Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen ... (839)
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Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder

Nr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder vom 9. Mai 1995 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 59 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni
1981
1
, auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Freiluftbäder mit künstlichen Becken, Hallenbäder und Lehr
- schwimmbecken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

§ 2

Grundsätze
1 Das Badewasser darf die Gesundheit der Badenden weder durch mangelhaften hygieni
- schen Zustand noch durch Desinfektionsmittel gefährden.
2 Die Räume und Einrichtungen der Bäder müssen so beschaffen sein, dass eine hygieni
- sche Betriebsführung möglich ist. Die Bäder müssen zu den Betriebszeiten sauber sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen.
3 Die baulichen und technischen Einrichtungen müssen so ausgeführt und gesichert sein, dass sie Leben und Gesundheit nicht gefährden.
1 SRL Nr.
800 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 160
2 Nr. 839

§ 3

Bau und Betrieb
1 Massgebend für Bau und Betrieb öffentlicher Bäder sind die einschlägigen Richtlinien, Normen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG), des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), der Schweizerischen Unfall
- versicherungsanstalt (SUVA), der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klimainge
- nieuren (SWKI) und des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
2 Vorbehalten bleiben sonstige Regelungen, insbesondere in den Bereichen Gifte, Um
- weltschutz, Arbeitnehmerschutz und Bau.
3 Es dürfen nur vom BAG zugelassene Desinfektionsmittel und -verfahren für die Auf
- bereitung von Schwimmbadwasser eingesetzt werden. Wechsel der Desinfektionsmittel sind der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
2 zu melden.

§ 4

Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung
1 Für Neu- und Umbauten öffentlicher Bäder sind vor Beginn der Bauarbeiten die Pla
- nungsunterlagen sowie eine Beschreibung der Badewasseraufbereitung und der übrigen technischen Einrichtungen der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
3 zur Genehmigung vorzulegen. Diese holt die Stellungnahmen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und der Dienststelle Umwelt und Energie
4 ein.
2 Neue und umgestaltete öffentliche Bäder sind, bevor sie in Betrieb genommen werden, der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Dienststelle die Betriebsbewilligung erteilt hat. *

§ 5

Selbstkontrolle
1 Die für die öffentlichen Bäder verantwortlichen Personen müssen täglich Kontrollen gemäss den einschlägigen Richtlinien, Normen und Empfehlungen vornehmen oder vor nehmen lassen.
2 Die Messergebnisse sowie besondere Vorkommnisse sind unter genauer Zeitangabe in ein Kontrollbuch einzutragen. Es ist den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
2 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in den §§ 3, 4, 6 und 8–11 die Bezeichnung « Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem
1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 4 und 9–11 die Bezeichnung «Amt für Industrie, Gewer
- be und Handel» durch «Dienststelle Wirtschaft und Arbeit» ersetzt.
4 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem
1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 4 und 9 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
Nr. 839
3

§ 6

Hygienekontrollen
1 Die Hygienekontrollen in öffentlichen Bädern werden durch die Dienststelle Lebens
- mittelkontrolle und Verbraucherschutz vorgenommen.
2 Sie umfassen Probenahmen zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchung des Wassers und der Wasseraufbereitung, Inspektionen der Einrichtungen und, falls erforderlich, Raumluftmessungen.
3 Die Kontrollen sind in der Regel während der Öffnungszeiten der Anlagen durchzu
- führen. Sie können unangemeldet vorgenommen werden.

§ 7

Kosten
1 Die Kosten der Bewilligungen und Kontrollen gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der betreibenden Person oder Gesellschaft.

§ 8

Information über die Wasserqualität
1 Benützer und Benützerinnen von öffentlichen Bädern haben das Recht, von der betrei
- benden Person oder Gesellschaft Auskunft über die Wasserqualität zu erhalten.
2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Wassers der öffentlichen Bäder informieren.

§ 9

Vollzug
1 Für den Vollzug dieser Verordnung sind die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz unter Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartementes
5
sowie die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz arbeitet mit der Dienststelle Umwelt und Energie und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit zusammen.

§ 10

Schliessung öffentlicher Bäder
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist befugt, öffentliche Bäder zu schliessen, wenn sie den hygienischen Anforderungen nicht genügen und die Verantwortlichen trotz Androhung der Schliessung innert angesetzter Frist keine Abhilfe geschaffen haben.
2 Sofern ein öffentliches Bad den übrigen Anforderungen nicht genügt, kann die Dienst
- stelle Wirtschaft und Arbeit die Schliessung verfügen, wenn die Verantwortlichen trotz Androhung der Schliessung innert angesetzter Frist keine Abhilfe geschaffen haben.
3 Bei groben Missständen oder Gesundheitsgefährdung kann die sofortige Schliessung verfügt werden.
5 Gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263), wur
- de die Bezeichnung «Gesundheitsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.
4 Nr. 839

§ 11

Rechtsmittel
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1 Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
7 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 12

Anpassung bestehender Anlagen
1 Soweit Räume und Einrichtungen bestehender öffentlicher Bäder den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, sind sie innert dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung vorschriftsgemäss anzupassen.

§ 13

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Schwimmbäder vom 17. Juli
1972
8 wird aufgehoben.

§ 14

Änderung eines Erlasses
9

§ 15

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
7 SRL Nr.
40
8 V XVIII 362 (SRL Nr. 839)
9 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
Nr. 839
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.05.1995
01.06.1995 Erstfassung G 1995 160

§ 4 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 245
6 Nr. 839 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.05.1995
01.06.1995 Erlass Erstfassung G 1995 160
23.03.2004
01.04.2004

§ 4 Abs. 2

geändert G 2004 245
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