit und über die Ablieferung von Einkünften (§§
93 ff. Persona lverordnung).
19. Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern von der Wohnsitzpflicht für längstens sechs Monate (Art. 122 Abs. 3 KO).
20. Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub (§§
92 ff. Voll zugsverordnung zur Personalverordnung).
21. Gewährung von Urlaub bei Elternschaft (§§
104 ff. Vollzugsverord nung zur Pers onalverordnung).
22. Entscheid über die Genehmig ung von Kirchgemeindeordnungen (Art. 153 Abs. 3 KO).
16
181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Anhang 2 Ausgabenbefugnisse gemäss §
46 GO KR
1. Kirchenratspräsidentin oder Kirchenratspräsident Neue, im Budget nicht enthalte ne Ausgaben oder Einnahmeaus
- fälle: – bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 10 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausga
- ben.
2. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber a. Im Rahmen des Budgets und be willigter Nachtragskredite Aus
- gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver
- antwortungsbereich: – mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchen
- rates über Fr. 50 000 und nicht mehr als Fr. 100 000 im Ein- zelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 25 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus
- gaben, – gebundene Ausgaben. b. Neue, im Budget nicht enthal tene Ausgaben oder Einnahme
- ausfälle im eigenen Verantwo rtungsbereich bis höchstens 20% des pro Kostenstelle oder Kost enträger budgetierten Betrags, sofern dieser Betrag im Gesamt budget der Gesamtkirchlichen Dienste ausgeglichen wird. c. Im eigenen Verantwortungsbe reich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs
- kredite.
3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus
- gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver
- antwortungsbereich: – bis Fr. 30 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 5000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus
- gaben, – gebundene Ausgaben.
17 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
181.22 b. Im eigenen Verantwortungsbe reich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs kredite.
4. Bereichsleiterinnen und Bereichs leiter der Gesa mtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga ben oder entsprechende Einnahmea usfälle im eigenen Verantwor tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben.
5. Mitarbeitende der Gesa mtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga ben oder entsprechende Einnahmea usfälle im eigenen Verantwor tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, sofern die Delegation der Zuständi gkeit schriftlich erfolgt und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber geneh migt ist.
6.
12 Geschäftsführerin oder Geschä ftsführer von Kloster Kappel Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Ein nahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich gemäss dem Leistungsauftrag de s Kirchenrates.
7.
11 Leiterin oder Leiter der kirchliche n Fachstelle bei Arbeitslosigkeit DFA Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich.
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