Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen ... (824)
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Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern

Verordnung Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung I) über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung I) vom 6. Dezember
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988 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 Unterabsatz a des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 198
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1 , auf Antrag des Sanitätsdepartemente s , beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

2 Inhalt Die Verordnung regelt die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten des Kantonsspitals Luzern, des Kinderspitals Luzern, des Kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen , der Luzerner Psychiatrie (Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner Landschaft sowie Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) und der Luzerner Höhenklinik Montana.

§ 2

3 Erhebung der Taxen Die Taxen werden von der Verwaltung des kantonalen Spitals erhoben.

§ 3

4 Ein- und Austrittstag Für den Ein- und den Austrittstag werden die Tagesansätze verrechnet.

§ 4

5 Antritt und Beendigung des Urlaubs Für den Tag, an dem der Patient seinen Urlaub antritt oder beendet, werden die Tagesansätze verrechnet.

§ 5

Vorauszahlung
1 Der Patient hat bei Eintritt in das kantonale Spital die anfallenden Kosten durch eine Vorauszahlung sicherzustellen. Die Höhe wird durch die Verwaltung festgesetzt.
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2 Der Patient kann so weit von der Vorauszahlung befreit werden, als bei Eintritt für die von ihm gewählte Pflegeklasse eine Kostengutsprache einer Behörde, Krankenkasse oder Versicherung vorliegt
.
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§ 6

Zahlungserleichterungen In Härtefällen kann die Verwaltung auf begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen gewähren oder die Forderung reduzieren.

§ 7

Rechnungsstellung
1 Die Verwaltung stellt nach Austritt des Patienten Rechnung.
2 Für Aufenthalte, die länger als 30 Tage dauern, kann eine Zwischenrechnung gestellt werden
.
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§ 8

Fälligkeit und Betreibung
1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wird sie nicht innert Frist bezahlt, mahnt die Verwaltung den Patienten. Dafür ist eine Mahngebühr (§ 11) geschuldet .
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2 Nach der zweiten erfolglosen Mahnung leitet die Verwaltung die Betreibung ein.

§ 9

Verfahren bei Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten erlässt die Verwaltung eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. In der Verfügung ist ein allfälliger Rechtsvorschlag aufzuheben.
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2 Rechtskräftige Verfügungen sind gestützt auf § 207 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
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12 II. Taxen der allgemeinen Abteilung II. Taxen der allgemeinen Abteilung
1. Für Selbstzahler
1. Für Selbstzahler

§ 10

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1 Für Selbstzahler der allgemeinen Abteilung gelten folgende Tagespauschalen: Kantonsspital Luzern inkl. Akutspital-Rehabilitation/ Kinderspital Luzern Kantonales Spital Sursee-Wolhusen Fr. Fr.
1. Kantonseinwohner
1065.–
900.–
2. Nichtkantonseinwohner mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
1600.–
1230.–
3. Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
1850.–
1500.–
4. Kranke Säuglinge Tagespauschalen gemäss den Ziffern 1 –
3 Psychiatriezentrum Luzerner Landschaft Psychiatriezentrum Luzern-Stadt Luzerner Höhenklinik Montana Klinik St. Urban Berghof
Fr. Fr. Fr. Fr.
1. Kantonseinwohner
450.–
170.–
450.–
410.–
2. Nichtkantonseinwohner mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
610.–
220.–
610.–
560.–
3. Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
770.–
270.–
770.–
610.– Tages- und Nacht- patienten Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst mit der Jugendpsychiatrischen Therapiestation Klinik St. Urban Fr. Fr.
1. Kantonseinwohner
265.–
500.–
2. Nichtkantonseinwohner mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
365.–
750.–
3. Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
470.–
950. –
2 Mit den Tagespauschalen sind die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Krankenpflege, ärztliche Behandlung, diagnostische und therapeutische Leistungen abgegolten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Für Dilatationen und Leistungen der Herzchirurgie erhebt die Verwaltung einen Zuschlag. Er wird im Einzelfall nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt festgelegt. Dabei sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen.
4 Für Begleitpersonen werden die Gebühren von der Verwaltung im Einzelfall festgelegt.

§ 11

Zusätzliche Kosten
1 Zu den Tagespauschalen

§ 10 sind zusätzlich zu bezahlen:

a. die Gebühren für die Operations- und Gebärsaalbenützung, b. die Kosten für Prothesen und das Implantations- und sowie die Gemeinkosten bis höchstens 400 Franken pro Eingriff, c. orthopädische Hilfsmittel, die Inanspruchnahme der Intensivpflege- und der Dialysestation, Aufwendungen bei ausserordentlicher Pflegebedürftigkeit, Vorsorgeuntersuchungen, Gutachten, Patiententransporte, Medikamente, die bei der Entlassung oder in den Urlaub mitgegeben werden, medizinisches Material, Verbandsmaterial, persönliche Bedürfnisse, Schulkosten, Verrichtungen bei Sterbefällen sowie die Mahngebühr und der Verzugszins.
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2 Zu den Tagespauschalen der Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner Landschaft sind
die Kosten für spezielle Untersuchungen, Laborarbeiten oder Behandlungen in einem anderen Spital oder durch frei praktizierende Ärzte, soweit sie nicht selbst durchgeführt werden können und der Behandlung von interkurrenten Krankheiten dienen, die Mehrkosten bei Ferienaufenthalten der Patienten und die Zuschläge bei ausserordentlicher Pflegebedürftigkeit zu bezahlen.
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3 Die zusätzlichen Kosten werden von der Verwaltung im Einzelfall festgelegt .
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4 Die Verwaltung kann zudem bei Wunscheingriffen für bestimmte Leistungen, die nicht Pflichtleistungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind, Pauschalen festlegen. Bei der Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

§ 12

16 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen des Regierungsrates mit Kantonen, die Beiträge an die Luzerner Spitäler leisten.

§ 13

Klassenwechsel Wünscht ein Patient der allgemeinen Abteilung bei Austritt aus der Intensivstation die Verlegung auf die Privatabteilung, wird der Aufenthalt in der Intensivstation nach den Taxen der Privatabteilung verrechnet.
2. Für Krankenkassenpatienten
2. Für Krankenkassenpatienten

§ 14

17 Anwendbare Taxen
1 Für Patienten mit Wohnsitz im Kanton Luzern, die bei einer Krankenkasse versichert sind, gelten die Taxen, die zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und der Santésuisse Zentralschweiz im Tarifvertrag vereinbart wurden, sofern die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss.
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2 Kommt kein Tarifvertrag zustande, setzt der Regierungsrat die Tarife fest. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Tarife erlässt der Regierungsrat eine separate Verordnung.
3 Muss ein haftpflichtiger Dritter oder dessen Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, gelten die Taxen gemäss

§ 10.

4 Wird der Krankenkassenpatient auf der Privatabteilung behandelt, werden die Taxen für die Privatpatienten in Rechnung gestellt. Bei einem Klassenwechsel gilt § 13.
3. Für UV-, MV- und IV-Patienten
3. Für UV-, MV- und IV-Patienten
§ 15 Anwendbare Taxen
1 Für UV-, MV- und IV-Patienten gelten die Taxen, die zwischen den kantonalen Spitälern und den Versicherungsträgern vereinbart wurden.
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2 Wird der Patient auf der Privatabteilung behandelt, werden die Taxen für Privatpatienten verrechnet. Bei einem Klassenwechsel gilt § 13.
4. Fürsorgepatienten
4. Fürsorgepatienten

§ 16

Anwendbare Taxen
1 Bei Fürsorgepatienten, für deren Spitalkosten die Fürsorgebehörde eines kantonalen Gemeinwesens aufkommt, wird nach den Bestimmungen für Krankenkassenpatienten abgerechnet.
2 Kommt eine ausserkantonale Fürsorgebehörde für die Spitalkosten auf, wird nach den Bestimmungen für Selbstzahler abgerechnet. III. Taxen der Privatabteilung III. Taxen der Privatabteilung

§ 17

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1 Für Patienten der Privatabteilung gelten folgende Taxen und Pauschalen: II. Klasse Tagestaxe I. Klasse Pflegetaxe pro Tag
I. Klasse
Pauschale für
medizinische
Nebenleistungen
pro Tag Fr. Fr.
Fr. Kantonsspital Luzern inkl. Akutspital- Rehabilitation/ Kinderspital Luzern – Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
401.–
287.–
484.– – Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz
481.–
345.–
580.– Kantonales Spital Sursee-Wolhusen
– Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
370.–
216.–
361.– – Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz
444.–
260.–
434.– I. Klasse Tagestaxe Fr. Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner – Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
719.– – Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz
862.– Psychiatriezentrum Luzerner Tages- und Nachtpatienten – Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
281.– – Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz
338.– Luzerner – Kantonseinwohner
800.– – Nichtkantonseinwohner mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
950.– – Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
1140.– Luzerner Akutpneumologie und Schlaflabor – Kantonseinwohner
356.– – Nichtkantonseinwohner mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer
511.– – Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
613.–
2 Für Begleitpersonen werden die Gebühren von der Verwaltung im Einzelfall festgesetzt.

§ 18

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1 Zu den Taxen und Pauschalen

§ 17 Absatz 1 der Verordnung sind zusätzlich zu bezahlen:

a. im Kantonsspital Luzern (inklusive Akutspital-Rehabilitation) und im Kinderspital Luzern sowie im Kantonalen Spital die Kosten für Hämodialysen Peritonealdialysen Prothesen und das Implantations- und Osteosynthesematerial sowie die Gemeinkosten bis höchstens 400 Franken pro Eingriff, Blut und Blutersatz, die ärztlichen Leistungen, b. in den Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner Landschaft die Kosten für spezielle
Untersuchungen, Laborarbeiten oder Behandlungen durch ein anderes ärztlich geleitetes Spital oder einen frei praktizierenden Arzt, soweit sie in der Klinik nicht selbst durchgeführt werden können und der Behandlung von interkurrenten Krankheiten dienen, Zuschläge bei Pflegebedürftigkeit, c. in der Luzerner Höhenklinik Montana allgemein die Kosten für extern erbrachte Leistungen wie Konsilien von klinikfremden Spezialisten, spezielle Untersuchungen, Laborarbeiten oder Behandlungen durch eine andere ärztlich geleitete Institution oder durch frei praktizierende Ärzte, sofern sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Einweisungsgrund stehen und nicht in der Klinik selbst durchgeführt werden können und der Behandlung von interkurrenten Krankheiten dienen, Medikamente von durchschnittlich mehr als 50 Franken pro Aufenthaltstag, Hilfsmittel und Medikamente, die bei der Entlassung mitgegeben werden, d. in der Luzerner Höhenklinik Montana im Zusammenhang mit Leistungen der
und des Schlaflabors die Kosten für medizinische Nebenleistungen, Medikamente, Blut und Blutersatz, Verbandsmaterial, medizinisches Material, ärztliche Leistungen, sowie die Kosten für Patiententransporte, persönliche Bedürfnisse, Verrichtungen bei Sterbefällen, Gutachten, die Mahngebühren und der Verzugszins. Bei den Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner Landschaft sowie in der Luzerner Höhenklinik Montana sind die ärztlichen Leistungen in der Tagestaxe gemäss
gemäss der Verordnung über die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten der kantonalen Spitäler (Taxverordnung II) vom 25. Januar 1991
22 .
2 Die zusätzlichen Kosten werden gemäss der Taxverordnung II festgelegt.
3 Die Verwaltung kann zudem bei Wunscheingriffen für bestimmte Leistungen, die nicht Pflichtleistungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind, Pauschalen festlegen. Bei der Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. IV. Schlussbestimmungen IV. Schlussbestimmungen

§ 19

Aufhebung von Erlassen Es werden aufgehoben: a. die Verordnung über die Taxen im Kantonsspital Luzern, im Kantonalen Spital Wolhusen
Sursee vom 23. November 198
4
23 , b. die Verordnung über die Taxen im Kinderspital Luzern vom 23. November 198
4
24 , c. die Verordnung über die Taxen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik St. Urban und im Übergangsheim Berghof St. Urban vom 23. November 198
4
25 , d. die Verordnung über die Taxen in der Luzerner Höhenklinik Montana vom 23. November 198
4
26
.

§ 20

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. Dezember 1988 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss : Zemp Der Staatsschreiber: . Lampart
* K 1988 1745 und G 1988 311. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003
446).
1 SRL Nr. 800
2 Fassung gemäss Änderung der Spitalverordnung vom 24. Januar 2006, in Kraft seit dem 1. April 2006 (G 2006 25).
3 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 446).
4 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 446).
5 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 446).
6 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 446).
7 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1990 637).
8 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 493).
9 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 493).
10
11
12 für das Jahr
1998 vom
16. Dezember
1997, in Kraft seit dem
1 . Januar
1998 (G
1997 464).
13
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15
16
17 für das Jahr
1997 vom
17. Dezember
1996, in Kraft seit dem
1 . Januar
1997 (G
1996 376).
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1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Taxe n für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung I) vom 6 . Dezember 1988 (G 1988 311) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
11. 12. 90 — G 1990 637

§§ 5, 9, 10, 1

1, 17, 18
geändert
2. Taxverordnung II 25. 1. 91 — G 1991 82 Titel, §
18
geändert
3. Änderung
29. 11. 91 — G 1991 341

§§ 10, 17

geän
dert
4. Änderung
22. 12. 92 — G 1993 108

§§ 10, 17

geän
dert
5. Änderung
14. 12. 93 — G 1994 8

§§ 10, 17

geände
rt
6. Änderung
27. 9. 94 — G 1994 355

§ 10

geändert
7. Änderung
13. 12. 94 — G 1994 493

§§ 7, 8, 10, 1

1, 14, 17, 18
geändert
8. Änderung
22. 12. 95 K 1995 3675 G 1996 12

§§ 10 , 17

geändert
9. Verordnung über
17. 12. 96 — G 1996 376

§ 14

ge
ändert die Tarife für die stationäre Behandlung von Krankenkassenpatienten in den kantonalen Heilanstalten für das Jahr 1997
10. Verordnung über
16. 12. 97 — G 1997 464

§ 9

ge
ändert die Tarife für die stationäre Behandlung von Krankenkassenpatienten in den kantonalen Heilanstalten für das Jahr 1998
11. Änderung
23. 1. 01 — G 2001 40

§§ 10, 11, 14,

17, 18
geändert
12. Änderung
27. 11. 01 — G 2001 417

§§ 10, 11

geä
ndert
13. Änderung
14. 2. 03 — G 2003 22

§§ 17, 18

geänd
ert
14. Änderung
16. 12. 03 — G 2003 446 Titel, §§ 1–5 , 10–12,
geändert
14, 15, 17, 18
15. Chefärzte-
18. 10. 05 — G 2005 330

§ 9

geänder
t verordnung
16. Spitalverordnung, 24. 1. 06 — G 2006 25

§ 1

ge
ändert Änderung
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