Sozialhilfegesetz
1 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)
20 (vom 14. Juni 1981)
1 A. Allgemeine Bestimmungen
Träger der Hilfe
§ 1.
1 Die politischen Gemeinden so rgen nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Not lage befinden.
2 Sie wirken mit vorbeugenden Mass nahmen darauf hin, dass weni ger Notlagen entstehen und dass Pers onen, die in eine Notlage geraten sind, diese bewältigen können.
19
3 Der Kanton
20 unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Er überwacht Heime für betreuungsbe dürftige Erwachsene und fördert die Weiterentwicklung des Sozialwesens.
Grundsätze
§ 2.
1 Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürf nissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen.
2 Sie berücksichtigt andere gesetzl iche Leistungen sowie die Leis tungen Dritter und sozialer Institutionen.
b. Mitwirkung
des Hilfe
-
suchenden
§ 3.
1 Die Durchführung der Hilfe so ll in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen.
2 Die Selbsthilfe ist zu fördern.
c. Förderung der
Eingliederung
§ 3
a.
19
1 Kanton und Gemeinden förder n die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellsc haft und in die Arbeitswelt.
2 Die Gemeinden ermög lichen den Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und ke in Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht.
3 Sie können Arbeitgebenden für ei ne begrenzte Zeit ausnahms weise Einarbeitungszuschüsse ausri chten, mit denen Hilfesuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird.
d. Gegen
-
leistungen
§ 3
b.
19
1 Die Gemeinden können von Hilfeempfängern Gegen leistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integra tion der Hilfeempfänger in die Gesellsc haft dienen.
2 In der Regel setzen sie die Gegenleistungen zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in beso nderen Vereinbarungen fest.
3 Bei der Bemessung und Ausgestalt ung der Sozialhilfe berücksich tigen sie die Arbeits- und weiter en Gegenleistung en angemessen.
a. Individuelle
und ergänzende
Hilfe
2
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG) e. Interinstitu tionelle Zusam menarbeit
§ 3
c.
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1 Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finan
- zielle Unabhängigkeit zu fördern, arbeiten di e Sozialhilfeorgane mit anderen Leistungserbringern zusa mmen. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeit slosenversicherung, de r Invalidenversicherung und der Berufsbera tung sowie private Organisationen.
2 Nach Möglichkeit harmonisieren di e Leistungserbringer ihre Ange
- bote an Eingliederungsmassnahmen und stellen sich diese gegenseitig zur Verfügung.
3 Der Kanton fördert die Interinsti tutionelle Zusammenarbeit. Er kann Empfehlungen dazu erlassen. f. Einsetzen der Hilfe
20
§ 4.
1 Die Hilfe muss rechtzeitig einsetzen.
2 Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Not
- lage ganz oder teilweis e abgewendet werden kann. g. Ursachen bekämpfung
20
§ 5.
Die Ursachen einer Notlage si nd zu ermitteln und nach Mög
- lichkeit zu beseitigen. Asylfürsorge
§ 5
a.
1 Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufentha ltsbewilligung (nachfolgend Asyl
- suchende) richtet sich na ch besonderen Vorschriften.
29
2 Der Regierungsrat er lässt eine Asylfürs orgeverordnung. Darin regelt er für Asylsuchende nament lich die Zuständi gkeit und das Ver
- fahren, die Platzierung, die Unterbringung und Betreuung, die Gesund
- heitsversorgung, die Ausbildung un d Beschäftigung, die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Kantons und Dritter im Asylbereic h, den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Rückkehr. Insbesondere ka nn vorgesehen werden, dass neu zugewiesene Asylsuchende vom Kant on zunächst in einem Durchgangs
- zentrum untergebracht und erst dana ch einer Gemeinde zugeteilt wer
- den. b. Bemessung und Ausgestal tung der Hilfe
§ 5
b.
15
1 Höhe und Art der Fürsorgelei stungen für Asylsuchende richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Sie werden vom Status und vom Verhalten einer Pers on im Asylverfahren bestimmt.
2 Die zuständigen Stellen können Fü rsorgeleistungen bis auf ein Minimum kürzen, wenn die begüns tigte Person ihrer Mitwirkungs
- pflicht gegenüber den fü r das Asylverfahren und die Fürsorge zustän
- digen Behörden nicht oder ungenügend nachkommt.
3 Art und Dauer der Unterbringung und der Betreuung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt hängen vom Verfahrensstand beziehungs
- weise asylrechtlichen St atus der Person ab. a. Zuständigkeit
3 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
Ausländer ohne
Aufenthalts
-
recht
§ 5
c.
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1 Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstüt zung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen.
2 Der Kanton trägt die Kost en dieser Nothilfe.
3 Der Regierungsrat erlässt Best immungen über Art und Umfang der Nothilfe sowie über die Zu ständigkeit und das Verfahren.
§ 5
d.
30
Touristen,
Personen mit
Kurzaufenthalts
-
bewilligung,
ausländische
Arbeits
-
suchende
§ 5
e.
24
1 Unter Vorbehalt abweichende r Bestimmungen des Bun desrechts sind folgende Personen von der ordentli chen Sozialhilfe aus geschlossen: a. Touristen mit Wohnsitz ode r Aufenthalt im Ausland, b. Personen mit Kurzaufe nthaltsbewilligung, c. Arbeitssuchende nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Geme inschaft und ihren Mitgliedsstaa ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)
8 und Art.
2 Abs.
1 Anhang K Anlage 1 zum Überei nkommen vom 4. Ja nuar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Über einkommen)
9 .
2 Die Fürsorgebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Art.
12 BV
4 . Sofern die Rückreise aus medizinisc her Sicht möglich ist, beschränkt sich die Nothilfe auf die Unterstü tzung bei der Rückkehr in den Wohn sitz- bzw. Aufenthaltssta at oder den Heimatstaat.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung einer Notlage, kann die Fürsorgebehör de eine über die Nothilfe hinaus gehende Hilfe gewähren.
4 Sie meldet Unterstützungsfälle na ch Abs. 1 lit. b und c der zustän digen Ausländerbehörde. B. Behörden und ihre Aufgaben
Fürsorge
-
behörde
§ 6.
28 Fürsorgebehörde ist der Gemeindevorsta nd der politischen Gemeinde. Die Gemeindeordnung ka nn die Zuständigkeit eines ande ren Organs vorsehen.
b. Aufgaben
§ 7.
28
1 Der Fürsorgebehörde obliegen: a. Gewährleistung de r persönlichen Hilfe, b. Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe, c. Berichterstattung an die Oberbehörden,
a. Zuständigkeit
4
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG) d.
24 Vertretung der Gemeinde in St rafverfahren we gen unrechtmässi
- ger Erwirkung von Soz ialhilfeleistungen.
2 Die Fürsorgebehörde arbeitet mi t andern öffentlichen und priva
- ten sozialen Institutionen zusammen. Bezirksrat
§ 8.
1 Der Bezirksrat übt die Aufsic ht über die Fürsorgebehörden aus.
2 Es obliegen ihm insbesondere: a. periodische und, soweit erforderlich, ausserordentliche Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungst ätigkeit der Fürsorgebehörden, b. Berichterstattung an die für da s Fürsorgewesen zuständige Direk
- tion
14 .
3 Ferner beaufsichtigt er Heime, die unter §
9 lit. c fallen oder die Beiträge nach §
46 erhalten. Direktion des Regierungs rates
14
§ 9.
Der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion
14 obliegen insbesondere: a. Förderung der Information über das Sozialwesen sowie der Zusam
- menarbeit zwischen den sozialen Institutionen, b. Beratung und Fortbildung der Fürsorgebehörden, c.
22 Erteilung und Entzug von Bewillig ungen für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit ei ner anderen Behörde fallender Heime, die der dauernden Unte rbringung, Verpflegung und per
- sönlichen Betreuung von hilf sbedürftigen Personen dienen, d. Vorbereitungen für die Aufnahme hilfebedürftiger Auslandschwei
- zer und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, e. Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Regierungsrat
§ 10.
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die öffentliche Sozialhilfe aus. C. Persönliche Hilfe Berechtigung
§ 11.
Wer in einer persönlichen No tlage der Hilfe bedarf, kann bei einer der in §
13 genannten Stellen um Beratung und Betreuung nachsuchen. Durchführung
§ 12.
1 Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebun
- den.
5 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
2 Die Beratungs- und Betreuungs stellen bestimmen Art und Um fang der Hilfe.
3 Soweit sie Beratung und Betre uung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wi rtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde.
Organisation
§ 13.
Persönliche Hilfe kann gewährt werden durch a. gemeindeeigene Beratung s- und Betreuungsstellen, b. gemeinsame Be ratungs- und Betreuungsst ellen mehrer er Gemein den, c. andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlic hen Hilfe ganz oder teilweise übertragen hat. D. Wirtschaftliche Hilfe I. Art und Umfang
Anspruch
§ 14.
Wer für seinen Lebensunterha lt und den seiner Familien angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht recht zeitig aus eigenen Mitteln aufkom men kann, hat Anspruch auf wirt schaftliche Hilfe.
Umfang
§ 15.
1 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebens unterhalt auch individue lle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
2 Sie hat die notwendige ärztlich e oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in eine m Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen.
3 Kindern und Jugendliche n ist eine ihren Be dürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.
4 Während einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden nur in Aus nahmefällen wirtschaftliche Hilfe gewährt und ausbildungsbedingte Kos ten übernommen.
32
b. Kranken
-
versicherungs
-
prämien
§ 15
a.
34
1 Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums wer den die Prämien für die obligatoris che Krankenpflege versicherung ab züglich der Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung als Auslagen einge setzt.
a. Im
Allgemeinen
34
6
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)
2 Sobald ein Wechsel zu einer gü nstigeren Versicherung möglich und zumutbar ist, sind die Sozialh ilfeorgane verpflichtet, die Sozialhilfe
- beziehenden zu einem Wechsel an zuhalten und gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen.
3 Ist ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar, so wird die Diffe
- renz zwischen tatsächlicher Präm ie und Prämienverbilligung vom Kan
- ton übernommen (Prä mienübernahme).
4 Bei der Beurteilung, was zumutbar und möglich ist, sind insbeson
- dere die Dauer der Sozialhilfeabhä ngigkeit, die Chance der Ablösung aus der Sozialhilfe und die Möglichkeit en, sich in eine m günstigen Ver
- sicherungsmodell zurechtzufi nden, zu berücksichtigen. Formen
§ 16.
25
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld, in Form eines Checks oder durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto des Hilfesuchenden ausgerichtet.
2 Sie kann auf andere We ise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.
3 Die bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigte Miete mit Nebenkosten kann der Gläubigerin oder dem Gläubiger in jedem Fall direkt überwiesen werden.
31 Gesuche um Kosten gutsprache
§ 16
a.
24
1 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Für
- sorgebehörde in der Regel Kosten gutsprache. Über den Umfang der Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernom
- men werden.
2 Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. O hne Gutsprache oder bei verspäte ter Einrei
- chung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vor
- behalten bleiben no tfallbedingte medizi nische Behandlungen.
3 Gesuche müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige Personali en des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leis tungspflichtiger Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfan g und Dauer der Leistungen.
4 Gesuche um Kostengutsprache für medizinisc he Behandlungen müssen überdies Auskunft geben über: a. die Behandlungsursache, b. das Vorliegen eines Notfalls, c. den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der Erkrankung, d. die voraussichtliche Dauer eines Spitalaufenthaltes, die einweisende Stelle, den Zeitpunkt de r Transportfähigkeit des Patienten und die empfohlene Transportart.
7 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
Verpfändung,
Abtretung und
Verrechnung
§ 17.
Die wirtschaftliche Hilfe ka nn weder verpfändet noch abge treten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet wer den. II. Stellung des Hilfesuchenden
Auskünfte
§ 18.
25
1 Der Hilfesuchende gibt vo llständig und wahrheitsgetreu Auskunft über: a. seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, b. die finanziellen Verh ältnisse von Angehörig en, die mit ihm zusam menleben oder ihm gegenüber unt erhalts- oder unterstützungs pflichtig sind, c. die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, soweit die Aus kunft für die Erfüllung der gesetz lichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, d. seine persönlichen Verhältnis se und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist.
2 Der Hilfesuchende gewährt Einsic ht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung de r gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeig net und erforderlich ist.
3 Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte.
4 Die Fürsorgebehörde is t berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und de r weiteren in Abs.
1 genannten Personen Aus künfte bei Dritten einzuholen, die si e für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Rich tigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterl agen bestehen.
5 Die Fürsorgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die wei teren in Abs. 1 genannten Persone n in der Regel vorgängig über Aus künfte, die über sie eingeholt werden . In Fällen von Abs. 4 kann die Information auch nachträglich erfolgen.
Übergang von
Ansprüchen
§ 19.
16
1 Die Leistung wirtschaftliche r Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfes uchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gege nüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürso rgebehörde abtri tt, soweit eine Abtretung zulässig ist.
8
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)
2 Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder ande ren Dritten verlangen, dass rück
- wirkende Leistungen im rückerstat tungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Berücksichti gung nicht realisierbarer Vermögens werte
§ 20.
1 Hat ein Hilfesuchender Gru ndeigentum oder andere Ver
- mögenswerte in erheblichem Umfang , deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wi rd in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ver langt. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurü ckzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.
2 Die Forderung aus der Unterzei chnung einer Rückerstattungs
- verpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden. Auflagen und Weisungen
§ 21.
1 Die wirtschaftliche Hilfe da rf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf di e richtige Verwen dung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die La ge des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.
2 Auflagen und Weisungen sind ni cht selbstständig anfechtbar.
33 Weitere Massnahmen
§ 22.
27 Die Fürsorgebehörde benachrichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) , wenn aus gesundheitlichen oder andern im Interesse des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen lie
- genden Gründen weitere Mass nahmen notwendig werden. Widerstand des Unterhalts pflichtigen
§ 23.
27 Ehegatten, eingetragenen Partne rinnen und Partnern sowie minderjährigen Kindern kann die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den Willen des Unterhaltspfli chtigen gewährt werden. Kürzung von Leistungen
§ 24.
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1 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn a. der Hilfesuchende
1. gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorge
- behörde verstösst,
2. keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,
3. die Einsichtnahme in sein e Unterlagen verweigert,
4. eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,
5. Leistungen zweckwidrig verwendet,
6. die Teilnahme an einem zumu tbaren Bildungs- und Beschäfti
- gungsprogramm verweigert,
7. ein ihm zustehendes Ersatz einkommen nicht geltend macht,
8.
34 den Wechsel in eine günstige Krankenversicherung verweigert, obwohl er zumutbar und möglich ist,
9 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1 b. er schriftlich auf die Möglichke it der Leistungskürzung hingewie sen worden ist.
2 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichtigen.
Einstellung von
Leistungen
§ 24
a.
19
1 Vom grundsätzlichen Rechts anspruch auf Sozialhilfe leistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichti gung von Art. 12 der Bundesverfassung (BV)
4 abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder te ilweise einzustellen, wenn a. der Hilfesuchende ei ne ihm zumutbare Arbeit oder die Geltend machung eines Ersatzeinkommens verweigert, b. ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und c. ihm schriftlich und unter Andro hung der Leistungse instellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltend machung des Ersatz einkommens angesetzt worden ist.
2 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichtigen. III. Verwandtenunterstüt zung und Rückerstattung
Verwandten
-
unterstützung
§ 25.
1 Die Fürsorgebehörde prüft, ob gemäss Art.
328 und 329 ZGB
5 Verwandte zur Unterstützung de s Hilfeempfängers verpflichtet sind.
2 Wenn es die Verhältnisse rechtfe rtigen, kann sie die Pflichtigen zur Hilfe auffordern und zwischen ihnen und dem Hilfeempfänger ver mitteln.
Rückerstattung
§ 26.
20 Zur Rückerstattung von wirtsc haftlicher Hilfe ist verpflich tet, wer a. diese unter unwahren oder unvolls tändigen Angaben erwirkt hat oder b. diese für andere als die von der Fü rsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss.
b. Bei recht
mässigem Bezug
§ 27.
27
1 Rechtmässig bezogene wirtsc haftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a. der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Pri vatversicherungen oder von haftpfl ichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus gerichteten wirtschaftlichen Hilfe,
a. Bei unrecht-
mässigem
Verhalten
10
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG) b. der Hilfeempfänger aus Erbsch aft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verh ältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeits
- leistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rü ckerstattung, unter Berücksichti
- gung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint, c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach §
20 erfüllt sind.
2 Der Rückerstattungsanspruch erst reckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene Partne rin oder seinen eingetragenen Part
- ner während der Dauer der eingetra genen Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Minder jährigkeit erhalten hat.
3 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonne
- nen Ausbildung bezogen hat, ist ni cht zurückzuerstatten. Für die Kos
- ten des Aufenthalts in einem Jugen dheim gilt dies bis zum 22. Alters
- jahr. c. Aus dem Nachlass
§ 28.
1 Stirbt der Hilfeempfänger, ents teht ein Anspruch auf Rück
- erstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber se inem Nachlass.
2 Bei der Geltendmachung des Rück erstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen. d. Unverzins lichkeit
§ 29.
Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenom
- men bei unrechtmässigem Bezug. e. Verjährung
§ 30.
1 Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückersta ttungsverfügung mehr als 15 Jahre zurü ckliegen, können nicht zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflich
- tung nach §
20 eingegangen worden ist.
2 Die Rückerstattungsfor derung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehe n Kenntnis erhalten hat. Rück
- erstattungsforderungen, für die ei n Grundpfand eingetragen ist, unter
- liegen keiner Verjährung. Geltend machung
§ 31.
Verwandtenunterstützung und Rückerstattung werden von den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens geltend gemacht. E. Örtliche Zuständigkeit
12 Grundsatz
§ 32.
Die Pflicht zur Leistung pe rsönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden.
11 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
Ausnahmen
§ 33.
Die Aufenthaltsgemeinde ist zu r Hilfeleistung verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihre r Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.
Wohnsitz
§ 34.
1 Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauern den Verbleibens aufhält.
2 Die polizeiliche Anmeldung, für Au sländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufe nthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vor übergehender Natur ist.
b. Heim- und
Anstalts
-
insassen;
Familien
-
pfleglinge
26
§ 35.
27 Der Aufenthalt in einem He im, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördlich e Unterbringung ei ner volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz.
c. Ehegatten,
eingetragene
Partnerinnen
und Partner
26
§ 36.
21
1 Jeder Ehegatte, jede eingetr agene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Wohnsitz.
2 Für die Regelung der Kostenersa tzpflicht des Staates ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Eheg atten oder der Partnerinnen oder Partner mit unterschiedlicher Wohns itzdauer die längere massgebend. Lösen sie den gemeinsamen Wohnsitz au f, so wird ihnen die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet.
d. Minder-
jährige Kinder
§ 37.
27
1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der El tern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht.
2 Wenn die Eltern keinen gemeinsa men zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jene s Elternteils, bei dem es wohnt.
3 Es hat einen eigenen Wohnsitz a. am Sitz der KESB gemäss §
41 des Einführungsgesetzes zum Kin des- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
2 , b. am Ort nach §
34, wenn es erwerbstätig un d in der Lage ist, für seinen Lebensunterhal t selber aufzukommen, c. am letzten Wohnsitz nach den Ab sätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
4 Erhält das minderjährige Kind ei nen eigenen Wohns itz, so wird ihm für die Regelung der Kostenersa tzpflicht des Kantons die bishe rige Wohnsitzdauer angerechnet.
a. Begründung
im
Allgemeinen
26
12
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG) e. Beendigung
26
§ 38.
13
1 Der Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde.
2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zwei felhaft, gilt derjenige der poli
- zeilichen Abmeldung.
3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche Unterbringung eine r volljährigen Person in Familien
- pflege beendigen einen be stehenden Wohnsitz nicht.
27 Aufenthalt
§ 39.
1 Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.
2 Ist eine offensichtlich hilfebedürft ige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztli che oder behördliche Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht wo rden, so gilt als Aufenthaltsort weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist. Verbot der Abschiebung
§ 40.
1 Die Behörden dürfen einen Hi lfebedürftigen nicht veran
- lassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.
2 Für Ausländer sind die Bestimm ungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie üb er die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaff ung vorbehalten. F. Finanzielle Bestimmungen Kostentragung durch die hilfepflichtige Gemeinde
§ 41.
Die hilfepflichtige Gemeinde trägt die Kosten der persön
- lichen und wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkan
- tonale Vereinbarungen oder die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen. Ersatzpflicht für wirtschaftliche Hilf e
§ 42.
Erhält ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe, ist die Wohn gemeinde für die Kosten ersatzpflich
- tig. b. Der nach §
40 fehlbaren Gemeinde
§ 43.
Bei Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung bleibt die fehlbare Geme inde für die Kosten de r wirtschaftlichen Hilfe so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige di ese Gemeinde ohne den behördlichen Einfluss voraussi chtlich nicht verl assen hätte, längs
- tens aber währen d fünf Jahren. c. Des Kantons
20
§ 44.
1 Der Kanton
20 ersetzt der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununter
- brochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat ersatzpflichtig ist. a. Der Wohn- gemeinde
13 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
2 Er ersetzt der Aufent haltsgemeinde die Kost en der von ihr geleis teten wirtschaftlichen Hilfe, sowe it nicht die Wohngemeinde ersatz pflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.
3 Er übernimmt die Kosten der au sserhalb des Kantonsgebiets ge leisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne zürcherischen Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrec htlich eine Ersa tzpflicht trifft.
Staatsbeiträge
§ 45.
23 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von
4% an die beitragsberechtigten Ausgaben der wirtschaftlichen Hilfe.
b. Für Heime
§ 46.
1 Der Kanton
20 leistet den Gemei nden sowie öffentlich rechtlichen oder privaten gemeinnüt zigen Organisati onen mit eigener Rechtspersönlichkeit Beiträge an den Bau und Betr ieb von Heimen für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige.
2 Ausnahmsweise können Beiträge fü r andere Einrichtungen geleis tet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen.
3 Die Beitragsgewährung richtet sich nach §
19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen
3 .
22
4 Beiträge nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn eine andere kantonale Rech tsgrundlage für Beitrags leistungen besteht. G. Schweigepflicht, Informatio nen, Auskünfte und Observation
37
Schweigepflicht
§ 47.
25 Die Fürsorgebehörde und die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betraute n Organe und Personen (Sozialhilfe organe) sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zur Verschwiegenheit über ihre Wa hrnehmungen verpflichtet.
Informationen
an Ausländer
-
behörden
§ 47
a.
24
1 Die Sozialhilfeorgane erstatten der zuständigen Auslän derbehörde unaufgefordert die nach Bundesrecht vorgesehenen Mel dungen. Sie melden insbesondere: a. Beginn, Umfang und Beendigung de s Bezugs von So zialhilfe, Rück erstattungen von bezogenen Sozi alhilfeleistungen sowie Umstände, die sich auf die H öhe der Unterstützungsleistung auswirken, b. sonstige Umstände, die für die pf lichtgemässe Beur teilung der per sönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration durch die Ausländerbehörde wesentlich sind.
2 Die Sozialhilfeorgane können andere Tatsachen, die für das aus länderrechtliche Bewilligungsverfa hren bedeutsam sein können, der zuständigen Ausländerbehör de unaufgefordert melden.
a. Für wirt-
schaftliche Hilfe
14
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG) Informationen an Sozialhilfe organe
§ 47
b.
24
1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Ge
- meinden sowie die mit der Erfüllun g öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen sind ve rpflichtet, den Sozialhilfeorga
- nen von sich aus mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amt
- lichen Tätigkeit ein konkreter und fü r den Fall erheblicher Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von So zialhilfeleistungen besteht. Die Gerichte und Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutz
- beauftragten von Kanton und Gemeinden sind unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt, den Soz ialhilfeorganen v on sich aus Mit
- teilung zu machen.
2 Die für das Fürsorgewesen zuständi ge Direktion leitet bei ihr ein
- gegangene Informationen an die Fürsorgebehörde oder an die nach Art.
29 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstüt
- zung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 zuständige kantonale Amtsstelle weiter.
3 Vorbehalten bleiben bundesrec htliche Schweigepflichten. Informationen unter Sozialhilfe organen
§ 47
c.
35
1 Die im Einzelfall betroffenen Sozialh ilfeorgane informie
- ren sich gegenseitig über a. Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewä hrter wirtschaft
- licher Hilfe, b. Auflagen, Weisung en und Sanktionen, c. Abtretungen und Auszahlungen gemäss §
19, d. Realisierung von Verm ögenswerten gemäss §
20.
2 Die Informationen müssen für die Erfüllung der gesetzlichen Auf
- gaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich sein. Dazu gehö
- ren insbesondere: a. ordentliche Übergabe von Fällen, b. Klärung von Zuständigkeitsfragen, c. Abklärungen über die Subsidiari tät und die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.
3 Bei einem Wegzug des Hilfesuc henden aus der bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde kann dies e dessen Sozialhil fe-Dossier dem neu zuständigen Sozialhilfeorgan üb ergeben. Dieses kann im Zeitpunkt des Wegzugs bereits angeordnete Auflagen, Weisungen und Sanktionen übernehmen. Datenaustausch bei der Inter institutionellen Zusammen arbeit
§ 47
d.
24 Im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit sind die Sozialhilfeorgane ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten Stellen gemäss §
3 c Informationen insbesonde re über die Personalien sowie die persönlichen, beruflichen und finanziellen Ve rhältnisse des Hilfesuchenden auszutauschen, sofe rn dies für die Förderung seiner Eingliederung ge eignet und erforderlich ist.
15 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
Auskünfte
auf Ersuchen
§ 48.
25
1 Die Sozialhilfeorgane erteilen folgenden Stellen im Ein zelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlic hen Aufgaben der anfragenden Stelle geeignet und erforderlich ist: a. Gerichten sowie Ve rwaltungsbehörden de s Kantons und seiner Gemeinden, b. Gerichten und Verwaltu ngsbehörden des Bundes, c. Gerichten sowie Verw altungsbehörden anderer Kantone und ihrer Gemeinden, d. Organisationen und Personen, sowe it sie mit der Erfüllung öffent licher Aufgaben betraut sind.
2 Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende St ellen im Einzelfall und auf Ersuchen mündlich oder schr iftlich Auskunft, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeig net und erforderlich ist: a. Verwaltungsbehörden des Ka ntons und seiner Gemeinden, b. Organisationen und Personen, sowe it sie mit der Erfüllung öffent licher Aufgaben betraut sind, c. Personen, die mit dem Hilfesuche nden in einer Hausgemeinschaft leben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, d. Arbeitgeber des Hilf esuchenden und der mit ihm in einer Haus gemeinschaft le benden Personen.
3 Ausgenommen von der Aus kunftspflicht gemäss Abs.
2 sind die Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden. Diese sind be rechtigt, Auskünfte zu erteilen.
4 Vorbehalten bleiben bundesrec htliche Schwei gepflichten.
Observation
§ 48
a.
36
1 Die Sozialhilfeorgane können die betroffene Person zur Überprüfung und Klärung der Verhäl tnisse verdeckt observieren und dabei technische Hilfsmittel zur Bild aufzeichnung einsetzen, wenn ein Mitglied des Bezirksrates die Observation genehmigt hat und: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die betrof fene Person Leistungen nach dies em Gesetz unrechtmässig erwirkt, und b. die Abklärungen sonst aussichtslo s wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die betroffene Person darf nur observiert werden, wenn sie sich: a. an einem allgemein zugä nglichen Ort befindet oder b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
16
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)
3 Die Sozialhilfeorgane können Spez ialistinnen und Spe zialisten mit der Observation beauftragen. Diese unt erstehen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die au ftraggebenden Sozialhilfeorgane.
4 Eine Observation darf an höchst ens 20 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observations tag stattfinden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums einmalig um höch stens zehn Observationstage verlän
- gert werden, wenn hinreichende Gr ünde dafür bestehen. Eine erneute Observation kann angeordnet werden , wenn sich neue konkrete An
- haltspunkte ergeben.
5 Die Sozialhilfeorgane informieren die betroffene Person nachträg
- lich und vor dem Erlass der Anordnung über die Leistung über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observa
- tion und geben ihr Gelege nheit zur Stellungnahme.
6 Können die Anhaltspunkte gemäss Abs. 1 lit. a durch die Obser
- vation nicht bestätigt werden, erlass en die Sozialhilfeorgane eine An
- ordnung über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observation.
7 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Einsichtnahme der betroffenen Person in das Observationsmaterial und die Aufbewahrung und Vernichtung des Ob servationsmaterials. H. Strafbestimmungen und Parteirechte
40 Straf bestimmung
§ 48
b.
17 ,
38
1 Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvoll
- ständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
16 Parteirechte in Strafverfahren
§ 48
c.
39 Die Sozialhilfeorgane haben in Strafverfahren wegen Ver
- letzung von §
48 b, Art. 146 oder 148 a StGB
6 volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO
7 . I. Schlussbestimmungen
18 Änderung bis herigen Rechts
§ 49.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
11
17 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
Übergangs
-
bestimmunge
n
§ 50.
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Hilfe pflicht und die Kostentragung für wi rtschaftliche Hilfe an bisher unter stützte Personen auf das nach ne uem Recht zuständige Gemeinwesen über.
2 Für Heim-, Spital- und Anstaltsin sassen sowie für Familienpfleg linge, die nach neuem Recht keinen Wohnsitz begründen, werden die Kosten jedoch weiterhin von der bisher unterstützungspflichtigen Gemeinde getragen.
b. Persönliche
Hilfe
§ 51.
Die Leistung persönlicher Hilfe muss zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetz es sichergestellt sein.
c. Armengut
§ 52.
Das Armengut ist innert fünf Jahren in das allgemeine Gemeindegut überzuführen.
d. Armen
-
verbände
§ 53.
Gemeinden, die bisher die Armenfürsorge gemeinsam be sorgt haben, regeln ihren Zusammenschluss, sofern sie ihn für die öffentliche Sozialhilfe beibehalten wollen, innert zweier Jahre durch öffentlichrechtlichen Vertrag. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
e. Staatsbeiträge
§ 54.
1 Staatsbeiträge an die Kosten wirtschaftlicher Hilfe werden nach neuem Recht erstmals fü r die Aufwendungen des Rechnungs jahres geleistet, in dem di eses Gesetz in Kraft tritt.
2 An den Bau von Heimen und a ndern Einrichtungen gemäss §
46, die vor Inkrafttreten dieses Gese tzes in Betrie b genommen worden sind, sowie für ungedeckte Betriebs kosten aus Rechnungsjahren, die vor diesem Zeitpunkt begonnen habe n, werden keine Staatsbeiträge geleistet.
3 Staatsbeiträge an freiwillige Armenpflegen werden letztmals für die Aufwendungen des dem Inkrafttr eten dieses Gesetzes vorangegan genen Rechnungsjahres geleistet.
Inkrafttreten
§ 55.
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
10 .
3 Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd das Gesetz über die Armen fürsorge vom 23. Oktober 1927 aufgehoben.
a. Bisher
Unterstützte
18
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG) Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 839
) Die Informationen nach §§
47 a–47 d sowie die Auskünfte auf Er
- suchen nach §
48 können sich auch auf Sach verhalte beziehen, die sich vor Inkrafttreten dieser Be stimmungen ereignet haben.
1 OS 48, 197 .
2 LS 232.3 .
3 LS 855.2 .
4 SR 101 .
5 SR 210 .
6 SR 311.0 .
7 SR 312.0 .
8 SR 0.142.112.681 .
9 SR 0.632.31 .
10 In Kraft seit 1. Januar 1982 ( OS 48, 264 ).
11 Text siehe OS 48, 204.
12 Vgl. auch Art. 6–9 des Zuständigkeitsgesetzes ( SR 851.1 ).
13 Fassung gemäss Gesetz vom 4. Dezember 1994 ( OS 53, 43 ). In Kraft seit
1. Februar 1995 ( OS 53, 45 ).
14 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 ( OS 54, 517 ). In Kraft seit 1. August
1998 ( OS 54, 624 ).
15 Eingefügt durch G vom 4. November 2002 ( OS 58, 21 ). In Kraft seit 1. Januar
2003 ( OS 58, 25 ).
16 Fassung gemäss G vom 4. November 2002 ( OS 58, 21 ). In Kraft seit 1. Januar
2003 ( OS 58, 25 ).
17 Eingefügt durch G vo m 6. Februar 2006 ( OS 62, 265 ). In Kraft seit 1. Januar
2008.
18 Fassung gemäss G vom 6. Februar 2006 ( OS 62, 265 ). In Kraft seit 1. Januar
2008.
19 Eingefügt durch G vom 19. März 2007 ( OS 62, 267 ; ABl 2006, 1102 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
20 Fassung gemäss G vom 19. März 2007 ( OS 62, 267 ; ABl 2006, 1102 ).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des B undes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
22 Fassung gemäss Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Perso
- nen vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 584 ; ABl 2007, 864 ). In Kraft seit 1. Januar
2008.
23 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1
24 Eingefügt durch G vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 839 ; ABl 2009, 1834 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
25 Fassung gemäss G vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 839 ; ABl 2009, 1834 ). In Kraft seit
1. Januar 2012.
26 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 839 ; ABl 2009, 1834 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
27 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
28 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
29 Fassung gemäss G vom 3. April 2017 ( OS 73, 8 ; ABl 2016-10-07 ). In Kraft seit
1. März 2018.
30 Aufgehoben durch G vom 3. April 2017 ( OS 73, 8 ; ABl 2016-10-07 ). In Kraft seit 1. März 2018.
31 Eingefügt durch G vom 23. April 2018 ( OS 73, 597 ; ABl 2017-05-12 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
32 Eingefügt durch G vom 21. Januar 2019 ( OS 74, 506 ; ABl 2018-10-05 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
33 Eingefügt durch G vom 21. Januar 2019 ( OS 75, 184 ; ABl 2018-10-05 ). In Kraft seit 1. April 2020.
34 Eingefügt durch Einführ ungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom
29. April 2019 ( OS 75, 174 ; ABl 2016-10-07 ). In Kraft seit 1. April 2020.
35 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 ( OS 75, 337 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
36 Eingefügt durch G vom 15. Juni 2020 ( OS 76, 228 ; ABl 2019-09-20 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
37 Fassung gemäss G vom 15. Juni 2020 ( OS 76, 228 ; ABl 2019-09-20 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
38 Nummerierung gemäss G vom 15. Juni 2020 ( OS 76, 228 ; ABl 2019-09-20 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
39 seit 1. Januar 2023.
40 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2022 ( OS 77, 551 ; ABl 2022-01-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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