Verordnung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (848a)
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Verordnung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Verordnung Verordnung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vom 20. Dezember 2005 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 16 ff. der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
1
67 bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875
2 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Kennzeichnung der Hunde
1 Wer einen Hund hält, hat diesen spätestens drei Monate nach dessen Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
2 Die Einzelheiten der Kennzeichnung richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.

§ 2

Registrierung der Hunde
1 Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch die Animal Identity Service AG (ANIS) in einer Datenbank erfasst. Sie sind der ANIS von den kennzeichnenden Tierärztinnen und Tierärzten innert zehn Tagen zu melden und werden von dieser registriert.
2 Die Einzelheiten der Registrierung und der Einsichtnahme in die Datenbank richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
3 Die ANIS erfasst neben den von der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung vorgeschriebenen Daten auch die Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters.

§ 3

Meldepflicht Halterinnen und Halter melden der ANIS Änderungen von Name und Adresse innert zehn Tagen.

§ 4

Verzeichnis der Gemeinden Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, für welche eine Steuer zu entrichten ist. Sie sind berechtigt, die Daten, die sie zur Veranlagung der Hundesteuer benötigen, bei der ANIS elektronisch abzurufen.

§ 5

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen § 3 dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

§ 6

Anwendung bisherigen Rechts Die §§ 2–4 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973
3 Anwendung. Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen gemäss § 7.

§ 7

Übergangsbestimmungen
1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und registriert sein.
2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
4 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung zu erhebenden Daten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der ANIS gemeldet werden.

§ 8

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 20. Dezember 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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