Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (786)
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Nr. 786 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Sei
l- bahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 * Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skili
f- ten möglichst sicher zu gestalten, wir d von den Konkordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung (Stand 18. Juni 1973)
1 I. Zweck und Umfang , das nachstehende Konkordat abgeschlossen: Art. 1 Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a. um einheitliche Vorschriften au fzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkor- dat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und B
e- trieb allzu sehr zu erhöhen; b. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt. * G XV 137 und SR 743.22. Der Entwurf des Konkordates wurde a n der Gründungsversammlung in Bern vom 15. Oktober 1951 endgültig bereinigt. Vom Bundesrat am 17. Juni 1955 genehmigt. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss am 23. April 1956 den Beitritt zu diesem Konkordat. Der Grosse Rat des Kantons Luzern gene hmigte den Beitritt zu diesem Konkordat am 15. Mai 1956 (K 1956 428). Die Referendumsfrist lief am 28. Juni 1956 unbenützt ab (K 1956 591). Fassung des Titels gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS
1973 992). Die Änderun g des Titels sowie von Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
1 SR 101
2 Nr.
786 Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentr ansporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b. Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
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2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz
3 dar- stellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
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3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen Art. 3 Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und S kilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage e
r- richtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschied
e- ner Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bauund Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen. Art. 4 Enteignungsrecht Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht na ch kanton
a- lem Recht verleihen. Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hi
n- sicht den Bestimm ungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglements en t- spricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn a. die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpoli zei, der Raumplanung und des Naturund Heima
t- schutzes, verletzt;
2 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
3 Heute: im Sinne der Art. 69 ff. der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (SR 748.01).
4 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
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3 b. sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunterne
h- men noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen w
e- sentlich konkurrenziert; c. sie ein em Bedürfnis entspricht; d. die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e. die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
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2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten A
n- lagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet. Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betrie bsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestr
a- fung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
6 Art. 7 Sanktionen . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontro lle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig er achtete Änd
e- rung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige B
e- stimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge gel
eistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
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3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligung
s- empfänger die Stellung einer Kaution zu v erlangen. , obliegt den Kantonen.
5 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
6 Art. 292 StGB (SR 311.0)
7 Art. 292 StGB (SR 311.0)
4 Nr.
786 III. Organisation Art. 8 Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rec
h- nungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden. Art. 9 Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton ve rfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrolls telle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organ isation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Fes
t- setzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemei nsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitl i- chen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist b
e- fugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet,
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere Geschäfte dür- fen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone dam it ein- verstanden sind.
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5 Art. 10 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrol
l- stelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichti gung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und A
n- tragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der G eschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen. Art. 11 Rechnungsrevisoren Die beiden R echnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäft
s- leitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht. Art. 12 Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Ko
n- kordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Unters
u- chungen bei Unfällen, Be triebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausar beitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahre
s- bericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohen der Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit P
o- lizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zustä
n- digen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung ste ht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
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3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wir d ein Pflichtenheft aufgestellt. Art. 13 Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebü
h- ren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kont rollstelle werden von den B e- triebsinhabern erhoben. Dabei werden die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der A
n- lage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet. Art. 14 Sitz Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates. Art. 15 Einund Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann a uf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer w
e- nigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen Art. 16 Bestehende Anlagen
1 Schon besteh ende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern sol cher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherhe
i- ten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
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7 Art. 17 Verh ältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie geg
e- benenfalls der Suva für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luf
t- seilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tr itt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kant
o- nales Recht ausser Wirksamkeit. Art. 18 Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
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