Universitätsgesetz (415.11)
CH - ZH

Universitätsgesetz

1 Universitätsgesetz (UniG)
415.11 Universitätsgesetz (UniG)
23 (vom 15. März 1998)
1
1. Teil: Grundlagen
Rechtsform

§ 1.

1 Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Re chtspersönlichkeit.
2 Die Universität plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig.
Zweck und
Auftrag

§ 2.

1 Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgem einheit. Sie erbringt in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen.
2 Die Universität vermittelt wissenschaft liche Bildung. Sie schafft damit die Grundlagen zu r Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen.
3 Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Lehrerbildung

§ 2

a.
32 Die Universität bietet die Au s- und Weiterbildung für die Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stel len zusammen, die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk tion bezeichnet werden.
Freiheit und
Verantwortung
der Wissen
-
schaft

§ 3.

1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2 Zur wissenschaftlichen Arbeit ge hört die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und Umwelt.
3 Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethi schen Verantwortung der Wissenschaft.
Qualitäts-
sicherung

§ 4.

Die Universität trifft Vorkeh rungen zur Sicherung der Qua lität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
Zusammen-
arbeit und
Koordination

§ 5.

1 Die Universität und ihre Ange hörigen fördern und pflegen die Zusammenarbeit und Koordina tion innerhalb de r Universität so wie mit anderen Universi täten, Fachhochschulen und weiteren schwei zerischen und ausländischen Bildung s- und Forschungseinrichtungen.
2 Die Universität fördert den Au stausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern so wie von Studierenden.
3 Der Regierungsrat kann über die Zusammenarbeit im Hochschul bereich und über Hochschulbeiträge interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
2
415.11 Universitätsgesetz (UniG)

§ 5

a.
34 Zusammen- arbeit im Gesundheits bereich

§ 6.

1 Die Universität schliesst mit dem Kanton und den vom Regierungsrat bezeichne ten Trägerschaften Verträge ab über die For
- schungs- und Lehrleistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht werden.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
28
1. Gegenstand und Verfahren der Vertragsschliessung,
2. Zuständigkeiten und Aufgaben de r Direktorin ode r des Direktors Universitäre Medizin.
3 Kommt zwischen den Vertragspartne rn keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat. Beteiligung

§ 6

a.
21
1 Die Universität kann sich an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.
2 Sie darf in den verantwortliche n Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften kein e Mehrheitsposition einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenar beit mit anderen Hochschulen.
3 Eine Beteiligung ist insbesonde re zur Verwertung von Immate
- rialgüterrechten oder zur Umsetz ung von Lehr- und Forschungsinhal
- ten zulässig.
4 Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.
5 Sie unterliegen der Genehmigung durch de n Universitätsrat.
6 Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten. Beziehungen zur Öffentlichkeit

§ 7.

1 Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffent
- lichkeit und orientiert über ihre Täti gkeit sowie über ihre Anliegen und Bedürfnisse.
2 Die Universität kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulture lle Leistungen erbringen. Bearbeitung von Personen daten

§ 7

a.
26
1 Die Universität bearbeitet für die Erfüllung ihrer Auf
- gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von a. Studierenden, b. Teilnehmenden an Weiterbildun gsstudiengängen und -programmen, c. Auditorinnen und Auditoren, d. Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, e. Habilitierenden und Doktorierenden.
3 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
2 Daten gemäss Abs. 1 sind in sbesondere Informationen über a. Eignung, b. Leistung, c. Verhalten.
3 Sie werden auch bearbeitet, we nn eine Person nicht immatriku liert ist.
4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.
Personendaten
aus Berufungs
-
verfahren

§ 7

b.
26
1 Die Hochschulen bewahren Unterlagen aus Berufungs verfahren nach deren Abschluss längstens 30 Jahre auf.
2 Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Be werber können ver langen, dass von ihnen eingereichte Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden.
Aufbewah
-
rungsfristen

§ 7

c.
26 Der Universitätsrat kann von §
5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
2 abwei chende Aufbewahrungsfristen fe stlegen für Personendaten und beson dere Personendaten in a. Aus- und Weiterbildungsarbeiten, b. Abschlussarbeiten.
Gleichstellung
der
Geschlechter

§ 7

d.
32
1 Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie strebt eine ausgewogene Vertre tung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.
Soziale,
kulturelle
und sportliche
Einrichtungen

§ 7

e.
35 Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kul turelle Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.
2. Teil: Die Angehörigen der Universität A. Universitätspersonal
Zusammen
-
setzung

§ 8.

33
1 Das Universitätspersonal setz t sich zusammen aus der Pro fessorenschaft, dem Mittelbau und dem administrativen und technischen Personal.
2 Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des Universitätspersonals bilden oder diese wieder aufheben.
4
415.11 Universitätsgesetz (UniG) Professoren schaft

§ 8

a.
32
1 Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den or
- dentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -profe ssoren mit und ohne Anspruch auf Prüfung einer unbefriste ten Anstellung (Tenure Track) sowie den För
- derungsprofessorinnen und -professoren.
2 Sie ist verantwortlich für Fors chung, Lehre und Dienstleistungen in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs, die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das adminis
- trative und tec hnische Personal.
3 Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit. Mittelbau

§ 9.

33
1 Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den Angestellten, die a. hauptsächlich in der Forschun g und Lehre tätig sind oder wissen
- schaftliche Dienstleistungen erbringen und b. Qualifikationsstellen oder andere wissenschaftliche Stellen inne
- haben.
2 Inhaberinnen und Inhabern von Qua lifikationsstellen wird im Rah
- men ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Mindestanteil der für die eigene Qualifikationsarbeit aufgewendeten Arbeitszeit wird in einem Reglement festgehalten.
3 Der Universitätsrat bezeichnet di e Qualifikationsstellen und die anderen wissenschaftlichen Stellen. Administratives und technisches Personal

§ 10.

33
1 Das administrative und techni sche Personal setzt sich zu
- sammen aus den Angestellten, die in der Regel nicht in der Forschung und Lehre tätig sind.
2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der zentralen Dienste und der Fakultäten sicher. Es unterstützt damit die Forschung und Lehre sowie die Er bringung von Dienstleistungen. Rechtsstellung

§ 11.

1 Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal an wendbaren Bestimmungen.
2 Der Universitätsrat erlässt eine Personalverordnung mit beson
- deren Bestimmungen, die den univer sitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das St aatspersonal geltenden Bestimmun
- gen abweichen. Die Personalverord nung kann insbesondere privatrecht
- liche Anstellungen vorsehen.
33
5 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
Offenlegung
von Interessen
-
bindungen

§ 11

a.
27
1 Jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Universitätsleitung schriftlich über: a. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan tonaler, schweizerischer und ausl ändischer Körperschaften, Anstal ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, b. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan tonale, schweizerische und au sländische Interessengruppen, c. die Mitwirkung in Kommissione n und anderen Organen des Bun des, des Kantons und der Gemeinden.
2 Änderungen sind zu Beginn je des Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Der Universitätsrat regelt die Ei nzelheiten, insbesondere die Ver öffentlichung der Angaben.
Nebentätigkeit
33

§ 12.

1 Der Universitätsrat regelt di e Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebentätigkeiten und öffentlichen Ämtern durch das Universitätspersonal.
2 Er regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtun gen und Personal der Universität.
3 . . .
16
4 . . .
16
Erfindungen
und urheber
-
rechtlich
geschützte
Werke

§ 12

a.
14
1 Erfindungen, welche das Univ ersitätspersonal in Aus übung seiner dienstlichen Tätigkei t macht, stehen im Eigentum der Universität. Vorbehalte n bleiben die in Fors chungsaufträgen getrof fenen Vereinbarungen. Die Erfinder in oder der Erfinder ist angemes sen am Gewinn zu beteiligen.
2 Bei Computerprogrammen, die vom Universitätspersonal in Aus übung seiner dienstlichen Tätigkei t oder in Zusammenhang damit ge schaffen werden, liegen die aussch liesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
3 Erzielt das Universi tätspersonal aus der Nutzung von urheber rechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erhe blichen Gewinn, kann es verpflich tet werden, die Universität an gemessen daran zu beteiligen.
6
415.11 Universitätsgesetz (UniG) B. Privatdozentinnen und -dozente n sowie Titularprofessorinnen und -professoren
32 Privat dozentinnen und -dozenten

§ 12

b.
32
1 Wissenschaftlich ausgewiese ne Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Pri
- vatdozentinnen oder -dozenten ernannt. Titular professorinnen und -professo ren

§ 12

c.
32
1 Die Erweiterte Universitäts leitung kann wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorin
- nen oder -professoren ernennen.
2 Die Titularprofessur ist befriste t. Sie kann verlängert werden.
3 Der Universitäts rat erlässt eine Rahmenverordnung
7 .
4 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung. Einbezug in die Lehre

§ 12

d.
32
1 Die Fakultäten berücksichti gen die Titularprofessorin
- nen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten bei der Planung von Lehrver anstaltungen im Rahm en von Studienprogram
- men in angemessener Weise.
2 Die Titularprofessorinnen und -p rofessoren sowie die Privatdozen
- tinnen und -dozenten haben keinen Anspruch auf a. Anstellung, b. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen, c. Entschädigung für Lehrveranstal tungen ausserhalb von Studienpro
- grammen. C. Externe Lehrpersonen
32

§ 12

e.
32 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten, denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätig
- keit nicht im Rahmen einer anderw eitigen Beschäftig ung an der Uni
- versität erfolgt. D
33 . Studierende Immatrikulation

§ 13.

33
1 Studierende sind Personen, di e an der Universität imma
- trikuliert sind.
7 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
2 Voraussetzung für die Immatrikul ation zum Bachelorstudium ist:
1. Besitz eines eidge nössischen oder eidgenössisch anerkannten gym nasialen Maturitätsausweises,
2. Ausweis über eine als gleichwe rtig anerkannte Vorbildung oder
3. eine bestandene Aufnahmeprüfung.
3 Die Voraussetzungen für die Imma trikulation zum Masterstudium, zum Doktoratsstudium, zum Studien gang Lehrdiplom für Maturitäts schulen und zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den ent sprechenden Verordnungen festgelegt.
4 Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren ein zelne Lehrveranstaltungen während eines oder mehrerer Semester be suchen.
5 Der Universitäts rat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Zulassungs-
beschränkungen

§ 14.

33
1 Der Regierungsrat kann auf An trag des Universitätsrates für einzelne Studienprogramme Zu lassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäs sen Studienbetriebs erforderlich ist.
2 Die Anordnung von Zulassungsbesch ränkungen setzt voraus, dass
1. die Universität geeignete Ma ssnahmen zur Vermeidung der Be schränkungen ergriffen hat,
2. die finanziellen Mi ttel des Kantons eine Verbesserung der Auf nahmefähigkeit der Univ ersität nicht zulassen,
3. die Koordination mit anderen Ho chschulträgern gewährleistet ist.
3 Die Zulassungsbeschränkungen si nd für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
4 Bei Zulassungsbeschränkungen en tscheidet die Eignung der Stu dienanwärterinnen und -anwärter. Di e Eignung wird mithilfe von Eig nungsprüfungen abgeklärt.
5 Studienanwärterinnen und -anwär ter können einer anderen Uni versität zur Immatrikulation zugewiesen werden.
14
6 Ausserkantonale St udierende sind unter Vorbehalt von §
42 unter den gleichen Bedingungen zuzulass en wie zürcherische Studierende.
7 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studieren den, die zum Zeitpunkt der Erla ngung des Hochsc hulzulassungsaus weises ihren gesetzlichen Wohnsit z im Ausland hatten, beschränken.
22
Studiendauer

§ 15.

1 Der Universitätsrat legt di e Normalstudiendauer fest und kann die Dauer des Studiums und de r einzelnen Studienabschnitte be schränken. Für besondere Fälle si nd Fristverlängerungen vorzusehen.
8
415.11 Universitätsgesetz (UniG)
2 Die Studiengänge sind so auszuges talten, dass di e Studierenden ihr Studium grundsätzlich in der Normalstudiendauer abschliessen können. Disziplinar- ordnung

§ 16.

1 Zur Gewährleistung des geor dneten Universitätsbetriebs erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung.
2 Wer schwer oder wiederholt geg en die Disziplinarordnung ver
- stösst, kann von der Universi tät ausgeschlossen werden.

§ 17.

34 Rechtsstellung der Studierenden

§ 18.

Der Universitätsrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der A uditorinnen und Auditoren. E. Alumnae und Alumni
32

§ 18

a.
32
1 Die Absolventinnen und Absolventen sowie die ehema
- ligen Angestellten sind Alumnae und Alumni der Universität.
2 Die Universität pflegt die Verbindung mit ihren Alumnae und Alumni und gewährt ihne n bestimmte Rechte.
3 Es besteht keine Verpflichtung, einer Organisation der Alumnae und Alumni beizutreten.
4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. F. Stände der Universität und Organisation der Studierenden
33 Stände

§ 19.

33
1 Zur Mitbestimmung in universitären Angelegenheiten be
- stehen folgende Stände: a. Stand der Studierenden, bestehend aus den Studierenden in den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Studiengang Lehr
- diplom für Maturitätsschulen, b. Stand des wissenschaftlichen Na chwuchses, bestehend aus den im
- matrikulierten Doktorierenden sowie den Inhaberinnen und Inha
- bern von Qualifikationsstellen, c. Stand der fortgeschrittenen Fors chenden und Lehrenden, bestehend aus den Inhaberinnen und Inhabern von wissenschaftlichen Stellen sowie den externen Lehrpersonen, d. Stand des administrativen und technischen Personals.
2 Das Mitbestimmungsrecht darf nur im Rahmen eines einzigen Stan
- des ausgeübt werden.
9 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
3 Für Berufungen sowie die Verleihung und den Entzug von aka demischen Titeln kann die Mitbes timmung eingeschränkt werden.
4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Kate gorien von Angehörigen eines Standes vorsehen.
Organisation
der
Studierenden

§ 20.

33
1 Die Angehörigen des Standes der Studierenden bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Bei der Ein schreibung können sie den Austritt au s der Körperscha ft erklären. Von der Mitgliedschaft in der Körperscha ft unberührt ist der Bestand privat rechtlicher Organisati onen der Studierenden.
2 Die Körperschaft nimmt ohne allg emeines politisch es Mandat die studentischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt sie in hoch schulpolitischen Angele genheiten. Sie arbeitet mit den Fachvereinen zusammen. Diese nehmen insbesond ere die Interessen der Studieren den auf Instituts- und Fakultätsebene wahr.
3 Die Körperschaft regelt in den St atuten insbesondere ihre Organi sation und Aufgaben. Di e Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ka nn die Körperschaft in den Sta tuten Mitgliederbeiträge festlegen. Diese betragen höchstens 2% der Semestergebühren. Die Un iversität erhe bt die Mitgliederbeiträge.
5 Anordnungen der Körperschaft können mit Rekurs bei der Re kurskommission der Zürcher Hoch schulen angefochten werden.
3. Teil: Gliederung der Universität
Fakultäten

§ 22.

1 Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Die Univer sitätsordnung bezeichnet die Fakultäten.
2 In den Fakultäten können weitere Organisationsein heiten gebil det werden, denen Kompetenzen übertragen werden können.
Institute und
Kliniken

§ 23.

1 An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- und Lehrgebiete Institute. Die Klin iken der Universitätsspitäler sind den Instituten in universitä ren Belangen gleichgestellt.
33
2 Die Institute verwalten sich im Rahmen der Institutsordnung selbst.
3 Die Institutsordnung legt die Bereic he fest, in welchen das Institut in eigenem Namen Rechte und Pf lichten gegenüber Dritten begrün den kann.
10
415.11 Universitätsgesetz (UniG) Aufgaben der Fakultäten und Institute

§ 24.

33
1 Die Fakultäten und Institute sind verantwortlich für For
- schung, Lehre und Dienstleistungen.
2 Die Fakultäten verleihen den Dokt ortitel und andere akademische Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmen
- verordnungen für das Studium.
3 Die Fakultäten erlassen Studien ordnungen und regeln die Weiter
- bildung. Die Erlasse unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
4. Teil: Kantonale Behörden Kantonsrat

§ 25.

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
2 Ihm obliegen:
1. Beschluss über das Globalbudget sowie Bewilligung der weiteren Staatsleistungen,
2.
15 Genehmigung des Rech enschaftsberichts,
3. Genehmigung der Vereinbarung en über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate,
4.
36 Genehmigung der Wahl der Präs identin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Universitätsrates. Regierungsrat

§ 26.

1 Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Universität.
2 Er hat zuhanden des Kantons rates folgende Aufgaben:
1. Verabschiedung des Gl obalbudgets sowie Antr agstellung zu den weiteren Staatsleistungen,
2.
15 Verabschiedung des Re chenschaftsberichts,
3. Abschluss der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und wei
- terer Konkordate,
4.
36 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mit
- glieder des Universitätsrates sowie Festlegung der Entschädigung.
3 Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:
37
1. Erlass der Verordnung über die Zusammenarbeit im Gesundheits
- bereich,
2. Genehmigung der Personalveror dnung und des Fina nzreglements,
3. Anordnung von Zula ssungsbeschränkungen.

§ 27.

12
11 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
5. Teil: Die Organe der Universität A. Universitätsrat
Zusammen
-
setzung
und Wahl

§ 28.

1 Dem Universitätsrat gehören sieben bis neun Mitglieder an:
1.
13 von Amtes wegen: das für das Bildungswesen zust ändige Mitglied des Regierungs rates;
2. durch den Regierungsrat gewählt: Persönlichkeiten aus Wissenscha ft, Kultur, Wirtschaft und Politik.
2 Der Regierungsrat ka nn im Rahmen von Vereinbarungen den Universitätsrat durch Vertreteri nnen oder Vertrete r anderer Kantone erweitern.
3 Der Regierungsrat wählt die Pr äsidentin oder de n Präsidenten des Universitätsrates.
4 Die Amtsdauer der gewählten Mi tglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
5 An den Sitzungen des Universitäts rates nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Ge sundheitswesen zuständigen Direk tion und ein Mitglied des Spitalrat es des Universitätsspitals Zürich sowie die Universitäts leitung mit beratender Stimme teil und haben das Antragsrecht. Die Universitätsleitung regelt den Beizug weiterer Vertreterinnen oder Vertreter de r Professorenschaft und der Stände mit beratender Stimme.
20
Funktion und
Aufgaben

§ 29.

1 Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
2 Dem Universitätsrat obliegen zuhanden des Regierungsrates die folgenden Aufgaben:
1. Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staats leistungen,
2. Antragstellung auf Genehmigun g der Personalver ordnung und des Finanzreglements,
3. Antragstellung betreffe nd Zulassungsbeschränkungen,
4. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts.
3 Für die Antragstellung gilt das Organisationsrecht des Regierungs rates.
4 Der Universitätsrat übt die unmitt elbare Aufsicht über die Univer sität aus.
12
415.11 Universitätsgesetz (UniG)
5 Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:
28 ,
33
1. Erlass der Universitätsordnung und weiterer Verordnungen im ge
- samtuniversitären Bereich, in sbesondere der Rahmenverordnun
- gen über die Habilitation
6 und die Weiterbildung sowie der Rah
- meninstitutsverordnung,
2. Genehmigung des Leit bilds der Universität,
3. Verabschiedung des Entw icklungs- und Finanzplans,
4. Verabschiedung de r Evaluationsplanung der Universität,
5. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo
- tionsverordnungen der Fakultäten,
6. Wahl und Entlassung der Rektor in oder des Rektors, der Prorek
- torinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direk
- tors Universitäre Medizin,
7.
31 Genehmigung der Anstellung de r Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren,
8. Ernennung, Beförderung und Entlas sung der ordentlichen und aus
- serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenz
- professorinnen und -professoren mi t Tenure Track sowie der Lei
- terin oder des Leiters der Evaluationsstelle,
9. Schaffung, Umwandlung und Aufhe bung von Fakultäten, Institu
- ten und weiteren Organisations einheiten der Universität,
10. Genehmigung von Kompetenzzentren,
11. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
12. Wahl der Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen,
13. Festlegung der Kontrakte.
6 Vorbehalten bleibt für die Medizi nische Fakultät betreffend Ziff. 9,
11 und 13 die Regelung gemäss §
6.
33 B. Senat, Universitätsleitung, Erweiterte Universitätsleitung Senat

§ 30.

1 Der Senat setzt sich zusammen aus der Professorenschaft, den Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren, den Dele
- gierten der Stände sowie – mit beratender Stimme – den emeritierten Professorinnen und Professoren.
33
2 Er stellt zuhanden des Universitä tsrates Antrag auf Wahl und Ent
- lassung der Rektorin oder des Rekt ors, der Prorektorinnen und Pro
- rektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medi
- zin.
28
3 Er kann zu Fragen von gesamtun iversitärer Bedeutung Stellung nehmen.
13 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
Universitäts-
leitung

§ 31.

1 Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:
1. der Rektorin oder dem Rektor,
2.
28 den Prorektorinnen und Prorekto ren sowie der Direktorin oder dem Direktor Univ ersitäre Medizin,
3.
31 den Verwaltungsdirektorinne n und Verwaltungsdirektoren.
2 Die Universitätsleitung ist das operative Leitungsorgan der Uni versität für den gesamtuniversitären Bereich.
3 Sie hat insbesondere di e folgenden Aufgaben:
1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,
2. Beschlussfassung über die Organ isation, soweit die Universitäts gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,
3. Führung des Finanzhaushalts,
4.
33 Erlass der Institutsordnungen,
5. Führung der Berufungsverhandl ungen und Antragstellung auf Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professo ren zuhanden des Universitätsrates,
6.
33 Ernennung und Entlassung von As sistenzprofessorinnen und -pro fessoren ohne Tenure Tr ack sowie Verlängerung dieser Assistenz professuren,
7.
15 Erstellung des Rechenschaftsber ichts zuhanden des Universitäts rates.
4 Sie ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die kei nem anderen Organ übertragen sind.
5 Die Rektorin oder der Rektor f ührt den Vorsitz in der Univer sitätsleitung und in der Erweiter ten Universitätsle itung. Sie oder er vertritt die Universität gegen aussen.
Erweiterte
Universitäts-
leitung

§ 32.

15
1 Die Erweiterte Universitäts leitung setzt sich zusammen aus:
1. der Universitätsleitung,
2. den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten,
3. den Delegierten der Stände.
2 An den Sitzungen der Erweiter ten Universitätsleitung nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität und die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellung skommission mit beratender Stimme teil. Die Erweiter te Universitätsle itung kann wei tere Personen als ständige Teil nehmerinnen und Teilnehmer mit bera tender Stimme zu ihre n Sitzungen einladen.
33
3 Die Erweiterte Univer sitätsleitung ist das oberste Organ im aka demischen Bereich.
14
415.11 Universitätsgesetz (UniG)
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
33
1. Verabschiedung des Leitbilds der Universität unter Vorbehalt der Genehmigung durch de n Universitätsrat,
2. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans mit Ausnahme des Jahresbudgets zuhande n des Universitätsrates,
3. Verabschiedung der Rahmenverordnu ngen über die Habilitation, die Titularprofessur und die Weit erbildung sowie der Rahmeninsti
- tutsverordnung zuhanden des Universitätsrates,
4. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen zuha nden des Universitätsrates,
5. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Wei
- terbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der Habilitationsordnunge n der Fakultäten,
6. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände
5
des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administ rativen und technischen Perso
- nals in Organe der Universität,
7. Genehmigung der Or ganisationsreg lemente der Fakultäten,
8. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleih ung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titu
- professors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akade
- mischer Titel,
9. Wahl der Mitglieder der ständi gen Kommissionen der Universität. C. Fakultäts- und Institutsorgane Fakultätsorgane

§ 33.

33
1 Fakultätsorgane sind die Fakul tätsversammlung, die Deka
- nin oder der Dekan sowie in der Medizinischen Fakultät die Direktorin oder der Direktor Un iversitäre Medizin.
2 Die Fakultäten können weit ere Organe einsetzen. Fakultäts- versammlung

§ 34.

33
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den Professo
- rinnen und Professoren sowie den Delegierten der Stände zusammen. Für einzelne Geschäfte können weit
2 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Antragstellung auf Erlass der Rahmenverordnungen für das Stu
- dium sowie der Prom otionsverordnungen z uhanden der Erweiter
-
15 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
2. Antragstellung auf Genehmig ung der Studienordnungen, der Ver ordnungen über Weiterbildungsstu diengänge und übe r die Titular professur sowie der Habilitati onsordnung zuhande n der Erweiter ten Universitätsleitung,
3. Verabschiedung des Organisation sreglements der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätslei tung,
4. Wahl der Dekani n oder des Dekans,
5. Antragstellung auf Erteilung und Entzug der Ve nia Legendi, auf Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularpro fessur sowie auf Verleihung und Entzug von ak ademischen Titeln zuhanden der Erweiterten Univ ersitätsleitung,
6. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade.
4 Das Organisationsreglement regelt die Organisati on der Fakultät und die Vertretung der Stände.
Fakultäts
-
kommission

§ 34

a.
18 Die Antragstellung auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuha nden der Universitätsleitung er folgt durch eine Kommission der Fakul tät. Bei Berufungen gehören ihr mindestens zwei externe Expe rtinnen und Experten an.
Dekanin
oder Dekan

§ 35.

1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver tritt sie gegen aussen.
2 Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
3 In der Medizinischen Fakultät üb ernimmt die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben der Dekanin oder des De kans, soweit der Universitätsrat keine abweichende Regelung vorsieht.
32
Institutsorgane

§ 36.

Institutsorgane sind die Instit utsversammlung sowie die Vor steherin oder der Vorsteher des Instituts.
Instituts-
versammlung

§ 37.

1 Die Institutsversammlung stellt Antrag auf Erlass der Insti tutsordnung zuhanden der Universitätsleitung.
2 Die Institutsordnung regelt die Or ganisation des Instituts, die Zu sammensetzung der Institutsversamm lung sowie die Vertretung der Stände.
33
16
415.11 Universitätsgesetz (UniG)
6. Teil: Planung und Finanzen A. Planung Entwicklungs- und Finanzplan

§ 38.

22 Die Universität er stellt einen Entw icklungs- und Finanz
- plan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen. Sie is t dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (K EF) des Regierung srates gebunden. B. Mittel der Universität Staatsmittel

§ 39.

30
1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kos
- tenbeiträge für den Be trieb der Universität.
2 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Uni
- versität. Bauten

§ 39

a.
29
1 Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Ver
- rechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.
2 Der Regierungsrat schliesst mit der Universität eine Vereinbarung über die Anforderungen an die universitären Bauten ab. Die Verein
- barung bedarf der Genehm igung des Kantonsrates. b. Planung und Erstellung

§ 39

b.
29
1 Die Universität erstellt eine langfristige Investitionspla
- nung.
2 Sie beauftragt in der Regel den Kanton mit der Erstellung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie schliesst mit dem Kanton eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab. c. Verordnung

§ 39

c.
29 Der Regierungsrat erlässt ei ne Verordnung über die Grundzüge der Investitionsplanung u nd der Vereinbarungen sowie über das Verfahren. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantons
- rates. Drittmittel und Dienst- leistungen

§ 40.

1 Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstle istungen zugunste n Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
2 Das Finanzreglem ent regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienst leistungen zugunsten Dritter.
3 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen. a. Grundsatz
17 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
Studien-
und Prüfungs-
gebühren

§ 41.

1 Der Universitätsrat setzt Im matrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese trag en zur Deckung der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung de r an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahr ung des gleichen Zugangs aller Pers onen mit der nötigen Vorb ildung zur Universität zu bemessen.
2 Für Studierende, welche die durch den Universitätsrat fest gesetzte Studiendauer ohne wichti gen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.
3 Für besondere Kurse und Verans taltungen können von den Stu dierenden spezielle Gebü hren erhoben werden.
4 Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Gebühren für
ausserkanto
-
nale Studie
-
rende

§ 42.

1 Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgeben dem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Ne ttokosten der Universität erheben. Bei der Ermittlung der anrechenbare n Nettokosten sind die Kosten für bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standort vorteile abzuziehen.
2 Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt der Er langung des Hochschulzulassungs ausweises ihren gesetzlichen Wohns itz hatten. Im Rahmen einer Ver einbarung über Hochschulbeiträg e kann ein andere r massgebender Wohnsitz bestimmt werden.
3 Die zusätzliche Gebühr wird ganz oder teilweis e erlassen, wenn der entsprechende Wohnsitzkanton, der Bund oder ein ausländischer Staat direkt oder im Rahmen eine r allgemeinen Vere inbarung einen Beitrag leistet, de r die anteilmässigen Nettokosten deckt.
4 In Bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Aus land kann berücksichtigt werden, wi e der Zugang von Schweizer Stu dierenden an Universitäten des be treffenden Staate s geregelt ist.
Gebühren für
Weiterbildungs
-
veranstaltungen

§ 42

a.
14 Nachdiplomstudien und beru fsbegleitende Weiterbil dungsveranstaltungen sind kostendeck end in Rechnung zu stellen. Der Universitätsra t regelt die Ausnahmen.
Gebühren
für soziale,
kulturelle und
sportliche
Einrichtungen

§ 42

b.
14
1 Für Dienstleistungen sozial er und kultureller Einrich tungen sowie von Einrichtungen de s Hochschulsports, welche die Uni versität oder in ihrem Auftrag Dritte für Universitätsangehörige erbrin gen, kann die Universitätsleitung an gemessene Gebühren festsetzen.
2 Die Gebühren dürfen die anrech enbaren Nettokosten nicht über steigen.
18
415.11 Universitätsgesetz (UniG) Benutzungs- gebühren

§ 43.

1 Die Universitätsleitung setz t angemessene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Universität fest.
2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge
- stuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnl iche Veranstal
- tungen ist eine Reduk tion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen. C. Finanzhaushalt und Rechnungsführung Finanzhaushalt und Rechnungs führung

§ 44.

22
1 Die Universität ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Der Universitätsrat erlässt ein Finanzreglement. Dieses kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die universitären Verhält
- nisse erfordern. Kostenrechnung

§ 45.

Die Universität führt eine Kostenrechnung.
7. Teil: Rechtspflege und Titelschutz Rechtspflege

§ 46.

1 Anordnungen des Universitä tsrates können gemäss Ver
- waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
3 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
23
2 Anordnungen der übrigen Organe der Universität können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ange
- fochten werden. Vorbehalten bleibe n die Bestimmungen der eidgenös
- sischen Medizina lgesetzgebung.
23
3 Der Universitätsrat regelt Zusa mmensetzung und Verfahren der Rekurskommission.
4 Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rech tsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprü ft. Die Rüge der Unangemessen
- heit ist ausgeschlossen.
5 Die Entscheide der Re kurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 an das Verwaltungsgericht weiter
- ziehbar. Titelschutz

§ 47.

1 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die i hn verliehen hat.
2 Vorbehalten bleiben die strafrec htlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
19 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
8. Teil: Schluss- un d Übergangsb estimmungen

§ 48.

34
Übergangs
-
bestimmungen

§ 49.

1 Bis zum Erlass neuer Regel ungen gelten di e bisherigen Verordnungen und Reglemente weiter.
2 Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes bei einer nach neuem Recht un zuständigen Behörde hängig sind, werden noch von dieser erledigt. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht.
Liegenschaften

§ 50.

Die von der Universität in de r Stadt Zürich belegten Ge bäude und Liegenschaften an der Blümlis alpstrasse 10, Fr eiestrasse 15, Hirschengraben 56, Mühlegasse 21 , Plattenstrasse 22 und 24, Sumat rastrasse 30 sowie die Baulandreserve am Häldeliweg 4 im Betrag von
25,5 Mio. Franken werden vom Fi nanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 51.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§
124 bis
164 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859
4 aufgehoben.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 52.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
9

§ 53.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
10 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2007 ( OS 62, 202 ) Bis zum Inkrafttreten des Gese tzes über Controlling und Rech nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz haushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
1 OS 54, 502.
2 LS 170.4 .
3 LS 175.2 .
4 LS 410.1 .
5 LS 415.111.2 .
6 LS 415.23 .
7 LS 415.24 .
20
415.11 Universitätsgesetz (UniG)
8 Teilinkraftsetzung vom 6. Mai 1998 auf den 8. Mai 1998 (OS 54, 555).
9 Text siehe OS 54, 502.
10 In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).
11 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885
). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
12 Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885
). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
13 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 166 ).
14 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. September 2003 ( OS 58, 192 ).
15 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. September 2003 ( OS 58, 192 ).
16 Aufgehoben durch G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100
). In Kraft seit 1. September 2003 ( OS 58, 192 ).
17 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885
). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
18 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 447 ).
19 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 447 ).
20 Fassung gemäss G über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. Sep
- tember 2005 ( OS 61, 426 ; ABl 2003, 126 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
21 Eingefügt durch Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 ( OS 62, 189
;
ABl
2006, 268 ). In Kraft seit 1. August 2007 ( OS 62, 271 ).
22 Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 ( OS 62, 189
;
ABl
2006, 268 ). In Kraft seit 1. August 2007 ( OS 62, 271 ).
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
24 Fassung gemäss G vom 29. August 2011 ( OS 67, 478 ; ABl 2011, 1418 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
25 Eingefügt durch G vom
22. September 2014 ( OS 70, 148 ; ABl 2014-04-25
). In Kraft seit 1. Juli 2015.
26 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
27 Eingefügt durch G vom 16. November 2015 ( OS 71, 441 ; ABl 2015-02-13
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
28 Fassung gemäss G vom 16. November 2015 ( OS 73, 131 ; ABl 2015-04-17
). In
29 Eingefügt durch G vom
14. September 2015 ( OS 74, 96 ; ABl 2014-09-19
). In Kraft seit 1. Januar 2019 ( ABl 2019-02-01 ).
21 Universitätsgesetz (UniG)
415.11
30 Fassung gemäss G vom 14. September 2015 ( OS 74, 96 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2019 ( ABl 2019-02-01 ).
31 Fassung gemäss G vom 26. November 2018 ( OS 74, 377 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. August 2019.
32 Eingefügt durch G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
33 Fassung gemäss G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
34 Aufgehoben durch G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
35 Nummerierung gemäss G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-
15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
36 Eingefügt durch G vom 13. Juni 2022 ( OS 77, 547 ; ABl 2021-09-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
37 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 ( OS 77, 547 ; ABl 2021-09-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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