Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (230)
CH - ZH

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

EG ZGB
230
1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
73 (vom 2. April 1911)
1 Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren A. Richterliche Behörden

§§

1–17. B. Der Notar

§§

18–21. C. Die Bezirksschätzungskommission

§§

22–24.
64 D. Das Betreibungsamt

§ 25.

Die Betreibungsbeamten führen die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 ZGB
21 ) und für den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZGB
21 ). E. Verwaltungsbehörden I. Zivilstandsamt

§ 26.

63
1 Der Regierungsrat legt na ch Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
2 Umfasst ein Kreis das Gebiet mehr erer Gemeinden, so regeln die Gemeinden in einem Ve rtrag, wer die Rechte und Pflichten wahr nimmt, die nach Gesetz der Ge meinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere.
230 EG ZGB
2
3 Der Regierungsrat kann ein Sonde rzivilstandsamt für das ganze Kantonsgebiet gemäss Art.
2 der eidgenössische n Zivilstandsverord
- nung vom 28. April 2004
22 einrichten.

§ 27.

52 Jeder Zivilstandskreis hat einen Zivilsta ndsbeamten und mindestens einen Stellvertreter, die vom Gemeindevorstand
78 ernannt werden. Die vom Regierungsrat be zeichnete Direktion kann einem Zivilstandskreis bewilligen, mehrere Zivilstandsbeamte mit gegensei
- tiger Stellvertretung zu ernennen.

§ 28.

50

§ 29.

Die Zivilstandsbeamten werd en von den Gemeinden ent
- schädigt.

§ 30.

§ 31.

63
1 Aufsichtsbehörden über di e Zivilstandsämter sind a. in fachlicher Hinsicht die vom R egierungsrat bezeichnete Direktion, b. in organisatorischer und persone ller Hinsicht der Gemeindevor
- stand
78 .
2 Die Direktion prüft die Amtstäti gkeit der Zivils tandsämter regel
- mässig.

§ 32.

52 Der Regierungsrat erlässt zu r Regelung des Zivilstands
- wesens die nötigen Ausführungsbes timmungen (Art. 49 Abs. 2 und 103 ZGB
21 ). II. Gemeindevorstand
78

§ 33.

52 Der Präsident des Gemeindevorstands
78 oder die durch Ge
- meindebeschluss bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Fundanzei gen und Genehmigung der Verstei
- gerung gefundener Sachen (Art. 720 und 721 ZGB
21 ).

§ 34.

1 Der Gemeindevorstand
78 ist die zustä ndige Behörde:
1.
53
2.
83 für die Aufsicht über Stiftungen , die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören (Art. 84 ZGB
21 ), wenn der Gemeindevor
- stand gemäss §
2 a des Gesetzes übe r die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (BVSG
15 ) beschliesst, die Aufsicht selber wahr
- zunehmen, und ist in diesem Fa ll Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB; §§
13 und 14 BVSG gelten in diesem Fall sinngemäss.
EG ZGB
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3
3.
53
4.
53
5. für die Anfechtung des Kindesverhält nisses (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 260 a Abs. 1 und Art. 269 a Abs. 1 ZGB
21 ),
6. für Begehren von Amtes wegen um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB
21 ),
7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Inte resse der Gemeinde gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR
24 ).
8.
74
2 Der Gemeindevorstand
78 ist die zuständige Behörde, gegen wel che sich im Falle von Art. 261 Abs. 2 a. E. ZGB
21 die Vaterschaftsklage zu richten hat.

§ 35.

52 Im Fall von §
34 Ziff. 5 ist sowohl der Gemeindevorstand
78 des Wohnsitzes als auch der Gemeindevorstand
78 des Heimatortes zu ständig.

§ 36.

53 III. Bezirksrat

§ 37.

1 Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben ange hören, stehen unter Aufsicht des Bezirksrates (Art. 84 ZGB). Dieser ist Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB.
83
2

§§

13 und 14 des Gesetzes über di e BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
15 gelten sinngemäss.
68

§ 38.

Der Bezirksrat ist zuständig für das Begehren um Vollzie hung einer vom Schenkgeber im In teresse des Bezirkes oder mehrerer Gemeinden desselben gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR
24 ).

§§

39–40 a.
74

§ 40 b.

53

§ 41.

74
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4 IV. Handelsregisteramt

§ 42.

39
1 Das Handelsregisteramt führ t das Handelsregister und das Verzeichnis der Beibehaltung s- und Unterstell ungserklärungen (Art.
9 e und 10 b Schlusstitel ZGB
21 ).
2 Es verwahrt das geschlossene Güterrechtsregister.
3 Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion des Regierungs
- rates
28 . V. Polizei
61

§ 42

a.
61
1 Die Polizei ist die zuständige Stelle im Sinne von Art.
28 b Abs. 4 ZGB
21 .
2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewa lt oder Stalking im Sinne von

§ 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

8 vor, richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz.
80
3 In den übrigen Fällen sind die §§
3 Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG
8 sinngemäss anwendbar. VI. Staatsanwaltschaft
62

§ 43.

73 Die Oberstaatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:
1.
52 für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittliche r Zwecke (Art. 78 ZGB
21 ),
2. für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB
21
) und auf Ungültigerklärung der ein getragenen Partnerschaft (Art. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PartG]
23 ). VII. Regierungsrat
62

§ 44.

1 Der Regierungsrat ist zuständig:
1.–3.
4. für die Ermächtigung zum Ge schäftsbetrieb im Sinne von Art.
885 ZGB
21 (Viehverpfändung),
5. für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB
21 ),
6.
EG ZGB
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5
7. für das Begehren um Vollzie hung einer vom Schenkgeber im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR
24 ),
8.
2 Die vom Regierungsrat bezeichne te Direktion ist zuständig:
9.
73 für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 441 ZGB
21 ,
10.
53
11.
38
12.–14.
70
15.
39 für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namens änderungen und durch das Zivi lrecht bedingte Bürgerrechts sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
16. für die Überwachung der Auslos ung und Tilgung von Anleihens titeln (Art. 882 ZGB
21 ),
17. für die Bewilligung zur Ausgab e von Warenpapieren durch Lager halter (Art. 482 und 1153–1155 OR
24 ).

§ 45.

79 Entscheide der zuständigen Direktion betreffend Namens änderung (§
44 Ziff.
15) können beim Obergericht angefochten wer den (§§
50 und 176 GOG
2 ).

§§

45 a und 46.
53 F. Öffentliche Bekanntmachungen
52

§ 47.

1 Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen öffent lichen Bekanntmachungen, Aufford erungen und Auskündigungen er folgen durch Aufnahme in das kant onale Amtsblatt. Die Behörde, die die Anzeige erlässt, entscheidet, wie oft die Publikation zu erfolgen hat und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen Blättern zu veröffentlichen sei.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Be stimmungen für einzelne Fälle sowie die vom Zivilgesetzbuch vo rgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerische n Handelsamtsblatt.
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6 Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht Erster Abschnitt: Personenrecht A. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
82

§ 48.

82
1 Die für den Justizvollzug zu ständige Direktion vollzieht die gerichtlich angeordnete elektron ische Überwachung zum Schutz ge
- waltbetroffener Personen (Art. 28 c Abs. 1 ZGB
21 und Art. 343 Abs. 1
bis Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
26 ).
2 Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auf
- erlegt die Kosten des Vollzugs de r gefährdenden Person unter Berück
- sichtigung ihrer finanz iellen Verhältnisse.
3 Zuständiges Gericht für die Verl ängerung der elektronischen Über
- wachung ist das Einzelgericht gemäss §
24 lit. e GOG
2 .
4 Der Regierungsrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. B. Weitere Bestimmungen zum Personenrecht
82

§ 49.

1 Wald-, Flur-, Viehbesitzer, Brunnen-, Me liorationsgenos
- senschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken erhalten das Recht der Persönlichkei t nach Massgabe der besonderen Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, s obald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2 Die Art. 53–58 und 64–79 ZGB
21 finden entsprechende Anwen
- dung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten (Gerecht
- samen) der Genossensch after oder aus den besonderen Gesetzen oder den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

§ 50.

1 In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrech
- ten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.
2 Bei Wahlen und Beschlüssen entsch eidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.

§ 51.

Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig sein. Nicht erford erlich ist, dass er Mitglied der Korporation sei.

§ 52.

Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruch
- teile eines Teilrechtes haben ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimm
- recht.
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7

§ 53.

Niemand darf bei einer Abst immung in der Versammlung der Mitglieder mehr als einen Dritte l sämtlicher Teilrechte vertreten.

§ 54.

1 Mitgliedschaften mi t Teilrechten sind vererblich und ver äusserlich.
2 Die Teilrechte der Korporationsmitg lieder sind in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes de r Korporation zu führendes Ver zeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behandeln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte er folgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis.
3 Die näheren Vorschriften
7 erlässt das Obergericht.
4 Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach dem Notariatsgesetz
4 .
40

§ 55.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitrags pflicht nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitglied zustehen.

§ 56.

Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte. Zweiter Abschnitt: Familienrecht A. Allgemeine Bestimmungen
51

§ 56

a.
73
1 Die KESB ist zuständige Be hörde im Sinne von Art. 268 Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB
21 .
2 Das Adoptionsgesuch ist der KE SB am Wohnsitz der Adoptiv eltern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom
25. Juni 2012 (EG KESR)
3 .
Amtliche
Meldepflichten

§ 56

b.
74 ,
76 Die Zivilstandsämter melden die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als nieder gelassen gemeldet sind. Die Meld ung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
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8 A bis . Eherecht
51

§ 57.

1 Die für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten Person zuständige Jugend hilfestelle ist zuständi g für die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB
21 . Sie wendet dabei sinngemäss die Gesetz
- gebung
16 zur Inkassohilfe in der ambul anten Kinder- und Jugendhilfe an.
72
2 Die Inkassohilfe wird auch gewährl eistet für Unterhaltsansprüche aus vorsorglichen Massn ahmen, die im Rahmen von Scheidungs- oder Trennungsverfahren angeordnet wu rden, sowie aus Eheschutzmass
- nahmen (Art. 173 und 176 ZGB
21 ).
3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Inkassohilfe im Zusam
- menhang mit der eingetragenen Partnerschaft (Art.
13 und 34 Abs.
4 PartG
23 ).
59

§§

58–63.
74

§ 64.

§ 65.

74

§§

66–69.

§ 70.

74

§ 71.

53

§ 72.

53

§§

73–75.
74

§§

76–81.
74

§ 82.

74

§§

83 und 84.
74

§§

85–87.
53

§§

88 und 89.
74

§§

90 und 91.
53
74

§§

102–107.
74

§§

108–116.
74
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9

§ 117.

74

§§

117 a–117 m.
74 C. Findelkinder

§ 118.

1 Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjeni gen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.
2 Vorbehalten bleibt die nachhe rige Ausmittlung des dem Kinde angeborenen Gemeindebürgerrechts.

§ 119.

Der Staat bezahlt der Gemeinde, welche vier Jahre lang ein Findelkind versorgt hat, ohne dass dessen Herkunft entdeckt wurde, einen einmaligen Betrag von Fr. 800. D. Betreibungsrechtliche Bestimmungen

§ 120.

39 Wird ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und ist sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, teilt dies der Betreibungsbeamte der unteren Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit.

§ 121.

38

§ 122.

73
1 Der Konkurs- oder Betreibungsbeamte befragt den Schuldner in jedem Konkurs- oder Pfändungsfall, ob gegen ihn zuguns ten folgender Personen Eigentumsoder Forderungsa nsprüche beste hen: a. Kinder unter seiner elterlichen Sorge, b. Kinder unter seiner Vormundschaft, c. Personen unter sein er Beistandschaft, d. urteilsunfähige Personen, de ren Vorsorgebeauftragter gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB
21 , Beauftragter gemäss Art. 370 Abs. 2 ZGB
21 oder gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 374 oder 378 ZGB
21 er ist.
2 Bestehen Ansprüche gemäss Abs.
1, macht der Konkurs- oder Betreibungsbeamte der zu ständigen KE SB Anzeige.
3 Die KESB trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 318 Abs. 3,
324, 325 und 423 ZGB
21 ).
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10 E. Konkubinat

§ 123.

Dritter Abschnitt: Erbrecht A. Erbrecht de s Gemeinwesens

§ 124.

Fällt eine Erbschaft au fgrund des Art. 466 ZGB
21 an den Staat, so hat er, wenn der Verstorb ene Bürger einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte de s Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben. A bis .
38

§ 124

a.
38 B. Sicherung des Erbganges

§ 125.

73
1 Die Zuständigkeit für die Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB
21 ) richtet sich nach §
137 lit. b GOG
2 .
2 Die KESB ordnet die Aufnahme eines Inventars in den Fällen von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB
21 an. Sie kann die Aufnahme eines Inventars in weiteren Fällen anordnen, insbes ondere wenn es für die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforder
- lich ist.
3 In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim Einzelgericht beantragen.

§ 126.

73
1 Das Erbschaftsinventar enthält ein Verzeichnis der Erb
- schaftsgegenstände, sowe it nötig mit Schätzung , sowie der Verpflich
- tungen des Erblassers.
2 KESR
3 .

§ 127.

73 Die KESB oder der Beista nd der betroffenen Person beantragt dem Einzelgericht andere zur Sicherung des Erbganges nötige Massnahmen gemäss Art. 551 ZGB
21 .
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11

§ 128.

73
1 Das Einzelgericht ordnet di e Siegelung des Nachlasses an, wenn die Inventaraufnahme zur Sicherung des Na chlasses nicht ausreicht. Es prüft eine Siegelung insbesondere wenn a. in Betracht zu ziehen ist, dass
1. ein volljähriger Erbe unter umfa ssende Beistandschaft zu stellen oder seine Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögens verwaltung einzuschränken ist oder
2. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft zu stellen ist, b. Erben oder Vermächtnisnehme r nicht erreichbar oder unbekann ten Aufenthalts sind, c. Ungewissheit über die Erbberec htigten herrscht und ein gericht licher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint.
2 Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet. C. Öffentliches Inventar

§ 129.

§ 130.

Der Rechnungsruf ist im Amts blatt zu veröffentlichen und am Wohnsitz und in der Heimatgeme inde des Erblas sers öffentlich bekannt zu machen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffent lichung auch in andern Blättern anordnen.

§ 131.

65
1 Der Notar übergibt das Inventar mit einem Schluss bericht dem Einzelgericht gemäss §
137 lit. b und e GOG
2 .
2 Das Einzelgericht trifft die weit eren vom Gesetz vorgesehenen Verfügungen (Art. 587 ZGB
21 ).

§ 132.

65 Fällt eine Erbschaft an da s Gemeinwesen, so beauftragt das Einzelgericht gemäss §
137 lit. e GOG
2 den Notar mit der Vor nahme eines Rechnungsrufes und tri fft die weiter erforderlichen An ordnungen (Art. 592 ZGB
21 ). D. Teilung der Erbschaft
30

§ 133.

1 Ein zusammenhängendes Stüc k landwirtschaftlichen Bo dens, welches weniger als 60 Aren um fasst, ist nicht weiter teilbar. Es ist bei der Teilung eine m der Miterben gegen Entschädigung an die übrigen zuzuteilen.
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12
2 Gelangt ein landwirtschaftliche s Grundstück von 60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einz elne Teil mindestens 30 Aren aus
- machen.
3 Bei der Teilung von Weinbergen da rf der einzelne Teil nicht weni
- ger als fünf Aren betragen.
4 Auf Gärten, Pünten und Bauplätzen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§ 134.

Sind ausnahmsweise Gründe fü r weitere Teilung landwirt
- schaftlichen Bodens vorhanden, so kann der Richter sie ungeachtet der Einsprachen einzel ner Erben anordnen.

§ 134

a.
65 Die Bestellung von Sachverst ändigen für die Feststel- lung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art.
618 ZGB
21 erfolgt durch das Einz elgericht gemäss §
137 lit. k GOG
2 . Vierter Abschnitt: Sachenrecht A. Allgemeine Bestimmungen

§ 135.

Bestandteil einer unbeweglichen Sache ist alles, was zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB
21 ). Nach Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile: die im Boden stehenden Ma uern und Einfriedigungen, alles, was in ei nem Gebäude niet- und nagelfest ist, die in die Wand eingelassene n Schränke, Spiegel, Bilder, die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Öfen oder Herde, die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Trieb
- werke (Wasserräder, Turbinen, Tr ansmissionen, Dampfmaschinen), Aufzüge, elektrische Leitungen, Kessel, Ventilatoren, Röhrenlei
- tungen, Hammer, Trottw erke und dergleichen.

§ 136.

Zugehör von Liegenschaften sind unter den Voraussetzun
- gen des Art. 644 ZGB
21 nach Ortsgebrauch: die zu einem Gebäude oder eine Einfriedigung gehörenden Schlüs
- sel, Vorfenster, Fensterladen,
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13 bewegliche Öfen und Herde, sowe it nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermau er in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Badeeinrichtungen, Ba dewannen, Waschher de und Waschtröge, die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für Pflanzen und dergleichen, Fasslager, Gestelle und dergleichen, Löschgerätschaften, der auf einem landwirtschaftlichen Gute erzeugte und daselbst vor handene Dünger, bei einer zum Betrieb eines Gewerb es oder einer Fabrik dienenden Liegenschaft (Fabrik, Mühle, Säge, Stampfe, Trotte, Käserei, Werk statt usw.) die eigens für dieselbe konstruierten oder ihrer be sonderen Einrichtung angepass ten oder sonst zur dauernden Be nutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle, nebst Spindeln und Spulen, mechanis che Webstühle, Strickmaschi nen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Ge rätschaften und Werkzeuge. B. Öffentliche Sachen

§ 137.

64

§§

137 bis –144.

§§

145–147.
64

§ 148.

1 Das Bergwerkregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, auf alle Salzarten und die Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schw efel, Stein-, Braun- und Schiefer kohle.
2 Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heil quellen, Torf.

§ 149.

1 Werden auf einem Grundstü ck Stoffe gefunden, auf welche sich das Bergwerkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Berggerechtigkeit verleihen.
2 Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Umständen zu bemessende n, zeitlich und örtlich bestimmten Ausdehnung, wobei auf Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen und das He imfallsrecht zu regeln ist.
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3 Der Regierungsrat kann eine angemessene Konzessionsgebühr festsetzen, die nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Ve rleihung zu bemessen ist.
4 Der Staat kann die Ausbeutung selb st betreiben. In diesem Falle hat der Finder Anspruch auf Ents chädigung für seine Bemühungen.

§ 150.

1 Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens.
2 Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen des Expropriationsrechts
14 . C. Inhalt und Beschränku ngen des Grundeigentums I. Recht zu bauen und zu graben

§§

151–167.

§ 168.

Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet (Art.
679 und 684 ZGB
21 ), geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der Polizei
- behörde anrufen. II. Pflanzen von Bäumen

§ 169.

1 Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäu me und Sträucher nicht näher als
60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.
2 Dieselben müssen überdies bis auf die Entfernung von 4
m von derselben so unter der Schere gehal ten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ih rer Entfernung beträgt.

§ 170.

1 Einzelne Waldbäume und gros se Zierbäume, wie Pap
- peln, Kastanienbäume und Platanen, ferner Nussbäume dürfen nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kl einere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher al s 4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Besteht das angr enzende Grundstück aus Rebland, so ist auch für die Bäume der letz teren Art ein Zwischenraum von 8 m zu beobachten.
2 Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als 1 m an die nachbar
- liche Grenze gesetzt werden. Die in §
173 festgesetzte Verjährung läuft nicht, solange die Baumschule besteht.
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15

§ 171.

Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Sträucher und Bäume jeder Art nich t näher als 50 cm an der Grenze stehen und fällt die Pflicht, sie unter der Schere zu halten, weg.

§ 172.

1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindes tens 50 cm nach jeder Seite hi n offen zu halten. Neuanpflanzungen oder die Nachzucht bereits vorha ndenen Waldes dürfen von keiner Seite näher als auf 1 m Abstand vo n der Grenze vorgenommen werden.
2 Der Grenze des Kulturlandes en tlang darf die Nachzucht von Wald nicht näher als auf 2 m Abst and von der Grenze erfolgen, Flur wegen entlang nicht näher als auf 1 m.
3 Wird Kulturland in Wald umgewa ndelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von 8 m, v on einer Bauzone ein Abstand von
15 m zu beachten.
48

§ 173.

48 Die Klage auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, welche näher an der Grenze steh en, als nach den vorstehenden Be stimmungen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes zu; sie verjährt a. nach fünf Jahren seit der Pf lanzung des näher stehenden Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestan des, b. bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Wald beurteilung massgebende n Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt sind.

§ 174.

Bäume, welche infolge des früheren Rechts oder der Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn sie ab er abgehen, so tritt für die Neu pflanzung und für die Nachzu cht wieder die Regel ein.

§ 174

bis . Gegen das Pflanzen von Bä umen und Sträuchern auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Fusswegen kann ke ine privatrecht liche Einsprache erhoben werden , wenn eine Entfernung von min destens 5 m von der Verkehrsbaul inie oder der s onstigen Baubegren zungslinie beobachtet wird. Au f bestehenden derartigen Anlagen dürfen abgehende Bäume und Sträucher auch bei geringerem Abstand durch neue ersetzt werden.
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16 III. Tretrecht

§ 175.

Soweit übungsgemäss das Tretrech t besteht, ist der Pflüger bei Bestellung der Felder berechti gt, auf das nicht bepflanzte oder nicht mit hohem Gras be wachsene Land eines andern 3,5 m weit hin
- auszufahren. IV. Reckweg

§ 176.

Die Ufereigentümer an eine m Fluss haben den Schifffah
- rern zu gestatten, sich der vorhan denen Reckwege zu bedienen sowie wenn nötig am Ufer zu landen, die Schiffe vorübergehend daran zu befestigen und die Ladung eine Zeitla ng auszusetzen. Der Schaden ist zu ersetzen. V. Einfriedigung

§ 177.

Grünhecken dürfen gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden.

§ 178.

Andere Einfriedigungen, wi e sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht über
- steigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn di e Einfriedigungen aber jene Höhe überschrei
- ten, so kann der Nachbar begehren, da ss sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden.

§ 179.

Für das Zuschneiden der Grünhecken und die Reparatur von Grenzmauern darf der Eigentüme r, insoweit das Bedürfnis ihn dazu nötigt, den Boden des Nachbars betreten, nachdem er ihn hievon in Kenntnis gesetzt hat. Entsteht dem Nachbar ein Schaden, so ist da
- für Ersatz zu leisten. VI. Weitere Beschränkungen

§ 180.

Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege, das Planungs- und Baugesetz
10 , das Strassengesetz
12
, das Wassergesetz
13 , das Forstgesetz
19 und die Bestimmungen zur För
- derung der Landwirtschaft
18 .
EG ZGB
230
17

§ 181.

37

§ 182.

§ 183.

71 VII. Enteignungsähnliche Beschränkungen

§ 183

bis .
1 Wirkt eine auf dem Grundeigentum lastende öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung ä hnlich einer Enteignung, so ist der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen, das die Eigentums beschränkung erlassen hat, angemess ene Entschädigung zu verlangen.
2 Hat das entschädigungspflichtig e Gemeinwesen die Eigentums beschränkung im Intere sse einer anderen öffe ntlichrechtlichen Kör perschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt.
3 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschä digung sind die Verhältnisse bei I nkrafttreten der Ei gentumsbeschrän kung massgebend. Die Entschädigun g wird zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für be stehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an verzinst, in dem der Be rechtigte sie geltend macht.

§ 183

ter .
1 Der Betroffene hat seine An sprüche innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemein wesen schriftlich anzumelden.
2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das Gemeinwesen das in den §§
32 ff. des Gesetzes übe r die Abtretung von Privatrechten
15 vorgesehene Verfahren einzuleiten.
3 Das Gemeinwesen ist jederzeit berechtigt, das Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht oder die Höhe der Entschädigung von sich aus feststellen zu lassen.

§ 183

quater .
1 Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbesch ränkung nachträglich wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Be i Handänderungen geht die Rück erstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
2 Bei der Festsetzung des Zeitpunkte s der Rückerstattung ist auf der Billigkeit es rechtfertigen, ist di e Rückerstattung bis spätestens auf den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vortei ls durch Veräus serung oder Überbauun g zu verschieben.
230 EG ZGB
18
3 Das Gemeinwesen hat die Pflich t zur Rückerstattung der Ent
- schädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.
4 Bei Streitigkeiten über die Rü ckerstattung ode r die Herabset
- zung finden ebenfalls die §§
32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten
15 Anwendung. D. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten

§ 184.

In dem Fusswegrecht ist das Re cht enthalten, über das die
- nende Grundstück bezie hungsweise den dafür an gewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Rech t zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein aus
- gedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse de s Fusswegberechtigten, welcher hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als zwei Meter aufzustücken.

§ 185.

Gebahnter Wege durch offene s Feld und Wald darf jeder Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot im Wege steht.

§ 186.

Wer ein Fahrwegrecht hat, da rf auch über den Weg reiten und festgehaltenes (gefangenes) Vi eh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.

§ 187.

Der Winterweg (Fahrweg zur Winterzeit) ist, wenn nicht besondere Verträge etwa s Abweichendes festsetz en, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee be
- deckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen (apern ) Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwer ung benutzt wer
- den kann.

§ 188.

Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes über denselben werden durch die Landessitte und das Bedürfnis be
- stimmt.
EG ZGB
230
19

§ 189.

Das Weiderecht ist von seit en des belasteten Grundeigen tümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, sei es durch Bezahlung oder einstw eilige Versicherung und Verzinsung einer dem schatzungsmässigen We rte des Rechts entsprechenden Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entspre chenden Teils des pflichtigen Gr undstückes an den Berechtigten.

§ 190.

Erstreckt sich das Weider echt über mehrere verbundene Grundstücke, die verschiedenen Eige ntümern zugehören, so ist ein einzelner Grundeigentü mer gegen den Willen der Mehrheit und unter der Voraussetzung zur Ablösung bere chtigt, dass er selber durch Um zäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Me hrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben ebenfalls zu unterziehen.

§ 191.

1 Ebenso sind Holzungsrechte von seiten des belasteten Waldeigentümers ablösbar.
2 Die forstgesetzlichen Bestimmungen
27 bleiben vorbehalten.

§ 192.

Insofern die Weid- oder Ho lzungsrechte aus der ursprüng lichen Gemeindeverbindung herv orgegangen sind und einer Genos senschaft von Gerechti gkeitsbesitzern zusteh en, während der Boden der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zu gehört, so ist sowohl die Gemeinde als die Genossenschaft der Gerech tigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ihrer verschie denen Ansprüche durch Teilung des Bodens zu fordern. Ist die Realteilung wegen forstgesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, so hat eine Ablösung durch Geld entschädigung stattzufinden.

§ 193.

Bei solchen Auseinandersetzung en ist der Wert des Eigen tums, abgesehen von den damit de m Eigentümer vorbehaltenen Nut zungen, je nach der grösseren ode r geringeren Bede utung der darin liegenden Rechte und der Beschränkung des Gerechtigk eitsbesitzes zu einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstückes anzu schlagen. E. Grundpfandrechtliche Bestimmungen

§ 194.

Von Gesetzes wegen besteh en folgende Pfandrechte: a. zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die Versicherungs prämien (§
46 Abs.
3 des Gesetzes über die Gebäudeversiche rung
17 ),
230 EG ZGB
20 b. für Forderungen der Gemeinde aus den im Interesse der Feuer
- polizei getroffenen baulic hen Massnahmen gemäss §
4 Abs. 2 des genannten Gesetzes, c.
42 zugunsten des Staates oder der Gemeinden für Forderungen, die ihnen aus Hochwasserschutzmas snahmen und Konzessionen gegen einzelne Grundeigentümer erwachsen (Wasserwirtschaftsgesetz
13
), d. e.
47 zugunsten der Gemeinden für die Grundsteuern (§
208 Steuer
- gesetz
9 ), f.
42 zugunsten des Staates, der Ge meinden und der Werkträger für Beiträge und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen und Erschliessungsanlagen , für Beiträge an die Kosten der Erstel
- lung von Privatstrassen, für Ersa tzabgaben aus der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung v on Fahrzeugabstellplätzen (§
246 Pla
- nungs- und Baugesetz
10 ) und für Ersatzabgaben für Grundwas
- seranreicherungsanlagen (§
71 Wasserwirtschaftsgesetz
13 ), g. zugunsten der öffentlichrechtlichen Genossenschaften und der vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer, welche gemeinschaftlich eine Verbesse rungsmassnahme im Sinne der

§§

45 bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes
18 durchführen oder ein geschaffenes Werk unterhalten ode r betreiben, für die Ansprüche gegen die Beteiligten, h.
81 zugunsten des Kantons und de r Gemeinden für den Mehrwert
- ausgleich (§§
9 und 24 Mehrwertausgleichsgesetz
11 ).

§ 195.

47 Die gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entste
- hung keiner Eintragung. Die in §
194 lit. c und f genannten erlöschen jedoch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fällig
- keit der Forderung eingetrage n werden, diejenigen nach §
194 lit.
e, wenn sie nicht eingetragen werden i nnerhalb von drei Jahren nach der Handänderung oder bei einer solc hen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, seit der Wa hrnehmung durch die für die Ein
- schätzung zuständige Steuerbehör de. Die Pfandrechte gemäss §
194 lit. g erlöschen, wenn sie nicht innerh alb von zwei Jahren nach der Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.

§ 196.

Die Wirksamkeit der gesetzlic hen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor. Ihre eigene Rangordnung bestimmt sich nach der Reihenfolge ih rer Aufzählung in §
194. Die in §
194 lit.
f genannten Pfandrechte stehen untereinander im gleichen Rang.
EG ZGB
230
21

§ 197.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grund pfandrechts haben: a und b. c. die Gemeinden für die Kosten des Vollzugs und der Ausführung von Quartierplänen sowie von Vollstreckungsmassnahmen, so weit sie Grundstü cke betreffen, d. Staat, Gemeinden und andere Tr äger öffentlicher Werke für Gebühren aus der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes. e.
41 der Staat für Staatsbeiträge an Investitionen, soweit nicht von Gesetzes wegen Pfandrechte gemäss §
194 lit. c und f bestehen und die Staatsbeiträge nicht Gemeinden oder Gemeindeverbin dungen ausgerichtet werden.

§ 198.

Auf Grundstücke, die zur Erfüllung der gemäss der Ge setzgebung unerlässlichen öffentlic hen Aufgaben der Gemeinde be stimmt sind, darf ohne Zustimmu ng des Regierung srates ein Grund pfand nicht errichtet werden.
29

§ 199.

Will der Eigentümer eines durch Brand zerstörten oder beschädigten Gebäudes da sselbe nicht wiederherstellen, so sind die Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.

§ 200.

Als übliche Zinstage gelten der erste Mai und der erste November (Art. 844 Abs. 1 ZGB
21 ).

§ 201.

Die Kündbarkeit der Schuldbriefe kann nicht weiter be schränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs Jahren, der Gläubiger nicht vor Ablauf von 24 Jahren auf die gesetzlich zulässige Zeit künden darf (Art. 844 Abs. 2 ZGB
21 ). F. Vorschriften über das Pfandlei hgewerbe und die Kreditgeber und -vermittler
63

§ 202.

1 Zur Betreibung des Pfandleihgewerbes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates. Sie darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt , solche Bewilligungen inskünf tig nur noch an öffentliche Anst alten des Kantons oder der Gemein den sowie an gemeinnützige Unte rnehmungen zu erteilen (Art.
907 ZGB
21 ).
230 EG ZGB
22

§ 203.

1 Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den Monat beziehen.
2 Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.

§ 204.

1 Der Pfandleiher ist berechtigt, bei der Hingabe eines Darlehens und bei der Erneuerung ei nes solchen für mindestens sechs Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen. Hiebei gelten alle einem Entle hner am nämlichen Tage gemachten Darlehen als ein einziges.
2 Die Ausbedingung jeder weiter en Vergütung für das Darlehen oder für die Aufbewahrung und Er haltung des Pfandes ist nichtig.

§ 205.

1 Das von einem Pfandleiher gege bene Darlehen darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe zurückgefordert werden.
2 Der Verpfänder ist berechtigt, da s Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen einzulösen.

§ 206.

Der Pfandleiher hat die bei ihm hinterlegten Pfänder gegen Feuergefahr zu versichern.

§ 207.

Der Verkauf der Pfandgegen stände erfolgt ohne vorgän
- gige Betreibung durch das Betreibungsamt.

§ 208.

Gold- und Silbersachen dürfe n nicht unter dem Metall
- wert, der durch Schätzung festzu stellen und im Gantprotokoll vor
- zumerken ist, versteigert werden . Für die Richtigkeit der Schätzung haftet die Gantbeamtung, welche ihrerseits das Gutachten Sach
- verständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn au f der Gant weniger als der Metallwert geboten wird, so soll dieser von der Gantbeamtung durch freihändigen Verk auf erzielt werden.

§ 209.

1 Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu Pfand bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welc her sie auf die Gant zu bringen sind.
2 Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, so
- bald ein Betrag erlöst ist, welche r hinreicht, die Forderung des Pfand
- leihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.

§ 210.

Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des
- trag in das Armeng ut der Gemeinde.

§ 211.

64
EG ZGB
230
23

§ 212.

56 ,
63
1 Pfandleiher sind zu ordnung sgemässer Führung von Geschäftsbüchern nach den Grundsät zen einer kaufmännischen Buch führung und zur Aufbewahrung de r Geschäftspapiere verpflichtet.
2 Die Verordnung
20 regelt die Einzelheit en über die Geschäftsfüh rung und deren Kontrolle.

§ 213.

56 ,
63 Sind die für die Erteilung der Bewilligung als Pfand leiher notwendigen Voraussetzunge n nicht mehr vorhanden oder wird den §§
204 bis 211 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verordnungen wiederholt oder in grober Weise zuwidergehandelt, kann die Bewilligung entzogen werden.

§ 214.

56 Konsumkreditgeber und Kons umkreditvermittler benö tigen eine Bewilligung der zuständigen Direkti on des Regierungsrates, soweit das Bundesgesetz über den Konsumkredit
25 sie der Bewilligungs pflicht unterstellt.

§ 215.

55
1 Bei Kreditgeschäften, die nicht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, dür fen die jährlich en Kreditkosten höchstens 18 Prozent betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge, die der Kreditnehmer zusätzlich zu m beanspruchten Kredit schuldet. Bei Teilzahlungskredite n und Krediten mit periodisch sinkender Be anspruchungsgrenze sind die Kred itkosten in analoger Anwendung von Anhang 1 des Bundesgesetzes üb er den Konsumkredit in Jahres prozenten zu berechnen.
2 Diese Kreditgeschäfte dürfen nicht vom Eingehen weiterer Ver pflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder Waren oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig ge macht werden.

§ 216.

1 Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfand leihers, Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, oder wer als Pfandleiher die Vors chriften über die Geschäftsführung verletzt, wird mit Busse von 200 bis 100
000 Franken bestraft. Die Strafverfolgung ist Sach e der Statthalterämter.
58 ,
63
2 Gesellschaften haften so lidarisch für Bussen und Kosten, die den an ihrer Geschäftsführ ung beteiligten Person en auferlegt werden. G. Grundbuchwesen
56

§ 217.

Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach politischen Gemeinden. Das Obergericht kann für einzelne Gemeinden andere Vorschriften aufstellen.
230 EG ZGB
24

§ 218.

Die neben den Vorschriften des Bundes für die Grund
- buchführung, insbesondere mit Rücksi cht auf die bisherigen Einrich
- tungen und nach Massgabe des Bedü rfnisses weiter erforderlichen Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes
7
fest
- gestellt.

§ 219.

Durch Beschluss des Kantons rates kann angeordnet wer
- den, dass an Stelle der Belege für die Grundbucheintragung ein Ur
- kundenprotokoll treten soll, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstelle n (Art. 948 ZGB
21 ).

§ 220.

49
1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuch
- verwalter unterzeichnet (Art. 857 ZGB
21 ).
2 Das Obergericht erlässt die nähe ren Vorschriften über die Art der Ausstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel
6 . Es kann für die Kontrolle weitere Be stimmungen aufstellen.

§ 221.

40 Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die Or
- ganisation der Grundbuchämter und di e Gebühren richten sich nach dem Notariatsgesetz
4 .

§ 222.

71 Fünfter Abschnitt: Obligationenrecht A. Versteigerung

§ 223.

Freiwillige öffentliche Verste igerungen bedürfen der Mit
- wirkung des Gemeinde ammanns. Ausgenommen sind die Versteige
- rungen von Staatsbehörden und di e Versteigerungen von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Korporationen über den Ertrag der Ge
- meinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpach
- tung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zucht
- tieren.

§§

224–229.
EG ZGB
230
25 B. Miete und Pacht
67

§ 229

a.
67
1 Der Mäkler (Art. 412 ff. OR
24 ) von Wohnräumen im Kanton, die den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen unt erstehen, darf vom Mietinteres senten einen Mäklerlohn von höch stens 75% des monatlichen Netto mietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfa sst sämtliche Aufwendun gen und darf nur verlangt werden , wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers zu stande gekommen ist.
2 Eine Sicherheitsleistung darf
50% des mutmassl ichen Mäklerloh nes nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen eines Mietvertra ges an den Mäklerlohn anzurechne n. Kommt innert sechs Monaten nach Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande, ist die Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten zurückzuerstatten.

§ 229

b.
54 ,
75
1 Beträgt der Leerwohnungsbe stand im Kanton höchs tens 1,5%, sind Verm ieterinnen und Vermiete r von Wohnräumen ver pflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art.
270 Abs.
2 OR
24 vorgesehene Formular zu verwenden.
2 Das kantonale statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt der Leerwohnungsbestand gegenüber dem Vorjahr neu unter dem Wert von 1,5%, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verw endung des Formulars an. Liegt er neu über dem Wert von 1,5%, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Ä nderung der Formularpflicht gilt ab
1. November des be treffenden Jahres. C. Ehe- und Partne rschaftsvermittlung
66

§ 229

c.
51 Die vom Regierungsrat beze ichnete Direktion erteilt die Bewilligung zur Ehe- und Part nerschaftsvermittlung und übt die Aufsicht aus (Art. 406 c Abs. 1 OR
24 ). D. Vorlegung von beweglic hen Sachen oder Urkunden
67

§ 230.

Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer be weglichen Sache hat und das Vorhande nsein dieses Interesses beschei nigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.
230 EG ZGB
26

§ 231.

Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und Protokolle oder anderer öffentlich er Urkunden ist Privatpersonen ge
- stattet, sofern ein rechtliches Inte resse an der Eins ichtnahme beschei
- nigt wird.

§ 232.

Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jeder
- mann, der nach dem Inhalt der Urku nde als Beteiligter erscheint, in
- soweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der Einsicht
- nahme bescheinigt wird. Insb esondere gilt dies für: das Testament mit Bezug auf al le darin bedachten Personen und die gesetzlichen Erben, die über ein Rechtsgeschäft vo rhandenen Urkunden, Korrespon
- denzen, Empfangsscheine, Quitt ungen für die Vertragsparteien, die Rechnungen samt den Belegen im Verhältnis des Rechnungs
- stellers und Rechnungsnehmers, die Zinsbücher der Glä ubiger für die Schuldner, die Bücher der Börsenagenten und Sensale für die Personen, deren Geschäfte sie vermitteln, die Geschäftsbücher der Gewerbet reibenden und Handwerker für ihre Kunden und Angestellten, Arbeiter und Gesellen.

§ 233.

Gefahr und Kosten der Vorleg ung trägt der Gesuchsteller.

§ 234.

Der Editionspflichtige hafte t für allen Schaden, wenn er die Vorlegung ohne zure ichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.

§ 235.

Vorbehalten bleiben die be sonderen Bestim mungen über die Öffentlichkeit der im Sc hweizerischen Zivilgesetzbuch
21 vorgese
- henen Register und über die Vorl egung der Geschäftsbücher von Kaufleuten.

§§

235 bis –235 quater .

§ 235

a.
46
EG ZGB
230
27 Sechster Abschnitt: Be urkundung und Beglaubigung A. Öffentliche Beurkundung

§ 236.

Die öffentliche Beurkundung vo n Willenserklärungen und die Errichtung öffentlicher Ur kunden über Tatbestände und Vorgänge sowie über rechtliche Verhältnis se erfolgen durch den Notar.

§ 236

a.
77 Wer eine öffentliche Urkunde errichtet, darf davon elekt ronische Ausfertigungen erstellen.

§ 237.

1 Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des Kan tons zuständig.
2 Für die Beurkundung von Rechts geschäften über dingliche oder vormerkbare persönliche Rechte an Grundstücken ist nur der Notar des Kreises zuständig, in welchem da s Grundstück oder ein Teil davon liegt. Die Beurkundung von Rechtsges chäften über mehrere, in ver schiedenen Kreisen gelegene Grun dstücke kann von jedem Notar vor genommen werden, in dessen Kreis ei n Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks liegt.

§ 238.

Der Notar ist für die Richti gkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung de r vorgeschriebenen Formen ver antwortlich.

§ 239.

1 Bei der Beurkundung von Wille nserklärungen prüft der Notar die Identität und gegebenenfalls die Ve rtretungsbefugnis der mitwirkenden Personen, ih re Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich ihre Handlungsfähigkeit.
2 Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zwei felhaft, lehnt der Notar die Beurkundung ab. Auf Verlangen der Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde einen entsprechenden Vo rbehalt anzubringen.
3 Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien vorgelegten oder für sie von ih m aufgesetzten Urkunde dem wirk lichen Parteiwillen entspricht, und er sorgt dafür, dass die Urkunde diesen klar und vollstä ndig zum Ausdruck bringt.

§ 240.

1 Der Notar verliest den Parteien die Urkunde oder lässt sie von diesen unter seiner Aufsic ht durchlesen. Di e Parteien haben ausdrücklich zu erklären, dass di e Urkunde ihrem Willen entspreche, und diese zu unterzeichnen.
230 EG ZGB
28
2 Sodann vollzieht der Notar die Beurkundung, indem er auf der Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis ge nommen, von ihnen genehmigt und unterzeichnet worden. Er siegel t und unterzeichnet die Urkunde unter Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.

§ 241.

Beurkundungshandlungen gemäss §
240 haben im Beisein aller beteiligten Personen in der Regel im Amtslokal des Notars zu geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu füh
- ren.

§ 242.

1 Ist die Urkunde in einer frem den Sprache zu errichten, weil ein Mitwirkender di e deutsche Sprache nich t versteht oder weil es die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird.
2 Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bezeugen, dass die Überse tzung gewissenhaft erfolgt sei.

§ 243.

Die schriftliche Form genügt für den Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über die Abtretung oder Belastung v on Grundeigentum abgeschlossen wird.

§ 244.

§ 245.

Das Obergericht erlässt durch Verordnung
5 nähere Bestim
- mungen über das Beurk undungsverfahren, insbesondere bei Parteien, die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkun
- dung und die Aufbewahrung der Urkunden. Es kann für bestimmte Beurkundungsgeschäfte abweiche nde Vorschriften aufstellen. B. Beglaubigungen

§ 246.

1 Jeder Gemeindeammann
34 und jeder Notar des Kantons ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt.
2 Die Beglaubigungsbefugnis, we lche durch besondere Gesetze andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten.
3 Auf Verlangen beglaubigt die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle die Unterschriften der in Abs.
1 und 2 aufgeführten Personen und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen.
49
EG ZGB
230
29

§ 247.

1 Die Beglaubigung einer Un terschrift oder eines Hand zeichens erfolgt nur, wenn die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Beamten vollzogen oder vom Au ssteller persönlich anerkannt worden ist.
2 Die Unterschrift kann durch eine n Bevollmächtigten anerkannt werden, sofern die entsprechende Vollmacht den Voraussetzungen von Abs. 1 entspricht und beim Am t hinterlegt ist. Die Beglaubigung der Anerkennung durch den Vertrete r kann der Beamte von der Erfül lung weiterer Bedingung en abhängig machen.
3 Ist der Unterzeichner oder der Bevollmächtigte dem Beamten nicht persönlich bekannt, hat er sich durch dem letzteren bekannte Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszu weisen.
4 Die Beglaubigung bezeichnet di e Art, wie die Unterschrift voll zogen wurde, sowie die Art der Fest stellung der Identität des Unter zeichners oder des Bevollm ächtigten. Sie ist zu datieren, zu unterzeich nen und mit Siegel ode r Stempel zu versehen.

§ 248.

1 Zur Ausstellung der begla ubigten Abschrift einer Ur kunde oder zur Beglaubig ung einer vorgelegten Abschrift oder Kopie ist erforderlich,
1. dass sich der Beamte von der Ec htheit des ihm vo rgelegten Origi nals überzeugt hat; ist das nicht möglich, so ist dieser Umstand in der Beglaubigung ausd rücklich zu erwähnen,
2. dass die Abschrift oder Kopie mit dem Orig inal verglichen wurde.
2 Finden sich im Original Streic hungen, Einschaltungen und der gleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt.

§ 249.

1 Bei Auszügen aus Urkunden wi rd in gleicher Weise ver fahren, und es wird in der Abschri ft nicht nur vermer kt, dass sie nur einen Auszug enthält, sondern es we rden auch die Auslassungen hervor gehoben. Ausserdem kann im Zeugni s bescheinigt werden, dass nach Ansicht des Beamten nichts zur Sa che Gehöriges weggelassen worden sei.
2 Insbesondere werden bei Re chnungsauszügen aus Geschäfts büchern der Name und die Beschaffe nheit des Buchs sowie die Seiten zahl oder die Kontonummer angegeben.

§ 250.

Die Sicherung des Datums einer Priv aturkunde erfolgt durch eine vom Beamten auf die Ur kunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.
230 EG ZGB
30

§ 250

a.
77 Wer zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt ist, darf die Übereinstimmung einer vo n ihm erstellten elektronischen Ab
- schrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektr onisch beglaubigen. Dritter Titel: Üb ergangs- und Sc hlussbestimmungen I. Eheliches Güterrecht

§ 251.

39 Erklärungen über die Beibehaltung des bisherigen ordent
- lichen Güterstandes sowie über die Unterstellung unter den neuen ordentlichen Güterstand können be im Handelsregisteramt abgegeben werden (Art. 9 e und 10 b Schlusstitel ZGB
21 ). II. Persönliches Eherecht

§ 252.

III. Eltern- und Kindesrecht

§§

253–255. IV. Vormundschaftsrecht

§ 256.

§ 257.

Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbe
- kannt ist, werden als Be istandschaften fortgeführt.

§ 258.

V. Grundpfandrecht

§ 259.

1 Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleich
- gestellt: die Schuldbriefe sowie diejen igen Kaufschuldbriefe, welche die Bemerkung enthalten, dass bei de m dem Titel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft die Na chwährschaft wegbedungen worden ist.
EG ZGB
230
31
2 Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Ver sicherungsbriefe gleichgestellt (Kre ditversicherungsbriefe, Weiberguts versicherungsbriefe, Bürgschaftsve rsicherungsbriefe und dergleichen).

§ 260.

1 Gülten, die unter dem frühere n Rechte errichtet worden sind, können, auch wo ursprünglich an eine ewige Gült gedacht war, nach den für Schuldbriefe geltenden Aufkündigungsfristen und Ter minen abgelöst werden.
2 Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksich tigung der dama ligen Veränderung des M ünzfusses und des Herkom mens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.

§ 261.

1 Stehen von mehreren verp fändeten Grundstücken ein zelne im Eigentum eine s Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs oder wird er auf Pfandverwertun g betrieben oder unterliegen die ihm gehörenden Grundstücke aus andern Gründen einer Zwangsverstei gerung, so haften die Grundstücke de s Dritten (Geschreiten) nur für einen allfälligen Mindererlös aus de n erstern, und zwar in der Weise, dass er die Wahl hat, ob er de n Mindererlös auf seine Grundstücke übernehmen und bezahlen oder ob er die letztern für die Forderung des Gläubigers versteigern lassen wolle.
2 Sind mehrere Eigentümer, welche nicht Schuldner sind, für die nämliche Schuld vorhanden, so ents cheidet über das Verhältnis ihrer Beteiligung bei der Übernahme beziehungsweise Bezahlung der Schuld der Wert ihrer Grundstü cke zur Zeit der Geschreiung.

§ 262.

Ist der Erlös aus dem Grunds tück eines Geschreiten ganz oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so hat der Geschreite das Rückgriffsre cht gegen den eigentlichen Schuld ner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten.

§§

263–265. VI. Einführung des Grundbuches

§ 266.

1 Das Grundbuch wird aufgr und einer amtlichen Vermes sung eingeführt. Ausnahmsweise ka nn das Obergericht da, wo ein Ver messungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches ge stützt auf Liegenschaftsverzeichnisse bewilligen (Art.
40 Schlusstitel ZGB
21 ).
230 EG ZGB
32
2 Der Zeitpunkt der Einführung fü r die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile (§
217) wird durch das Obergericht bestimmt
32 ; es ent
- scheidet über den Umfang der Be reinigung der bestehenden ding
- lichen Rechte (Art. 43 Schlusstitel ZGB
21 ) und trifft die erforderlichen Anordnungen.
3 . . .
71

§ 267.

Zur Bereinigung der Pfandb elastungen ka nn vor der An
- legung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter Beobachtung der gesetzlichen Aufkündigungsfristen und Termine, angeordnet werden, auch wenn nach dem Inhalt der Pfandtitel die Aufkündigung nicht zulässig wäre.

§ 268.

Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht der Gläubiger die nachtr ägliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.

§ 269.

1 Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigen
- tümern gehörenden Grundstücken ha ften, sind bei der Anlegung des Grundbuches entweder abzulösen, oder es ist die Pfandhaft nach Massgabe der Vorschriften der Art.
798 Abs.
2 und 3 und 833 Abs.
2 ZGB
21 auf die mehreren Grundstücke zu verteilen.
2 Ebenso ist zu verfahren mit Bezug auf Pfandrechte an mehreren Grundstücken, welche im Eigentum nicht solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
3 Pfandrechte, welche auf Teilen eines Grundstückes haften, sind entweder abzulösen oder auf da s ganze Grundstück auszudehnen.

§ 270.

Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuch
- kreis vollendet, so wird dies nach Anweisung des Obergerichtes öffent
- lich bekannt gemacht. Damit ist di e Anzeige zu verbinden, dass alle nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht bin
- nen zwei Jahren zur Ei ntragung gelangen (Art.
44 Abs.
2 Schlusstitel ZGB
21 ).

§ 271.

65
1 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grund
- buches über die Eintragung dinglich er Rechte ergeben, werden vom Grundbuchverwalter, wenn ein v on ihm anzustellender Sühnversuch erfolglos bleibt, ungeachtet des Stre itwerts an das Einzelgericht gewie
- sen.
2 Das Gericht teilt den rechtskr äftigen Entscheid dem Grundbuch- verwalter mit.

§ 272.

71
EG ZGB
230
33

§ 273.

Die nähern Vorschriften üb er die Einführung des Grund buches, insbesondere auch über die Eintragung der Fl urwege, werden, soweit deren Erlass Sa che des Kantons ist, durch eine Verordnung des Obergerichts
6 festgestellt.

§ 274.

1 Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch an gelegt ist (§
270), kommt in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Um änderung und Untergang der dinglich en Rechte der Eintragung in das bisherige Grundprotokoll die Grundbuc hwirkung des ne uen Rechtes zu, mit Ausnahme der Grundbuchwir kung zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Schlusstitel ZGB
21 ).
2 Die Eintragung in das Grundproto koll entspricht der Eintragung in das Hauptbuch des eidgenössi schen Grundbuches; das bisherige Journal gilt als Tagebu ch des neuen Rechts.
3 Das Obergericht kann weitere Einrichtungen bezeichnen oder schaffen, denen an Stelle oder nebe n dem bisherigen Grundprotokoll die in Art. 48 Abs. 2 Schlusstitel ZGB
21 vorgesehene Wirkung zukommen soll
35 . VII. Schlussbestimmungen

§ 275.

Für diejenigen zivilrechtlic hen Verhältnisse, deren Ord nung dem kantonalen Re cht überlassen ist, gi lt das Schweizerische Zivilgesetzbuch
21 als ergänzendes Recht.

§ 276.

1 Das bisherige kanton ale Privatrecht ist aufgehoben, es sei denn, dass sich aus dem Zivilgesetzbuch
21 oder dem Einführungsgesetz der Fortbestand desselben ergibt.
2 Das kantonale öffentliche Recht blei bt bestehen, soweit sich nicht aus dem Zivilgesetzbuch
21 oder dem Einführungsgesetz Abänderun gen ergeben.
3 Insbesondere sind aufgehoben: a. das Privatrechtliche Gesetzbuch vom 4. September 1887, b. vom Gesetz betreffend die Ei nführung des Bunde sgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Juli 1891 §§
19–36, 38, 40–
65 sowie das Gesetz vom 27. November 1904 betreffend Abände rung des §
45 des genann ten Gesetzes, c. das Gesetz betreffend die Gewerb e der Pfandleiher, Feilträger und Gelddarleiher vom 21. Mai 1882, d. §
5 des Gesetzes betre ffend die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom 23. Juni 1831,
230 EG ZGB
34 e. die Verordnung betreffend die Re kurs- und Appellationsfristen im Verwaltungsfach vo m 29. Juni 1844, f. die Verordnung betreffend die Si cherstellung von Verlassenschaf
- ten vom 8. April 1903.

§ 277.

§ 278.

Dieses Gesetz tritt gleichze itig mit dem Sc hweizerischen Zivilgesetzbuch
21 (1. Januar 1912) in Kraft, soweit sich nicht aus sei
- nem Inhalt die frühe re Anwendung ergibt. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ,
466 ) Sind in der Schirmlade einer Vo rmundschaftsbehör de Wertpapiere hinterlegt, die der Sich erstellung des Vermögen s einer Ehefrau gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907 dienen, fordert die KESB die Ehefrau unter Fr istansetzung auf, eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Wertpapiere hinterlegt werden können. Unter
- lässt die Ehefrau die Bezeichnung ei ner Hinterlegungss telle, übergibt die KESB die Wertpapier e einer Filiale der Zü rcher Kantonalbank zur Aufbewahrung auf Kosten der Ehefrau.
1 OS 29, 145 und GS II, 214. Vom B undesrat genehmigt am 19. Mai 1911.
2 LS 211.1 .
3 LS 232.3 .
4 LS 242 .
5 LS 242.2 .
6 LS 252 .
7 LS 252.1 .
8 LS 351 .
9 LS 631.1 .
10 LS 700.1 .
11 .
12 LS 722.1 .
13 LS 724.11 .
EG ZGB
230
35
14 LS 781 .
15 LS 833.1 .
16 LS 852.1 .
17 LS 862.1 .
18 LS 910.1 .
19 LS 921.1 .
20 LS 954.2 .
21 SR 210 .
22 SR 211.112.2 .
23 SR 211.231 .
24 SR 220 .
25 SR 221.214.1 .
26 SR 312.0 .
27 SR 921.0 ;
921.01 .
28 Direktion der Justiz und des Innern.
29 Vgl. Art. 7–10 des BG über die Sc huldbetreibung gegen Gemeinden und an dere Körperschaften de s kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember
1947 ( SR 282.11 ).
30 Vgl. Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 ( SR 910.1 ).
31 Vgl. G betreffend die Ordnungsst rafen vom 30. Oktober 1866 ( LS 312 ).
32 Vgl. Kantonale Grundbuchverordnung ( LS 252 ).
33 Vgl. V über das Stift ungswesen (aufgehoben).
34 Vgl. V über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner ( LS 131.3 ).
35 Vgl. §
44 der Kantonalen Grundbuchveror dnung vom 26. März 1958 ( LS 252 ).
36 Vgl. §
121 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ).
37 Aufgehoben durch Strassengesetz vom
27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
38 Aufgehoben durch RRB vom 9. Septembe r 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit
1. Januar 1988.
39 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit
1. Januar 1988.
40 Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit
1. Januar 1989 (OS 50, 530).
41 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
42 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
43 Eingefügt durch G vom 20. Februar 1994 (OS 52, 817). In Kraft seit 1. Novem ber 1994 (OS 52, 819).
44 Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar
1996 (OS 53, 170).
45 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
230 EG ZGB
36
46 Aufgehoben durch G vom 24. Septembe r 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit
1. Januar 1996 (OS 53, 301).
47 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 193). In Kraft seit 1. Januar 1999.
48 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 ( OS 55, 160 ).
49 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
50 Aufgehoben durch G vom 27. Septembe r 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
51 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187; ABl 1999, 1216 ). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
52 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187; ABl 1999, 1216 ). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
53 Aufgehoben durch G betreffend Anpass ung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187; ABl 1999, 1216
). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245
).
54 Aufgehoben durch G vom 29. April 2002 ( OS 58, 95; ABl 2001, 1838 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 259 ).
55 Eingefügt durch G vom 26. April 2004 ( OS 59, 236; ABl 2003, 2254 ). In Kraft seit 1. Juni 2005 ( OS 60, 159 ).
56 Fassung gemäss G vom 26. April 2004 ( OS 59, 236; ABl 2003, 2254 ). In Kraft seit 1. Juni 2005 ( OS 60, 159 ).
57 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
412 ). In Kraft seit 21. August 2006 ( OS 61, 219 ).
58 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
59 Eingefügt durch G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des B undes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
60 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des B undes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
61 Eingefügt durch G vom 24. September 2007 ( OS 62, 595 ; ABl 2007, 409
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
62 Fassung gemäss G vom 24. September 2007 ( OS 62, 595 ; ABl 2007, 409
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
63 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
64 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- ;
2010.
EG ZGB
230
37
65 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 574 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
66 Eingefügt durch G vom 30. Mai 2011 ( OS 66, 643 ; ABl 2010, 1791 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
67 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2011 ( OS 66, 643 ; ABl 2010, 1791 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
68 Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. ( OS
66, 645 ; ABl 2011, 696 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
69 Fassung gemäss G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 ( OS
66, 645 ; ABl 2011, 696 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
70 Aufgehoben durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 ( OS
66, 645 ; ABl 2011, 696 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
71 Aufgehoben durch Kantonales Geoinfor mationsgesetz vom 24. Oktober 2011 ( OS 67, 330 ; ABl 2010, 1280 ). In Kraft seit 1. November 2012.
72 Fassung gemäss Kinder- und Jugendh ilfegesetz vom 14. März 2011 ( OS 66,
991 ; ABl 2010, 17 ). In Kraft seit 1. Januar 2013 ( OS 67, 642 ).
73 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
74 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
2013.
75 Eingefügt durch G vom 25. November 2012 ( OS 68, 311 ; ABl 2010, 2402 ). In Kraft seit 1. November 2013.
76 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
77 Eingefügt durch G vom 17. August 2015 ( OS 71, 88 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. April 2016.
78 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
79 Fassung gemäss Berichtigung vom 26. März 2019 ( OS 74, 149 ). In Kraft seit
26. März 2019.
80 Fassung gemäss Gewaltschutzgesetz vom 13. Januar 2020 ( OS 75, 301 ; ABl 2019-
03-22 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
81 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 ( OS 75, 626 ; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
82 Eingefügt durch G vom 4. Oktober 2021 ( OS 76, 663 ; ABl 2021-01-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
83 Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 ( OS 77, 311 ; ABl 2020-09-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
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