Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Ei... (742.141.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)

(ZSTEBV) vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
verordnet:
¹ SR 742.141.2

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Zulassung von Personen zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich, ausgenommen die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen;
b. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;
c. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957² (EBG) unterstehen, und für weitere Unternehmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben.
² SR 742.101

2. Abschnitt: Bescheinigungen

Art. 3 Bescheinigungspflichtige Tätigkeiten
¹ Eine Bescheinigung ist erforderlich für:
a. das operative Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangierbewegungen als Fahrdienstleiter oder -leiterin;
b. das operative Vorbereiten von Zügen als Zugvorbereiter oder -vorbereiterin;
c. das operative Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen als Rangierer oder Rangiererin;
d. das Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit als Zugbegleiter oder -begleiterin;
e. im Rahmen des Sicherns einer Arbeitsstelle im Gleisbereich: 1. die Durchführung und Überwachung von Sicherheitsmassnahmen als Sicherheitschef oder -chefin,
2. das Warnen des Personals und das Melden von Fahrten als Sicherheitswärter oder -wärterin.
² Die Bescheinigung als Fahrdienstleiter oder -leiterin bezeichnet die Qualifikation nach folgenden Kategorien:

a.

Kategorie A:

Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangier­bewegungen mit eingeschränkten Kompetenzen;

b.

Kategorie B:

Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangier­bewegungen mit allen Kompetenzen.

³ Das Eisenbahnunternehmen bezeichnet in den Bescheinigungen der Kategorie A die Einschränkungen der Kompetenzen bezüglich:
a. des Einsatzgebietes (Strecken, Bahnhöfe, Bahnhofteile);
b. der zu bedienenden Anlagen;
c. der Bedienungen und Prozesse, insbesondere bei Störungen.
Art. 4 Nicht bescheinigungspflichtige Tätigkeiten
¹ Keine Bescheinigung ist erforderlich für:
a. das Rangieren sowie das Sichern und Regeln von Rangierbewegungen auf Anschlussgleisen, in Werkarealen und auf Nebengleisen, sofern ein spur­bewirkter Flankenschutz gegen einstellbare Zugfahrstrassen besteht oder ein Sicherheitssystem vorhanden ist, welches diesen Flankenschutz gewähr­leistet;
b. das Sichern einer Arbeitsstelle im Gleisbereich, das ausschliesslich der eigenen Sicherheit dient (Selbstschutz).
² Das Unternehmen muss Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, instruieren und periodisch weiterbilden.
³ Es führt über die Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen, ein Verzeichnis und legt dieses dem Bundesamt für Verkehr (BAV) auf Verlangen vor.
⁴ Es erstellt für die Personen, die ausschliesslich in einem Einsatzgebiet nach Absatz 1 tätig sind, einen Plan des Einsatzgebiets und legt diesen dem BAV auf Verlangen vor.
Art.  5 Inhalte der Bescheinigung
¹ Die Inhalte der Bescheinigung sind im Anhang aufgeführt.
² Enthält die Bescheinigung kein Foto, so ist zur eindeutigen Identifikation ein weiterer Ausweis mitzuführen. Anerkannt werden:
a. Pass;
b. Identitätskarte;
c. Personalausweis mit Foto;
d. Führerausweis für den Strassenverkehr.
Art.  6 Gültigkeitsdauer
¹ Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Personen, die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d ausüben, beträgt fünf Jahre.
² Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Personen, die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ausüben, beträgt drei Jahre.
³ Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder perio­dischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.
⁴ Die Gültigkeit der Bescheinigungen erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit, jedoch für Sicherheitswärter und -wärterinnen der Bahnen nach Anhang 1 Buchstabe a der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009³ über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) spätestens bei Vollendung des 70. Altersjahres, für Sicherheitswärter und -wärterinnen der Bahnen nach Anhang 1 Buchstabe b VTE spätestens bei Vollendung des 75. Altersjahres.
³ SR 742.141.21
Art.  7 Mitführen der Bescheinigung
Bei der Zugvorbereitung, der Zugbegleitung und dem bescheinigungspflichtigen Sichern einer Arbeitsstelle im Gleisbereich ist die Bescheinigung mitzuführen.

3. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 8 Mindestalter
Wer sich für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.
Art. 9 Fachliche Voraussetzungen
¹ Zum Fahrdienstleiter oder zur Fahrdienstleiterin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:
a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
b. die Matura erfolgreich bestanden hat; oder
c. seit mindestens zwei Jahren eine Bescheinigung als Fahrdienstleiter oder ‑leiterin der Kategorie A besitzt.
² Für die übrigen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat. Zum Rangierer oder zur Rangiererin sowie zum Sicherheitswärter oder zur Sicherheitswärterin kann auch ausgebildet werden, wer über gleichwertige Fähigkeiten verfügt.
Art. 10 Medizinische Voraussetzungen
¹ Wer sich um die Ausbildung für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder einer medizinischen Testung unterziehen.
² Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beurteilt, ob die untersuchte Person für die sicherheitsrelevante Tätigkeit für medizinisch tauglich erklärt werden kann.
³ Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a. für die Tätigkeiten als Sicherheitswärter oder -wärterin beziehungsweise Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie B (Anforderungsstufe 2);
b.
für die Tätigkeiten als Zugbegleiter oder -begleiterin im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 VTE⁴ nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG⁵ erlassenen Beschlusses 2011/314/EU⁶ (Anforderungsstufe 2).
⁴ Medizinisch getestet wird die Tauglichkeit für die Tätigkeiten als Zugvorbereiter oder -vorbereiterin, Rangierer oder Rangiererin, Zugbegleiter oder -begleiterin, Sicherheitschef oder -chefin und Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A sowie für die nicht bescheinigungspflichtigen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (Anforderungsstufe 3).
⁵ Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
⁶ Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheits­getreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte und -ärztinnen medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
⁷ Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit.
⁸ Er oder sie kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
⁹ Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
⁴ SR 742.141.21
⁵ Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
⁶ Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, Fassung gemäss ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.
Art. 11 Psychologische Voraussetzungen
¹ Wer sich um die Ausbildung zum Fahrdienstleiter oder zur Fahrdienstleiterin der Kategorie B bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung eines Vertrauenspsychologen oder einer Vertrauenspsychologin unterziehen.
² Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin beurteilt, ob die untersuchte Person für die sicherheitsrelevante Tätigkeit für psychologisch tauglich erklärt werden kann.
³ Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.
⁴ Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheits­getreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie ein­holen dürfen.
⁵ Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem Formular der untersuchten Person und dem Eisenbahnunternehmen mit.
⁶ Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden.
⁷ Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:
a. die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; oder
b. die bescheinigungspflichtige Tätigkeit ausübt.
⁸ Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
⁹ Das BAV erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.

4. Abschnitt: Anforderungen und Ausbildung

Art. 12 Fachliche Anforderungen
¹ Die Eisenbahnunternehmen müssen die fachlichen Anforderungen an die Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten festlegen.
² Sie legen Umfang und Form der Ausbildung und der Prüfung fest. Sie können die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen vereinbaren.
Art. 13 Sprachkompetenzen
¹ Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten müssen über genügend gute Kompetenzen in den Amtssprachen ihrer Einsatzgebiete verfügen, um ihre Tätigkeiten im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehören insbesondere das Empfangen und Erteilen von sicherheitsrelevanten Anweisungen und das Ausfüllen von Formularen.
² Die Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Sprachkompetenzen für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind, und regeln die Überprüfung dieser Kompetenzen.
Art. 14 Lerntätigkeiten
Lerntätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden unter Aufsicht von:
a. Personen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und die Bescheinigung für die betreffende sicherheitsrelevante Tätigkeit seit mindestens einem Jahr besitzen;
b.
Prüfungsexperten und -expertinnen.

5. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen

Art. 15 Allgemeines
¹ Wer eine bescheinigungspflichtige Tätigkeit ausüben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für diese Tätigkeit geforderten Fachkenntnisse besitzt.
² Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
Art. 16 Aufbau
¹ Eine Fähigkeitsprüfung für eine Tätigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen.
² In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin von dieser Vorgabe abweichen.
Art. 17 Prüfungszulassung
¹ Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
² Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und
b. die für den Erwerb der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben.
Art. 18 Ergebnis
¹ Die Prüfungsexperten und -expertinnen führen über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung ein Protokoll.
² Sie eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und teilen diese dem Unternehmen mit. Ein Nichtbestehen der Prüfung begründen sie schriftlich und auf Verlangen detailliert.
Art. 19 Nachprüfungen
¹ Besteht eine geprüfte Person eine theoretische oder eine praktische Prüfung nicht, so kann sie diese höchstens einmal wiederholen.
² Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein.
³ Wer eine Prüfung für eine Tätigkeit zum zweiten Mal nicht besteht, darf danach während zwei Jahren nicht für diese Tätigkeit eingesetzt werden.
⁴ Nach Ablauf dieser Frist ist wie für den erstmaligen Erwerb der Bescheinigung vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen oder psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch beurteilt.
Art. 20 Theoretische Prüfung
¹ Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen betreffen die für die Tätigkeit massgeblichen Teilgebiete:
a. der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG⁷ vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften (Schweizerische Fahrdienstvorschriften);
b. der Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberinnen für die Bahnnetze der Eisenbahnunternehmen; und
c. der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
² Die Prüfung weist einen der Tätigkeit entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf.
⁷ SR 742.101
Art. 21 Praktische Prüfung
¹ Die praktische Prüfung weist einen der Tätigkeit entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf.
² Die geprüfte Person muss insbesondere zeigen, dass sie:
a. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;
b. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;
c. die Aufgabe so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an deren Erfüllung entstehen.
Art. 22 Provisorische Tätigkeitserlaubnis
¹ Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat und die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen nachweislich erfüllt, erhält vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin eine provisorische Erlaubnis für die entsprechende Tätigkeit.
² Die Erlaubnis gilt bis zum Erhalt der Bescheinigung, höchstens aber während 60 Tagen.
Art. 23 Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn
Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre.

6. Abschnitt: Periodische Prüfungen und Untersuchungen zur Erneuerung der Bescheinigung

Art. 24 Allgemeines
¹ Personen mit bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung periodisch an einer Prüfung nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
² Für die Durchführung gelten die Artikel 15–21 sinngemäss. In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 kann jedoch die periodische Prüfung zweimal wiederholt werden.
³ Wer eine periodische Prüfung für Fahrdienstleiter und -leiterinnen der Kategorie B zum zweiten Mal nicht besteht, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen. Nach einer bestandenen psychologischen Untersuchung kann die periodische Prüfung ein drittes Mal absolviert werden. Besteht eine Person die psychologische Untersuchung nicht, so darf sie danach während zwei Jahren nicht für diese Tätigkeit eingesetzt werden.
Art. 25 Aufbau
¹ Die periodische Prüfung für Fahrdienstleiter und -leiterinnen der Kategorie B umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung.
² Die periodische Prüfung für die übrigen bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten besteht mindestens aus einem theoretischen oder praktischen Teil. Die Prüfungsexperten oder -expertinnen legen die Form der Prüfung fest.
Art. 26 Periodische medizinische Untersuchungen und Testungen
¹ Für die periodischen medizinischen Untersuchungen und Testungen gelten die Anforderungsstufen nach Artikel 10. In Abweichung davon genügt für Fahrdienstleiter und -leiterinnen der Kategorie B die Anforderungsstufe 3.
² Die periodische medizinische Untersuchung ist ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich durchzuführen. Bei Zugbegleitern und ‑begleiterinnen, die ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr über die Strecken nach Anhang 6 VTE⁸ hinaus ausüben, ist sie bis zum 40. Altersjahr alle fünf Jahre, ab dem 41. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich durchzuführen.
³ Die periodische medizinische Testung ist ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre durchzuführen. Personen, die nicht bescheinigungspflichtige Tätigkeiten ausüben, können stattdessen eine Bestätigung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nach den Artikeln 71–77 der Verordnung vom 19. Dezember 1983⁹ über die Unfallverhütung und der EKAS-Richtlinie 6508¹⁰ vorlegen.
⁴ Wird die medizinische Tauglichkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung bestätigt, so wird die Periodizität für die medizinische Untersuchung vom Ablauf an gerechnet.
⁵ Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin kann in begründeten Einzelfällen einen kürzeren Zeitabstand festlegen.
⁸ SR 742.141.21
⁹ SR 832.30
¹⁰ Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, Ausgabe Januar 2007. Diese Richtlinie kann im Internet unter www.ekas.admin.ch >EKAS Richtlinien abgerufen und gratis bezogen werden bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern.
Art. 27 Erneuerung der Bescheinigungen
¹ Die Eisenbahnunternehmen erneuern die Bescheinigungen nach dem Bestehen der periodischen Prüfung gestützt auf:
a. das Protokoll der Prüfungsexperten oder -expertinnen; und
b. die abschliessende vertrauensärztliche und allenfalls vertrauenspsychologische Beurteilung.
² Wird die Erneuerung der Bescheinigung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer vorgenommen, so ist wie bei der Zulassung vorzugehen.

7. Abschnitt: Ausländische Eisenbahnunternehmen

Art. 28 Anerkennung ausländischer Bescheinigungen
¹ Das BAV kann auf den grenznahen Bahnhöfen und Strecken nach Anhang 6 VTE¹¹ die Bescheinigungen ausländischer Eisenbahnunternehmen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten anerkennen.
² Auf interoperablen Strecken basiert diese Anerkennung auf den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss Beschluss 2011/314/EU¹², wobei die Endpunkte der Strecken nach Anhang 6 VTE als Grenzpunkte gelten.
¹¹ SR 742.141.21
¹² Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 3 Bst. b.
Art. 29 Grenzüberschreitende Strecken mit ausländischen Regelwerken
Auf Strecken nach Artikel 11 a Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983¹³ und Anhang 6 Ziffer 1 VTE¹⁴ dürfen die bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten auch von Personen ausländischer Unternehmen mit einer entsprechenden ausländischen Bescheinigung oder Bestätigung ausgeübt werden.
¹³ SR 742.141.1
¹⁴ SR 742.141.21
Art. 30 Grenzüberschreitende Strecken mit Schweizerischen Fahrdienstvorschriften
¹ Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 VTE¹⁵ müssen Personen ausländischer Unternehmen eine theoretische Prüfung der dafür notwendigen Fachkenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften bestehen. Dies gilt auch für die periodischen Prüfungen. Von der Prüfungspflicht ausgenommen sind Zugbegleiter und -begleiterinnen, die ausschliesslich die Abfahrerlaubnis erteilen.
² Im Einvernehmen mit den ausländischen Eisenbahnunternehmen können die Prüfungsexperten und -expertinnen für diese Tätigkeiten eine Tätigkeitserlaubnis in die ausländische Bescheinigung eintragen.
¹⁵ SR 742.141.21

8. Abschnitt: Voraussetzungen für beurteilende Personen

Art. 31 Prüfungsexperten und -expertinnen
Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin ausbilden lassen will, muss:
a. im Besitz einer Bescheinigung sein, die mindestens zu den zu prüfenden Tätigkeiten berechtigt;
b. Verständnis für sicherheitstechnische Belange mitbringen;
c. methodische und didaktische Fähigkeiten besitzen.
Art. 32 Aus- und Weiterbildung
¹ Das Eisenbahnunternehmen muss seine Prüfungsexperten und -expertinnen ausbilden und periodisch weiterbilden.
² Es führt über seine Prüfungsexperten und -expertinnen ein Verzeichnis mit den Nachweisen nach Artikel 31 und legt dieses dem BAV auf Verlangen vor.
³ Es trägt die Prüfungskompetenzen in die Bescheinigung ein.
Art. 33 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
Für die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen gelten die Artikel 56–62 VTE¹⁶ sinngemäss.
¹⁶ SR 742.141.21
Art. 34 Personen für medizinische Testungen
¹ Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin kann eine Person mit der Testung sensorischer Funktionen (Sehen, Hören, Farberkennung) betrauen . Er oder sie ist für die Ausbildung dieser Person verantwortlich.
² Diese Person muss pro Jahr mindestens 30 Testungen durchführen.
³ Das BAV erlässt Richtlinien über die Anforderungen an diese Personen.
Art. 35 Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen
Für die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen gelten die Artikel 63–69 VTE¹⁷ sinngemäss.
¹⁷ SR 742.141.21

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Vollzug
¹ Das BAV vollzieht diese Verordnung.
² Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien näher umschreiben.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
¹ Das Eisenbahnunternehmen muss für Personen mit bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung seit dem 1. Januar 2012 bestanden haben, bis zum 31. Dezember 2015 eine Bescheinigung ausstellen.
² Personen mit bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung vor dem 1. Januar 2012 bestanden haben, müssen bis zum 31. Dezember 2016 eine periodische Prüfung absolvieren.
³ Sicherheitschefs oder -chefinnnen und Sicherheitswärter oder -wärterinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung vor dem 1. Februar 2014 bestanden haben, müssen bis zum 31. Dezember 2016 eine periodische Prüfung absolvieren.
⁴ Bei Personen, deren Ausbildung vor dem 1. Februar 2014 begonnen hat, kann bis zum 31. Dezember 2014 auf die praktische Prüfung verzichtet werden.
⁵ Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, die sich bis zum 31. Januar 2014 noch nicht einer arbeitsmedizinischen Untersuchung oder medizinischen Testung unterzogen haben, müssen dies bis zum 31. Dezember 2016 tun.
⁶ Das Eisenbahnunternehmen muss die bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten der Fahrdienstleiter und -leiterinnen bis zum 31. Juli 2014 der Kategorie A oder B zuordnen.
⁷ Es muss Prüfungsexperten und -expertinnen, die vor dem 1. Februar 2014 Fähigkeitsprüfungen und periodische Prüfungen durchgeführt haben, innert sechs Monaten bestimmen.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

Anhang

(Art. 5)

Inhalte der Bescheinigung

1. Angaben zur Person:
a. Name;
b. Vorname;
c. Geburtsdatum;
d. Staatsangehörigkeit;
e. Fotografie;
f. Unterschrift;
g. Tätigkeit;
h. Fahrdienstleiter oder -leiterin: Kategorie und Einschränkungen in Bescheinigung der Kategorie A;
i. Prüfungsexperte oder -expertin: Prüfungskompetenzen;
j. Sprachkompetenzen;
k. Beginn und Ende der Gültigkeit (Datum);
l. Arbeitgeber, wenn abweichend vom Unternehmen.
2. Angaben zum Eisenbahnunternehmen:
a. Name, Firma oder Bezeichnung;
b. Adresse;
c. Firmenstempel des Unternehmens und Unterschrift;
d. Eisenbahnunternehmen: Konzession als Infrastrukturbetreiberin oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Bahnnetze nach Anhang 1 VTE¹⁸.
¹⁸ SR 742.141.21
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