Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathem... (415.462)
CH - ZH

Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
415.462 Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudien gängen der Mathematisch-n aturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 24. August 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung regel t das Bachelor- und Master studium an der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studien gänge sowie hochschulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmen verordnung und in der Studien ordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Ausführende
Bestimmungen

§ 2.

Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studien
-
programme
anderer
Fakultäten

§ 3.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienp rogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fa kultät.
Studienangebot

§ 4.

1 Die Fakultät bietet folgende n Bachelorstudiengang im Um fang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Science
2 Die Fakultät bietet auf Bachel orstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 60 und 30 ECTS Cr edits für eigene Studierende und Studierende anderer Fakultäten an.
2
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
3 Die Fakultät bietet folgenden Ma sterstudiengang im Umfang von
90 ECTS Credits an: – Master of Science
4 Die Fakultät bietet folgenden Ma sterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an: – Master of Science
5 Die Fakultät bietet auf Master stufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende anderer Fakultäten an. Bezeichnung der Abschlüsse

§ 5.

1 Die Fakultät verleiht für eine n erfolgreich ab geschlossenen Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung: – Bachelor of Science UZH
2
- terstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung: – Master of Science UZH
3 Die wissenschaftliche Ausrichtung mi t dem Zusatz «in» wird in der Bezeichnung des Grades präzisiert.
4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Science UZH BSc UZH – Master of Science UZH MSc UZH B. Allgemeines zum Studium Zusammen setzung eines Studiengangs

§ 6.

1 Ein Studiengang besteht aus – einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm), – aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-St udienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstuf e sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Stud iengangs, die zu einem Studienpro
- grammabschluss führt. Regelcurricula

§ 7.

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be
- stehensvoraussetzungen fest. Ein R egelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollz eitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
3 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
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Zulassung

§ 8.

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au gust 2018 (VZS)
3 massgebend.
Studium und
Behinderung

§ 9.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Be hinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fa chstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Ak tivitäten auswirkt und schlägt dies falls nachteilsausgleich ende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärzt in oder einen Arzt ihre s Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semester weise nachteilsausgleichende Mass nahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache

§ 10.

1 Die Sprache der Lehrveranstaltu ngen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätz lich Englisch. Einzelne Veransta ltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch geführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus gesetzt werden.
Urheberrecht an
studentischen
Arbeiten

§ 11.

1 Die Urheberrechte an studenti schen Arbeiten gehören den Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urhebe rinnen bzw. Urheber verfasst, steh t diesen das Urheberrecht gemein schaftlich zu. Die Rechte weiterer Be teiligter bleiben hiervon unberührt.
2 Vor der Veröffentlichung einer Arbe it oder Teilen einer Arbeit sind die Studierenden verpflichtet, die re chtlichen Fragen im Hinblick auf die Verwertung von Daten, Ideen, Method en oder Patenten Dritter mit der Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären.
3 Wird die Arbeit im Rahmen eine r Forschungsgruppe erbracht, müs sen die anderen Urheberinnen und Urhe ber sowie die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Ver öffentlichung mit Auflagen versehen.
5 Die Studierenden treten der UZ H mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiats erkennung oder Archivie rung notwendig ist.
4
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät Plagiats kontrolle

§ 12.

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entspreche nder Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können ge eignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

§§

13 und 14.
4 Informations pflicht

§ 15.

1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigneter Weise bekannt gegebe n und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrele
- vante Belange, insbesondere über di e für sie geltenden Erlasse und Fris
- ten, selbstständi g zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module

§ 16.

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer ode r mehreren Lehrveranstaltungen zu
- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän
- gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden ei nes Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis

§ 17.

Die Module und alle damit zusa mmenhängenden studienrele
- vanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen. Modultypen

§ 18.

Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für al le Studierenden eines Studienpro
- gramms gemäss Studie nordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die ge mäss Studienordnung aus einem um
- schriebenen Bereich frei wählbar sind. Modul verantwortliche

§ 19.

Der Fachbereich bestimmt fü r sämtliche Module Modulver
- antwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module ein
- schliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind. An- und Abmeldung von Modulen

§ 20.

1 Um ein Modul absolvieren zu kö nnen, ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leis
- tungsnachweises.
5 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
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2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde frist möglich.
ECTS Credits

§ 21.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäi schen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwar teten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah len) zugewiesen, die de m für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credit s muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachwei s bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anza hl von ECTS Credits wird im mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
Arten der
Leistungs
-
nachweise

§ 22.

1 Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/ oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte prak tische Arbeit, – Portfolio-Präsentationen.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Stu dienordnung legt fest, ob bei Tei lleistungsnachweisen eine Kompensa tionsmöglichkeit besteht.
Organisation
und Modalitä
-
ten der Leis
-
tungsnachweise

§ 23.

1 Die Modalitäten der Erbring ung eines bestimmten Leis tungsnachweises werden für alle Studi erenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere R egelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Stu dienabschluss mindestens auf Masterst ufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
6
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tes Fernbleiben

§ 24.

1 Tritt vor Beginn der Durchführ ung eines Leistungsnachwei
- ses ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwe ndbarer Verhinde
- rungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies dem Studi endekanat mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmach ung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent schuldigtem Fernbleiben

§ 25.

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs
- gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach
- weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeug
- nis) beim Studiende kanat einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Ge such nicht bewilligt, gilt der Leis
- tungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Stud iendekanin bzw. der Studiendekan eine Vertrauensärztin bzw. ei nen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung

§ 26.

1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund
- sätzlich erfolgt die Benotung in Halb notenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein

§ 27.

1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitä
- ten und legt insbesondere fest, in we lchen Fällen das ganze Modul wie
- derholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.
7 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
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3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert we rden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflicht
-
modulen

§ 28.

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglic hkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nich t bestanden. Es erfolgt eine endgül tige Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34.
Wiederholung
von
Wahlpflicht-
und Wahl
-
modulen

§ 29.

1 Ein nicht bestandenes Wahl pflicht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen de s in der Studienordnung definier ten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten

§ 30.

1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vo r. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerl aubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritte n, das Einreichen ei nes Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, di e nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien dekanin oder der Studiendekan den Le istungsnachweis für nicht bestan den und einen ausgestellten Leistungsa usweis für ungültig. Bereits verlie hene Grade werden durch die St udiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, di e nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Dis ziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Ve rhaltens kann die Studiendeka nin oder der Studiendekan vorgängi g geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
in Prüfungs
-
unterlagen

§ 31.

Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungs unterlagen einges chränkt oder ver weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahm e beschränkt werden.
Leistungs
-
ausweis

§ 32.

1 Nach Abschluss eines Semest ers werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in ei nem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deut scher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
8
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung

§ 33.

Ist ein Pflichtmodul nach §
28 definitiv nicht bestanden, ver
- fügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abwei
- sung von dem entsprec henden Studienprogramm. Sperre

§ 34.

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach

§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen St

udienstufen für das betreffende Stu
- dienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studien
- programme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge Studienziele

§ 35.

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung des Bachelor studiengangs

§ 36.

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.
2 Innerhalb des Bachelorstudienga ngs sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 180 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfa ng von 150 ECTS Credits in Kom
- bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfan g von 120 ECTS Credits in Kom
- bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfan g von 150 ECTS Credits in Kom
- bination mit einer Libe ral Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfa ng von 120 ECTS Credits in Kom
- bination mit einer Libe ral Arts Option im Umfang von 60 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög
- lichkeiten sowie mögliche Schw erpunkte der Studienprogramme fest.
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Bachelorarbeit
und Bachelor
-
portfolio

§ 37.

1 Die Studienordnung legt fest, ob im Mono- bzw. Major-Stu dienprogramm des Bachel orstudiengangs eine Bach elorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio zu verfassen ist.
2 Ist eine Bachelorarbeit bzw. ei n Bachelorportfolio vorgesehen, ist sie bzw. es im Umfang von 6 bis 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Bache lorarbeit bzw. das Bachelorportfolio gilt als Pflichtmodul und wird be notet.
3 Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
4 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines ungenügenden Bachelorportfoli os richtet sich nach §
27.
5 Die Studienordnung regelt die Ei nzelheiten, insbesondere die Aus arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei tungsmöglichkeiten der Bachelorar beit bzw. des Bachelorportfolios.
Vorziehen von
Mastermodulen

§ 38.

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Master module im Umfang von insgesamt
30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master studiengang begonnen werden. B. Masterstudiengänge
Studienziele

§ 39.

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissen schaftlichen und praktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte
Masterstudien
-
programme

§ 40.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS
3 .
2 Die Studienordnung regelt die sp ezifischen Zulassungsvorausset zungen der spezialisierte n Masterstudienprogramme.
Strukturierung
der Master
-
studiengänge

§ 41.

1 Ein Masterstudiengang umfasst entweder 90 oder 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium en tspricht dies einer Studienzeit von drei bzw. vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengän ge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Umf ang von 120 ECTS Credits oder
90 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kom bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
10
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kom
- bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög
- lichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
4 Fast-Track-Studienpr ogramme werden in der Studienordnung ge
- regelt. Masterarbeit

§ 42.

1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder im Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 bis höchs
- tens 60 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflicht
- modul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenüge nden Masterarbeit richtet sich nach §
27.
4 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus
- arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutacht ung und die Überarbei
- tungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
5 Für besonders gute Masterarbeit en kann auf Antrag der Betreue
- rin oder des Betreuers der Masterar beit in Absprache mit der Studien
- programmdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor an die Stu
- diendekanin oder den Studiendekan eine Auszeichnung vergeben wer- den. Die Details zur Auszeichnung v on Masterarbeiten werden in der Studienordnung geregelt. C. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech nung allgemein

§ 43.

1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis
- tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnun g anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studien programms zu er bringenden Studien
- leistungen. Sie erfolgt nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, di e für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien leistungen

§ 44.

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleis tungen erfolgt automatisch.
11 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
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2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis tung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringende n Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studien abschluss angerechnet worden ist, c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Ma sterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheide t die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Anrechnung
an den Studien
-
abschluss

§ 45.

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ei n Studienprogramm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienleis tungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleist ungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba rungen mit anderen Ho chschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Stu diendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen

§ 46.

Gleiche oder inha ltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun gen können nicht mehrfach angerech net werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendeka nin oder der Studiendekan.
Überzählige
Module

§ 47.

1 In jedem Studienprogramm kö nnen Module im Umfang von höchstens 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung vorgegebenen Studienleistungen hina us an den Studienabschluss ange rechnet werden.
2 Für die Anrechnung werden die ab solvierten Modu le in chronolo gisch aufsteigender Reih enfolge berücksichtigt.
3 Wenn gemäss Abs. 2 nicht alle Module angerechnet werden kön nen, werden bei Modulen, die im glei chen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichnete n Module an den Studienabschluss angerechnet.
4 Nicht angerechnete M odule werden im Academic Record ausge wiesen.
12
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät D. Studienabschluss Anmeldung zum Studien abschluss

§ 48.

1 Die Anmeldung zum Bachelorab schluss ist von den Studie
- renden beim Studiendeka nat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für de n Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Masterabschl uss ist von den Fachbereichs
- koordinatorinnen oder Fachbereichskordinatoren beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüf t, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
3 Die Anmeldung zum Studienabschlu ss kann frühestens für dasje
- nige Semester vorgenommen werden, na ch dessen Ende alle gemäss Rah
- menverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verleihung des Bachelorgrades

§ 49.

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät ve rliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
180 ECTS Credits erworben worden si nd. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono- bzw. Ma jorstudienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissen
- schaftlichen Fakultät der UZ H erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfo lgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades

§ 50.

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw.
120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono- bzw. Ma jorstudienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissen
- schaftlichen Fakultät der UZ H erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfo lgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Validierung

§ 51.

Die Fakultät validiert die Absc hlüsse. Sie kann die Validie
- rung an die Studienkom mission delegieren. Gewichtete Gesamtnote

§ 52.

1 Der Studienabschluss wird mi t einer gewich teten Gesamt
- note bewertet. Die benoteten Modu le fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro
- grammnoten mit dem Ge wicht der fixen Stud ienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nach
- kommastelle gerundet.
13 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
415.462
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist fü r einen erfolgrei chen Studienabschluss ausreichend. E. Abschlussdokumente
Abschluss
-
dokumente

§ 53.

Die Absolventinnen und Absol venten erhalten folgende Ab schlussdokumente: die Diplomur kunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde

§ 54.

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Re ktorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gew ichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutsc her Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird ei ne englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
Supplement

§ 55.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache aus gestellt.
Academic
Record

§ 56.

1 Im Academic Record (Abschluss zeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowi e die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss an gerechneten Studienlei stungen mit der jewei ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind , werden entsprechend gekennzeich net.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz

§ 57.

1 Leistungsausweise gemäss §
32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester ne u ausgewiesenen Leistungen der Ein sprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einspra che ist an das Studiendekanat inne rhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich un d begründet einzureichen. Der Ein spracheentscheid unt erliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter liegen dem Rekurs.
14
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-n aturwissenschaftliche Fakultät
3 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 58.

1 Für Studierende, die das Bach elor- oder Masterstudium an der Mathematisch-natur wissenschaftlichen Fakul tät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnun g begonnen haben und nicht endgültig abge
- wiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt. b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienpro
- grammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor) absolvieren, können in Studienpr ogrammkombinati on dieser RVO wechseln. Ist ein Übertritt in St udienprogramme gemäss dieser RVO nicht möglich, können die Studier enden in der bisherigen Studien
- programmkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang bis längstens zum Frühlingssemester
2026 abzuschliessen. Danach ist ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht mehr möglich. c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten Studierenden in individuellen St udienvereinbarungen den weiteren Verlauf des Studiums. d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.
2 Für Studierende, die ihr Bachelo rstudium nach altem Recht begon
- nen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung über
- geführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf Gesuch hin nach nicht bestandene r Repetition ein zw eites Mal wieder
- holen dürfen. Dies gilt nicht für di e Bachelorarbeit und für Module, die im Rahmen von Auflagen und Bedi ngungen zu erbringen sind. Diese Regelung gilt bis 31. Juli 2024.
1 OS 76, 140 ; Begründung siehe ABl 2020-09-04 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31 .
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 218 ; ABl 2022-03-18
). In Kraft seit 1. August 2022.
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