Verordnung über die Schifffahrt (787)
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Verordnung über die Schifffahrt

Nr. 787 Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3.
Oktober
1975
1 , auf Artikel 165 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewäs
- sern (Binnenschifffahrtsverordnung) vom 8. November 1978
2 , auf §
5 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019
3 sowie auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990
4 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung regelt den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechtes des Bundes sowie die Benützung der luzernischen Gewässer durch Schiffe und legt die Zuständigkeiten fest.

§ 2

Geltungsbereich
1 interkantonale Vereinbarungen Anwendung finden.
1 SR
747.201
2 SR
747.201.1
3 SRL Nr.
760
4 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 87
2 Nr. 787
2 Öffentliche Gewässer im Sinn dieser Verordnung sind alle stehenden oder fliessenden Gewässer, die sich für die Schifffahrt eignen und an denen bezüglich der Schifffahrt kei
- ne privaten dinglichen Rechte nachgewiesen sind.

§ 3

Zuständigkeiten
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt im Kanton Luzern aus. Es kann Weisungen erlassen.
2 Schifffahrtsbehörde ist das Strassenverkehrsamt. Dieses ist, vorbehältlich anderslauten
- der Bestimmungen, zuständig für den Vollzug aller eidgenössischen und kantonalen Vor
- schriften über die Binnenschifffahrt.
3 Die Luzerner Polizei * a. * sorgt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern, b. * bewilligt die Durchführung nautischer Veranstaltungen nach Artikel 72 der eidge
- nössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978
5 , c. * erteilt in Einzelfällen Sonderbewilligungen für Veranstaltungen auf den Gewäs
- sern, d. * stellt Schiffe gemäss § 19 sicher, e. * erhebt Ordnungsbussen.
4 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
6 bewilligt Standplätze sowie Anlege- oder Gä
- steplätze.

§ 4

Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet a. «Standplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum dauernden Stationieren von Schiffen, b. «Anlegeplatz» und «Gästeplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum be
- fristeten Anlegen oder Festmachen von Schiffen, c. «Wasserungsstelle»: ein behördlich bewilligter Ort mit oder ohne technische Anla
- ge zum Wassern oder Auswassern von Schiffen, d. «gewerbsmässig»: eine Dienstleistung, die regelmässig gegen Entgelt (Geld- oder Naturalleistung) erbracht oder öffentlich angeboten wird.
5 SR
747.201.1
6 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
Nr. 787
3
1.2 Ausübung der Schifffahrt und Zulassung

§ 5

Ausübung der Schifffahrt
1 Die Schifffahrt auf den stehenden Gewässern ist im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften frei.
2 Das Befahren der Fliessgewässer mit Schiffen und Flossen ist untersagt. Für gewerbs
- mässige Riverrafting-Fahrten können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Auf der Kleinen Emme und der Reuss ab St.-Karli-Brücke flussabwärts sind ohne Be
- willigung erlaubt: a. Fahrten der Berufsfischerei, b. Fahrten der Pontoniere, sofern sie nicht nach der Verordnung über die militärische Schifffahrt vom 1. März 2006
7 einer Bewilligung bedürfen, c. Fahrten zum Bau und Unterhalt von Anlagen und Leitungen, d. motorlose Schlauchboote, Paddelboote, Strandboote und dergleichen.

§ 6

Verkehrszulassung
1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes ist ein bewilligter Standplatz im Sinn dieser Verordnung nachzuweisen.
2 Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. Die Bewilligung wird in Form einer Vignette erteilt. Sie gilt vom Ausstellungs
- datum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalender
- jahres nicht erneuert werden.

§ 7

Standplätze
1 Unter Vorbehalt der notwendigen baurechtlichen Bewilligungen und sofern keine über
- wiegenden Interessen entgegenstehen, können als Standplätze bewilligt werden: a. Wasserplätze in Bootshäfen, Schiffshäusern und an Steganlagen, b. Einzelbojen und Bojenfelder, c. Trockenplätze auf Ufergrundstücken, d. Werftbetrieben mit Kollektiv-Schiffsausweis gemäss Artikel 96a der Binnenschiff
- fahrtsverordnung auf Binnengrundstücken höchstens 20 Trockenplätze pro Betrieb.
2 Die Schifffahrtsbehörde kann Trockenplätze auf Binnengrundstücken für höchstens zwei Schiffe pro Grundstück anerkennen, sofern die Halterin oder der Halter den Standort angibt und die verlangten Bestätigungen vorlegt. Schiffe mit Standplatz auf ei
- nem Binnengrundstück müssen nach jedem Gebrauch ausgewassert und auf dem bewil
- ligten Standplatz abgestellt werden.
7 SR
510.755
4 Nr. 787

§ 8

Anlege- und Gästeplätze
1 Bei Anlege- und Gästeplätzen ist die Dauer der Erlaubnis zum Stillliegen in der Regel angegeben. Unabhängig von dieser Angabe darf dasselbe Schiff im gleichen Hafen pro Kalenderjahr während maximal 30 Tagen auf einem Anlege- oder Gästeplatz stillliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer gültigen Vignette gemäss § 6 Absatz 2.

§ 9

Wasserungsstellen
1 Kleinere Schiffe wie Segeljollen, Ruderboote und dergleichen dürfen nur an dafür ge
- eigneten Stellen ein- und ausgewassert werden. Die Ufer sowie die Pflanzen- und die Tierwelt dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
2 Die übrigen Schiffe sind an den behördlich bewilligten Stellen ein- und auszuwassern.

§ 10

Kennzeichnung der Schiffe
1 Immatrikulationspflichtigen Schiffen werden Kontrollschilder zugeteilt. Diese sind beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen.
2 Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind vom Halter oder von der Halterin auf eigene Kosten zu ersetzen.

§ 11

Nummernzuteilung
1 Es werden folgende Nummernbereiche zugeteilt: a. Vierwaldstättersee: LU 1 bis 5999 b. Sempachersee: LU 6000 bis 7999 c. Hallwilersee: LU 8000 bis 8599 d. Zugersee: LU 8600 bis 8699 e. Schiffe auf einem Binnengrundstück: LU 10
000 und höher
1.3 Erteilung und Entzug der Ausweise

§ 12

Erteilung
1 Die Ausweise für Schiffsführerinnen und -führer sowie für Schiffe werden nach den Vorschriften des eidgenössischen Binnenschifffahrtsrechtes erteilt.

§ 13

Führerprüfungen
1 Die Führerprüfungen werden nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlinien durchgeführt.
Nr. 787
5
2 Die theoretischen Führerprüfungen der Kategorien A und D werden elektronisch abge
- nommen. Für die praktische Führerprüfung finden die Richtlinien der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter Anwendung.
3 Die Durchführung der praktischen Prüfung für Segelschiffe (Kategorie D) kann neben
- amtlichen Segelexpertinnen und -experten übertragen werden.

§ 14

Entzug Schiffsausweis
1 Der Schiffsausweis kann entzogen werden, wenn die mit dessen Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2 Der Schiffsausweis ist zu entziehen, wenn a. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen, b. die Halterin oder der Halter der Aufforderung zur Schiffsprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt, c. die Steuern oder die Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden.
3 Mit dem Entzug des Schiffsausweises sind auch die Kontrollschilder einzuziehen.

§ 15

Entzug Schiffsführerausweis
1 Schiffsführerausweise werden in Anwendung der Artikel 19, 20 und 21 des Bundesge
- setzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975
8 entzogen.
1.4 Verschiedene Vorschriften

§ 16

Schiffsvermietung
1 Die gewerbsmässige Vermietung von Schiffen an Selbstfahrerinnen und -fahrer ist be
- willigungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a. die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind, b. die Vermieterin oder der Vermieter Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, c. eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden besteht, d. keine höherrangigen öffentlichen Interessen, namentlich der Fischerei, des Natur
- schutzes und des Gewässerschutzes, entgegenstehen.
3 Über die Mieterinnen und Mieter von führerscheinpflichtigen Motorschiffen ist ein Verzeichnis zu führen. Auf Verlangen ist den Kontrollorganen in diese Verzeichnisse Einsicht zu gewähren. Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.
8 SR
747.201
6 Nr. 787
4 Die Bewilligung gilt nur für Schiffe, die auf den Vermieter oder die Vermieterin einge
- löst und im Schiffsausweis als Mietschiffe eingetragen sind. Die Bewilligung kann ent
- zogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Vorschriften wiederholt und in grober Weise verletzt wurden oder die Auflagen miss
- achtet werden.

§ 17

Schleppangelfischerei
1 Zur Ausübung der Schleppangelfischerei sind Längsfahrten in der inneren Uferzone gestattet. Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen dürfen nicht befahren werden.

§ 18

Modellschiffe und -flugzeuge
1 Das Betreiben von Modellschiffen ist ausserhalb der inneren Uferzone und in Natur
- schutzgebieten nicht gestattet. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschrit
- ten werden.
2 Rennmässige Veranstaltungen mit motorisierten Modellschiffen sind nicht gestattet.
3 Modellflugzeuge dürfen weder auf noch über einem Gewässer eingesetzt werden.

§ 19

Sicherstellung und Verwertung von Schiffen
1 Auf Kosten und Gefahr des Halters oder der Halterin oder des Eigentümers oder der Eigentümerin werden von der Luzerner Polizei sichergestellt: a. Schiffe, die widerrechtlich eingewassert wurden oder vorschriftswidrig stillliegen, b. Schiffe, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden oder eine Gefahr für die Umwelt bilden und trotz Mahnung nicht entfernt werden.
2 Der Halter oder die Halterin oder der Eigentümer oder die Eigentümerin des sicherge
- stellten Schiffes wird aufgefordert, das Schiff binnen 60 Tagen abzuholen. Sind diese unbekannt, ergeht die Aufforderung im Luzerner Kantonsblatt.
3 Wird der Aufforderung zur Abholung des Schiffes keine Folge geleistet, wird dieses verwertet.
4 Ein nach Abzug der Kosten verbleibender Erlös aus der Verwertung wird bei der Staatskasse des Kantons Luzern hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
Nr. 787
7
1.5 Sturmwarn- und Rettungsdienst

§ 20

Sturmwarndienst
1 Die Luzerner Polizei gibt die von der zuständigen Bundesstelle veranlassten Vorsichts
- meldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste weiter.

§ 21

Rettungsdienste
1 Die Rettungsdienste a. überwachen bei Sturmwarnung die ihnen zugewiesenen Gewässer, b. leisten gegenüber Personen, die in Seenot geraten sind, sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe, c. benachrichtigen die Luzerner Polizei und unterstützen diese bei der Suche nach ertrunkenen oder vermissten Personen.
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieterinnen und -vermieter und die Werften am See sind verpflichtet, unentgeltlich am Rettungsdienst mitzuwirken.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt und koordiniert den Einsatzbereich der einzelnen Rettungsdienste.

§ 22

Rettungsmittel
1 Jeder Rettungsdienst muss über ein für seine Aufgaben geeignetes Motorschiff, über die zu dessen Führung notwendige Besatzung sowie über das für die Hilfeleistung zweckmässige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei öffentlichen Landungsanlagen sowie in unmittelbarer Nähe der Reussbrücken sind gut sichtbar Rettungsgeräte anzubringen. Auf öffentlichem Grund sind die Gemeinden, bei privaten Anlagen deren Betreiberinnen und Betreiber zuständig für das Anbringen der Rettungsgeräte.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Vierwaldstättersee

§ 23

Erweiterte Uferzone
1 Die erweiterte Uferzone erstreckt sich über den Uferabstand von 300 m hinaus a. in der Luzerner Seebucht westlich der Linie von der SGV-Station Seeburg (Koor
- dinaten 668
850/210
900) zur SGV-Station Wagner-Museum (Koordinaten
667
750/210
500),
8 Nr. 787 b. in der Horwer Seebucht nördlich der Linie von der Kantonsgrenze Hergiswil (Ko
- ordinaten 666
470/205
630) bis Hinterrüti (Koordinaten 667
240/206
160, kleiner Hafen).
2 In der erweiterten Uferzone gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die äussere Uferzone.
3 Das Strassenverkehrsamt kann in der erweiterten Uferzone des Luzerner Seebeckens, nicht aber in der inneren und der äusseren Uferzone, im Rahmen von Schiffsprüfungen Probefahrten und Geräuschmessungen auch mit erhöhter Geschwindigkeit durchfüh ren. *

§ 24

Längsfahrten
1 In der inneren Uferzone sind Längsfahrten mit Motorschiffen nur in der erweiterten Uferzone der Luzerner Seebucht gestattet.

§ 25

Segelbretter und Drachensegelbretter
1 Die Verwendung von Segelbrettern ist in der erweiterten Uferzone der Luzerner See
- bucht untersagt.
2 Die Verwendung von Drachensegelbrettern ist auf luzernischem Gebiet in der erweiter
- ten Uferzone der Luzerner Seebucht und der Horwer Seebucht untersagt. *

§ 26

Interkantonale Vereinbarung
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997
9 .
9 SRL Nr.
793
Nr. 787
9
2.2 Sempachersee

§ 27

Zulassungsverbot
1 Nicht zum Verkehr zugelassen werden a. Schiffe mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie, b. Schiffe mit Wohn- und Schlafeinrichtungen, c. Schiffe mit Verbrennungsmotoren mit einer Antriebsleistung von mehr als 70
kW, d. Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche die Emissionsgrenzwerte gemäss Ziffer
7.2 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizeri
- schen Gewässern vom 13. Dezember 1993
10 nicht erfüllen, e. Schiffe mit Maschinenantrieb ohne Standplatz auf oder am Sempachersee, f. Wasserflugzeuge, Luftkissen-, Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper, g. bewegliche Flosse mit Aufbauten.
2 Die in Absatz 1a festgesetzte Höhe gilt nicht für Arbeitsschiffe sowie für Schiffe, die zur Ausübung der Berufsfischerei oder zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht ver
- wendet werden.

§ 28

Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
1 Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 400 begrenzt.

§ 29

Zulassungsbewilligung
1 Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten oder die Ehegattin, den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin oder auf eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie sowie im Bootsgewerbe mit Geschäftsübergabe.
2 Die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche zahlenmäs
- sig beschränkt sind, wird mit der Zuteilung des Kontrollschildes und der Abgabe des Schiffsausweises erteilt.
3 Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innerhalb eines Jahres durch ein ande
- res ersetzt, verfällt die Zulassungsbewilligung.
4 Wird ein Halterwechsel nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung miss
- bräuchlich verwendet, ist diese zu entziehen.

§ 30

Befristete Zulassung
1 Motorlose, immatrikulationspflichtige Schiffe ohne Standplatz auf oder am Sempa
- chersee können nach § 6 Absatz 2 befristet zugelassen werden.
10 SR
747.201.3
10 Nr. 787
2 Bei nautischen Veranstaltungen wird die Zulassung für motorlose Schiffe ohne Stand
- platz in der Veranstaltungsbewilligung geregelt.

§ 31

Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten
1 Die Zahl der Zugschiffe zum Wasserskifahren oder zum Fahren mit ähnlichen Geräten ist auf 50 begrenzt. Sie bedürfen einer Spezialbewilligung. Diese wird auf Antrag für ein Kalenderjahr erteilt, wenn der Motor des Schiffes eine Antriebsleistung von mindestens
30 kW aufweist.
2 Das Fahren mit Wasserski und mit entsprechenden aufblasbaren und ähnlichen Geräten ist nur innerhalb folgender Zone (Wasserskizone) gestattet: a. Begrenzungslinie seeabwärts: zwischen den Fixpunkten Kirche Nottwil (Koordi
- naten 653
100/220
400) und Kirche Eich (Koordinaten 655
400/222
700), b. Begrenzungslinie rund 1,2 km seeaufwärts: zwischen den Fixpunkten Seite Sem
- pach Ferienhaus Felber (Koordinaten 656
200/221
650) und Seite Nottwil Ein
- mündung des Meienbaches (Ufervorsprung, Koordinaten 654
700/219
900), c. Begrenzungslinie gegen Eich und Nottwil: 300 m Uferabstand.
3 Die gewerbsmässige Ausübung des Wasserski- oder Wakeboard-Sports ist untersagt.

§ 32

Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren
1 Die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren und zum Fahren mit entspre chenden aufblasbaren und ähnlichen Geräten (Bewilligung für Zugschiffe zum Wassers
- kifahren) wird in Form von Vignetten erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes anzu
- bringen sind.
2 Personen, die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr über eine solche Bewilligung verfügten und bis zum 31. März eine neue Bewilligung beantragen, haben bei der Ertei
- lung der Bewilligungen Vorrang.
3 Die Bewilligung verfällt mit der Ausserverkehrsetzung des Schiffes. Sie kann entzogen werden bei Fahrten ausserhalb der erlaubten Zone oder bei Verletzung von Verkehrsre
- geln mit Gefährdung des Schiffsverkehrs.

§ 32a

* Drachensegelbretter
1 Die Verwendung von Drachensegelbrettern ist nordwestlich der Begrenzungslinie zwi
- schen den Fixpunkten Kirche Nottwil (Koordinaten 653
100/220
400) und Steganlage beim nördlichen Ortseingang Eich (Koordinaten 654
780/222
700) untersagt.
2 Auf dem übrigen Seegebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m zum Ufer einzuhal
- ten. Diese Uferzone darf nur auf dem kürzesten Weg zum Starten und Landen an geeig
- neten Orten befahren werden. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss der Ver
- ordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer vom 14. Februar 2003
11 .
11 SRL Nr.
711c
Nr. 787
11

§ 33

Warteliste
1 Das Strassenverkehrsamt führt für die Zulassung von Schiffen mit Verbrennungsmoto
- ren sowie die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren eine Warteliste.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldun
- gen massgebend. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben bei der Vergabe frei werdender Plätze Vorrang.
3 Die Bewilligungszusicherung verfällt, wenn innert sechs Monaten kein Schiff immatri
- kuliert wird.

§ 34

Höchstgeschwindigkeit
1 Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.
2.3 Hallwilersee

§ 35

Zulassungsverbot
1 Nicht zum Verkehr zugelassen werden a. Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Auf
- bauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie, b. Wasserflugzeuge, Luftkissen-, Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper, c. * bewegliche Flosse mit Aufbauten, d. * Schiffe mit Verbrennungsmotoren ohne Standplatz auf oder am Hallwilersee.
2 Die Höchstmasse gemäss Absatz 1a gelten nicht für Güterschiffe, Schiffe der öffentli
- chen Dienste, Schiffe für Forschungszwecke und für schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem Wasser, für Weidlinge, Rennruderboote, Übersetzboote der Pontonier- und Wasserfahrvereine sowie für Boote mit Bewilligung für nautische Veranstaltungen.
*
3 Das Strassenverkehrsamt kann bei Vorliegen triftiger Gründe für die Schiffe der Berufsfischer Ausnahmen von den Höchstmassen und für Schiffe zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht Ausnahmen vom Höchstmass für feste Aufbauten bewilligen.
*

§ 36

Beschränkung der Schiffszahl
1 Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren sowie der Segelschiffe wird wie folgt begrenzt: a. Schiffe mit bewilligtem Standplatz auf oder am See: 120 Schiffe mit Verbren
- nungsmotoren, 180 Segelschiffe, b. Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 20 in der Schweiz immatrikulierte Se
- gelschiffe ohne Motor.
12 Nr. 787
2 Die Beschränkung gilt nicht für a. motorlose Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See, die an einer Regatta teil
- nehmen, b. Schiffe der Bootsbauer und der gewerbsmässigen Händler, die einen Kollektivaus
- weis besitzen, c. Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffentliche Dienste, d. Ruderboote.

§ 37

Zulassungsbewilligung
1 Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten oder die Ehegattin, den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin oder auf eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie sowie im Bootsgewerbe mit Geschäftsübergabe.
2 Die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche zahlenmäs
- sig beschränkt sind, wird mit der Zuteilung des Kontrollschildes und der Abgabe des Schiffsausweises erteilt.
3 Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innerhalb eines Jahres durch ein ande
- res ersetzt, verfällt die Zulassungsbewilligung.
4 Wird ein Halterwechsel nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung miss
- bräuchlich verwendet, ist diese zu entziehen.

§ 38

Weitere Bewilligungen
1 Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am Hallwilersee dürfen auf diesem nur mit einer zusätzlichen Saisonbewilligung verkehren. *
2 Das Fahren mit Flossen mit einer Seitenlänge von mehr als 2,5 m sowie deren vorüber
- gehendes Stationieren und Verankern bedarf einer Bewilligung des Strassenverkehrsam
- tes. Die Flosse sind vor dem Einsatz durch dieses zu prüfen. *

§ 39

Warteliste
1 Das Strassenverkehrsamt führt für die Zulassung von Schiffen mit Verbrennungsmoto
- ren und von Segelschiffen eine Warteliste.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldun
- gen massgebend. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben bei der Vergabe frei werdender Plätze Vorrang.
3 Die Bewilligungszusicherung verfällt, wenn innert sechs Monaten kein Schiff immatri
- kuliert wird.
Nr. 787
13

§ 40

Verkehrsbeschränkungen
1 Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen bei Nacht nicht verkehren. Das Nachtfahrver
- bot gilt nicht für die Fahrgastschiffe und die Schiffe der Berufsfischerei im Berufsein
- satz.
2 Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h.
3 Das Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten sowie mit Drachensegelbrettern ist untersagt. Segelbretter dürfen nicht bei Nacht verwendet werden. *
2.4 Zugersee *

§ 40a

*
1 Bei der Verwendung von Drachensegelbrettern auf luzernischem Gebiet ist zum Seeu
- fer ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten. Diese Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden.
3 Schlussbestimmungen

§ 41

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Schiffahrt vom 11. Januar 1982
12 , b. Interkantonale Verordnung über die Schiffahrt auf dem Zugersee vom 28.
Dezem
- ber 1950
13 .

§ 42

Änderung eines Erlasses
14

§ 43

Übergangsbestimmungen
1 Für ausserkantonale Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verord
- nung auf einer Warteliste aufgeführt waren, bleibt der Besitzstand beim Rang gewahrt.
2 Bereits auf dem Sempachersee zugelassene Schiffe * a. mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie, b. mit Verbrennungsmotoren mit einer Antriebsleistung über 70 kW,
12 G 1982 32 (SRL Nr. 787)
13 V XIV 530 (SRL Nr. 795)
14 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
14 Nr. 787 c. deren Verbrennungsmotoren die Emissionsgrenzwerte gemäss Ziffer 7.2 der Ver
- ordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 1993
15 nicht erfüllen, können auf dem See bleiben. Bei einem künftigen Schiffs- oder Motorwechsel sind die Beschränkungen einzuhalten.

§ 44

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
15 SR
747.201.3
Nr. 787
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.02.2011
01.03.2011 Erstfassung G 2011 87 Ingress
15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-044

§ 3 Abs. 3

26.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-067

§ 3 Abs. 3, a.

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-067

§ 3 Abs. 3, b.

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-067

§ 3 Abs. 3, c.

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-067

§ 3 Abs. 3, d.

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-067

§ 3 Abs. 3, e.

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-067

§ 23 Abs. 3

19.01.2016
15.02.2016 eingefügt G 2016 1

§ 25 Abs. 2

19.01.2016
15.02.2016 geändert G 2016 1

§ 32a

19.01.2016
15.02.2016 eingefügt G 2016 1

§ 35 Abs. 1, c.

26.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-067

§ 35 Abs. 1, d.

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-067

§ 35 Abs. 2

26.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-067

§ 35 Abs. 3

26.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-067

§ 38

26.11.2019
01.01.2020 Titel geändert G 2019-067

§ 38 Abs. 1

26.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-067

§ 38 Abs. 2

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-067

§ 40 Abs. 3

19.01.2016
15.02.2016 geändert G 2016 1

§ 40 Abs. 3

26.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-067 Titel 2.4
19.01.2016
15.02.2016 eingefügt G 2016 1

§ 40a

19.01.2016
15.02.2016 eingefügt G 2016 1

§ 43 Abs. 2

25.11.2011
12.02.2012 geändert G 2012 66
16 Nr. 787 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.02.2011
01.03.2011 Erlass Erstfassung G 2011 87
25.11.2011
12.02.2012

§ 43 Abs. 2

geändert G 2012 66
19.01.2016
15.02.2016

§ 23 Abs. 3

eingefügt G 2016 1
19.01.2016
15.02.2016

§ 25 Abs. 2

geändert G 2016 1
19.01.2016
15.02.2016

§ 32a

eingefügt G 2016 1
19.01.2016
15.02.2016

§ 40 Abs. 3

geändert G 2016 1
19.01.2016
15.02.2016 Titel 2.4 eingefügt G 2016 1
19.01.2016
15.02.2016

§ 40a

eingefügt G 2016 1
15.10.2019
01.01.2020 Ingress geändert G 2019-044
26.11.2019
01.01.2020

§ 3 Abs. 3

geändert G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 3 Abs. 3, a.

eingefügt G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 3 Abs. 3, b.

eingefügt G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 3 Abs. 3, c.

eingefügt G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 3 Abs. 3, d.

eingefügt G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 3 Abs. 3, e.

eingefügt G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 35 Abs. 1, c.

geändert G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 35 Abs. 1, d.

eingefügt G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 35 Abs. 2

geändert G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 35 Abs. 3

geändert G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 38

Titel geändert G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 38 Abs. 1

geändert G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 38 Abs. 2

eingefügt G 2019-067
26.11.2019
01.01.2020

§ 40 Abs. 3

geändert G 2019-067
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