1 – Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Fina... (812.12)
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1 – Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

1 812.12-1 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV) vom 20.11.2014 (Stand 25.01.2022) Präambel In Erwägung dass die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu enga gieren; demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedli che Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto rinnen und -direktoren (GDK):

Art. 1

Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkan tone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die uni versitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) 1 ) beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1.
1) SR 811.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-021
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Art. 2

Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkan tone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitäts zulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beige tretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungs ordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindes tens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Ver tragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfas sung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Art. 3

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 4

Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5

Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1 Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro Kanton;
2 Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3 Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
4 Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinba rungskantons mit seiner Bevölkerung;
5 Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskan tons mit den gemittelten Werten;
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6 Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungs kanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6

Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinba rungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a Wahl des Vorsitzes; b Erlass eines Geschäftsreglements; c Bezeichnung der Geschäftsstelle; d Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4; e Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3; f Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5; g Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 Buchstabe d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7

Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskan tonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8

Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesge richts das im vierten Abschnitt der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) 1 ) gere gelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

Art. 9

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirk sam.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. 2 ) Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) BSG 632.1
2) 25. Januar 2022
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Art. 11

Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung be schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinba rungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12

Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt unbefristet. A1 Anhang zur Weiterbildungsfinanzierung

Art. A1-1

1 Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehen den Beiträge Kantone Franken (Datenbasis 2020) AG1'976'512.05 AI320'915.61 AR92’645.54 BE 1'722'166.15 BL2'011'830.51 BS 7'127'952.58 FR1'802'092.70 GE 6'425'398.40 GL252'473.07 GR101'497.47 JU412'911.75 LU607'142.42
5 812.12-1 Kantone Franken (Datenbasis 2020) NE476'051.97 NW407'493.12 OW475'195.48 SG 54'354.99 SH775'019.77 SO1'830'089.44 SZ2'210'230.70 TG1'369'326.45 TI1'168'207.33 UR436'306.65 VD 1'927'563.39 VS1'973'400.84 ZG1'138'795.27 ZH 2'580'702.63
2 Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt verfügbaren Datengrundlagen gemäss Artikel 3 und 5 aktualisiert. Bern, 20. November 2014 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren Der Präsident: Philippe Perrenoud, Regierungsrat Der Zentralsekretär: Michael Jordi
812.12-1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2014 25.01.2022 Erlass Erstfassung 18-021
7 812.12-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.11.2014 25.01.2022 Erstfassung 18-021
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