Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
1 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 29. Januar 2009)
1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralk ommission vom 7. Juli
2008
4 und gestützt auf §
5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
8 , beschliesst: Präambel Die römisch-katholischen Einwo hnerinnen und Einwohner des Kan tons Zürich geben sich, im Vertrauen auf Gott, in der Absicht, im Kanton Vorausse tzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen, in Mitverantwortung für die Bedürfn isse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche, im Willen, die je eigenen kirch lichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen ein vernehmlich zusammenzuarbeiten, im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Kirchenordnung: I. Die Körperschaft
Bestand,
Autonomie Art.
1 Die Römisch-katholische Körp erschaft des Kantons Zürich vereinigt die römisch- katholischen Kantonseinwohnerinnen und -ein wohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körper schaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfas sung des Kantons Zürich
5 .
2
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Mitgliedschaft Art.
2
1 Als Mitglied der Körperscha ft gilt jede Person, die a. nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist, b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Ni chtzugehörigkeit sind der Kir
- chenbehörde am Wohnsitz der betre ffenden Person schriftlich einzu
- reichen.
3 Über die Zugehörigkeit von Kind ern unter 16 Ja hren bestimmen die Eltern. Organe Art.
3 Die Organe der Körperschaft sind:
1. die Gesamtheit de r Stimmberechtigten
2. die Synode
3. der Synodalrat
4. die Rekurskommission Aufgaben Art.
4
1 Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzun
- gen für die Entfaltung de s kirchlichen Lebens.
2 Sie nimmt überregionale und solc he regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirchgemeinden oder Verbindunge n von Kirchge
- meinden nicht erfüllen können.
3 Sie unterstützt und koordiniert di e Tätigkeit der Kirchgemeinden.
4 Sie stellt den Finanzausgleich zw ischen den Kirchgemeinden sicher.
5 Sie finanziert die kirc hliche Verwaltung und kirchliche Institutio
- nen.
6 Sie unterstützt diözesane, überdiö zesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
7 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen im In- und Ausland. Ökumene und interreligiöser Dialog Art.
5 Die Körperschaft fördert zusa mmen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog. Subsidiäres Recht Art.
6 Wo die Körperschaft keine eigenen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.
3 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Datenschutz Art.
7
1 Erfassung und Bearbeitung v on Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Da tenschutzgesetzgebung. Jede Kir chenpflege bezeichnet eine in Da tenschutzfragen zuständige Ansprech person.
2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbes ondere die Pfarrämter die Verant wortung für die Erfassung und Be arbeitung der no twendigen Perso nendaten. Vorbehältlich individuell er Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflich t Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Daten austausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirch lichen Zusammenarbeit unter Kirc hen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
3 Der Synodalrat regelt Einzelheiten in ei nem Datenschutzregle ment. Er kann dies in Absprach e mit den zuständi gen Organen ande rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun. II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
Bestand Art.
8 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper schaft.
Aufgaben Art.
9 Den Stimmberechtigten komme n folgende Aufgaben zu: a. Wahl der Synode, b. Abstimmung über alle Gegens tände, die ihnen nach der Kantons verfassung
5 und dem Kirchengesetz
8 und gemäss dieser Kirchen ordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind, c. Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.
Stimm- und
Wahlrecht Art.
10
1 Stimm- und wahlberechtigt si nd die Mitglieder der Kör perschaft, welche das 18. Altersjahr zurückge legt haben und im Be sitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Auf enthaltsbewilligung sind.
2 Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahl berechtigten Personen.
3 sich unter Vorbehalt der Bestimmungen der Kirchenordnung nach dem Gesetz über die po litischen Rechte (GPR)
6 .
4
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Obligatorisches Referendum Art.
11 Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen: a. Gesamtrevisionen de r Kirchenordnung, b. Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere Befugnisse der Stimmb erechtigten betreffen. Fakultatives Referendum Art.
12
1 Dem fakultativen Refere ndum unterstehen: a. Teilrevisionen der Kirchenordnung , welche weder das Stimm- und Wahlrecht noch weitere Befugnis se der Stimmber echtigten betref
- fen, b. Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit
- glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen, c. Beschlüsse der Synode über neue, einmalig e Ausgaben von mehr als Fr.
3
000
000 oder neue, jährlich wi ederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300
000.
2 Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volks
- abstimmung unterstellen. Ausnahmen Art.
13 Folgende Beschlüsse der Sy node unterstehen nicht dem fakultativen Referendum: a. Festsetzung der Beitragssätze zur Ermittlung der Zentralkassen
- beiträge der Ki rchgemeinden, b. Genehmigung des Voransch lages der Zentralkasse. Berechtigte Art.
14 Das Referendum könne n ergreifen: a. ein Drittel der Mitglieder der Synode, b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen. Veröffentlichung Art.
15
1 Alle dem Referendum unterst ehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Refe
- rendumsvorschriften zu veröffentlichen.
2 Die Unterschriftenliste n sind innert 60 Tagen seit der Veröffent
- lichung beim Synoda lrat einzureichen. Initiative Art.
16
1 Die Initiative umfa sst das Begehren nach Erlass, Auf
- hebung oder Änderung von Bestim mungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit
- glieder der Körperschaft oder de r Kirchgemeinden betreffen.
2 Solche Begehren können stellen: a. ein Drittel der Mitglieder der Synode, b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
5 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
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Form Art.
17 Initiativbegehren, welche de n Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Best immungen der Ki rchenordnung ver langen, können in der Form der al lgemeinen Anreg ung oder des aus gearbeiteten Entwurfs, andere Initia tivbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
Volks
-
abstimmung Art.
18
1 Betrifft die Initiative eine n Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum unterst eht, wird sie mit einem zustim menden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
2 Betrifft die Initiative einen Ge genstand, welcher dem fakultati ven Referendum untersteht, wird sie bei einem able hnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigte n zur Abstimmung vorgelegt.
3 Die Synode kann den Stimmberecht igten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gege nvorschlag unterbreiten.
Einreichung Art.
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1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Mo nate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt einzureichen. III. Die Synode
Bestand Art.
20 Die Synode ist neben der Ge samtheit der Stimmberech tigten die Legislative der Körperschaft.
Wahl Art.
21
1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein den an der Urne aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gewählt.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz wahlen für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zweimal möglich. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt.
3 Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirch gemeinden mit mehr als 6000 Mitgliedern steht für 6000 Mitglieder und den verbleibenden Restwert je ein Mitglied zu.
4 Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.
6
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Wahlverfahren Art.
22 Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die polit ischen Rechte sinngemäss als sub
- sidiäres Recht gemäss Art. 6. Das Vorverfahren mit der Möglichkeit der stillen Wahl findet bei Erneueru ngs- und Ersatzwahlen statt. Sind die Voraussetzungen für di e stille Wahl nicht erfü llt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet. Unverein barkeit Art.
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1 Die Mehrheit der Synodenmitglieder darf nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der An stellungsordnung der Körperschaft stehen.
2 Ist die Zahl der gewählten Angestel lten nach Abs. 1 zu hoch, ent
- scheidet das Los, we r auszuscheiden hat.
3 Das Los ist durch die Präsidenti n oder den Präsidenten des Syno
- dalrates zu ziehen.
4 Die Mitgliedschaft in der Synod e ist unvereinbar mit einem Anstel
- lungsverhältnis be im Sekretariat des Synoda lrates und beim General
- vikariat. Geschäfts leitung; Geschäfts ordnung Art.
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1 Die Synode wählt eine Gesc häftsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c. der Aktuarin oder dem Aktuar und d. vier Stimmenzählerinn en oder Stimmenzählern.
3 Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung geregelt. Einladung von Vertretungen Art.
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1 Die Geschäftsleitung kann fü r einzelne Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organi
- sationen einladen.
2 Die Geschäftsleitung lädt zu Ge schäften mit seelsorglichen Aus
- wirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates ein. Synodalrat und Generalvikar Art.
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1 Die Mitglieder des Synodalr ates und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben berate nde Stimme.
2 Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das Recht, dessen Anträge in den vo rberatenden Komm issionen zu ver
- treten.
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Aufgaben Art.
27 Die Synode ist zuständig für:
1 Folgende Wahlen: a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der we iteren Mitglieder der Geschäfts leitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie weiterer ständiger Kommis sionen und deren Präsidien, b. Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsi denten auf die Amtsdauer der Synode, c. Wahl der Präsidentin oder de s Präsidenten und der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission, d. Wahl der Ombudspersonen der Personalo mbudsstelle, e. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen, f.
20 Wahl der Mitglieder der Aufsic htskommission über Kirchgemein den und Zweckverbände.
2 Folgende Rechtserlasse: a. Beschlüsse über die Kirchenor dnung nach Massgabe von Art.
11 und 12, b. Geschäftsordnung der Synode, c. Reglement über di e Rekurskommission, d.
24 Finanzordnung
9 , e. Reglement über Baukostenbeiträ ge an die Kirchgemeinden, f. Reglement über die Ents chädigung der Organe, g. Anstellungsordnung für die An gestellten der Kirchgemeinden und der Körperschaft, h. Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Ge meindeleitungen, i. weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.
3 Folgende allgemeine Verwaltungsh andlungen: a.
21 Zusammenstellung, Bekanntma chung und Erwahrung von Wahl und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand lung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebniss e der Mitglie der der Synode, b. Aufsicht über den Synodalrat, c. Genehmigung des Voranschla ges und Abnahme von Jahresrech nung und Jahresbericht, d. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, e. Beschlussfassung über Neubild ung, Namensände rung, Zusammen schluss und Auflösung von Kirchgemeinden,
8
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung f. Schaffung und Aufhebung von Dien ststellen, welche von der Kör
- perschaft finanziert werden, g. Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körper
- schaft unmittelbar betreffen, h. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betref
- fend eine paritätische Schlichtung sstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese, i. Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflic htungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen. Finanz kompetenzen Art.
28 Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körper
- schaft, insbesondere über Vorans chlag und Abnahme der Jahresrech
- nung. Sie ist unter Vorbehalt de r Kompetenzen des Synodalrates und des fakultativen Referendums allein befugt, Ausgaben zu bewilligen. Parlamen tarische Instrumente Art.
29
1 Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung: a. Motion b. Postulat c. Parlamentarische Initiative d. Interpellation e. Schriftliche Anfrage f. Fragestunde g. Resolution
2 Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
3 In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Einberufung Art.
30 Die Präsidentin oder der Pr äsident lädt die Synode jähr
- lich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu Sitzungen einzuladen auf Begehren: a. der Geschäftsleitung, b. von mindestens einem F ünftel der Mitglieder, c. des Synodalrates. Geschäfts prüfungs kommission Art.
31
1 Die Geschäftsprüfungskommiss ion umfasst sieben Mit
- glieder. Sie prüft die Jahresberich te des Synodalrates und der Rekurs
- kommission sowie den Vollzug de r von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichters tattung übertragen.
9 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
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2 Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Ge schäftsordnung geregelt.
Finanz
-
kommission Art.
32
1 Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft den Voranschlag und die Jahr esrechnung der Körperschaft.
2 Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Ge schäftsordnung geregelt.
Ständige
Kommissionen Art.
33
1 Die Synode kann weitere st ändige Kommissionen bilden.
2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissi onen sowie die Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Fraktionen Art.
34
1 Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Tagungsort,
Öffentlichkeit Art.
35
1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
2 Die Sitzungen sind öffentlich . Ausnahmsweis e kann die Synode die Öffentlichkeit für die Behandl ung eines einzelnen Geschäftes aus schliessen.
3 Die Synode sorgt für eine ange messene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse. IV. Der Synodalrat
Bestand Art.
36
1 Der Synodalrat ist die Ex ekutive der Körperschaft.
2 Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
Wahl Art.
37
1 Die Mitglieder und die Präs identin oder der Präsident werden von der Synode aus dem Kr eis der stimm- und wahlberechtig ten Mitglieder der Kö rperschaft gewählt.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz wahlen für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zweimal möglich. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt.
3 Mindestens ein Mitglied des Sy nodalrates muss dem geistlichen Stand angehören und in der Regel Pr iester sein. Den im Kanton Zürich zuhanden der Synode zu.
Unvereinbar
-
keit Art.
38
1 Die Mitgliedschaft im Synodalrat ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Synode, in einer Kirchenpflege oder im Vor stand eines Zweckverbande s von Kirchgemeinden.
10
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
2 Kein Mitglied des Synodalrates darf gleichzeitig der Aufsichts
- kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände angehören.
20
3 Für die Unvereinbarkeit wege n Verwandtschaft gilt §
28 des kan
- tonalen Gesetzes über die politischen Rechte
6 als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
4 Die Mehrheit der Mitgli eder des Synodalrates darf nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der An stellungsordnung der Körperschaft stehen.
5 Die Mitgliedschaft im Synodalrat ist unvereinbar mit einem Anstel
- lungsverhältnis be im Sekretariat des Synoda lrates und beim General
- vikariat. Konstituierung Art.
39
1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen die von der Synode gewählte Pr äsidentin oder der Präsident.
2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Beratende Stimme Art.
40 Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die General
- sekretärin oder der Generalsekretä r nehmen an den Sitzungen des Synodalrates mit bera tender Stimme teil. Aufgaben Art.
41 Dem Synodalrat kommen zu: a. Antragstellung an die Synode, b. Vollzug der Beschlüsse der Synode, c. Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode, d. Erarbeitung des Voransch lages zuhanden der Synode, e. Erstattung von Jahres bericht und Jahresrechnung, f. Vertretung der Körperschaft na ch aussen und Stellungnahme zu Geschäften des Kantons, welche di e Körperschaft betreffen, unter Vorbehalt der Befugn isse der Synode, g. Verwaltung des Vermögens der Körperschaft, h. Leitung der Verwalt ung der Körperschaft, i. Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, j. Wahl von Kommissionen, die nich t von der Synode gewählt werden, k. Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer Dienststellenordnung, l.
24 Vollzug des Finanzausgleic hs gemäss Finanzordnung
9 , m. Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchg emeinden, Kirch
- gemeinden und Zweckver bänden oder Letzteren, n. Oberaufsicht über die Kirc hgemeinden und Zweckverbände, o. Entscheide über Rekurse zu personalrechtli chen Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,
11 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 p. Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätig keiten von allgem einem Interesse, q. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer an deren Behörde überträgt, r.
20 Entscheide über Rekurse gegen aufsichtsrechtliche Anordnun gen der Aufsichtskommission übe r Kirchgemeinden und Zweck verbände.
Finanz
-
kompetenzen Art.
42
1 Der Synodalrat beschliesst Ausgaben im Rahmen des Voranschlages und der be sonderen Ausgabenbesc hlüsse der Synode.
2 In eigener Kompetenz beschliesst er über: a. Ausgaben, die zwingende Folgen von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Synode sind, b. Ausgaben, die im Voranschlag ni cht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausg aben in folgendem Umfang:
1. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr.
75 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr.
300 000 im Jahr,
2. jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 15 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr.
45 000 im Jahr.
3 Erreicht die Teuerung gemäss Zürcher Städteindex der Konsu mentenpreise seit der letzten Anpa ssung 5%, stellt der Synodalrat der Synode Antrag auf A npassung der Ansätze.
Aufsicht über
die Kirch
-
gemeinden und
Zweckverbände Art.
42 a
20
1 Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigenständigen und weisungsunab hängigen Kommission des Synodalrat es. Sie führt Visitationen durch und ordnet die im Ki rchgemeindereglement vorgesehenen aufsichts rechtlichen Massnahmen an.
2 Die Aufsichtskommission übe r Kirchgemeinden und Zweckver bände besteht aus einer Präsidenti n oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
3 Die Wahl der fünf Mitglieder er folgt durch die Synode auf Vor schlag des Synodalrates . Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Re st der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amtsdauer der Synode statt. V. Die Rekurskommission
Bestand Art.
43
21
1 Die Rekurskommission ist di e Judikative der Körper schaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
12
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
2 Sie setzt sich aus der Präsiden tin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen. Wahl Art.
44
1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz
- wahlen für den Rest der laufende n Amtsdauer. Wiederwahl ist mög
- lich. Unvereinbar keit Art.
45
1 Die Mitgliedschaft in de r Rekurskommission ist unver
- einbar mit der Mitgliedschaft in de r Synode, im Synodalrat, in der Auf
- sichtskommission über Kirchgemei nden und Zweckverbände, in einer Kirchenpflege oder im Vorstand ei nes Zweckverbands von Kirchge
- meinden.
21
2 Für die Unvereinbarkeit wegen Au fsichtsverhältnis und Verwandt
- schaft werden die §§
26 und 28 GPR
6 als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 angewendet. Aufgaben Art.
46
1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse in Dreier
- besetzung. Vorbehalten ist die Zust ändigkeit staatlic her Organe nach
§ 18 Abs.
1 des Kirchengesetzes
8 bei Anordnungen, welche sich allein unmittelbar auf kantonales Recht stützen.
2 . . .
22 Rekurse Art.
47
21 Mit Rekurs können angefochten werden: a. Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:
1. Entscheide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirch
- gemeinden, Kirchg emeinden und Zweckv erbänden oder Letz
- teren,
2. Aufsichtsrechtliche Entschei de und Anordnungen des Synodal
- rates gegenüber Kirchgemei nden und Zweckverbänden,
3. Entscheide des Synodalrates über Rekurse zu personalrecht
- lichen Anordnungen der Kirc hgemeinden und Zweckverbände,
4. Personalrechtliche Anor dnungen des Synodalrates, b. Anordnungen und Erlasse der Ki rchgemeinden und Zweckverbände sowie ihrer Organe, c. Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch den Synodalrat , eine Kirchgemeinde, einen Zweckverband oder ihre Organe,
13 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 d. Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initia tiv-, das Referendums- oder das Stimm- und Wahlrecht der Mitglied er der Körperschaft oder der Kirchgemeinden verletzen, e. Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode , die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass si e gegen die Kirchenor dnung oder staatliches Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen, di e Genehmigung des Voranschla ges und die Abnahme der Jahres rechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragssätze zur Ermittlung der Zent ralkassenbeiträge der Kirchgemeinden, f. Einspracheentscheide der Kirc henpflegen in St euersachen, wenn die Zugehörigkeit zur Ki rche bestritten wird.
Rekurs
-
verfahren Art.
48
1 Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungs gericht geltenden Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts pflegegesetzes
7 als subsidiäres Recht ge mäss Art. 6 Anwendung.
21
2 Für die Revision von erstinstan zlichen Anordnungen und von Entscheiden der Rekurskommission gilt in gleicher Weise der vierte Abschnitt des kantonalen Verw altungsrechtspflegegesetzes
7 .
Besondere
Ausstands-
bestimmung Art.
49 Ein Mitglied der Rekursko mmission hat in Angelegen heiten der eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Ausstand zu treten. Art.
50
22
Bericht
-
erstattung Art.
51 Die Rekurskommission ersta ttet der Synode jährlich Be richt über ihre Tätigkeit.
Geschäfts
-
ordnung und
Sekretariat Art.
52 Die Rekurskommissio n gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat. VI. Die Kirchgemeinden
Bestand Art.
53
1 Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die bestehenden Kirchgemei nden sind in einem Verzeichnis im Anhang aufgeführt.
2 Körperschaft.
14
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
3 Für die Neubildung, die Namensä nderung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemei nden ist die Synode zuständig. Ge
- bietsveränderungen bedürfen de r Genehmigung de s Synodalrates. Autonomie; Stimm- und Wahlrecht; subsidiäres Recht Art.
54
1 Die Kirchgemeinden sind se lbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art.
130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich
5 .
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind di e Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Ni ederlassungs- od er Aufenthalts
- bewilligung sind.
4 Wo die Kirchgemeindeordnung und das Kirchgemeindereglement
10 keine eigenen Bestimmungen enthalte n, wird das staatliche Recht sinn
- gemäss als eigenes Recht angewendet.
21 Organisation Art.
55
1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zu
- ständigkeit und Aufgaben ihrer Or gane im Rahmen des Kirchengeset
- zes
8 , der Kirchenordnung und de s Kirchgemei ndereglements
10 in einer Kirchgemeindeordnung.
21
2 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
3 Der Pfarrer sowie der Diakon, die Pastoral assistentin oder der Pastoralassistent mit Gemeindele itungsfunktion können nicht Mitglie
- der der Kirchenpflege se in. Sie nehmen an den Sitzungen mit beraten
- der Stimme teil. Die Kirchgemeindeordnung ka nn die Teilnahme von weiteren Mitarbeitenden de r Kirchgemeinde vorsehen.
4 Die Kirchgemeindeordnu ng bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat. Aufgaben Art.
56
1 Die Kirchgemeinden schaffe n auf ihrem Gebiet Voraus
- setzungen für die Entfaltun g des kirchlichen Lebens.
2 Sie beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien. Kirchensteuern Art.
57
1 Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die Gemeinden geltenden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren kantonalen Steuergesetzes von ihre n Mitgliedern und den juristischen Personen die Kirchensteuer.
2 Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs.
3 gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angefochten wer
- den.
15 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
3 Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kir chenpflege Einsprache erhoben werd en. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommission der Körp erschaft anfechtbar. Für die Ver fahren gilt das kantonale Recht al s subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
Wahl der
Pfarrer Art.
58
1 Die Kirchgemeinden wählen nach den Bestimmungen der §§
113–118 GPR
6 die Pfarrer auf eine Am tsdauer von sechs Jahren.
2 Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahren de r Wahl nach Abs. 1 unterziehen.
3 Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen für die Amts ausübung nach der kirchl ichen Ordnung erfüllen.
4 Für das Wahlverfahren gelten das GPR
6 sowie das Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Gemeindeleitungen. Die Kirchgemeindeordnung en bestimmen, ob die Neuwahl der Pfarrer an der Kirchgemeinde versammlung oder an der Urne erfolgt.
5 Die vorzeitige Entlassung nach §
115 GPR
6 regelt die Synode im Reglement.
Wahl der
Gemeinde
-
leitung Art.
59
1 Kann kein Priester als Pfarre r gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde den Diakon, die Past oralassistentin oder den Pastoral assistenten mit Gemeindeleitungsf unktion auf eine Amtsdauer von drei Jahren.
2 Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen für die Amts ausübung nach der kirchl ichen Ordnung erfüllen.
3 Für das Wahlverfahren gilt das Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Gemeindele itungen. Die Wahl erfolgt an der Kirchgemeinde versammlung.
4 Beabsichtigt der Bischof, die Beau ftragung nicht zu erneuern, wird rechtzeitig ein Einigungsverfahren zwischen dem Bischof und der Kirch gemeinde durchgeführt, um die Ei nvernehmlichkeit herzustellen.
Zusammen-
wirken
mit der Pfarrei Art.
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1 Die Kirchenpflege unterstüt zt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen un d lässt sich in seelsorglichen Angelegenhei ten von diesem Gremium beraten.
Zusammen
-
arbeit unter
den Kirch
-
gemeinden Art.
61
1 Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich für die Organisation von Seelsorgeräumen und für die Seelsorge Anderssprachiger.
16
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Aufsicht Art.
62
21 Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterste- hen der Aufsicht der Aufsichts kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie der Ober aufsicht des Synodalrates. VII. Finanzen Zentralkasse Art.
63
1 Die Körperschaft führt eine Zentralkasse.
2 Mit der Zentralkasse finanziert sie ihre Aufgaben sowie Baukos
- tenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.
3 Die Zentralkasse wird durch Be iträge der Kirchgemeinden, Kos
- tenbeiträge des Staates so wie Zuwendungen gespeist. Beiträge der Kirch gemeinden Art.
64
1 Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetz
- ten Beiträge an die Zentralkasse.
2 Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode fest
- gesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern. Beiträge des Staates Art.
65
24 Die Verwendung von Kostenbeiträgen des Staates an die Körperschaft richtet sich nach de n gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzordnung
9 . Finanzausgleich Art.
66
1 Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.
2 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grund
- aufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuer
- belastungen.
3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch
- schnittlicher Steuer kraft finanziert. Finanzdaten der Kirch gemeinden Art.
67
1 Zur Ermittlung der Zentralk assenbeiträge und Finanz
- ausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung.
2 Erfolgt die Datenübergabe nicht innert der in der Finanzord
- nung
9 festgelegten Frist, setzt de r Synodalrat den Beitrag fest.
24 Baukosten- beiträge Art.
68
1 An Bauten, die zur Entfalt ung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgem einden Beiträge ausgerichtet.
2 Das Reglement über Baukostenbeiträge regelt die Ausgestaltung der Beiträge und das Verfahren.
17 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Sonderbeiträge Art.
69
1 An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchge meinde übermässig be anspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich tet werden.
2 Die Finanzordnung
9 regelt die Einzelheit en für die Ausrichtung von Beiträgen fü r Sonderaufwendungen.
24
Kürzung
von Finanz
-
ausgleichs
-
beiträgen Art.
70
24 Der Synodalrat kann Beiträ ge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestim mungen der Finanzordnung
9 kürzen.
Rekurs Art.
71 Entscheide des Synodalrates über finanzielle Leistungen der Körperschaft oder über Finanzau sgleichsbeiträge an die Kirch gemeinden oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder an den Finanzausgleich sind mit Rekurs be i der Rekurskommission anfecht bar.
Steuer-
Zweckverbände Art.
72 Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheit lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirch gemeinden sinngemäss anwendbar.
Prüfung der
Zentralkasse Art.
72 a
16
1 Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich prüft die Zentralkasse und erstattet dar über dem Synodalrat und der Synode schriftlich Bericht.
2 Die Synode wählt eine andere Revisionsstelle, wenn die Finanz kontrolle diese Aufgabe nicht übernimmt.
Finanzordnung Art.
73
24
1 Die Finanzordnung
9 regelt für die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich (Körperschaft) a. den Finanzhaushalt u nd die Rechnungslegung, b. die Führung de r Zentralkasse, c. das Ausgabenrecht.
2 Ausserdem regelt die Finanzordn ung für die Körperschaft und die Kirchgemeinden a. die Beiträge der Kirchgemeinde n an die Zentralkasse und deren Verwendung, b. die Ausgestaltung de s Programms über die Tä tigkeiten von gesamt gesellschaftlic her Bedeutung, c. die Konkretisierung der negati ven Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen, d. den Finanzausgleich zwis chen den Kirchgemeinden.
18
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art.
74
1 Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und Genehmig ung durch den Regierungsrat
2
zu
- sammen mit dem neuen ka ntonalen Kirchengesetz
8 in Kraft
3 .
2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seit
- herigen Änderungen. Übergangs- bestimmung Art.
75
1 Die gewählten Organe bleiben bis zum Ablauf der Amts
- dauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Die Rekurskommission wird vor dem Inkrafttreten der neuen Kirchenordnung gewählt. Sie tritt ihr Amt mit deren Inkrafttreten an.
1 OS 64, 790 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
4 ABl 2009, 1384 .
5 LS 101 .
6 LS 161 .
7 LS 175.2 .
8 LS 180.1 .
9 LS 182.25 .
10 LS 182.60 .
11 Fassung gemäss B vom 7. April 2011 ( OS 67, 396 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
12 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 ( OS 67, 398 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
13 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 ( OS 68, 207 ). In Kraft seit 1. Juni
2013.
14 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
- meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Liste entfernt.
15 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
- meinde Bauma auf 1. Januar 20
15 aus der Liste entfernt.
16 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 ( OS 70, 261 ). In Kraft seit 1. Novem- ber 2015.
17 Fassung gemäss B vom 5. November 2015 ( OS 71, 116 ). In Kraft seit 1. Juli
2016.
19 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
18 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 455 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 26. Oktober 2016.
19 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 457 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
20 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Fassung gemäss B vom 27. August 2018 ( OS 73, 434 ; ABl 2018-09-14 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
24 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 427 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
25 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
26 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
27 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
28 Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenber g-Hütten wurde nach dem Zusammen schluss der Politischen Gemeinden Horg en bzw. Wädenswil auf den 1. Januar
2020 aufgelöst und der entsprechend en Kirchgemeind e zugeordnet ( OS 74, 565 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
29 Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 ( ABl 2021-07-02 ). In Kraft seit 2. Juli 2021.
30 Fassung gemäss B vom 28. November 2022 ( ABl 2022-12-09 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2023.
20
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden Kirchgemeinden: umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: Adliswil Adliswil Affoltern a. A. Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach Andelfingen-Feuerthalen
11 ,
26 ,
30 Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurli ngen, Kleinandel- fingen, Laufen-Uhw iesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon Bauma
15 Bäretswil, Bauma, Fischenthal Birmensdorf Aesch, Bi rmensdorf, Uitikon Bonstetten Bonstetten, St allikon, Wettswil a. A. Bülach Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöffl isdorf, Steinmaur Dietikon Dietikon Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach Egg Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S. Elgg
25 Elgg, Hagenbuch Geroldswil Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen Glattfelden-Eglisau-Rafz
13 Eglisau, Glattfeld en, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Waster kingen, Weiach, Wil Hausen-Mettmenstetten Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil Herrliberg Herrliberg Hinwil Hinwil
21 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 Hombrechtikon
19 Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon Horgen
23 ,
28 Horgen Illnau-Effretikon
18 Brütten, Illnau-Effretikon (ohne Gemeindeteil Kyburg), Lindau Kilchberg Kilchberg Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf Küsnacht-Erlenbach Erlenbach, Küsnacht Langnau a. A. Langnau a. A. Männedorf-Uetikon a. S. Männedorf, Uetikon a. S. Meilen Meilen Oberengstringen Oberengst ringen, Unterengstringen Oberrieden Oberrieden Opfikon Opfikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf Rheinau Rheinau Richterswil Richterswil Rickenbach-Seuzach
14 Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen- dangen Rümlang Rümlang Rüti
19 Bubikon (Gemeinde teil Bubikon), Dürnten, Rüti Schlieren Schlieren St. Petrus Embrachertal
17 Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas St. Pirminius Pfungen
29 Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Stäfa Stäfa Thalwil-Rüschlikon Rü schlikon, Thalwil Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg
22
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Urdorf Urdorf Uster Greifensee, Uster, Volketswil Wädenswil
27 ,
28 Wädenswil Wald Wald Wallisellen Dietli kon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon Winterthur Winterthur Zell
18 Illnau-Effretikon (Gemeindeteil Kyburg), Schlatt, Weisslingen, Zell Zollikon-Zumikon
12 Zollikon, Zumikon Zürich-Allerheiligen Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) Zürich-Bruder Klaus Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge) Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach) Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen) Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg) Zürich-Heilig Kreuz Züric h (Quartier Altstetten) Zürich-Oerlikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Oerlikon) Zürich-Wiedikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Wiedikon) Zürich-Liebfrauen Zürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon) Zürich-Maria-Hilf Zürich (Quartier Leimbach) Zürich-Maria Lourdes Zürich
23 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quar tiers Hottingen) Zürich-St. Felix und Regula Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen) Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen) Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier) Zürich-St. Katharina Zürich (Hauptteil des Qu artiers Affoltern) Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden) Zürich-St. Martin Zürich (Hauptteil des Qu artiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)
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