Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes
Nr. 893c Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) vom 14. September 2009 (Stand 1. Juni 2013) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 17. März 2009
1 , beschliesst:
1 Zweck
§ 1
1 Das Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über die Hilfe an Opfer von Straftaten sicher. Es bestimmt die zuständigen Stellen und Behörden und regelt das anwendbare Verfahren.
2 Beratungsstellen
§ 2
Angebot
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine oder mehrere fachlich selbständige Beratungsstellen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfe
- gesetz) vom 23. März 2007
2 . Er koordiniert das Angebot und regelt das Nähere.
2 Er kann die Aufgaben der Beratungsstellen kantonalen Dienststellen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. Er kann ihnen Leistungsaufträge erteilen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.
1 KR 2009 1196
2 SR
312.5 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2009 2563 | G 2009 362
2 Nr. 893c
3 Überträgt er Aufgaben der Beratungsstellen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institu
- tionen, legt er die Beiträge an diese in eigener Kompetenz endgültig fest.
§ 3
Aufgaben
1 Die Beratungsstellen beraten Opfer und ihre Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie leisten und vermitteln Soforthilfe und längerfristige Hil
- fe gemäss den Artikeln 13 ff. des Opferhilfegesetzes.
2 Sie informieren über die Opferhilfe.
§ 4
Aufsicht
1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartemen
- tes. Dieses kann Richtlinien erlassen, insbesondere zur Gewährleistung eines einheitli
- chen Vollzugs und zur Qualitätssicherung.
2 Die Beratungsstellen stellen dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle Daten zur Verfügung, die für die Planung des Angebots und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.
3 Vermittelte Leistungen
§ 5
Soforthilfe Dritter
1 Die Beratungsstellen können Soforthilfe Dritter gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Opfer
- hilfegesetzes vermitteln und deren Kosten übernehmen.
2 Auf Begehren der Opfer oder ihrer Angehörigen erlassen die Beratungsstellen Verfü
- gungen betreffend die Soforthilfe Dritter.
3 Überträgt der Regierungsrat Aufgaben der Beratungsstellen privaten oder öffent lich-rechtlichen Institutionen, so kann er durch Verordnung festlegen, bis zu welchem Maximalbetrag die beauftragte Stelle Soforthilfe Dritter vermitteln und deren Kosten übernehmen darf. Bei höheren Beträgen entscheidet die Dienststelle Soziales und Ge
- sellschaft.
§ 6
Längerfristige Hilfe Dritter
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet über den Kostenbeitrag des Kantons an die längerfristige Hilfe Dritter im Sinn von Artikel 16 des Opferhilfegeset
- zes. Sie erlässt auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen hin eine Verfügung.
Nr. 893c
3
4 Entschädigung und Genugtuung
§ 7
Zuständigkeit
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet über a. Gesuche um Entschädigung im Sinn der Artikel 19 und 20 des Opferhilfegesetzes, b. Gesuche um Entschädigungsvorschuss im Sinn von Artikel 21 des Opferhilfege
- setzes, c. Gesuche um Genugtuung im Sinn der Artikel 22 und 23 des Opferhilfegesetzes, d. Rückerstattungen von Vorschüssen.
§ 8
Rückerstattung des Vorschusses
1 Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat der Gesuchsteller oder die Gesuch
- stellerin dem Kanton den Vorschuss insoweit zurückzuerstatten, als es ihm oder ihr zu
- mutbar ist.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er nicht innerhalb ei
- nes Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des Vorschusses.
5 Kostenregelung
§ 9
Kostentragung
1 Soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten der Opferhilfe, namentlich a. die Kosten für die Leistungen der Beratungsstellen und für die Soforthilfe Dritter, b. die von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft festgesetzten Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, c. die Kosten der Entschädigungen, der Entschädigungsvorschüsse und für Genugtu
- ungsleistungen.
§ 10
Regress
1 Hat der Kanton gestützt auf das Opferhilfegesetz finanzielle Leistungen erbracht, macht die Dienststelle Soziales und Gesellschaft gestützt auf Artikel 7 des Opferhilfege
- setzes die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Haftpflichtigen geltend.
2 Der Kanton verzichtet auf die Geltendmachung der Ansprüche, sofern eine der Voraus
- setzungen nach Artikel 7 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes erfüllt ist.
4 Nr. 893c
6 Verfahren
§ 11
Rechtsmittel
1 Entscheide der Beratungsstellen sowie der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach den §§ 5, 6 und 7 können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht
3
an
- gefochten werden.
2 Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen.
§ 12
Anwendbares Recht
1 Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 anzuwenden, soweit das Opferhilferecht des Bundes und dieses Ge
- setz nichts anderes bestimmen.
§ 13
Akteneinsicht
1 Soweit der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach § 7 Entscheidungskompetenz zukommt, ist sie befugt, die Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einzu
- sehen.
7 Schlussbestimmungen
§ 14
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: a. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 , b. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
6 .
§ 15
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Ein
- führungsgesetz zum Opferhilfegesetz, EGOHG) vom 22. März 1993
7 wird aufgehoben.
3 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
4 SRL Nr.
40
5 SRL Nr.
40
6 SRL Nr.
305
7 G 1993 201 (SRL Nr. 893c)
Nr. 893c
5
§ 16
Hängige Verfahren
1 Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.
§ 17
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum.
8
8 Die Referendumsfrist lief am 18. November 2009 unbenützt ab (K 2009 3217).
6 Nr. 893c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.09.2009
01.01.2010 Erstfassung K 2009 2563 | G 2009 362
Nr. 893c
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.2009
01.01.2010 Erlass Erstfassung K 2009 2563 | G 2009 362
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