Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der... (420.126)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV)

(FIPBV) vom 20. Januar 2021 (Stand am 1. März 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012¹ über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG),
verordnet:
¹ SR 420.1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:
a. den folgenden Programmen der Europäischen Union (EU) für Forschung und Innovation: 1. dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,
2. dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (Euratom-Programm),
3. dem Programm «Digital Europe» (DEP);
b. den Initiativen, Programmen und Projekten, die Mittel aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation erhalten;
c. der internationalen Forschungsinfrastruktur ITER² und dem diese Infrastruktur ergänzenden Programm Broader Approach.
² Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten nach Absatz 1:
a. als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat (2. Abschnitt); oder
b. als Drittstaat oder nicht vollständig assoziierter Staat (3. Abschnitt).
³ Sie regelt in Artikel 17 zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite.
² ITER = International Thermonuclear Experimental Reactor; www.iter.org
Art. 2 Massnahmen
Massnahmen nach dieser Verordnung sind:
a. Ausrichtung von Beiträgen für Information und Beratung;
b. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen;
c. Ausrichtung von Beiträgen für die Koordinationsarbeit bei der Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a;
d. Ausrichtung von Beiträgen für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1;
e. Überprüfung der Beitragsverwendung und Evaluation der Schweizer Beteiligung.

2. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat

Art. 3 Beiträge für Information und Beratung
¹ Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann auf Gesuch hin Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG im Bereich der Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 ausrichten, soweit es solche Informations- und Beratungstätigkeiten nicht selbst ausübt.
² Für die Beiträge nach Absatz 1 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehenden Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter an die gesuchstellende Institution oder Organisation.
³ Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.
Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen
Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen:
a. in Gremien und Institutionen der EU oder von deren Mitglied­staaten im Bereich der Forschung und Innovation;
b. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Programmen, Initiativen und Projekten, namentlich in den europäischen Partnerschaften und anderen Strukturen im Zusammenhang mit den Programmen der EU für Forschung und Innovation.
Art. 5 Beiträge für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen
¹ Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines Projektvorschlags im Rahmen der Programme der EU für Forschung und Innovation nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einen Beitrag an Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewähren, wenn:
a. diese die Koordination des Projektkonsortiums mit mehreren Partnern übernehmen; und
b. der Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten Sachverständigen positiv evaluiert wurde.
² Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 müssen sein:
a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs oder weitere nichtkommerzielle Institutionen; oder
b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d FIFG, die zusätzlich zu ihrer eigentlichen Forschungstätigkeit im Rahmen des Projekts die Projekt­koordination übernehmen.
³ Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie betragen 10 000 Franken.
⁴ Für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen für «ERC³ Synergy Grants» werden keine Beiträge gewährt.
³ ERC = European Research Council (Europäischer Forschungsrat)
Art.  6 Beiträge für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1
¹ Setzen Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 staatliche Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraus, so können das SBFI und die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Beteiligung an diesen Aktivitäten oder für deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:
a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausser­halb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen;
b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG.
² Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Beteiligung an diesen Aktivitäten einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann.
³ Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:
a. Personalkosten;
b. weitere Kosten, die nachweislich für die Vorbereitung oder Durchführung der Forschung und Innovation im Rahmen der Schweizer Teilnahme ent­stehen;
c. indirekte Forschungskosten (Overhead).
Art. 7 Bemessung der Personalkosten und des Overhead
¹ Für Hochschulforschungsstätten gemäss Artikel 4 Buchstabe c FIFG gelten die üblichen Lohnansätze der Institution. Anrechenbar sind nur effektiv bezahlte Löhne.
² Für Unternehmen sowie nichtkommerzielle Forschungsstätten und Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs sind die effektiv bezahlten Löhne bis zu den folgenden Höchstbeträgen anrechenbar:
a. Projektleiterin/Projektleiter sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter; erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler: 220 500 Franken jährlich brutto bzw. 119 Franken pro Stunde;
b. wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter: 126 000 Fran­ken jährlich brutto bzw. 68 Franken pro Stunde;
c. Fachmitarbeiterin/Fachmitarbeiter: 113 400 Franken jährlich brutto bzw. 61 Franken pro Stunde;
d. Doktorandin/Doktorand und Hilfskraft: 85 100 Franken jährlich brutto bzw. 46 Franken pro Stunde.
³ Die Stundenansätze in Absatz 2 entsprechen dem 2100. Teil des Bruttojahreslohns und einem Zuschlag von 13,5 Prozent als Ferien- und Feiertagsentschädigung.
⁴ Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar.
⁵ Der Beitrag an die indirekten Forschungskosten (Overhead) entspricht höchstens dem im jeweiligen EU-Programm oder in der jeweiligen Initiative festgelegten Prozentsatz der anrechenbaren direkten Projektkosten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b.
Art. 8 Zentrale Verwaltung der Beiträge
¹ Ist für eine Aktivität nach Artikel 1 Absatz 1 auf europäischer Ebene eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge vorgesehen, so können das SBFI und die Innosuisse die staatlichen Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 an das gemeinsame Fördergefäss leisten, das der Finanzierung dieser Aktivität dient.
² Die Beiträge nach Absatz 1 dienen der Deckung des Anteils der Schweiz an Projektkosten, die über das gemeinsame Fördergefäss der jeweiligen Aktivität finanziert werden.
³ Sie können nur gewährt werden, wenn die Beteiligung an der jeweiligen Aktivität einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann.
Art. 9 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung
¹ Das SBFI und die Innosuisse überprüfen die Verwendung der von ihnen gewährten Beiträge.
² Sie sorgen dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.
³ Sie erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht.

3. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat

Art. 10 Beiträge zur projektweisen Beteiligung
Ist die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat zugelassen, so können das SBFI und die Innosuisse Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren.
Art. 11 Beitragsvoraussetzungen
¹ Das SBFI und die Innosuisse können auf Gesuch hin Beiträge für die projektweise Beteiligung gewähren an:
a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen;
b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG.
² Beiträge für die projektweise Beteiligung können sich zusammensetzen aus den Anteilen, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation gewährt würden:
a. von der EU;
b. vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8.
³ Die Beiträge können gewährt werden, wenn die Projekte:
a. im Rahmen eines Vertrags zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuch­steller und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung oder der Trägerschaft der Aktivität durchgeführt werden; und
b. nicht ausnahmsweise von der EU aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation finanziert werden.
⁴ Für Projekte, die von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, als förderbar beurteilt wurden, können Beiträge auch ohne Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a gewährt werden, wenn:
a. nach der Beurteilung des Projekts der Status der Schweiz von assoziiertem oder nicht vollständig assoziiertem Staat zu Drittstaat ändert und ein Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a als Folge der Statusänderung nicht zustande kommt;
b. der Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a seine Gültigkeit verliert, weil während der Teilnahme der Schweiz als Drittstaat ein laufendes Projekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat an eine Schweizer Institution transferiert wird; oder
c. die Teilnahme an Aktivitäten keinen Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a erfordert.
⁵ Beiträge an Schweizer Projektpartner für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Projektkosten in der Schweiz anfallen. Kosten, die nicht in der Schweiz anfallen, werden nur übernommen, wenn es sich um Kosten handelt:
a. im Rahmen von Unterverträgen für Arbeiten, die nicht in der Schweiz ausgeführt werden können; oder
b. aus der erforderlichen Nutzung von Forschungsinfrastrukturen ausserhalb der Schweiz.
Art. 12 Beitragsbemessung
¹ Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU gewährt würde, kann bestehen aus:
a. Personalkosten;
b. weiteren Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Forschung und Innovation entstehen;
c. indirekten Forschungskosten (Overhead).
² Für die Bemessung der Personalkosten und der Overheadkosten gilt Artikel 7.
³ Das SBFI und die Innosuisse können die beantragte Beitragsdauer und die beantragten Kosten kürzen.
⁴ Beiträge nach Absatz 1 entsprechen höchstens den im Vertrag mit der Europäischen Kommission, mit der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung oder mit der Trägerschaft der Aktivität vorgesehenen Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer unter Berücksichtigung namentlich:
a. des im Vertrag festgelegten Erstattungssatzes;
b. einer allfälligen Kürzung des bei der Projekteingabe beantragten Beitrags aller Projektpartner durch die Europäische Kommission, durch die von der Europäischen Kommission beauftragte Fördereinrichtung oder durch die Trägerschaft der Aktivität.
⁵ Bei den Aktivitäten ohne Vertrag gemäss Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c richtet sich der Anteil nach den Absätzen 1 und 2.
⁶ Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach Artikel 6 gewährt würde, richtet sich nach den Artikeln 6, 7 und 8. Dies kann Beiträge in ein gemeinsames Fördergefäss gemäss Artikel 8 einschliessen.
⁷ Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien:
a. Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Aktivitäten oder Programmbereichen;
b. Verzicht auf die Gewährung des Beitrags für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8 gewährt würde;
c. prozentuale Kürzung der Projektkosten, namentlich der Overheadkosten;
d. Bevorzugung von Gesuchen von Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weiteren nichtkommerziellen Institutionen;
e. Bevorzugung von Gesuchen von KMU gegenüber Gesuchen anderer Unternehmen.
Art. 13 Gesuchseingaben und Entscheid
¹ Die Institutionen und Unternehmen reichen ihre Gesuche für Projektbeiträge beim SBFI oder, wenn die Gesuche im Rahmen der Zuständigkeit der Innosuisse behandelt werden, bei der Innosuisse ein.
² Sie informieren das SBFI oder die Innosuisse laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschlä­ge.
³ Das SBFI und die Innosuisse können Eingabefristen vorsehen. Sie veröffentlichen diese auf ihren Websites.
⁴ Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.
Art. 14 Beiträge an Trägerschaften
Das SBFI kann Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge gewähren zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinations- und Administrativkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU vergütet werden.
Art. 15 Übrige Massnahmen
Die Artikel 3, 4, 5 und 9 gelten auch dann, wenn die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 nur als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat zugelassen ist.

4. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 16
Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Gesuchstellerinn oder dem Gesuch­steller und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Unterzeichnung des Vertrags zuständig ist.

5. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17
¹ Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁴ abzuschliessen.
² Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen.
⁴ SR 172.010

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 12. September 2014⁵ über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird aufgehoben.
⁵ [ AS 2014 2979 ; 2017 6029 , 6607 Anhang Ziff. 4; 2018 1275 ]
Art. 19 Übergangsbestimmungen
¹ Gesuche um Beiträge werden nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt.
² Das bisherige Recht bleibt anwendbar:
a. für Förderverhältnisse, die das SBFI oder die Innosuisse vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen ist;
b. für Nachträge zu Verträgen oder Verfügungen zu Förderverhältnissen nach Buchstabe a, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen werden.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
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