Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (172.110.5)
CH - ZH

Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion

1 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) (vom 23. Dezember 2021)
1 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf §
60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
3 , verfügt:
1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben A. Gliederung
Direktion

§ 1.

1 Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt geglie dert: a. Generalsekretariat (GS), b. Abteilung Kommunikation (KOM), c. Ämter:
1. Amt für Gesundheit (AFG),
2. Kantonsapotheke (KAZ),
3. Kantonale Heilmitte lkontrolle (KHZ),
4. Kantonales Labor (KLZH),
5. Veterinäramt (VETA).
2 Die Ämter sind gemäss Anhang 1 ge gliedert.
Kommissionen
und Anstalten

§ 2.

1 Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) administrativ angegliedert.
2 Der Direktion sind folgende se lbstständigen Anstalten zugeord net: a. Universitätsspital Zürich (USZ), b. Kantonsspital Winterthur (KSW), c. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), d. Integrierte Psychiatrie Winter thur – Zürcher Unterland (ipw).
3 Dem Amt für Gesundheit ist di e Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten zugeordnet.
2
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
4 Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ an
- gegliedert: a. Tierschutzkommission, b. Tierversuchskommission, c. Schadenskommission.
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§§ 30–32 gelten für die Kommissionen sinngemäss. B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben

§ 3.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für di e Führung und Steuerung der Direk
- tion und deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele und die Aufgaben- und Finanzplanung der Direktion fest, c. genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der Ämter, d. weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kom
- petenzen zu, e. beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Ein
- heiten sicher, f. gewährleistet den Vollzug des Re chts und von Entscheidungen des Regierungsrates und der Gerichte, g. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten, h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest. Unterstellungen

§ 4.

Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind direkt unterstellt: a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, b. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter, c. die Leiterin oder der Leiter der Kommunikationsabteilung, d. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent.
3 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 C. Generalsekretariat
Aufgaben und
Gliederung

§ 5.

1 Das Generalsekretariat ist all gemeine Stabsstelle und Dienst leistungszentrum der Direktion.
2 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss

§ 12, ferner folgende Aufgaben:

a. Unterstützung der Direktionsvors teherin oder des Direktionsvorste hers bei der Erfüllung ih rer oder seiner Aufgaben, b. Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei es insbesondere di e Sicht der Direktion einbringt, c. Erfüllung der Aufgaben der Dire ktion, die keinem Amt zugewiesen sind, d. Vertretung der Direktion in de n Koordinationsorganen der Direk e. Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.
3 Das Generalsekretariat is t wie folgt gegliedert: a. Abteilung Recht & Politik (R&P) b. Abteilung Pe rsonal (HR), c. Abteilung Finanzen & Di gital Management (F&D), d. Fachstelle Rechtsmittel (RM), e. Team Administration und Loge (A&L).
4 Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen Ethikkommission angegliedert.
General
-
sekretärin oder
Generalsekretär

§ 6.

1 Die Generalsekretärin oder de r Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteh er im gesamten Aufgabenbereich. Sie ode r er vertritt die Vorsteherin oder den Vor steher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber de n Ämtern weisungsbefugt.
2 Sie oder er trägt die Verantwo rtung für die Führung und Steue rung des Generalsekre tariats und die Erfüll ung seiner Aufgaben.
3 Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§
13 und 14, ferner folgende Aufgaben: a. Koordination der Zusa mmenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direk tionen und der Staatskanzlei, b. Sicherstellung der für die Dire ktion zentralen Führungsprozesse.
4
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Abteilung Recht & Politik

§ 7.

1 Die Abteilung Recht & Politi k berät die Direktionsvorste
- herin oder den Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder den Generalsekretär in juristischen Fragen und bei politischen Geschäf- ten.
2 Auf Direktionsebene erfüll t sie folgende Aufgaben: a. Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten zuhanden der Direktionsvorstehe
- rin oder des Direktionsvorstehe rs aus Sicht der Direktion, b. Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der Ämter, c. Prüfung der Anträge anderer Di rektionen an den Regierungsrat unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten, d. Leitung komplexer Rechtsetzung svorhaben im Zuständigkeitsbe
- reich der Direktion, e. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit interkantona
- len, nationalen oder internationale n Gremien, in denen die Direk
- tionsvorsteherin oder der Direktionsvors teher Einsitz hat, f. Wahrnehmung der allg emeinen Aufsicht über die kantonalen Spitä
- ler, g. Bearbeitung von Geschäften, die ni cht in den Zuständigkeitsbereich der Ämter und der anderen Abteil ungen des Genera lsekretariats fallen.
3 Für die Ämter erfüllt si e folgende Aufgaben: a. Unterstützung und Beratung in juristischen Fragen, b. Unterstützung bei weniger komplexen Rechtsetzungsgeschäften im Zuständigkeitsbereich des Amts. Abteilung Finanzen & Digital Management

§ 8.

1 Die Abteilung Finanzen & Di gital Management erfüllt auf Direktionsebene folgende Aufgaben: a. finanzielle Gesamtsteuerung der Direktion (Koordination von Bud
- getierung, Finanzplanung, Sich erstellung Reporting und Jahres
- abschluss sowie Steuerung des internen Kontrollsystems [IKS]), b. Vorbereitung der Rahmen- und Jahreskontrakte zu den von den Ämtern zu erbringenden Leistungen, c. Sicherstellung der Umsetzung de r finanziellen Vorgaben des Kan
- tons und der Fina nzverwaltung, d. Vorbereitung von Anträgen an de n Regierungsrat in den Bereichen Finanzen, Digitalisierung und Informations- und Kommunikations
- technologie (IKT) sowie Prüfung der Anträge anderer Direktionen unter diesen Gesichtspunkten,
5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 e. Vorbereitung und Koordination de r Geschäfte der Finanzkontrolle sowie der Finanzkommiss ion, der Kommission fü r soziale Sicherheit und Gesundheit (Geschäfte mit finanziellen Aspekten) und der Auf sichtskommission Bildung und Gesundheit (Betei ligungscontrolling) des Kantonsrates, f. Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht, g. Unterstützung der Ämter in de n Bereichen Finanzen und Digital Management, h. Vertretung der Direktion in di rektionsübergreife nden Gremien des Finanzwesens, der Digi talisierung und der IKT, i. Gesamtverantwortung für die Info rmationssicherheit , die IKT-Steue rung und die digitale Strategie, j. Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Betei ligungscontrollings bei den kantonal en Spitälern und bei kantonalen Beteiligungen, k. finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämien verbilligung.
2 Für das Generalsekre tariat, das Amt für Gesundheit, die Kanto nale Heilmittelkontrolle und das Ve terinäramt erfü llt die Abteilung folgende Aufgaben: a. Abschluss von Leistungsvereinba rungen (SLA) mit dem Amt für Informatik, Sicherstellung der Ei nhaltung der Vereinbarungen, Kon taktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie Steuerung des IKT-Budgets, b. Leitung der Digitalisierungsproje kte, der IKT-Projekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signi fikante Änderungen, major relea ses).
3 Für das Generalsekretariat und da s Amt für Gesundheit erfüllt die Abteilung folgende Aufgaben: a. operatives Rechnungswesen, in sbesondere Rechnungstellung und Debitorenbuchhaltung, sowie Sicherstellung des IKS, b. Betrieb einer Geschäftsverwaltung.
Abteilung
Personal

§ 9.

1 Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direktion personalstrategische und personalr echtliche Fragen. Auf Direktions ebene erfüllt sie folgende Aufgaben: a. Umsetzung der kantonalen Person alstrategie und Erarbeitung der Personalstrategie der Direktion, b. Personalentwicklung und betriebliches Ge sundheitsmanagement,
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) c. Erarbeitung von Vorgaben im Personalbereich unter Berücksichti
- gung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Beson
- derheiten des Generalsekre tariats und der Ämter, d. Führung der Stellenpläne und Er hebung der Führungskennzahlen für die Direktion, e. Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe, f. Sicherstellung der Einhaltung de s Personalrechts in der Direktion, g. Erstellung und Weiterentwicklun g von Prozessen und Hilfsmitteln im Personalbereich, h. Unterstützung der Äm ter im Personalwesen, i. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des Personalwesens, j. Vertretung der Direktion in pe rsonalrechtlichen Streitigkeiten.
2 Für das Generalsekretariat und das Amt für Gesundheit erfüllt die Abteilung Personal die operativen Aufgaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere: a. Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der Führungskennzahlen, b. Unterstützung bei der Re krutierung von Personal, c. Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle, d. Sicherstellung der Mi tarbeiterbeurteilung, e. Unterstützung und Begleitung de r Vorgesetzten und Mitarbeiten
- den in personellen Fragestellungen, f. Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen. Fachstelle Rechtsmittel

§ 10.

1 Die Fachstelle Rechtsmittel behandelt und entscheidet na
- mens der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen der Ämter. Zu
- dem behandelt und entscheidet sie namens der Direktion über Rekurse, für die das Gesetz die Zustä ndigkeit der Direktion vorsieht.
2 Sie vertritt die Direktion in Re chtsmittelverfahren gegen ihre Re
- kursentscheide.
3 Sie bearbeitet Aufsichtsbes chwerden gegen die Ämter.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Fach
- stelle weitere Aufgaben übertragen.
7 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 D. Abteilung Kommunikation

§ 11.

1 Die Abteilung Kommunikation st ellt die transparente, ziel gruppenorientierte und inhaltlich ab gestimmte Information über die Positionen, Entscheidungen und Ha ndlungen der Direktion und ihrer Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direk tionsstufe die Informationstäti gkeit von Amtes wegen gemäss §
14 des Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
2 .
2 Die Abteilung erfüllt insbes ondere folgende Aufgaben: a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direk tion, b. Information der Öffentlichkeit, c. Erteilung von Medienauskünften, d. direktionsinterne Kommunikation, e. Unterstützung der Ämte r in der Kommunikation. E. Ämter
Aufgaben

§ Anhang 2 folgende Aufgaben: a. Vollzug des Rechts, b. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk tion, c. Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung in den Zuständigkeitsbereichen des Amts, d. Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates, insbesondere bei der Rechtsetzung, e. Erfüllung von Aufträgen der Dire ktionsvorsteherin oder des Direk tionsvorstehers, f. Mitwirkung in ämter- oder dire ktionsübergreifenden Projekten und bei der Umsetzung von St rategien der Direktion, g. Budgetierung, Finanzpl anung und Rechnungslegung.

Amtsleiterin
oder Amtsleiter

§ 13.

1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwor tung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner Aufgaben.
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2 Sie oder er nimmt dazu insbeso ndere folgenden Aufgaben wahr: a. Organisation des Amts, b. Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen des Amts hin
- sichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld, c. Aufgaben- und Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgaben
- erfüllung des Amts, d. Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten, e. Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressour
- cen, f. Regelung der eigenen Stellvertr etung und der Stellvertretung der Direktunterstellten, g. Bezeichnung von Ansprechpersone n für die Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungse inheiten und Dritten, h. Regelung der Geschä ftsverwaltung und der Prozesse des Amts, i. Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind, j. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben gemäss §§ 30–32. Organisations reglement

§ 14.

1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt schriftlich und nachvollziehbar: a. Gliederung und Organisation, b. Unterstellung sverhältnisse, c. Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts und der Direktunter
- stellten, d. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der Organisationseinheiten, e. Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit und nach aussen, unter Berücksichtigung von §§
30 und 31.
2 Die Ausgabenkompetenzen der einz elnen Mitarbeitenden sind der Abteilung Finanzen & Digita l Management zu melden.
3 Die Amtsleiterin oder der Amtsleit er bringt der Direktionsvorste
- herin oder dem Direktionsvorstehe r das Organisationsreglement zur Kenntnis.
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2. Abschnitt: Kompetenzen
Handlungen
und Entscheide

§ 15.

1 Die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher handelt und entscheidet in folge nden Bereichen namens der Direk tion: a. Austausch mit dem Kantonsrat und den eidgenössischen Räten ein schliesslich ihrer Kommissionen, b. Austausch mit den Regierungsmit gliedern und Kanzleivorständen des Bundes und der Kantone, c. Anträge an den Regierungsrat, d. Austausch mit politischen Partei en und wichtigen Verbänden, Gre mien und Organisationen, insbes ondere den Fachdirektorenkonfe renzen, f. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Geneh migungspflicht des Regierungsrates.
2 Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mit arbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisatio nen und Organe direkt untereinander verkehren.
b. General
-
sekretariat

§ 16.

1 Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen Aufgabenbereichen na mens der Direktion.
2 Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den anderen Direktionen, so weit es um die Einla dung zu Mitberichten, be sonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss §§
39 und
40 VOG RR geht. Bei In halten von erheblicher politischer Bedeutung erfolgt der Verkehr über die Dire ktionsvorsteherin oder den Direk tionsvorsteher.
c. Ämter

§ 17.

Die Ämter handeln und entschei den in den Zuständigkeits bereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. §
29 betreffend Infor mation der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten bleibt vorbehalten.
Ausgaben

§ 18.

1 Die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher entscheidet im Rahmen des übergeo rdneten Rechts über Ausgaben, die über den Kompetenzgrenzen des Ge neralsekretariats oder der Ämter liegen.
2 Das Generalsekretariat und di e Ämter entscheiden über: a. neue oder gebundene einmali ge Ausgaben bis Fr. 250 000, b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 50 000,
a. Direktions-
vorsteherin
oder Direktions
-
vorsteher
a. Ausgaben-
kompetenzen
10
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) c. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 der Finanzcontro llingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)
4 aufgeführten Konten des kant onalen Kontenplans zu verbu
- chen sind, d. gebundene Ausgaben in unbegre nzter Höhe, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgef ührten Bestimmungen bewilligt werden.
3 Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende Geschäfte: a. Abschluss von Verträgen, insbes ondere Vergabe von Aufträgen an Dritte, b. Abschluss von Vergleichen. b. Form der Ausgaben bewilligung

§ 19.

1 Die Bewilligung einer Ausgab e erfolgt durch Unterzeich
- nung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form, welche die Klarheit und Nachvollzi ehbarkeit der Willensäusserung der ausgabenberechtigten Person sicherstellt.
2 Die Bewilligung kann in folgende n Fällen stattdessen durch Zah
- lungsanweisung gemäss §
22 erfolgen: a. Ausgaben bis Fr. 10 000, b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel
- instanzen, c. gesetzlich vorgeschrieb ene Abgaben und Gebühren, e. interne Verrechnungen.
3 Bei Ausgaben über Fr. 10 000 ist die Zustimmung von zwei Perso
- nen erforderlich, wovon eine Pers on über die entsprechende Ausgaben
- kompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preis
- listen, Tarifen, Rahmenverträgen od er Ähnlichem, genügt die Zustim- mung einer Person mit entspr echender Ausgabenkompetenz.
4 Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100 000 kann automatisiert erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet ist. c. Budget deckung

§ 20.

1 Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.
2 Reicht das Budget eine r Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorste herin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig Antrag für eine Kreditüberschreitun g zu stellen oder der Bedarf für einen Nachtragskredit zu melden.
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172.110.5
Zahlungs
-
anweisung

§ 21.

1 Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.
2 Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu die sem Betrag.
b. Form der
Zahlungs
-
anweisung

§ 22.

1 Die Anweisung zur Freigabe ei ner Zahlung erfolgt in der Regel elektronisch. Sie kann dur ch Unterzeichnung des Rechnungs belegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nach vollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.
2 Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese von einer anderen Person inhaltlich geprüft wo rden sein (materielle Prüfung).
Personal
-
geschäfte

§ 23.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des Personalr echts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entschei den.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit A. Führungsgefässe
Geschäfts
-
leitung

§ 24.

1 Die Geschäftsleitung setzt si ch aus der Direktionsvorste herin oder dem Direktions vorsteher, der Genera lsekretärin oder dem Generalsekretär und den Amtsleit erinnen und Amtsleitern zusammen. In erweiterter Form gehören ihr au ch die Abteilungsleiterinnen und Ab teilungsleiter des Generalsekretariats und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation an.
2 Die Geschäftsleitung erfü llt folgende Aufgaben: a. Unterstützung und Beratung de r Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion, b. Erarbeitung strategischer Vorgaben für die Direktion, insbesondere Legislaturziele, c. Erarbeitung von Vorgaben für di e Querschnittbereiche Personal, Digitalisierung, C ontrolling und Gesc häftsverwaltung, e. Informationsaustausch zu Geschä ften, die für die anderen Ämter, die Direktion oder den Ka nton von Bedeutung sind, f. Berichterstattung übe r wichtige Projekte und Entwicklungen.
a. Anweisungs-
kompetenz
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3 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt.
4 Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und eine Pendenzenliste geführt.
5 Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen und zur Strategieentwicklung statt. Amtsrapporte

§ 25.

1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvors teherin oder der Direkt ionsvorsteher mit den Amtsleiterinnen und Amts leitern regelmässig Ra pporte durch. An den Rapporten nehmen in der Regel au ch die Generalsek retärin oder der Generalsekretär teil. Bei Bedarf können weitere Personen des Amts und des Generalsekretari ats beigezogen werden.
2 Gegenstände der Amtsrapporte sind: a. Berichterstattung über den Regelbetrieb, b. wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegen
- heiten, c. Führungskennzahlen des Controllin gs, insbesondere Einhaltung des Budgets, Umsetzung der Legisl aturziele und Personalcontrolling.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt Aufträge und legt die Ziele und Ra hmenbedingungen zur eigenverant
- wortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.
4 Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste ge
- führt. B. Informationen Wege

§ 26.

1 Wichtige Informationen und Dokumente werden der orga
- nisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.
2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die Letztadressatin oder de n Letztadressaten zulä ssig. Die übersprungenen Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.
3 Das Amt übermittelt wichtige In formationen und Dokumente, die für die Direktionsvorsteh erin oder den Direktionsvorsteher bestimmt sind, in Kopie der Generalsekre tärin oder dem Generalsekretär.
4 Es übermittelt Dokumente, die v on der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zwecks Pr üfung und Weiterleitung an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. a. Dienstweg
13 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5
5 Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung von Sitzungen und Besprechungen erford erlich sind, der Direktionsassis tentin oder dem Dire ktionsassistenten.
b. horizontaler
Austausch

§ 27.

1 Es verkehren dire kt miteinander: a. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekreta riats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Ent scheidungen, b. die Fachverantwortlichen des Ge neralsekretariats und der Ämter in den Querschnittbereichen Persona l, Finanzen, Kommunikation, Zugang Dritter zu Informatione n, Digital Management und Sub missionswesen.
2 Bei Geschäften von grosser Bede utung nehmen sie Rücksprache mit den Vorgesetzten.
Inhalte

§ 28.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter info rmieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher fr ühzeitig insbesondere über folgende Geschäfte: a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen, b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung, c. Projekte mit erhebl ichem finanziellem ode r personellem Aufwand oder mit entsprechenden Auswirkungen.
b. besondere
Angelegen
-
heiten

§ 29.

1 Alle Mitarbeitenden der Dire ktion informieren ihre Vor gesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufg abenbereich, wenn diese a. von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite sein können, b. einen dringenden Handlungs- ode r Koordinationsbedarf auslösen können, c. die eigene Sicherheit oder die Sicherheit andere r Mitarbeitenden betreffen. d. private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufga benerfüllung auswirken können.
2 Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn in ihrem Aufgabenbereich Entsch eidungen von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite anstehen.
a. Planungen
und Projekte
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3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amts
- leiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvors teher Rücksprache: a. bei Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung oder mit sehr grosser Tragweite, b. vor geplanten Pr axisänderungen.
4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien Zuständigkeit

§ 30.

1 Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch a. die Direktionsvorsteherin od er den Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, c. die Abteilung Kommunikation, d. die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachver
- halten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Trag
- weite, e. die Amtsleiterinnen und Amtsleit er sowie weitere Mitarbeitende über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung Kommunikation.
2 Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss §
14 IDG, soweit sie nicht von besonderer politischer Bedeutung sind.
3 Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist anset
- zen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Pe rsonen bezeich
- nen, die in bestimmten Fachbereic hen direkt mit der Abteilung Kom
- munikation verkehren können. Medien mitteilungen und -konfe renzen

§ 31.

1 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferen
- zen werden von der Abteilung Ko mmunikation erstellt. Die Inhalte dafür werden ihr vom Generalsekre tariat oder von den Ämtern frist
- gerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentra
- len Verbreitung weiter.
2 Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über ge
- plante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.
15 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5
IDG-Gesuche

§ 32.

1 Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss §
20 IDG in ihrem Aufgabenbereich. Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behan delten Gesuche.
2 Betrifft ein Gesuch di e Belange der gesamten Direktion oder von mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit mit den Ämtern behandelt.
3 IDG-Gesuche von politischer Bede utung werden in Absprache mit der Abteilung Kommunikation behandelt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Umsetzung

§ 33.

Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelun gen gemäss §
14 bis 30. Juni 2022.
Übergangsrecht

§ 34.

Bis zur Inkraftsetzung der Or ganisationsreglemente des Gene ralsekretariats und der Ämter gelt en die Ausgabenkompetenzen und Unterschriftenberechtigungen gemä ss Anhang 5 der Organisationver ordnung der Gesundheits direktion vom 27. Okto ber 2011 und ihrer Kon kretisierungen.
Inkrafttreten

§ 35.

1 Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
2 Die Organisationsvero rdnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Ok tober 2011 wird aufgehoben.
1 OS 77, 63 ; Begründung siehe ABl 2022-01-07 .
2 LS 170.4 .
3 LS 172.11 .
4 LS 611.2 .
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Anhang 1: Gliederung der Ämter (§ 1 Abs. 2) A. Amt für Gesundheit Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Versorgungsplanung (VP)
2. Abteilung Kantonsärztlicher Dienst (KAD)
3. Abteilungen Bewilligungen und Aufsicht (B&A)
4. Abteilung Tarife und Rechnungskontrolle (T&R)
5. Abteilung Datenanalyse (DA)
6. Abteilung Recht (RA)
7. A m t s s t a b B. Kantonsapotheke Die Kantonsapotheke (KAZ) ist wie folgt gegliedert:
1. Bereich Produktion und Qualität mit den Abteilungen a. Herstellung Steril (SS) b. Herstellung Nichtsteril (NS) c. Qualitätskontrolle (QK) d. Qualitätsmanagement/Validierungskoordination (QM)
2. Bereich Pharmazeutische Dienste mit den Abteilungen a. Logistik (LS) b. Offizin (OZ) c. Klinikbetreuung (KZ) d. Kantonsspitalapotheke Winterthur (KAW)
3. Support- und Stabsstellen a. Abteilung Finanzen und Controlling (FiCo) b. Abteilung IT (IT) c. Stabsstelle Personal d. Stabsstelle Sekretariat e. Supportstelle Facility Management (FM) f. Supportstelle Studienkoordination
17 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 C. Kantonale Heilmittelkontrolle Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilungen: a. lnspektorat A b. lnspektorat B c. Bewilligungen und Sekretariat d. Labor
2. Support- und Stabsstellen: a. Qualitätsmanagement b. Personalwesen c. Rechnungswesen D. Kantonales Labor Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert:
1. Bereich Bioanalytik
2. Bereich Chemische Analytik
3. Bereich Spurenanalytik
4. Bereich Inspektorate
5. Bereich Dienste E. Veterinäramt Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Tierschutz (A-Tsch)
2. Abteilung Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit (A-TGLM)
3. Abteilungen Kundenservice (KS)
4. Abteilung Amtsstab (AmtS)
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Anhang 2: Zuständigkeitsbereiche der Ämter (§ 12) Amt Zuständigkeitsbereich
1. Amt für Gesundheit a. Versorgungsplanung: Planung und Control ling der stationären und ambulanten Gesundheits- versor gung in der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabili tation (einschliesslich Definition der Leistungsgrup pen, Versorgungsanalysen, Leistungscontrolling, Qualitätsentwicklung und -controlling); Versor gungsanalysen so
- wie Berechnung der Normdefizite und Kenn- zahlen im Langzeitbereich; Optimierung Ret- tungswesen; Prüfung von Subventionsanträ- gen gemäss § 11 SPFG; Durchführung von Ko- dierrevi sionen b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krank- heiten einschliesslich Impfwesen und Epi- demien; Gesund heitsversorgung in beson- deren und ausserordentli che Lagen und im Bereich Bevölkerungsschutz; Prävention und Gesundheitsförderung; Mitwirkung bei Auf- sicht über Ärztinnen und Ärzte, Spezialbe- wil ligungen insbesondere in den Bereichen Fort pflanzungsmedizin, Betäubungsmittel und Schwan gerschaftsabbruch c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesund heits poli- zeili che Bewilligungen sowie Zulassungen nach KVG für Institutionen des Gesundheits- wesens und für Medizinal- und Gesundheits- fachpersonen unter Vorbehalt der Zuständig- keit der Kantonalen Heil mittelkontrolle und des Veterinäramts; (Ober-)Auf sicht über diese Institutionen und Personen ein schliesslich Schulzahnpflege d. Tarife und Rechnungskontrolle: Tarife nach KVG; Mitwirkung am Prämiengenehmigungs- prozess nach KVG; Wirtschaftlichkeitsverglei- che; Kontrakt management mit Leistungser- bringern; Abrechnung und Kontrolle des Kan- tonsanteils für stationäre Leistungen
19 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 Amt Zuständigkeitsbereich e. Datenanalyse: Datenerhebung und Daten- mana ge ment; Bedarfsprognosen; Kosten vergleiche; SPLG -Grouper f. Recht: juristische Unterstützung der Amts- leitung und Abteilungen; Rechtsetzung bei weniger kom plexen Rechtsetzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und Beschwer- deverfahren gegen über Medizinal- und Ge- sundheitsfachpersonen so wie Institutionen des Gesundheitswesens; Befrei ung von der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB bei allen Medizinal- und Gesundheits- fachpersonen g. Amtsstab: administrative Unterstützung des Amts und der Amtschefin oder des Amtschefs
2. Kantonsapotheke a. Beschaffung, Lagerung, Verkauf/Abgabe und Ver trieb von Heilmitteln an Institutionen und Private b. Herstellung von Arzneimitteln c. Vorhalteleistungen für Epidemien und andere aus sergewöhnliche Ereignisse d. Pharmazeutische Fachberatung und Wissens- ver mittlung
3. Kantonale Heilmittel- kontrolle a. Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilli- gungserteilung für Herstellung, Abgabe und Versandhan del von Arzneimitteln sowie für Lagerung von Blut und Blutprodukten; Kon- trolle der Arzneimittelher stellung, des Arznei- mittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe; Marktüberwachung von Heilmit teln b. Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewil ligungserteilung für Umgang mit Betäu- bungsmit teln, Betriebskontrollen, Abgabe amt- licher Formu lare für Betäubungsmittelrezepte
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Amt Zuständigkeitsbereich c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung:
Be- willi gungserteilung an Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten, Opto- metristinnen und Optometristen sowie deren Aufsicht
4. Kantonales Labor a. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung:
chemi - sche, mikrobiologische und physikalische Untersu chung von Lebensmitteln und Ge
- brauchsgegenständen; Betriebskontrollen in den der Lebensmit telgesetzgebung unter- stellten Betrieben b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Voll- zug von Teilen der Chemikaliengesetzgebung: Sicher heit vor Chemikalien durch Betriebs- und Markt kontrollen c. Kontrolle des Badewassers in Oberflächen- gewäs sern d. Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Suchtmittel e. Kontrolle der Solarien nach NISSG
5. Veterinäramt a. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten b. Tierschutz und Wahrnehmung der Parteirechte in Strafverfahren c. öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden d. Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Pri- märpro duktion sowie beim Schlachten und Zerlegen e. Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und Tätigkeiten mit Tieren betreffen f. Findeltiermeldestelle
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