Strassengesetz (722.1)
CH - ZH

Strassengesetz

1 Strassengesetz (StrG)
722.1 Strassengesetz (StrG)
24 (vom 27. September 1981)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Grundsatz

§ 1.

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigen tum des Staates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Ge meingebrauch gewidmet sind. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege.
Vorbehalt

§ 2.

Vorbehalten bleibt die Gesetz gebung über die Nationalstras sen, über die Flur- und Genossenschafts wege sowie über das Quartier planverfahren.
2. Strassen und Nebenanlagen
Strassen

§ 3.

Zur Strasse gehören ausser de n Flächen für de n fliessenden und ruhenden öffentlichen und privat en Verkehr alle dem bestimmungs gemässen Gebrauch, der technische n Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere a. Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln, b. Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen, c. Fussgängerüber- und -unterführungen, d. strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzu mutbare Verkehrseinwirkungen, e. Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffent lichen Kanalnetzes sind, f. Anlagen und Einrichtungen zu r Verkehrsregelung sowie Verkehrs zeichen, g. Beleuchtungsanlagen, i.
35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen, k. Wildschutzanlagen, l. Böschungen, deren Bewirtscha ftung und Unterhalt dem Anstös ser nicht zugemutet werden kann.
2
722.1 Strassengesetz (StrG) Nebenanlagen

§ 4.

1 Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Pla
- nungs- und Baugesetz
8 durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Ver
- kehrsbauten gesichert werden können.
2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personen
- verkehr
9 .
18
3. Einteilung der Strassen Staats- und Gemeinde strassen

§ 5.

1 Staatsstrassen sind die gemä ss Planungs- und Baugesetz
8
in den kantonalen und regionalen Verkeh rsplänen festgelegten Strassen.
2 Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen. II. Strassenbau
1. Baupflicht Träger

§ 6.

1 Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestras
- sen von den politischen Gemeinde n zu erstellen oder auszubauen.
2 Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Bau
- gesetz
8 . Umfang

§ 7.

1 Die Baupflicht umfass t alle Teile der Strasse und die zuge
- hörigen Nebenanlagen.
2 Sie erstreckt sich überdies auf a. Anpassungen und Verl egungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art, soweit sie notwen dige Verbindungen und deren bis
- herige Funktionstüchtigkeit erhalten, b. Anpassungen an anst ossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu nicht aufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grund
- eigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen. Staatsstrassen

§ 8.

13
1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat jährlich gleich
- zeitig mit dem Vorans chlag Bericht über das Bauprogramm für Staats
- strassen der nächsten drei Jahre.
2 Er berücksichtigt beim Bauprogramm die kantonalen und regiona
- len Verkehrspläne und die kommuna len Erschliessungspläne gemäss Planungs- und Baugesetz
8 .
1. Bau- programm
3 Strassengesetz (StrG)
722.1
2. Kredite

§ 9.

Verpflichtungskredite werden gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung
2 und des Finanzhaushaltsgesetzes
7 bewilligt.
Gemeinde
-
strassen

§ 10.

1 Über den Bau von Gemeindestrassen beschliessen die nach der Gemeindeordnung zuständigen Or gane. Sie beachten dabei den Er schliessungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz
8 .
2 Soweit offensichtlich Interessen einer Nachbarg emeinde berührt werden, ist deren Gemeindevorstand
33 vorher anzuhören.
Baupflicht
von Nachbar
-
gemeinden

§ 11.

1 Auf Begehren einer Gemeinde kann die Baudirektion eine andere Gemeinde nach ihrer A nhörung zum Bau einer Strasse ver pflichten, wenn dies für die ansp rechende Gemeinde unerlässlich und für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist.
2 Mit dem Entscheid über eine so lche Baupflicht ist die Kosten aufteilung für die beteiligten Gemei nden festzulegen; dabei ist insbe sondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit für die angesprochene Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrs verhältnisse oder der Groberschliessung von Baugeb ieten ein Nutzen erwächst.
3. Projektierung
Projekt
-
bearbeitung

§ 12.

1 Die Baudirektion ist verantwo rtlich für die Projektierung der Staatsstrassen; sie gibt staatlich en Amtsstellen, den regionalen Pla nungsvereinigungen und den Gemeindevorständen
33 der Gemeinden, die vom Projekt in ihren Interessen berührt werden, in geeigneten Be arbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.
2 Gemeindestrassen werden von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ projektiert; dies es hört die Baudirektion und die Gemeindevorstände
33 von Nachbargemeinden rech tzeitig an, wenn deren Interessen berührt werden.
Mitwirkung der
Bevölkerung

§ 13.

1 Die Projekte sind de r Bevölkerung vor der Kreditbewilli gung in einer Orientie rungsversammlung oder durch öffentliche Auf lage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeord neter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
2 Zu nicht berücksichtigten Einw endungen ist gesamthaft Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung a. mündlich in der ersten oder nöti genfalls in eine r weitern Orientie rungsversammlung oder b. schriftlich im Antrag zur Kreditbe willigung, im Kreditbeschluss oder durch besondern Bericht.
4
722.1 Strassengesetz (StrG)
3 Wird das Projekt aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeinde
- verwaltung Einsicht genommen werden. Im Übrigen gelten für das Ver
- fahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
8 über die Festsetzung von Richtplänen. Projektierungs grundsätze

§ 14.

35
1 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter Beacht ung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichke it zu projektieren. Dabei gehen verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer Verkehrsflächen vor.
2 Sie sind mit sparsamer Landbean spruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes möglichst gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen. Gemeinden können im geschlossenen Sied- lungsgebiet auf Geme indestrassen Begegnungszonen fördern.
3 Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejeni- gen der Personen, die zu Fuss ge hen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen.
4 Die Strasseninfrastruktur ist so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugängli ch und benutzbar ist. Projekt festsetzung

§ 15.

23
1 Projekte für Staatsstrassen we rden durch den Regierungs
- rat festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompeten z liegt. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.
2 Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand
33 festgesetzt. Der Festsetzungsbeschl uss bedarf der Genehmigung des Be
- zirksrates, wenn die Erte ilung des Enteignungsrecht es erforderlich ist.
3 Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion. Die Genehmigung ist zu er
- teilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die Verweigerung der Genehmigung od er gegen Nebenbestimmungen kann die Gemeinde Rekurs erheben.
24
2. Planauflage

§ 16.

23 Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Plan
- auflage ist öffentli ch bekanntzumachen.
3. Einsprache verfahren

§ 17.

23
1 Gegen das Projekt kann innerh alb der Auflagefrist Ein
- sprache erhoben werden. Die Legitima tion bestimmt sich nach der Re
- kurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflege
- gesetz. In ihren schutz würdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht.
1. Zuständigkeit
5 Strassengesetz (StrG)
722.1
2 Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend ge macht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter per sönlicher Anzeige angeordnet werd en, dass Einsprachen gegen die Ent eignung sowie Entschäd igungsbegehren, Bestreit ungen von Beitragsfor- derungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nöti gen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
3 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen a. gegen das Projekt, b. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten er hoben werden müssen.
4 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einspr ache zu erheben, kann den Entscheid nicht an fechten.
29
5 Bei Projekten von untergeordnete r Bedeutung kann auf das Ein spracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteig nungsverfahren zulässig.
6 Der Regierungsrat kann die Einz elheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.
4. Landerwerb
Arten

§ 18.

Das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte werden freihändig, im Landumleg ungsverfahren oder durch Enteignung erworben.
Schaden
-
mindernde
Massnahmen

§ 19.

Die Betroffenen haben schade nmindernde Massnahmen an ihren Grundstücken, wie den Einbau von Schallschutzfenstern, zu dul den, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet und dadurch eine Schadenersatzpflicht vermieden oder erheblich vermindert werden kann.
Verfahren

§ 20.

1 Die Landumlegung erfolgt in der Form des Quartierplans gemäss Planungs- und Baugesetz
8 oder der Güterzusammenlegung ge mäss Landwirtschaftsgesetz
11 .
2 Die Güterzusammenlegung kann nötigenfalls wie das Quartier planverfahren mit einem auf diese Zielsetzung beschr änkten Beizugs gebiet durchgeführt werden.
3 Die Landumlegung wird von dem gemäss Planungs- und Baugesetz oder Landwirtschaftsgesetz zustä ndigen Organ auf Antrag des Bauträ gers angeordnet; im Übrigen gelten die entsprechenden Gesetze.
1. Land-
umlegung
6
722.1 Strassengesetz (StrG)
2. Enteignung

§ 21.

23 Die Enteignung erfolgt nach der kantonalen Enteignungs
- gesetzgebung
10 ; sofern dieses Gesetz ke ine abweichenden Bestimmun
- gen enthält.

§ 22.

22
5. Bauausführung Besondere Vorkehren

§ 23.

Bei der Ausführung der Strass enbauten sind die notwendi
- gen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumut
- baren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken sind nach Möglichkeit benützbar zu halten. Auf den Be
- trieb öffentlicher Verkehrsmi ttel ist Rücksicht zu nehmen. Bahntransport von Aushub und Gesteins körnung

§ 24.

25 ,
36 Für den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung gilt §
232 a Abs. 1 des Planung s- und Baugesetzes
8 sinngemäss. III. Unterhalt und Betrieb Grundsätze

§ 25.

1 Die Strassen sind nach techni schen und wirtschaftlichen Ge
- sichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können.
2 Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, di e Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung na ch ausserordentlichen Naturereig
- nissen. Unterhalts- pflicht

§ 26.

1 Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.
2 Die Gemeinden können den Unterhal t ihrer Strassen ganz oder teil
- weise dem Staat übertragen, welche r dafür seine Selbstkosten in Rech
- nung stellt; die Übertr agung muss jeweils für mindestens fünf Kalen
- derjahre erfolgen, sofern die Baudi rektion nicht einer frühern Änderung zustimmt.
3 Die Rechnungstellung erfolgt jä hrlich durch di e Baudirektion. Pflichten Dritter

§ 27.

1 Wer Strassen regelmässig dur ch die Art der Grundstück
- nutzung oder sonstwie üb ermässig verschmutzt, ist für die Reinigung verantwortlich. Kommt er dieser Pfli cht trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert nützlicher Frist nach, wird die Reinigung auf seine Kosten durch das den Unterhalt besorgende Gemeinwesen durchgeführt.
7 Strassengesetz (StrG)
722.1
2 Für Beschädigungen an Strassen haftet der Störer. Er darf Schäden nur im Einverständnis mit dem Strasseneigentümer selber beheben. Dieser ist berechtigt, die erforderlichen Massnahmen von sich aus auf Kosten des Störers vorzunehmen.
3 Der Strasseneigentümer trifft di e nötigen Beweissicherungen, soweit möglich unter Beizug des Störers.
4 Über die Kostentragung wird in st reitigen Fällen im Verfahren ge mäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung
10 entschieden. IV. Finanzierung
1. Staatliche Kostendeckung
Strassenfonds

§ 28.

31
1 Die dem Staat anfa llenden Kosten für den Bau und den Unterhalt der Staats- und Nationalstr assen sowie für die Staatsbeiträge werden mit den Mitteln de s Strassenfonds gedeckt.
2 Dem Strassenfonds we rden der Reinertrag der kantonalen Ver kehrsabgaben, die für Strassenau fwendungen gebundenen kantonalen Anteile an bundesrechtlichen Abgabe n und allfällige weitere zweck
3 Soweit die Mittel nicht ausreich en, kann der Kantonsrat mit dem Voranschlag zusätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewil ligen.
Bau von
Radwegen

§ 28

a.
30 Bis zur Verwirklic hung des Radwegnetz es auf der Grund lage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zür cherischen Baukostenindexes am 1. Dezember 1986 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Indexes.
Bau von
Uferwegen

§ 28

b.
30
1 Für die Erstellung der Ufer wege entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem ka ntonalen Richtplan und den regiona len Richtplänen stellt der Kantonsra t jährlich mindestens 6 Mio. Fran ken entsprechend dem Stand des zü rcherischen Baukostenindexes am
1. April 2016 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Inde xes. Mindestens zw ei Drittel die ses Betrags sind für den Bau des Ufer weges am Zürichsee einzusetzen. Ein im Budget eingeste llter Betrag, der nicht beansprucht wurde, ver fällt.
a. Finanzierung
8
722.1 Strassengesetz (StrG)
2 Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Weg
- abschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen, sofern der Wegabschnitt: a. in unmittelbarer Nähe des Ufe rs verläuft oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlage n am Gewässer verbessert und b. einen hohen Erholung swert aufweist.
3 Der Anteil der Gemeinden beträg t einen Fünftel der Kosten für die Planung und den Bau des Wegabs chnitts, einschli esslich der Land
- erwerbskosten. Der Beit rag der Gemeinde wird mit der Projektfestset
- zung festgelegt. b. Bean spruchung von privatem Grundeigentum

§ 28

c.
32 ,
34
1 Gegen den Willen der Ei gentümerinnen und Eigen
- tümer dürfen private Grundstücke fü r die Erstellung von Uferwegen grundsätzlich nicht beansprucht werden.
2 Die Beanspruchung ist ausnahmswe ise zulässig, wenn eine andere Führung des Uferweges nicht oder nur mit unve rhältnismässigem Auf
- wand möglich ist.
2. Staatsbeiträge an Gemeinden Unterhalt von Gemeinde strassen

§ 29.

1 Der Kanton leistet den Gemei nden einen Kostenanteil für den Unterhalt der Gemeindestrassen . Massgebend sind die Kilometer Gemeindestrassen, die vom motorisierten Individualverkehr befahren werden können.
37
2 Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geogra
- fisch-topografischen Sonderlastenausg leich ausgerichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Stras
- senfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Ver
- ordnung. Aussergewöhn liche Aufwen dungen

§ 30.

26 Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer Vorkommnisse, wie Elementarschäd en, aussergewöhnliche Aufwendun
- gen erwachsen, Beiträge bis zur Hä lfte der Wiederhe rstellungskosten gewähren. Finanzierung

§ 31.

27 ,
37 Für die Kostenanteile und Beiträge gemäss §§
29 f. wird mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds verwen
- det.

§ 32.

27
9 Strassengesetz (StrG)
722.1
3. Leistungen Dritter
Leistungspflicht

§ 33.

Berücksichtigt ein Strassenpr ojekt aufgrund eines schrift lich gestellten Begehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten künftige Bedürfnisse derselben u nd entstehen dadurch Mehrkosten, sind diese vom Gesuchsteller zu übernehmen. V. Verschiedene Bestimmungen
Aufträge
an Private

§ 34.

Projektierung, Bau und Unterhal t werden, soweit die fach gerechte Betreuung und Überwachung dieser Aufgaben durch das Ge meinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssiche ren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Mögl ichkeit Privaten über- tragen.
Wege

§ 35.

1 Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter Inanspruchnahme von Anlagen bere itgestellt werden, die nicht dem Träger der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von Flur- und Genosse nschaftswegen.
2 Für den Rechtserwerb und für allf ällige besondere Bau- und Un terhaltspflichten aus der erweiter ten Nutzung gelten sinngemäss die Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger.
3 Vorbehalten bleiben abweiche nde Regelungen mit dem Weg eigentümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.
Kostenstatistik

§ 36.

Über seine gesamten Aufwendungen für Bau und Unterhalt von Strassen führt der Staat eine Statistik.
Verkehrs- und
Versorgungs
-
anlagen

§ 37.

1 Der Eigentümer einer öffentli chen Strasse hat die Verle gung von öffentlichen Verkehrs- un d Versorgungsanlagen eines andern Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die öffentliche Aufgaben erfüllt, auf sc hriftliches Gesuch hin zu dulden, sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse dies gestatten.
2 Dem Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehen den Kosten zu ersetzen und die Stra sse ist nach erfolgter Beanspruchung einwandfrei instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht ge schuldet.
3 Derartige Anlagen sind auf Kosten ihres Trägers zu verlegen oder anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.
10
722.1 Strassengesetz (StrG) Aufhebung öffentlicher Strassen

§ 38.

1 Soll eine öffentliche Strasse aufgehoben werden, fasst der Strasseneigentümer darüber einen förm lichen Beschluss, der im kanto
- nalen Amtsblatt und in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekannt
- gemacht wird.
2 Wenn die aufzuhebende Strasse einzige Zufahrt zu Grundstücken bildet, die nach ihrer Zweckbestimm ung darauf angewiesen sind, trifft der Strasseneigentümer im Aufheb ungsbeschluss die Massnahmen, die zur Erhaltung einer Verbindung di eser Grundstücke mit dem öffent
- lichen Strassennetz unerlässlich sind; es steht ihm zu diesem Zweck das Enteignungsrecht zu.
3 Vorbehalten bleiben die Bestim mungen des Planungs- und Bau
- gesetzes
8 . Strassen- polizeiliche Vorschriften

§ 39.

1 Staat und Gemeinden stellen, so weit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz
8 keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und pr ivaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf.
2 Vorbehalten bleiben die verk ehrspolizeilichen Vorschriften. Aufsicht

§ 40.

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt , obliegt dem Regierungsrat die Oberaufsicht übe r das gesamte Strassenwesen, der Baudirektion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die zweitinstanzliche Aufs icht über das Strassen wesen der Gemeinden.
2 Die Statthalter üben die erstinstan zliche Aufsicht über das Stras
- senwesen der Gemeinden aus. Rechtsschutz

§ 41.

25 ,
28
1 Anordnungen, die in Anwendu ng dieses Gesetzes erge
- hen, können unter Vorbehalt von §
45 Abs.
2 mit Rekurs beim Bau
- rekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. b. Behörden beschwerde

§ 41

a.
28 Gegen Rekursentscheide, we lche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Besc hwerde erheben. Straf bestimmung

§ 42.

24 Die Widerhandlung gegen §
27 Abs.
1 dieses Gesetzes wird mit Busse bestraft. a. Rekursinstanz
11 Strassengesetz (StrG)
722.1 VI. Übertragung von Zuständi gkeiten an die Gemeinden
1. Städte Zürich und Winterthur
Bau- und Unter
-
haltspflicht

§ 43.

1 Die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Ge biet der Städte Zürich und Winterthur werden von diesen erstellt, aus gebaut und unterhalten.
2 Überkommunale Bedeutung haben die Strassen des kantonalen und regionalen Verkehrsplans.
Bauprogramme

§ 44.

21 Die Stadträte erstatten dem Regierungsrat jährlich bis Ende Oktober des Vorjahres Bericht üb er das Bauprogramm der nächsten drei Jahre für die Strassen mit üb erkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet.
Projektierung
und Projekt
-
genehmigung

§ 45.

23
1 Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Bau direktion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.
2 Die Projekte werden durch die St adträte festgesetzt. Für das Ver fahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestset zung. Der Entscheid kann beim Re gierungsrat angefochten werden.
3 Die bereinigten Projekte bedürf en der Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit de m Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und in welcher Weise den Begehren gemäss Abs.
1 Rechnung getragen wer den konnte. Mit der Genehmigung is t das Enteignungsr echt erteilt.
Finanzierung

§ 46.

21
1 Für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der Strassen mit überkommunaler Bede utung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur leistet der Staat jährlich einen pauschalen Be trag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet zes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh ten Investitionsausgaben des Staate s im letzten abgeschlossenen Rech nungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest gesetzt. Dabei sind namentlich die ausgewiesenen Bedürfnisse der Städte im Verhältnis zu denjenigen des Ka ntons und zu den gesamthaft zur Ver fügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen.
4 Der Anspruch auf die Baupauschale entfällt, wenn im letzten abge schlossenen Rechnungsjahr die Rese rvestellung einer Stadt das Drei fache des ihr zustehende n Betrags erreicht hat.
1. Bau
12
722.1 Strassengesetz (StrG)
5 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Auto
- bahnähnliche Strassen werden doppel t, Einbahnstrassensysteme in bei
- den Richtungen angerechnet.
2. Unterhalt

§ 47.

21
1 Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Be
- deutung auf dem Gebiet der beiden Städ te leistet der Staat jährlich einen pauschalen Betrag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet
- zes mit überkommunale r Bedeutung und der um einen Faktor erhöh
- ten Unterhaltsaufwendungen des St aates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilomete r seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest
- gesetzt, der dabei die durch städti sche Verhältnisse bedingten Mehr
- kosten angemessen berücksichtigt.
4 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser Betracht. Autobahnähnlich ausgebau te Strassen werden doppelt, Ein
- bahnstrassensysteme in beid en Richtungen angerechnet.
3. Bericht erstattung

§ 48.

21
1 Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reserves tellungen bzw. Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regier ungsrat jährlich bis Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungs
- jahr Bericht.
2 Fehldeckungen sind durch die Städ te mittelfristig auszugleichen.

§ 49.

20 Staatlicher Bau

§ 50.

1 Anstelle der Städte kann der Staat jederzeit Strassen des kantonalen Verkehrsplans in diesen beiden Gemeinden erstellen oder ausbauen, wenn er das Vorhaben au fgrund der zeitlichen Festlegungen der Richtplanung oder aus verkeh rstechnischen Gründen für notwen
- dig hält und die Standortgemeinde dessen Verwirklichung ablehnt.
2 Für Strassen des regionalen Verk ehrsplans ist dieses Recht des Staates nur gegeben, wenn durch da s Vorhaben wesentliche Interessen einer benachbarten Gemein de wahrgenommen werden.
2. Zahlungs- pflicht

§ 51.

1 Die staatlichen Nettobaukosten werden nach Abzug der objektgebundenen Staatsbeiträge vo n den Städten amortisiert und ver
- zinst.
2 Die Verzinsung erfolgt zum Zins satz der Zürcher Kantonalbank für Gemeindedarlehen. Die Amorti sationsquote entspricht 2 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts. Die Re chnungstellung erfolgt durch den Regierungsrat.
1. Umfang
13 Strassengesetz (StrG)
722.1
3 Die Zinsen und die Am ortisationsquoten werden zusammen mit dem Anteil der Stadt an den Verkeh rsabgaben festgesetzt und verrech net.
3. Zuständig
-
keit; Verfahren

§ 52.

1 Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Verf ahren die gleichen Bestimmungen wie für Staatsstrassen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.
2. Andere Gemeinden
Bau

§ 53.

1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausfüh rung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall übertragen.
2 Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrneh mung überkomm unaler Interess en dennoch gesichert bleibt.
2. Projektierung
und Ausführung

§ 54.

Die generellen und die Ausführ ungsprojekte bedürfen der Ge nehmigung durch den Regierungsrat; alle andern wichtigen Entscheide, wie die Aufnahme von Projektierung sarbeiten, der vorsorgliche Kauf von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbsverfahren, er fordern die vorgängige Zustimmung durch die Baudirektion oder, bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten, durch das nach den Aus gabenvollzugskompetenzen zuständige Organ.
3. Ausgaben
-
bewilligung und
Finanzierung

§ 55.

1 Die Ausgabenbewilligung und die Finanzierung der Aufwen dungen, die nach diesem Gesetz de m Strassenbau zugerechnet werden, erfolgen durch den Staat; die Dec kung der übrigen Kosten obliegt den Gemeinden.
2 Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der Gemeinden durch die Baudi rektion aufgeschlüsselt.
Unterhalt

§ 56.

1 Der Regierungsrat kann den Unterhalt von Staatsstrassen der Standortgemeinde auf deren Gesu ch allgemein ode r im Einzelfall übertragen; er hat dem Begehren zu entsprechen, wenn sich die Ge meinde für mindestens fünf Kalend erjahre verpflichtet und den Unter halt fach- und zeitgerecht besorgt.
1. Grundsatz
14
722.1 Strassengesetz (StrG)
2 Die Gemeinde wird zu einem An satz entschädigt, der den durch
- schnittlichen Aufwendungen des Staa tes für den Unterhalt der Staats
- strassen in vergleichbaren Verhältnissen entspricht. Aussergewöhnliche Arbeiten werden zusätzlich vergütet, sofern sie mit vorgängiger Zustim
- mung der Baudirektion dur chgeführt worden sind.
3 Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Baudirektion. Sondergebrauch

§ 57.

1 Der Regierungsrat kann für Staatsstrassen der Standort
- gemeinde auf deren Gesuch die Regelung der Inanspruchnahme zu privaten Zwecken allgemein ode r im Einzelfall übertragen.
2 Er hat Begehren auf Regelung des Sondergebrauchs zu entspre
- chen, wenn die Gemeinde den Unterh alt besorgt; die Einnahmen sind dabei an die Ersatzforderung ge genüber dem Staat anzurechnen.
3 Ist eine Anrechnung an den Ersa tz der Unterhaltskosten nicht möglich, ist die staatliche Beteili gung an den Einnahmen aus dem Son
- dergebrauch bei der Üb ertragung zu ordnen.
4 Vorbehalten bleiben die inhaltlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
8 über die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds.
3. Vorbehalt Verweisung

§ 58.

Soweit in diesem Abschnitt ni chts anderes angeordnet wird, gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes. VII. Schlussbestimmungen Eigentums- übergang

§ 59.

1 Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätz
- lich mit dem Inkrafttret en dieses Gesetzes au f das danach zuständige Gemeinwesen über.
2 Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueintei
- lung mit der Inbetriebnahm e der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeit
- punkt gilt dieses Gesetz aufgrund der ursprünglichen Planfestlegung und Strasseneinteilung.
2. Abfindung

§ 60.

1 Der Staat leistet den Gemei nden an den Unterhalt der an sie übergehenden bisherigen Staatsst rassen eine pauschale Abfindung.
1. Zeitpunkt
15 Strassengesetz (StrG)
722.1
2 Die Pauschale bestimmt sich au fgrund der Aufwendungen, die den Gemeinden für das zu übernehmende Strassennetz in den auf die Über nahme folgenden fünf Jahren voraussichtlich erwachsen.
3 Die Pauschale wird durch di e Baudirektion festgesetzt.
4 Die Auszahlung erfolgt nach Ma ssgabe des Staatsvoranschlagkre dits in höchstens fü nf jährlichen Raten.
Bewilligte
Kredite

§ 61.

Die Bestimmungen dieses Gesetz es über die Finanzierung der Staatsstrassen finden keine Anwendung auf Projekte, für die vor Inkraft treten ein Verpflichtungskredit durch das nach bisherigem Recht zu ständige Organ bewilligt worden ist.
Grundeigen
-
tümerbeiträge

§ 62.

Nachstehende Bestimmungen des Strassengesetzes vom
20. August 1893 gelten mit folge nden Änderungen vorerst weiter: a. (§
17 a) Private, welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen, Plätzen und Trottoiren abtreten müssen, haben Anspruch auf vollen Ersatz aller Vermögensnachteile gemäss der kantonalen Enteig- nungsgesetzgebung
10 . b. (§
17 b) Die Grundeigentümer, dere n Liegenschaften durch den Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes eine Wert vermehrung erfahren, le isten dem baupflichtigen Gemeinwesen Bei träge an die Kosten. Bei Strassenverbreiterungen, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaf ten zu leisten, bei de nen die veränderten Verk ehrsverhältnisse die Wertvermehrung bewirken. c. (§
17 c) Der Beitrag des einzelnen Gr undeigentümers soll sich auf die Hälfte der Wertvermehrung se iner Liegenschaft belaufen, doch darf die Summe aller Beiträge drei Viertel der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge ni cht übersteigen. d. (§
17 d) Die Eigentümer der an St rassen und Plätze anstossenden Liegenschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung be findlichen Gebieten liegen, haben an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten. Die Summe der Anstösserbeiträge darf die Hälfte der vollen Kos ten mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträ ge, nicht übersteigen.
16
722.1 Strassengesetz (StrG) Wo nur ein Trottoir erstellt wird , dürfen die Eigentümer der gegen
- überliegenden Grundstücke höchst ens mit einem Drittel der Summe der Anstösserbeiträge belastet we rden. Wird später auch das gegen
- überliegende Trottoir erstellt, si nd die Beiträge entsprechend der Aufteilung beim Bau des ersten Tr ottoirs auf die beidseitigen An
- stösser zu verlegen. Bei Trottoirbauten, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durch
- gehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften zu leisten, bei denen die verände rten Verkehrsverhältnisse die Wert
- vermehrung bewirken. Der Regierungsr at regelt durch Verordnung die Beiträge für Trot
- toire, welche der Staat anlegt
12 oder an welche er den Gemeinden Beiträge leistet. Im Übrigen regeln die Gemeinden die Beiträge durch Verordnungen, die der Genehmigung durch den Regierungs
- rat bedürfen. e. (§
17 e) Die Strassen- und Trottoirbe iträge sind in dem für den Be
- zug von Mehrwertbeit rägen gemäss der ka ntonalen Enteignungs
- gesetzgebung
10 vorgeschriebenen Verfahren zu erheben. Hat der Grundeigentümer für den Strassen- und Trottoirbau Rechte abzutreten, wird die vom baupfli chtigen Gemeinwesen zu leistende Abtretungsentschädigung mit de m Mehrwertbeitrag verrechnet. Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer de s Grundstücks ist, für welches die Beitrags
- pflicht besteht. f. (§
17 f) Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit de r rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitrags pflicht und der allfälligen Abtre
- tungsentschädigung für das betr effende Grundstück, frühestens je
- doch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen. Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen , bis auf fünf Jahre erstreckt wer
- den. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ab
- laufs der ordentlichen Zahlungsfr ist an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung wider
- rufen.
17 Strassengesetz (StrG)
722.1 g. (§
17 g) Bedarf es besonderer Mass nahmen, um aus der durch den Bau oder die Verbes serung einer Strasse oder eines Platzes für ein Grundstück entstandenen Wertvermeh rung Nutzen zu ziehen, ist auf begründetes Gesuch des Grundei gentümers hin von der Geltend machung der Beitragsforderung vorl äufig abzusehen. Bleibt die Wert vermehrung während 15 Jahren un genützt, erlischt die Zahlungs pflicht. Wird ein Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren wirtschaftlich ver mehrt ausgenützt, wird der Beitrag im Zeitpunkt der vermehrten Ausnützung, im Falle der Über bauung der Liegenschaft mit der Eindeckung des Gebäudes, zur Zahlung fällig. Wird die Liegenschaft parzelliert, verfällt der Beitrag anteilmässig für die überbauten oder zur Über bauung veräusserten Parzellen. Bei Handänderungen ohn e Realisierung der Wertvermehrung geht die Zahlungspflicht auf den Erwerber über. h. (§
17 h) Über Gesuche um Erstrec kung der Zahlungsfrist, deren Widerruf sowie um vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung der Beitragsforderung und dere n nachträgliche Geltendmachung entscheidet die Baudirektion oder bei Bauten der Gemeinden die zuständige Gemeindebehörde. i. (§
17 i) Für die nicht verrechneten Beitragsforderungen besteht am betreffenden Grundstück zugunste n der beitragsberechtigten Ge meinwesen ein gesetzliche s Pfandrecht gemäss §
194 lit. f des Ein führungsgesetzes zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch
5 . k. (§
17 k) Das Gemeinwesen kann innert 60 Tagen, nachdem der letzte Entscheid über die Abtr etungsentschädigung und die Bei träge in Rechtskraft erwachsen is t, auf die Ausführung des Unter nehmens oder auf die Abtretung im einzelnen Fall verzichten, sofern nicht die sofortige Abtretung von Rechten gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung
10 erfolgt ist. Das Gemeinwesen hat dem Grunde igentümer den aus einem Ver zicht entstehenden Schaden zu erse tzen. Der Ersatzanspruch ist bei der Schätzungskommission oder, we nn ein Weiterzug erfolgt ist, unmittelbar bei der obern Instanz geltend zu machen; er verjährt zwölf Monate nach de r Verzichterklärung. l. (§
17 l) Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung des von ihm verlangten Beitrags dadurch entz iehen, dass er dem Gemeinwesen die Liegenschaft, für welche er beit ragspflichtig erklärt worden ist, bis spätestens 60 Tage nach der Rechtskraft des Entscheids anbie tet.
18
722.1 Strassengesetz (StrG) In diesem Fall hat das Gemein wesen, wenn es nicht gemäss §
17
k auf die Ausführung des Projekts ver zichtet, den bisherigen Wert der Liegenschaft ohne Rücksicht auf die entstehende Wertvermehrung zu vergüten. Können sich Gemeinwesen und Grundeigentümer der Liegenschaft nicht einigen, entscheidet auf Begehren des Grund
- eigentümers die Sc hätzungskommissio n; ist ein Weiterzug erfolgt, ist die Klage unmittelbar bei der obern Instanz anzubringen.

§ 63.

20 Änderung bisherigen Rechts

§ 64.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .
15 b. das Einführungsgesetz zum Na tionalstrassengesetz vom 24.
März
1963: . . .
15 c. das Gesetz über die Verkehrsab gaben und den Vollzug des Strassen
- verkehrsrechts des Bundes (Verke hrsabgabengesetz) vom 11. Sep
- tember 1966: . . .
15 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 65.

Das Gesetz betreffend da s Strassenwesen vom 20. August
1893 wird aufgehoben. Inkrafttreten

§ 66.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
14
. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittel besti mmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten ge lten auch dann, wenn die Rechts
- mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah ren Anwendung.
19 Strassengesetz (StrG)
722.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013 ( OS 71, 98 )

§ 28

b gilt nicht für Projekte, die be i Inkrafttreten dieser Gesetzes änderung bereits nach §
13 StrG der Bevölker ung unterbreitet worden sind.
1 OS 48, 273.
2 LS 101 .
3 LS 131.1 .
4 LS 175.2 .
5 LS 230 .
6 LS 331 .
7 LS 611 .
8 LS 700.1 .
9 LS 740.1 .
10 LS 781 .
11 LS 910.1 .
12 Gemäss Ziffer III des RRB über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes (OS
48, 618) sind die von den Grundeigentü mern zu leistenden Anstösserbeiträge an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren an Staatsstrassen in bebauten oder in baulicher Entwickl ung befindlichen Gebi eten auf 25% der gesamten Kosten einschliesslich Landerwerb festgesetzt.
13 In Kraft seit 1. Oktober 1982 (OS 48, 610).
14 In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
15 Text siehe OS 48, 273.
16 Eingefügt durch G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. De zember 1986 (OS 49, 809).
17 Fassung gemäss G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. De zember 1986 (OS 49, 809).
18 Fassung gemäss Gesetz über den öffent lichen Personenverke hr (OS 50, 393). In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 401).
19 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
20 Aufgehoben durch G vom 1. April 1990 (O S 51, 101). In Kraft seit 1. Januar
1991 (OS 51, 200).
21 Fassung gemäss G vom 1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 200).
20
722.1 Strassengesetz (StrG)
22 Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspfle gegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
23 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
24 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
25 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
26 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
27 Aufgehoben durch Finanzausgleic hsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
28 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262
; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
29 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262
; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
30 Eingefügt durch G vom 25. November 2013 ( OS 71, 98 ; ABl 2012-11-30
). In Kraft seit 1. April 2016.
31 Fassung gemäss G vom 25. November 2013 ( OS 71, 98 ; ABl 2012-11-30
). In Kraft seit 1. April 2016.
32 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 (
1C_157/
2014 ).
33 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
34 Eingefügt durch G vom 18. Juni 2018 ( OS 74, 73 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit
1. Februar 2019.
35 Fassung gemäss G vom 18. November 2019 ( OS 75, 308 ; ABl 2018-12-07
). In Kraft seit 1. August 2020.
36 seit 1. Juli 2021.
37 Eingefügt durch G vom 18. November 2019 ( OS 77, 232 ; ABl 2018-12-07
). In Kraft seit 1. Juni 2022.
Markierungen
Leseansicht