Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (941.421)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung, VVSG)

(Vorläuferstoffverordnung, VVSG) vom 25. Mai 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020¹ (VSG),
verordnet:
¹ SR 941.42

1. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen für private Verwenderinnen

Art. 1 Begriff der privaten Verwenderin
(Art. 2 Bst. c VSG)
Im Sinn von Artikel 2 Buchstabe c VSG bedeuten:
a. Verwendung zu Ausbildungs- oder Forschungszwecken: Verwendung eines Vorläuferstoffs im Unterricht oder in der Forschung an Bildungsinstitutionen wie Schulen oder Hochschulen;
b. Verwendung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit: Verwendung eines Vorläuferstoffs durch eine gemeinnützige Institution zur Ausübung eines Gewerbes.
Art. 2 Zugangsbeschränkungen
(Art. 3 Abs. 1 und 2 VSG)
¹ Die Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen sind in Anhang 1 festgelegt.
² Für jeden Vorläuferstoff in Anhang 1 wird festgelegt, bei welchen Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c VSG gilt:
a. freier Zugang;
b. bewilligungspflichtiger Zugang;
c. verbotener Zugang.
³ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen bis zu welcher Höchstmenge und bis zu welcher Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel erworben werden dürfen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG). Es hört vorgängig die Organisationen des Fachhandels an.
⁴ Zum Fachhandel zählen:
a. öffentliche Apotheken und Spitalapotheken nach Artikel 4 Buchstaben i und j des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000²;
b. kantonal bewilligte Drogerien.
² SR 812.21
Art. 3 Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen
(Art. 3 Abs. 3 und 4 VSG)
¹ Als Gegenstände nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz VSG gelten Erzeugnisse im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015³ (ChemV).
² Nach Artikel 3 Absatz 4 VSG von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen sind:
a. Human- und Tierarzneimittel der Abgabekategorien A, B und D nach den Artikeln 41–43 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018⁴;
b. pyrotechnische Gegenstände;
c. Zündhölzer;
d. Zündplättchen für Spielzeug.
³ SR 813.11
⁴ SR 812.212.21

2. Abschnitt: Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen

Art. 4 Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung
(Art. 6 Abs. 2 VSG)
Die Gesuche um Erwerbsbewilligung können entweder im Online-Portal des Bundesamtes für Polizei (fedpol) oder auf dem Postweg eingereicht werden.
Art. 5 Angaben im Gesuch um Erwerbsbewilligung
(Art. 6 Abs. 3 und Art. 26 VSG)
¹ Bei der Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller fedpol die Angaben nach Artikel 6 Absatz 3 VSG machen und ihre oder seine AHV-Nummer angeben.
² Zu den Personalien nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VSG gehören:
a. die vollständigen Vor- und Nachnamen;
b. das Geburtsdatum;
c. der Geburtsort;
d. bei Schweizerinnen und Schweizern der Heimatort oder die Heimatorte und bei Ausländerinnen und Ausländern die Staats­angehörigkeit;
e. die vollständige Wohnsitzadresse;
f. die Zustelladresse, sofern sie von der Wohnsitzadresse abweicht.
Art. 6 Erteilung der Erwerbsbewilligung
(Art. 8 VSG)
¹ Fedpol legt in der Erwerbsbewilligung fest:
a. die Angaben zu den Vorläuferstoffen (Art. 11), für welche die Erwerbsbewilligung gilt;
b. die Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
c. die Bewilligungsnummer.
² Die Erwerbsbewilligung ist drei Jahre gültig. Ausnahmsweise kann sie für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
³ Ist das Gesuch elektronisch eingereicht worden, so wird auch die Bewilligung elektronisch erteilt.
Art. 7 Überprüfung der Erwerbsbewilligung
(Art. 9 Abs. 1 VSG)
Fedpol kann die Erwerbsbewilligung periodisch überprüfen. Es überprüft die Erwerbsbewilligung jedes Mal, wenn unter der betreffenden Bewilligungsnummer die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs im Informationssystem nach Artikel 21 VSG (Vorläuferstoff-Informationssystem) erfasst wird.
Art. 8 Ausnahmebewilligung
(Art. 10 VSG)
¹ Ist eine private Verwenderin für einen bestimmten Verwendungszweck auf einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c VSG angewiesen und sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 VSG erfüllt, so erteilt fedpol eine Ausnahmebewilligung.
² Die private Verwenderin muss den angegebenen Verwendungszweck des Vorläuferstoffs belegen.
³ Fedpol erteilt die Ausnahmebewilligung grundsätzlich für drei Jahre. Es kann im Einzelfall eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
⁴ Im Übrigen sind die Artikel 4–7 anwendbar.

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr durch private Verwenderinnen

(Art. 11 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 Bst. b VSG)
Art. 9
¹ Die Erfassung der Angaben nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstabe b und 12 Absatz 1 Buchstabe b VSG vor der Einfuhr beziehungsweise vor der Ausfuhr muss über das Online-Portal von fedpol erfolgen.
² Die Angaben zur Einfuhr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 VSG sind:
a. die Angabe, ob die Einfuhr im Reiseverkehr oder auf dem Bestellweg erfolgt;
b. bei einer Einfuhr im Reiseverkehr: das Datum der Einfuhr;
c. bei einer Einfuhr auf dem Bestellweg: das Datum der Bestellung und der Herkunftsstaat.
³ Zu den Angaben zur Ausfuhr nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 VSG gehört das Datum der Ausfuhr.

4. Abschnitt: Bereitstellung auf dem Markt

Art. 10 Pflichten bei der Abgabe an private Verwenderinnen
(Art. 14 VSG)
¹ Wer Vorläuferstoffe der Zugangsstufen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG an private Verwenderinnen abgeben will, muss bei fedpol einen elektronischen Zugang zum Vorläuferstoff-Informationssystem beantragen.
² Die Identitätsüberprüfung bei der Abgabe eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG muss anhand eines gültigen amtlichen Ausweises gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VSG erfolgen. Das EJPD kann weitere Ausweisarten zulassen.
³ Verkaufsstellen, welche Online-Bestellungen entgegennehmen, können die Identität der privaten Verwenderin mit anderen gleichwertigen Methoden überprüfen.
⁴ Wer einen Vorläuferstoff abgibt, für den aufgrund von Artikel 2 Absätze 3 und 4 keine Bewilligung erforderlich ist, muss die Identität der privaten Verwenderin nicht überprüfen und die Abgabe nicht erfassen. Er oder sie muss die private Verwenderin darüber informieren, dass diese den Vorläuferstoff nicht an andere private Verwenderinnen weitergeben darf (Art. 5 VSG) und eine allfällige Ausfuhr vorgängig erfassen muss (Art. 12 Abs. 1 Bst. b VSG).
Art. 11 Angaben bei der Erfassung im Vorläuferstoff-Informationssystem
(Art. 14 VSG)
¹ Zu den Angaben zum Vorläuferstoff nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c VSG gehören:
a. die Art des Vorläuferstoffs;
b. dessen Konzentration;
c. die abgegebene Menge.
² Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann die Bezeichnung des Produkts, mit dem der Vorläuferstoff abgegeben wird, erfasst werden.
³ Zu den Angaben zur Abgabe nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d VSG gehört der Zeitpunkt der Abgabe.
Art. 12 Information in der Lieferkette
(Art. 15 VSG)
Der Hinweis nach Artikel 15 VSG muss in einer nachweisbaren Form erfolgen, namentlich:
a. durch eine Kennzeichnung auf dem Produkt selber;
b. im Sicherheitsdatenblatt nach den Artikeln 18–23 ChemV; oder
c. in einem anderen Begleitdokument.

5. Abschnitt: Elektronischer Verkehr mit fedpol

Art. 13 Private Verwenderinnen
¹ Die privaten Verwenderinnen müssen für den Zugang zum Online-Portal von fedpol über ein persönliches Benutzerkonto verfügen.
² Für die Eröffnung des persönlichen Benutzerkontos kann fedpol folgende Angaben verlangen:
a. die Angaben nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VSG;
b. eine persönliche E-Mail-Adresse;
c. eine persönliche Telefonnummer mit SMS-Empfang.
³ Fedpol darf die persönliche E-Mail-Adresse und die persönliche Telefonnummer nur zur Verwaltung des Benutzerkontos verwenden. Die private Verwenderin kann fedpol berechtigen, sie auch zur Kontaktaufnahme zu verwenden.
Art. 14 Verkaufsstellen
Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c an private Verwenderinnen abgibt (Verkaufsstelle), muss bei fedpol einen elektronischen Zugang zum Vorläuferstoff-Informationssystem beantragen und die Angaben machen, die für die Authentifizierung der abgebenden Stelle und der abgebenden Person erforderlich sind.

6. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem

Art. 15 Automatische Zugriffe auf Informationssysteme
(Art. 18 Abs. 1 VSG)
Fedpol kann vorsehen, dass die elektronische Abfrage der Informationssysteme nach Artikel 18 Absatz 1 VSG automatisch ausgelöst wird.
Art. 16 Inhalt des Vorläuferstoff-Informationssystems
(Art. 22 VSG)
¹ Die Personalien der Personen, welche Verdachtsmeldungen erstatten, werden nicht ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen. Von Personen, welche Verdachtsmeldungen erstatten, können die Kontaktangaben im System aufgenommen werden
² Die aus der Informationsbeschaffung nach den Artikeln 18, 19 und 29 VSG abgeleiteten Erkenntnisse können ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen werden, wenn:
a. eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG verweigert oder entzogen wird; oder
b. eine Verdachtsmeldung eingegangen ist.
³ Zu den Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG gehören:
a. die Strafurteile und -entscheide, die fedpol gestützt auf Artikel 20 VSG mitgeteilt werden oder die es im Verwaltungsstrafverfahren nach den Artikeln 31–37 VSG erlässt, in nicht anonymisierter Form;
b. weitere Informationen über Ereignisse mit Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen in anonymisierter Form.
⁴ Die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b müssen nicht anonymisiert werden, wenn gegen die betroffene Person zum gleichen Ereignis ein Strafurteil oder -entscheid nach Absatz 3 Buchstabe a vorliegt.
Art. 17 Zugriff auf das Vorläuferstoff-Informationssystem
Zugriff auf die Daten des Vorläuferstoff-Informationssystems haben allein die Stellen von fedpol, welche für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, die Überprüfung dieser Bewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zuständig sind. Vorbehalten bleiben die Zugriffe und Meldungen nach den Artikeln 24 und 25 VSG.
Art. 18 Zugriff der Behörden in den Bereichen Waffen und Sprengstoffe
(Art. 24 Abs. 1 Bst. a VSG)
¹ Folgende Stellen können zur Erfüllung folgender Aufgaben im Abrufverfahren auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zugreifen:
a. die kantonalen Behörden, die für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen und anderen Bewilligungen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997⁵ (WG) und der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008⁶ (WV) zuständig sind, zur Prüfung von Hinderungsründen für die Erteilung dieser Bewilligungen;
b. die Zentralstelle nach Artikel 31 c WG zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Erteilung von Bewilligungen nach dem WG und der WV;
c. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977⁷ (SprstG) zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Erteilung von Erwerbsscheinen (Art. 12 SprstG) und Ausweisen (Art. 14 SprstG);
d. die Zentralstelle nach Artikel 33 Absatz 1 SprstG zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Erteilung von Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen nach dem SprstG.
² Der Zugriff nach Absatz 1 kann folgende Informationen umfassen:
a. die Personalien von Personen, denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG eine Erwerbs- oder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind;
b. die Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG.
⁵ SR 514.54
⁶ SR 514.541
⁷ SR 941.41
Art. 19 Zugriff der des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie der Polizei
(Art. 24 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VSG)
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Bundeskriminalpolizei und die kantonalen Polizeikorps können zur Überprüfung, ob einer Person eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung erteilt worden ist und die Abgabe oder die Ein- oder Ausfuhr eines Vorläuferstoffs korrekt erfasst worden ist, im Abrufverfahren auf die Informationen nach Artikel 22 Buchstabe a VSG und auf die Informationen über erteilte Bewilligungen zugreifen.
² Das BAZG kann im Abrufverfahren auf die Personalien von Personen nach Artikel 24 Absatz 2 VSG zugreifen.
Art. 20 Zugriff kantonaler Vollzugsbehörden
(Art. 24 Abs. 1 Bst. c VSG)
Auf die Daten im Vorläuferstoff-Informationssystem können die kantonalen Behörden im Abrufverfahren zugreifen, wenn sie:
a. für die Durchführung von stichprobeweisen Kontrollen bei den Verkaufsstellen zuständig sind;
b. sich im Rahmen ihrer Abklärungen am Vollzug des VSG beteiligen.
Art. 21 Löschung der Informationen
(Art. 27 VSG)
Die im Vorläuferstoff-Informationssystem enthaltenen Informationen werden wie folgt gelöscht:
a. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe a VSG: nach zehn Jahren;
b. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe b VSG: 1. falls die Bewilligung erteilt worden ist: 15 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung,
2. falls die Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG verweigert oder entzogen worden ist: 30 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug,
3. falls die Bewilligung aus einem anderen Grund verweigert oder entzogen worden ist: 15 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug;
c. Informationen nach Artikel 22 Buchstaben c und d VSG: 1. bei Verdachtsmeldungen, die zu keinen Massnahmen geführt haben: nach 15 Jahren,
2. bei verdächtigen Vorkommnissen, die zu Massnahmen geführt haben: nach 30 Jahren;
d. Informationen nach Artikel 22 Buchstaben e VSG: gemäss den Löschregelungen nach den Buchstaben b und c;
e. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG: 1. Strafurteile und -entscheide, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wird: nach 30 Jahren,
2. andere Informationen Artikel 22 Buchstabe f VSG: nach 15 Jahren;
f. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe g VSG: 1. Verfügungen, mit denen eine Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG entzogen oder verweigert wird: nach 30 Jahren,
2. andere Verfügungen: nach 15 Jahren.

7. Abschnitt: Kontrollen bei den Verkaufsstellen

(Art. 28 Absatz 3 VSG)
Art. 22
¹ Der Kanton bezeichnet die kantonalen Behörden, die im Auftrag von fedpol stichprobenweise Kontrollen bei den Verkaufsstellen durchführen.
² Fedpol hört die zuständigen kantonalen Behörden an, bevor es ihnen Aufträge zur Vornahme von Kontrollen erteilt.

8. Abschnitt: Gebühren

Art. 23 Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen
(Art. 30 Abs. 1 VSG)
¹ Fedpol erhebt für den Erlass von Bewilligungen und anderen Verfügungen folgende Gebühren:
a. für Erwerbsbewilligungen: 1. wenn das Gesuch elektronisch eingereicht wurde: 30 Franken,
2. wenn das Gesuch auf dem Postweg eingereicht wurde: 40 Franken;
b. für Ausnahmebewilligungen: 1. wenn das Gesuch elektronisch eingereicht wurde: 60–500 Franken,
2. wenn das Gesuch auf dem Postweg eingereicht wurde: 70–510 Franken;
c. für andere Verfügungen: 100–3000 Franken.
² Zur Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe c kommen allfällige Auslagen nach Artikel 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁸ (AllgGebV) hinzu.
⁸ SR 172.041.1
Art. 24 Weitere Gebühren
(Art. 30 Abs. 2 und 3 VSG)
¹ Hat eine stichprobenweise Kontrolle bei einer Verkaufsstelle zu Beanstandungen geführt, so erhebt fedpol für die Durchführung der Kontrolle und für allfällige Nachkontrollen Gebühren von je 200–500 Franken.
² Die Erhebung von Gebühren für Kontrollen der Kantone, die zu einer Beanstandung geführt haben, richtet sich nach kantonalem Recht.
³ Fedpol erhebt für die Lagerung und die Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen folgende Gebühren:
a. bei Kleinmengen: 100 Franken;
b. bei grösseren Mengen: Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten.
⁴ Die Erhebung von Gebühren für die Lagerung und die Entsorgung von Vorläuferstoffen und von explosionsfähigen Stoffen richtet sich nach kantonalem Recht, wenn sie von den Kantonen eingezogen werden.
⁵ Erscheint die Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 oder 3 aufgrund der Umstände unangemessen, so kann fedpol die Gebühr reduzieren oder ganz von der Erhebung absehen.
Art. 25 Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens
Innerhalb der Gebührenrahmen nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 24 Absatz 1 bestimmt sich die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Im Fall von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b darf sie nur so hoch angesetzt werden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht, den die Ausnahmebewilligung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller hat.
Art. 26 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der AllgGebV⁹.
⁹ SR 172.041.1

9. Abschnitt: Verwaltungsstrafverfahren

Art. 27 Aussprechen von Verwarnungen
Verwarnungen können in Einstellungsverfügungen ausgesprochen werden, die gestützt auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 3 oder Artikel 35 Absatz 3 VSG erlassen werden.
Art. 28 Verfahrenskosten
¹ Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühren sowie der Barauslagen richtet sich nach der Verordnung vom 25. November 1974¹⁰ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
² Die Barauslagen umfassen auch die Kosten für die Lagerung und die Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen. Artikel 24 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar.
¹⁰ SR 313.32
Art. 29 Parteientschädigung und Entschädigung amtlicher Verteidigerinnen und Verteidiger
¹ Bei der Festsetzung von Parteientschädigungen werden die Kosten der Verteidigung nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010¹¹ über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) bemessen. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Parteientschädigungen nach der Verordnung vom 25. November 1974¹² über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
² Die Höhe der Entschädigungen für amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger richtet sich nach dem BStKR.
¹¹ SR 173.713.162
¹² SR 313.32

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 und 2)

Zugangsstufen für Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen in Abhängigkeit von ihrer Konzentration

Die Zugangsstufen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c VSG für die Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 VSG sind in Abhängigkeit von ihrer Konzentration wie folgt festgelegt:

Vorläuferstoff

Konzentrationen (1), bei welchen die Zugangsstufe «freier Zugang» gilt

Konzentrationen (1), bei welchen die Zugangsstufe «bewilligungspflichtiger Zugang» gilt

Konzentrationen (1), bei welchen die Zugangsstufe «verbotener Zugang» gilt

Wasserstoffperoxid

bis 12 %

> 12 % bis 35 %

> 35 %

Nitromethan

bis 16 %

> 16 %

Salpetersäure

bis   3 %

> 3 % bis 10 %

> 10 %

Kaliumchlorat (2)

bis 40 %

> 40 %

Kaliumperchlorat (2)

bis 40 %

> 40 %

Natriumchlorat (2)

bis 40 %

> 40 %

Natriumperchlorat (2)

bis 40 %

> 40 %

Ammoniumnitrat (3)

bis 45,7 %

> 45,7 %

(1) Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf die Massenanteile (w/w).
(2) Die Zugangsstufe «verbotener Zugang» gilt auch für Gemische, die mehrere der aufgeführten Chlorate und Perchlorate enthalten, sofern deren Gesamtkonzentration den Grenzwert von 40 % überschreitet.
(3) Bei Ammoniumnitrat entspricht der Grenzwert von 45.7 % einem Stickstoffgehalt von 16 %.

Anhang 2

(Art. 30)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹³
¹³ Die Änderungen können unter AS 2022 353 konsultiert werden.
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