Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (882)
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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Nr. 882 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992 (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. März 1992
2 , beschliesst:
1 IV-Stelle
1.1 Organisation

§ 1

Rechtsform
1 Unter dem Namen «IV-Stelle Luzern», im folgenden IV-Stelle genannt, wird eine An
- stalt des öffentlichen Rechts des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung errichtet.

§ 2

Anwendbares Recht
1 Das Bundesrecht über Organisation und Verfahren ist auf die IV-Stelle anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Die §§ 14–16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
3 betreffend den Ausstand sind anzuwen
- den.
1 SR
831.20 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 GR 1992 621
3 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1992 2013 | G 1992 317
2 Nr. 882

§ 3

Sitz
1 Der Sitz der IV-Stelle ist Luzern.

§ 4

Aufgaben
1 Die IV-Stelle nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr durch das Bundesrecht übertragen werden.
2 Der Kanton kann ihr mit Genehmigung der zuständigen Bundesorgane besondere Auf
- gaben der kantonalen Invalidenhilfe übertragen.

§ 5

Aufsicht des Bundes
1 Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes gemäss IVG.

§ 6

* Aufsicht des Kantons
1 Kantonale Oberaufsichtsbehörde ist der Regierungsrat. Er wählt die Mitglieder der Aufsichtskommission und entscheidet über Beschwerden nach § 70 Absatz 2 des Perso
- nalgesetzes vom 26. Juni 2001
4 .
2 Die dem Kanton zustehende Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten der IV-Stelle ob
- liegt der Aufsichtskommission.
3 Die Aufsicht über die Durchführung übertragener kantonaler Aufgaben wird in den ent
- sprechenden Erlassen geregelt.

§ 6a

* Organe
1 Organe der IV-Stelle sind a. die Aufsichtskommission, b. der Direktor oder die Direktorin, c. die Revisionsstelle.

§ 7

Kostentragung
1 Die im Rahmen einer rationellen Verwaltung entstehenden Kosten des Vollzugs von Bundesaufgaben werden nach Artikel 67 IVG von der Versicherung vergütet.
2 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben der Invalidenhilfe sind vom Kanton zu vergüten.

§ 8

Haftung und Rückgriff
1 Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der IV-Stelle entstan
- den sind, richtet sich nach Bundesrecht.
4 SRL Nr.
51 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 882
3
2 Für Schäden, welche das Personal in Erfüllung kantonaler Aufgaben verursacht, haftet der Kanton nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988
5 .
3 Das Personal der IV-Stelle haftet persönlich für Schäden, die es dem Kanton wider
- rechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Zuständigkeit und Verfah ren richten sich nach dem Haftungsgesetz.
1.2 Aufsichtskommission *

§ 8a

* Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission nimmt als erste kantonale Aufsichtsbehörde der IV-Stelle die Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten wahr, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen.
2 Die Aufsichtskommission a. wählt den Direktor oder die Direktorin und eine oder mehrere Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, b. genehmigt die Geschäftsordnung, das Organigramm und den Stellenplan, c. bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 59b IVG, d. nimmt von den Berichten der Revisionsstelle Kenntnis und genehmigt die Rech
- nungen der IV-Stelle zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung, e. bestellt ihr Sekretariat, f. übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung sowie über die Organisati
- on und die Geschäftsabläufe aus, soweit dies nicht der Aufsicht des Bundes ob
- liegt, g. nimmt Stellung zu allen Geschäften, die dem Bund zur Genehmigung vorzulegen sind und prüft deren Auswirkungen auf den Kanton.
3 Die Aufsichtskommission kann die Bearbeitung einzelner Geschäfte an Ausschüsse de
- legieren.

§ 8b

* Zusammensetzung
1 Der Aufsichtskommission gehören der Vorsteher oder die Vorsteherin des Gesundheits- und Sozialdepartementes sowie sechs vom Regierungsrat gewählte Mitglieder an, wel
- che die Beitragspflichtigen und die Versicherten angemessen vertreten. *
2 Der Direktor oder die Direktorin der IV-Stelle nimmt an den Sitzungen der Aufsichts
- kommission und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle können der Aufsichtskommission nicht angehören.
5 SRL Nr.
23
4 Nr. 882
1.3 Leitung und Personal

§ 9

* Leitung
1 Der Direktor oder die Direktorin leitet als geschäftsführendes Organ die IV-Stelle und a. ist verantwortlich für die zweckmässige Verwendung der Mittel, b. erlässt interne Weisungen, c. erfüllt alle Aufgaben und nimmt alle Kompetenzen wahr, die nicht anderen Orga
- nen vorbehalten sind, d. kann einzelne Aufgaben delegieren, e. vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen, den Beitragspflichtigen und den Versicherten.

§ 10

* Personal
1 Der IV-Stelle wird im Rahmen des Stellenplans das für die Erfüllung der Aufgaben er
- forderliche Personal zur Verfügung gestellt.
2 Soweit nicht die Aufsichtskommission zuständig ist, wird das Personal vom Direktor oder von der Direktorin gewählt.
3 Das Personal steht in der Regel im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis zur IV- Stelle.

§ 11

Personalrecht
1 Soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen keine abweichenden Regelungen trifft, sind für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Perso
- nalgesetzes sinngemäss wie für Gemeinwesen ohne selbständige Regelungen nach § 1 Absatz 5 des Personalgesetzes anzuwenden. *
2 Für personalrechtliche Entscheide, die nicht dem Regierungsrat oder der Aufsichts kommission vorbehalten sind, ist der Direktor oder die Direktorin zuständig. *
1.4 Revisionsstelle *

§ 11a

* Personal
1 Die Aufsichtskommission bezeichnet die Revisionsstelle, welche die Rechnungs führung der IV-Stelle nach Artikel 59b IVG prüft.
2 Die Revisionsstelle arbeitet nach den Weisungen des Bundes, erstattet schriftlich Be
- richt über ihre Feststellungen und stellt die notwendigen Anträge.
3 Die Revisionsberichte werden dem Bund, dem Präsidenten oder der Präsidentin der Aufsichtskommission und dem Direktor oder der Direktorin der IV-Stelle zugestellt.
Nr. 882
5
1.5 Verschiedene Bestimmungen

§ 12

Schweigepflicht, Akteneinsicht und Datenschutz
1 Personen, welche Aufgaben der IV-Stelle wahrnehmen, unterstehen nach Artikel 66 Absatz 1 IVG der Schweigepflicht gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Al
- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
6 . Die Schweige
- pflicht bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit für die IV-Stelle bestehen.
2 Die Gewährung von Akteneinsicht und der Datenschutz richten sich nach den Vor
- schriften des Bundesrechts. Dies gilt auch für die übertragenen kantonalen Aufgaben.
3 Das Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990
7 wird nur angewendet, soweit ihm der Regie
- rungsrat die IV-Stelle ausdrücklich unterstellt (§ 3 Unterabs. c Datenschutzgesetz) und das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält.

§ 13

Rechtsschutz und Strafverfahren
1 Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Kantonsgericht
8 Beschwerde erhoben werden. Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Ge
- setz über die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden.
2 Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen nach Artikel 70 IVG sind Sa
- che der ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden. Die rechtskräftigen Urteile und Einstellungsverfügungen sind nach Artikel 90 Absatz 2 AHVG den zuständi
- gen Bundesbehörden zuzustellen.
2 ... *

§ 14

* ...

§ 15

* ...
6 SR
831.10
7 SRL Nr.
38
8 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
6 Nr. 882
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16

Besitzstand
1 Das Personal des Sekretariats der IV-Kommission und der Regionalstelle für berufliche Eingliederung der Kantone Luzern, Ob- und Nidwalden hat Anspruch auf Anstellung bei der IV-Stelle. Die Höhe der bisherigen Besoldung bleibt im Rahmen der bundesrechtli
- chen Finanzierung gewährleistet.
2 Personen, die bisher beim Sekretariat der IV-Kommission des Kantons Luzern beam
- tenrechtlich angestellt waren, haben Anspruch auf Fortführung der beamtenrechtlichen Anstellung bei der IV-Stelle.

§ 17

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden a. das Gesetz über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 25. Oktober 1977
9 , b. die Verordnung über Organisation und Verfahren der kantonalen Invalidenversi
- cherungskommission vom 22. Dezember 1975
10 , c.

§ 3 Absatz 2 der Verordnung über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in

Streitsachen auf dem Gebiet der eidgenössischen und der kantonalen Sozialversi
- cherung vom 20. Oktober 1983
11 .

§ 18

Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum
12 . Es tritt unter Vorbehalt der Ge
- nehmigung des Bundes am 1. Januar 1993 in Kraft
13 .
9 G 1977 165 (SRL Nr. 882)
10 G 1975 253 (SRL Nr. 882a)
11 G 1985 13 (SRL Nr. 44)
12 Die Referendumsfrist ist am 13. November 1992 unbenützt abgelaufen (K 1992 2590).
13 Das Gesetz wurde vom Eidg. Departement des Innern am 16. Dezember 1992 genehmigt.
Nr. 882
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.09.1992
01.01.1993 Erstfassung K 1992 2013 | G 1992 317

§ 6

04.04.2011
01.07.2011 geändert G 2011 187

§ 6a

04.04.2011
01.07.2011 eingefügt G 2011 187 Titel 1.2
04.04.2011
01.07.2011 eingefügt G 2011 187

§ 8a

04.04.2011
01.07.2011 eingefügt G 2011 187

§ 8b

04.04.2011
01.07.2011 eingefügt G 2011 187

§ 8b Abs. 1

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247

§ 9

04.04.2011
01.07.2011 geändert G 2011 187

§ 10

04.04.2011
01.07.2011 geändert G 2011 187

§ 11 Abs. 1

26.06.2001
01.01.2003 geändert G 2002 305

§ 11 Abs. 2

04.04.2011
01.07.2011 geändert G 2011 187 Titel 1.4
04.04.2011
01.07.2011 eingefügt G 2011 187

§ 11a

04.04.2011
01.07.2011 eingefügt G 2011 187 Titel 2
10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 14

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 15

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
8 Nr. 882 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.09.1992
01.01.1993 Erlass Erstfassung K 1992 2013 | G 1992 317
26.06.2001
01.01.2003

§ 11 Abs. 1

geändert G 2002 305
10.09.2007
01.01.2008 Titel 2 aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 14

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 15

aufgehoben G 2007 342
04.04.2011
01.07.2011

§ 6

geändert G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011

§ 6a

eingefügt G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011 Titel 1.2 eingefügt G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011

§ 8a

eingefügt G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011

§ 8b

eingefügt G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011

§ 9

geändert G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011

§ 10

geändert G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011

§ 11 Abs. 2

geändert G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011 Titel 1.4 eingefügt G 2011 187
04.04.2011
01.07.2011

§ 11a

eingefügt G 2011 187
10.09.2012
01.01.2013

§ 8b Abs. 1

geändert G 2012 247
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