Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen (801)
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Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen

Verordnung Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen vom 9. Dezember 2008 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 20 Absätze 1 und 2, 21, 22 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2, 33,
34, 39 Absatz 1, 57 Absatz 1 und 58 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1
, beschliesst: I. Geltungsbereich I. Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung bezeichnet die für Entscheide im Gesundheitswesen zuständigen Behörden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs vom 25. Oktober 2002
2 und in der Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 2008
3 . II. Universitäre Medizinalpersonen II. Universitäre Medizinalpersonen

§ 2

Berufsausübungs-, Stellvertreter- und Assistentenbewilligungen; Bewilligungen zur Führung einer Zweigpraxis
1 Für Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertreter- und der Assistentenbewilligung sowie der Bewilligung zur Führung einer Zweigpraxis sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, b. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bei Tierärztinnen und -ärzten, c. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Apothekerinnen und Apothekern, d. der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin bei Zahnärztinnen und -ärzten.
2 Die zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 sind zudem zuständig für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Verlöschens von Bewilligungen sowie der verfügten Berufsverbote gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.

§ 3

Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erteilt die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Heimen und anderen Institutionen.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke in tierärztlichen Praxen.

§ 4

Befreiung vom Berufsgeheimnis Für die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
4 sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Ärztinnen und Ärzten und ihren Hilfspersonen, b. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Apothekerinnen und Apothekern und ihren Hilfspersonen, c. der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin bei Zahnärztinnen und Zahnärzten und ihren Hilfspersonen. III. Andere Berufe im Gesundheitswesen III. Andere Berufe im Gesundheitswesen

§ 5

Bewilligungen und Publikation
1 Für Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs- und der Stellvertreterbewilligung sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Augenoptikerinnen und -optikern, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Ernährungsberaterinnen und -beratern, Hebammen und Entbindungshelfern, Leiterinnen und Leitern von Laboratorien, Logopädinnen und Logopäden, medizinischen Masseurinnen und Masseuren, Osteopathinnen und Osteopathen für Menschen, Pflegefachfrauen und -fachmännern, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Podologinnen und Podologen, b. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Drogistinnen und Drogisten,
c. der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin bei Dentalhygienikerinnen und -hygienikern, Zahntechnikerinnen und -technikern.
2 Die zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 sind zudem zuständig für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Verlöschens von Bewilligungen sowie der verfügten Berufsverbote gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes. IV. Betriebe im Gesundheitswesen IV. Betriebe im Gesundheitswesen

§ 6

Betriebsbewilligung Für Entscheide im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Laboratorien gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
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, Organisationen der Ergotherapie, b. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, Betrieben, wie Spitäler, die Blut und Blutprodukte nur lagern, öffentlichen Apotheken und Spitalapotheken, Drogerien, c. die Dienststelle Spitäler bei Spitälern, Transport- und Rettungsunternehmen.

§ 7

Kantonale Herstellungsbewilligung und Versandhandel Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erteilt die Bewilligung für a. die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis oder nach eigener Formel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000
6 , b. den Versandhandel mit Arzneimitteln.

§ 8

Zoofachgeschäfte Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist zuständig für Entscheide im Zusammenhang mit der Detailhandelsbewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln an Zoofachgeschäfte.
V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen

§ 9

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
* G 2008 451
1 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 801a
3 G 2008 458 (SRL Nr. 806a)
4 SR 311.0
5 SR 832.10
6 SR 812.21
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