Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung (181.131)
CH - ZH

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

1 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung (vom 6. Oktober 2010)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Finanzverordnun g vom 19. Januar 2010 (FiVO)
8 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt: a. unter Vorbehalt von §
30 FiVO für die Kirchgemeinden und für Kirchgemeindeverbä nde im Sinn von §
2 FiVO, b. für die Landeskirche.
Kirchgemeinde
-
verbände

§ 2.

Kirchgemeindeverbände, die üb er einen einheitlichen Steuer fuss und einen zentralen Steuerbe zug verfügen, gelten als Kirchgemein den im Sinn dies er Verordnung.
Beschaffungs
-
wesen

§ 3.

Kirchgemeinden und Landeskirch e unterstehen für ihr Ver waltungs- und Finanzvermögen de n Bestimmungen des kantonalen Rechts über das öffentliche Beschaffungswesen.
2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltsführung
Rechnungs
-
legung
8 FiVO)

§ 4.

1 Die Rechnungslegung der Kirchgemeinden und der Lan deskirche richtet sich nach den Bestimmungen dies er Verordnung und der Finanzverordnung.
2 Als Regelwerk im Sinn von §
8 Abs. 3 FiVO gelten:
14 a. für die Kirchgemeinden unter Vorb ehalt abweichender Bestimmun gen der Finanzverordnung
8 und dieser Verordnung die Gemeinde verordnung
4 und das Handbuch über das Rechnungswesen der zür cherischen Gemeinden, b.
11 für die Zentralkasse der Landesk irche der Standard Swiss GAAP FER.
2
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Haushalts gleichgewicht (§§
6 Abs. 1 und 31 Abs. 1 FiVO)

§ 5.

18
1 Für die Berechnung des mittel fristigen Rechnungsausgleichs werden die Ergebnisse der Jahresre chnungen der letzten drei Rechnungs
- jahre, das budgetierte Ergebnis des laufenden Jahres sowie die Ergeb
- nisse der folgenden drei Jahre ge mäss Finanzplan berücksichtigt.
2 Die Summe der Ergebnisse gemäss Ab s. 1 darf höchstens während fünf aufeinanderfolgenden Jahren negativ sein.
3 Ergibt die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 einen negativen Betrag, so ist dies zu begründen. Di e Kirchenpflege zeigt auf, mit welchen Massnahmen der mittelfri stige Rechnungsausglei ch binnen der nächs
- ten fünf Jahre erreicht wird.
3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung A. Controlling Risiko management (§
14 Abs. 3 FiVO)

§ 6.

1 Der Kirchenrat erri chtet für die Landeskirche ein System des Risikomanagements.
2 Dieses unterstützt den Kirc henrat insbesondere darin, a. die Risiken und die Wahrscheinli chkeit eines Schadenseintritts sowie des dadurch drohenden Schadens zu beurteilen, b. die geeigneten Massnahmen zu r Vermeidung oder Verminderung von Risiken und zur Behebung ein getretener Schäden zu ergreifen.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

§ 7.

15 Legislaturziele und Legislatur bericht

§ 8.

1 Die Legislaturziele des Kirchenrates orientieren sich am Auftrag und an den Aufgaben der La ndeskirche. Sie stellen dar, wel
- che Ziele der Kirchenrat für die Landeskirche unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in der Gesellscha ft während der Legislaturperiode anstrebt. Sie geben Auskunft über die Massnahmen zu ihrer Umset
- zung und deren finanzielle Auswirkungen.
2 Die Legislaturziele der Kirchenpflege orientieren sich unter Be
- rücksichtigung der Legislaturziele des Kirchenrates am Auftrag und an den Aufgaben der Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung
7 .
3 Im Legislaturbericht legen der Kirchenrat und die Kirchenpflege am Ende einer Legislaturpe riode Rechenschaft ab über a. das Erreichen de r Legislaturziele, b. die Erfüllung des Auftrags und de r Aufgaben währ end der Legis
- laturperiode. a. Im Allgemeinen
3 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
Finanzplan

§ 9.

1 Bestandteile des Finanzplans bilden: a. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten, b. eine Planer folgsrechnung, c. wesentliche Elemente der Bilanz, d. eine Investitionsplanung.
2 Der Finanzplan stellt für die fo lgenden vier Jahre die Entwicklung dar, insbesondere: a. der Einnahmen und Ausgaben, b. des Eigenkapitals der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landes kirche, c. des Steuerfusses der Kirchgemei nde beziehungswe ise des Zentral kassenbeitragssatzes, d. der Steuerkraftabschöpfung.
3 Der Finanzplan weist insbesondere Vorhaben aus, die a. mit den Legislaturzi elen zusammenhängen, b. sich finanziell erheblich auswirken, c. aus anderen Gründen für die Kirchgemeinde beziehungsweise Landeskirche bedeutsam sind.
4 Kirchgemeindever bände gemäss §
2 führen für ihre Kirchgemein den einen gemeinsa men Finanzplan. B. Berichterstattung
Jahresbericht
17 Abs. 1
FiVO)

§ 10.

Der Jahresbericht der Landeskirche en thält eine Gesamt sicht der Landeskirche im Berichts jahr. Er nimmt Bezug auf die vom Kirchenrat für das Berichtsjahr ge setzten Schwerpunkte und stellt die wichtigsten Ereignisse sowie den Stand der Umsetzung der Legislatur ziele dar. Er zeigt die Leistungen der Landeskirche im politischen und zivilgesellschaftliche n Zusammenhang auf.
b. Kirch
-
gemeinden

§ 11.

Der Jahresbericht der Kirchgemeinde stellt insbesondere dar: a. die wesentlichen im Berichtsja hr in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung
7 wahrgenommenen Aufgaben, b. die verfolgten und um gesetzten Projekte, c. den Stand der Umsetzung von Le gislaturzielen und Arbeitsschwer

§ 12.

15
a. Landeskirche
4
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Negative Zweckbindung (§
27 Abs. 4 FiVO)

§ 13.

14 Der Kirchenrat beauftragt den Koordinationsausschuss Finanzen mit der Überprüfung der Prozentsätze gemäss §
27 Abs.
2 und 3 FiVO, sobald er eine wese ntliche Veränderung der Berechnungs
- grundlagen feststellt. Tätigkeits programm und Bericht erstattung (§
29 FiVO)

§ 14.

14
1 Der Kirchenrat beze ichnet die für die Erstellung des Tätig
- keitsprogramms gemäss §
19 Abs. 3 des Kirchengesetzes
5 sowie die Be
- richterstattung gemäss §§
22 Abs. 1 und 25 Abs.
2 des Kirchengesetzes
5 benötigten Daten und Unterlagen na ch Bedarf. Er gibt den Kirch
- gemeinden hiervon frühzeitig Kenntnis.
2 Die Kirchgemeinden reichen dem Kirchenrat die Daten und Unter
- lagen gemäss Abs. 1 in der von dies em bezeichneten Form bis 30. Sep
- tember des drittletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode gemäss

§ 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes

5 ein.
3 Für Kirchgemeinden, die eine m Kirchgemeindeverband gemäss

§ 2 angehören, reicht dieser dem

Kirchenrat auf der Grundlage der Daten und Unterlagen der Kirchg emeinden eine Zu sammenstellung ein. Termine (§§
24 Abs. 1,
28 und 44 lit. b FiVO)

§ 15.

1 Kirchgemeinden, die nicht einem Kirchgemeindeverband gemäss §
2 angehören, reichen dem Kirche nrat ihre von der Kirchen
- pflege abgenommene Ja hresrechnung bis 31. März des auf das Rech
- nungsjahr folgenden Jahres ein.
2 Kirchgemeindeverbände gemäss §
2 stellen die vom Vorstand abgenommene Jahresre chnung des Kirchgemei ndeverbands dem Kir
- chenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folge
3 Die Kirchenpflegen melden dem Kirchenrat in der von diesem bezeichneten Form bis 31. März:
14 a. den im zurückliegenden Rechnungs jahr erzielten Ertrag aus den Kirchensteuern der ju ristischen Personen, b. im zurückliegenden Rechnungsj ahr erzielte Einkünfte und getä
- tigte Aufwendungen, c. den Steuerfuss der Kirchgemeinde im zurückliegenden Rechnungs
- jahr.
4 Für Kirchgemeinden, die eine m Kirchgemeindeverband gemäss

§ 2 angehören, erstattet dessen Vorsta

nd die Meldung gemäss Abs. 3.
5 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
Zweckbindung
32 Abs. 3
FiVO)

§ 16.

1 Die Zweckbindung von Schenku ngen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen, die einer Kirchgemeinde ohne Zweckbindung zugekommen sind, ist gemäss der Zuständigkeitsordnung für Ausga ben zu beschliessen.
2 Die Erträge aus gemäss Abs.
1 zweckgebundenen Mitteln werden diesen gutgeschrieben.
3 Die Kirchenpflege weist zwec kgebundene Mittel in der Rech nung der Kirchgemeinde gesondert aus.
b. Bewilligung
und Aufhebung

§ 17.

1 Der Kirchenrat bewillig t eine Zweckbindung, wenn a. der Zweck genau umschrieben ist, b. ein entsprechender Beschluss der Kirchgemeinde vorliegt und c. die zweckgebundenen Mittel im Einzelfall mindestens Fr.
100 000 betragen.
2 Die Kirchenpflege hebt ei ne Zweckbindung auf, wenn a. der Zweck erfüllt ist, b. die Zweckbindung unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist, c. die zweckgebundenen Mittel sich im Einzelfall auf weniger als 10% des ursprünglich bewill igten Betrags belaufen, d. der Zweck seit fünf Jahren ni cht mehr verfolgt worden ist.
3 Die Kirchenpflege kann unter de n Voraussetzungen von Abs.
2 die Änderung einer Zweckbindung gemäss §
16 Abs. 1 beschliessen.
4 Die Kirchenpflege teilt dem Kirc henrat die Änderung oder die Aufhebung einer von diesem bewi lligten Zweckbindung unverzüglich mit. Sie überführt die bei der Au fhebung einer Zweckbindung vorhan denen Mittel in die Erfolg srechnung der Kirchgemeinde.
Spendgut und
Pfarramtskasse

§ 17

a.
22
1 Verfügt eine Kirchgemeinde über ein Spendgut oder das Pfarramt über eine Pfarramtskasse, so gelten diese als zweckgebundene Zuwendungen gemäss §
91 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)
3 .
2 Die Kirchgemeinden führen das Sp endgut und die Pfarramtskasse je als Sonderrechnung. §
91 Abs. 2 GG
3 ist nicht anwendbar.
3 Soweit es zur Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist, führen die Kirchenpflege sowie di e Pfarrerinnen und Pf arrer die Konto bewegungen im Spendgut und in de r Pfarramtskasse so, dass bei der Rechnungs- und Buchprüfung keine Rü ckschlüsse auf die begünstig ten Personen möglich sind.
a. Grundsatz
6
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Rückstellungen für Beiträge

§ 18.

14 Die Kirchgemeinden bilden für die Beiträge an die Zent
- ralkasse und an den Finanz ausgleich Rückstellungen. Aktivierungs grenze (§
34 FiVO)

§ 19.

14 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal
- tungsvermögens beträgt Fr. 50 000. Erbschaften und Zuwendungen Dritter

§ 20.

Die Kirchenpflege beschliesst über di e Annahme von Erb
- schaften und von Zuwendungen Dri tter, sofern die Kirchgemeinde
- ordnung nichts anderes bestimmt. Aufsicht (§§
36–38 FiVO)

§ 21.

Die Aufsicht der Bezirkskir chenpflegen und des Kirchen
- rates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswes en der Kirch
- gemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in de n Kirchgemeinden.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche A. Beitrag an die Zentralkasse Berechnung (§§
43 und
44 lit. a FiVO)

§ 22.

14 Der Netto-Kirchensteuerertra g einer Kirchgemeinde ent
- spricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der Aufwendungen für den Steuerbezu g und von Steuerrückerstattungen an die Steuerpflichtigen im betr effenden Kalenderjahr. Wertberich
- tungen auf Steuerforderungen werden nicht berücksichtigt. Fälligkeit, Verzugszins (§
44 lit. c FiVO)

§ 23.

1 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an die Zentralkasse bis 31 . Juli des laufenden Ja hres in Rechnung. Der Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und
31. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig.
2 Die Kirchgemeinden übe rweisen den Beitra g binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit auf da s vom Kirchenrat bezeichnete Konto.
3 Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so kann der Kirchenrat einen Ve rzugszins von 5% erheben. B. Budget Inhalt

§ 24.

1 Das Budget der Zentra lkasse gliedert sich in eine Erfolgs
- rechnung und eine Investitionsrechnung.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Hand
- lungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung
7 und einen Teil entsprechend der Aufbauor ganisation der Landeskirche.
7 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
3 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufw and und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden nicht eingerechnet.
4 Der Budgetkredit der Investiti onsrechnung umfasst die Investi tionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
Noch nicht
beschlossene
Vorhaben

§ 25.

Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum Zeitpunkt der Budgetierung ein be stimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, werden di e entsprechenden Positionen ins Budget aufgenommen.
Budgetbindung

§ 26.

1 Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kos tenstelle verwendet werden, für die sie vorgesehen sind.
2 Minderertrag und Mehraufwand so wie höhere Investitionsausga ben sind innerhalb des Budgetkred its einer Abteilung der Gesamt kirchlichen Dienste zu kompensieren.
14
Fehlender
Budgetbeschluss
49 Abs. 3
FiVO)

§ 27.

Unerlässliche Ausgaben gemäss §
49 Abs.
3 FiVO sind ins besondere: a. der Personalaufwand für besteh ende Arbeitsverhältnisse und für die Wiederbesetzung vakanter Ste llen, einschliesslich der Ausgaben für den Teuerungsausgleich un d für individuelle Lohnerhöhungen, b. Ausgaben, für die aufgrund von §
51 Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kre ditüberschreitung bewi lligt werden könnte, c. Ausgaben für laufende Projekte, d. Ausgaben zufolge Verwendung ei nes Verpflichtungskredits gemäss Art. 215 lit. b der Kirchenordnung
7 , e. weitere Ausgaben, wenn ohne ih re Vornahme gegen den Grund satz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
Nachtragskredit
50 FiVO)

§ 28.

1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar: a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs, b. die geprüften und die vorg enommenen Kompensationen.
2 Der Nachtragskredit er höht den Budgetkredit.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchen synode beantragt werden.
4 Reicht ein Budgetkredit der Erfo lgsrechnung nicht aus, weil Er träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nach tragskredit erfor derlich.
8
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Kredit überschreitung (§
51 FiVO)

§ 29.

1 Die Kreditüberschreitung erhö ht den Budgetkredit nicht.
2 Reicht ein Budgetkredit der Erfo lgsrechnung nicht aus, weil Er
- träge tiefer als budgetiert ausfalle n, so ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.
3 Kreditüberschreitungen werden der Kirchensy node im Rahmen der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht. §
28 Abs. 1 ist sinngemäss anwendbar. Kredit übertragung (§
52 FiVO)

§ 30.

1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Dif
- ferenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kosten
- stelle zulässig.
2 Der Kirchenrat bewilligt Kreditübertragungen. Der Antrag für die Bewilligung einer Kred itübertragung stellt dar: a. die Ursachen der Verzögerung des Vorhabens, b. die Höhe der beantrag ten Kreditübertragung, c. die Differenz zwischen dem B udgetkredit und der Rechnung einer Kostenstelle.
3 Der Budgetkredit einer Kostenstel le erhöht sich im Folgejahr im Umfang der Kreditübertragung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, so ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen. C. Fonds Verwaltung (§
53 FiVO)

§ 31.

14 Investitionen für Zwecke ei nes Fonds werden durch die Zentralkasse vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulator ische Zinsen belastet. D. Ausgaben Begriff (§
54 Abs. 2 FiVO)

§ 32.

1 Als Ausgaben im Sinn von §
54 Abs. 2 FiVO gelten insbe
- sondere: a. Verminderungen des Finanzverm ögens zwecks Er bringung der durch die Kirchenordnung
7 , weitere Erlasse sowie die Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenr at vorgesehenen Leistungen, b. Umwandlungen von Finanzverm ögen in Verwaltungsvermögen, c.
14 projektgebunde ne Beiträge, d. Darlehen, e. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, f. Einnahmenverzichte.
9 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
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2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.
Grundsatz
der Einheit (§
55
Abs. 5 FiVO)
14

§ 33.

1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, so ist eine einzige Ausgaben bewilligung ein zuholen.
2 Ist der Kirchenrat für neue und gebundene Ausgaben zuständig, so bewilligt er die Au sgaben gleichzeitig. Sind der Kirchenrat und die Kirchensynode zuständig, so beschl iesst der Kirchenrat die Ausgaben in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilli gung dieser Ausgaben.
Ausgabenhöhe
54 Abs. 2
FiVO)

§ 34.

1 In die Ausgabe werden eingerechnet: a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen den Aufwendungen, insbesondere:
1. Projektierungskosten, soweit über diese nicht gesondert Be schluss gefasst wurde,
2. Landerwerb,
3. Umwandlung von Finanzvermög en in Verwaltungsvermögen,
4. Baukosten einschliesslic h Kosten für Provisorien,
5. Rückbauten bei Mietverhältnissen,
6. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstat tungen,
7. Reserven für Unvorgesehenes,
8. Steuern und Abgaben. b.
14 vor der Beschlussfassung anfall ende Aufwendungen von Investi tionsbeiträgen, soweit sie nach dem gemäss §
4 Abs.
2 lit. b an wendbaren Regelwerk zu aktivieren sind.
2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet. Reserven für Unvorg esehenes werden besonders aus gewiesen.
3 Liegenschaften des Finanzvermögen s werden zum aktuellen Buch wert in das Verwalt ungsvermögen übertragen.
4 Bei Darlehen ist de ren Höhe massgebend.
5 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaft en und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbe trag der Verpflichtung der Landes kirche. Lässt sich der Höchstbetr ag nicht zuverlässig ermitteln, so beschliesst die Kirchensynode übe r die Bürgschaft oder die Garantie verpflichtung.
10
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Leasing

§ 35.

1 Leasing ohne Kaufabsicht (ope ratives Leasing) wird als wiederkehrende, Leasing mit Kaufab sicht (Finanzierungsleasing) als einmalige Ausgabe behandelt.
2 Die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing ist im Einzelfall auszuweisen. Ausgabenbewil ligung (§
61 Abs. 1 FiVO)

§ 36.

Ausgaben werden durch Besc hluss des Kirchenrates oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchen
- rat als berechtigt bezeic hnete Person bewilligt. b. Inhalt

§ 37.

1 Der Kirchenrat stellt in de n Erläuterungen zur Ausgaben
- bewilligung dar: a. die gesetzliche Grundlage, b. die Übereinstimmung mit dem Au ftrag der Landeskirche und den Legislaturzielen, c. die beanspruchte Budgetposition, d. Angaben zur Nutzungsdauer, e. Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge, f. betriebliche, personelle und indi rekte Folgeaufwendungen und -er
- träge.
2 Er legt im Beschlus s über die Verw endung eines Verpflichtungs
- kredits fest: a. den Ablauf und die Orga nisation des Projekts, b. Angaben über den Abschluss vo n Verträgen zur Verwendung des Kredits, c. die Zahlungsmodalitäten, d. im Fall der Aufteilung eines Ra hmenkredits in Objektkredite mit dem ersten Objektkredit das Pr ogramm der weiteren Objektkre
- dite, e. den Abrechnungsrhythmus be i wiederkehrenden Ausgaben. Kredit abrechnung (§
61 Abs. 2 und 3 FiVO)

§ 38.

1 Der Kirchenrat stellt in der Kreditabrechnung dar: a. inwieweit die Ziele des Vorh abens erreicht werden konnten, b. die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliess
- lich der Begründung einer Abweichung, c. die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen wurden, d. die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält, e. die Verwendung der Reserven. a. Form
11 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
2 Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.
3 Ausgaben, die durch Unterzei chnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt wer den, bedürfen keiner Kr editabrechnung gemäss §
61 Abs. 2 FiVO. E. Einnahmen
Übertragung
aus dem Verwal
-
tungsvermögen

§ 39.

1 Der Kirchenrat beschliesst übe r die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanz vermögen.
2 Solche Vermögenswer te sind auf den Zeitpunkt der Übertragung neu zu bewerten und werden zu diesem Wert in s Finanzvermögen übertragen.
Verträge

§ 40.

1 Der Kirchenrat ist zuständig für den Abschluss von Verträ gen, die nach Abzug der Leistungen der Landeskirch e zu Einnahmen führen.
2 Bei Verträgen über die Einräum ung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wied erkehrende Einnahme betrachtet.
Erbschaften und
Zuwendungen
Dritter

§ 41.

Der Kirchenrat beschliesst über die Annahme von Erb schaften und von Zuwendungen Dritter. F. Jahresrechnung

§§

42 und 43.
15
Aktivierungs
-
grenze

§ 44.

14 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal tungsvermögens beträgt Fr. 100 0
00. Massgebend sind die Gesamtkos ten eines Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.

§§

45–47.
15
Abschreibun
-
gen (§
65 Abs. 1
und 2 FiVO)

§ 48.

14
1 Die Abschreibung des Verwal tungsvermögens erfolgt in der Regel planmässig linear über di e Nutzungsdauern gemäss Abs. 2.
2 Der Kirchenrat regelt die Anlage kategorien und die entsprechen den Nutzungsdauern in einem Reglement.
20
3 Grundstücke, Darlehen und Bete iligungen des Verwaltungsver mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert berichtigung statt.

§§

49–53.
15
12
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Anlage richtlinien

§ 54.

Der Kirchenrat erlässt Rich tlinien betreffend die Anlage des Finanzvermögens der Landeskirche.

§§

55–58.
15 G. Prüfung
14 Revisionsstelle (§
66 Abs. 1 FiVO)

§ 59.

12 Die Kirchensynode bezeichnet die Revisionsstelle der Lan
- deskirche.
6. Abschnitt: Finanzausgleich Kantonales Mittel der Steuerkraft (§
71 FiVO)

§ 60.

Das kantonale Mittel der Steu erkraft der Kirchgemeinden berechnet sich aus der Summe de r Netto-Kirchensteuererträge der Kirchgemeinden pro Steuerprozent geteilt durch die Zahl der Mit
- glieder der Landeskirche. Gewogenes Mit tel der Kirchen steuerfüsse (§
75 Abs. 4 FiVO)

§ 61.

1 Für die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse wird für je de Kirchgemeinde deren Steuerfuss mit der Zahl der Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde multipliziert. Die Summe dieser Ergebnisse wird durch die Zahl der Steuerpflichti
- gen in allen Kirchgemeinden geteilt und dieses Ergebnis auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet.
14
2 Massgebend ist die Zahl der Steuer pflichtigen in den Kirchgemein
- den am 31. Dezember des zurück liegenden Rechnungsjahres gemäss der Erhebung des Statistische n Amtes des Kantons Zürich. Steuerkraft abschöpfung

§ 62.

1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchge
- meinde berechnet sich aufgrund des Netto-Kirchensteuerertrags und des Kirchensteuerfus ses des zurückliege nden Rechnungsjahres.
2 Massgebend ist die Zahl der Mitg lieder der Kirchgemeinden und der Landeskirche am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungs
- jahres gemäss de r Erhebung der Wohnbevölkerung nach §
15 der Ver
- ordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
6 . b. Beitrags zahlung (§
70 Abs. 1 lit. a und b FiVO)

§ 63.

1 Der Kirchenrat stellt den Ki rchgemeinden, die der Steuer
- kraftabschöpfung unterlieg en, bis 31. Juli den voraussichtlichen Bei
- trag an den Finanzausgleich
14 für das Folgejahr in Rechnung.
2 Beiträge von weniger als Fr. 1500 werden nicht in Rechnung gestellt. Der Steuerkraftabschöpfungssatz wird bei Bedarf angepasst. a. Berechnungs- grundlagen (§§ 71 und 73 Abs. 1 FiVO)
13 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
3 Der Beitrag wird je zur Hälfte am 31. Januar und am 31. Juli des Folgejahres zur Zahlung fällig.
4 Der Kirchenrat erhebt für zu sp ät geleistete Beiträge den Ver zugszins gemäss §
23 Abs. 3.
Leistungen aus
dem Finanz
-
ausgleich
14

§ 64.

Kirchgemeinden, die Leistung en aus dem Finanzausgleich
14 beantragen, legen ihrem Gesuch bei: a. die Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres, b. das Budget des laufenden Jahres und des Folgejahres, c. die vom Kirchenrat bezeic hneten Eckwerte und Kennzahlen.
b. Rück
-
erstattung
78 FiVO)

§ 65.

1 Verpflichtet der Kirchenrat eine Kirchgemeinde zur Rück erstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleich
14 , so wird der zu rückzuerstattende Betrag zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Besc hlusses des Kirchenrates fällig.
2 Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Rückerstattungen den Verzugszins gemäss §
23 Abs. 3.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen aus dem Finanz ausgleich
14 verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit deren Auszahlung.
c. Termine
70 Abs. 1
lit. c–e FiVO)

§ 66.

1 Kirchgemeinden, die Leistung en aus dem Finanzausgleich
14 beantragen wollen, reichen ihr Gesu ch dem Kirchenrat bis spätestens
10. September ein. Der Ki rchenrat nimmt zum Gesuch bis spätestens
31. Oktober Stellung.
2 Die Auszahlung von Leistun gen aus dem Finanzausgleich
14 erfolgt per 30. September des Jahres, für das sie beantragt werden. Der Kir chenrat kann einer Kirchgemeinde in begründeten Fällen die teilweise oder vollständige Auszahlung v on Leistungen vor diesem Zeitpunkt gewähren.
3 Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich
14 be zogen haben, reichen ihre von de r Kirchenpflege abgenommene Jah resrechnung dem Kirchenrat bis 31 . März des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres ein. Kirc hgemeindeverbände gemäss §
2, die Leistun gen aus dem Finanzausgleich
14 bezogen haben, stellen die vom Vor stand abgenommene Jahresrechnung de m Kirchenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.
7. Abschnitt: Beiträge A. Beiträge der Landeskirche

§§

67–74.
15
a. Gesuch
(§ 76 FiVO)
14
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Teilzahlung (§
86 a Abs. 3 FiVO)

§ 75.

1 Teilzahlungen von Beiträgen der Landeskirche werden im Rahmen von §
86 a Abs. 1 und 2 FiVO auf Gesuch hin nach Massgabe der bewilligten Kredite ausgerichtet.
14
2 Jährlich können höchstens zwei Teilzahlungen ge leistet werden.
3 Teilzahlungen unter Fr. 10 000 werden nicht ausgerichtet.

§§

76–78.
15 B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse
14 Beiträge an Projektkosten (§
88 a FiVO)

§ 79.

14
1 Als Beiträge an Projektkosten gemäss §
88 a FiVO gel- ten Anschubfinanzierung, Zusammen schlussbeitrag und Integrations
- beitrag.
2 Die Anschubfinanzierung beteiligt sich nach Aufwand an den Kos
- ten, die einer Kirchg emeinde im Rahmen ei nes Zusammenschlusses durch die Inanspruchnahme von Bera tungsdienstleistungen entstehen.
3 Der Zusammenschlussbeitrag leis tet einen pausch alen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Kirch
- gemeinde.
4 Der Integrationsbeitrag unterstüt zt nach Aufwand das Zusammen
- wachsen der zusammengeschlossene n Kirchgemeinde durch die Betei
- ligung an den Kosten, die dieser durch die Inanspruchnahme von Be
- ratungsdienstleist ungen entstehen. b. Voraus setzungen

§ 80.

14
1 Die Anschubfinanzierung wird einer Kirchgemeinde aus
- gerichtet, die sich an einem Zu sammenschlussprojekt mit anderen Kirchgemeinden beteiligt und im Ra hmen eines solchen Projekts kos
- tenpflichtige Beratungsdienstl eistungen in Anspruch nimmt.
2 Der Anspruch auf einen Zusammens chlussbeitrag entsteht, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rech tskraft erwachsen ist.
3 Der Integrationsbeitrag wird an eine zusammengeschlossene Kirch
- gemeinde ausgerichtet, sobald der Beschluss de r Kirchensynode, mit dem diese den Zusa mmenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwach
- sen ist und sofern die zusammengesc hlossene Kirchg emeinde im Rah
- men eines fachlich begleiteten Inte grationsprozesses kostenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt. c. Sockelbeitrag und Pro-Kopf- Beitrag

§ 81.

14
1 Die Beiträge an die Projektkosten setzen sich aus einem Sockelbeitrag und einem Pro- Kopf-Beitrag zusammen.
2 Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Zahl der an einem Zusam
- menschluss beteilig ten Kirchgemeinden. a. Arten
15 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
3 Der Pro-Kopf-Beitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der antragstellenden Kirchgemeinde. Massgebend ist die Zahl der vom Sta tistischen Amt des Kantons Zürich ermittelten Mitglieder am 31. De zember des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem das Beitragsgesuch eingereicht wird.
4 Der Kirchenrat setzt den Socke lbeitrag und den Pro-Kopf-Bei trag im Rahmen und auf die Daue r der bewilligten Kredite fest.
d. Beitragshöhe

§ 82.

14
1 Die Anschubfinanzierung und de r Integrationsbeitrag wer den nur für tatsächlich bezogene und ausgewiesene Beratungsdienst leistungen ausgerichtet.
2 Die Anschubfinanzierung und der Integrationsbeitrag entsprechen je höchstens der Summe von Sockel beitrag und Pro-Kopf-Beitrag, die der antragstellenden Kirchgemeinde zustehen.
3 Der Zusammenschlussbeitrag en tspricht der Summe von Sockel beitrag und Pro-Kopf-Beitrag. Er wi rd unabhängig vom tatsächlichen Aufwand ausgerichtet.
e. Verfahren

§ 83.

21
1 Beiträge an Projektkosten werden nur einmal ausgerich tet.
2 Beteiligt sich eine zusammengeschlossene Kirchgemeinde an einem weiteren Zusammenschluss von Kirch gemeinden, so hat sie erneut An spruch auf Beiträge an Projektkosten.
3 Beteiligt sich eine Kirchgemeinde an mehreren Zusammenschluss projekten, so wird ihr die Anschu bfinanzierung nur für das erste Zu sammenschlussprojekt gewährt. Be i den weiteren Zusammenschluss projekten wird sie bei der Berechnung des Sock elbeitrags gemäss §
80 Abs. 2 mitgezählt.
4 Die Kirchgemeinden reichen ein Gesuch um Beiträge an die Pro jektkosten ein: a. für die Anschubfinanzierung bis ein Jahr nach Abschluss des Zu sammenschlussprojekts, spätestens aber bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmende n Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss, b. für den Zusammenschlussbeitrag bis ein Jahr na ch Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss, c. für den Integrationsbeitrag bis f ünf Jahre nach Eintritt der Rechts kraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss.
5 Der Anspruch auf Beiträge gemäss §
79 verwirkt drei Jahre nach Ablauf der Fristen gemäss Abs. 4.
6 Im Übrigen regelt der Kirchenrat das Verfahren.
16
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Entschuldungs beiträge (§
88 b FiVO)

§ 83

a.
13 Ein Entschuldungsbeitrag gemäss §
88 b Abs. 1 FiVO kann einer zusammengeschlossenen Kirchgem einde für jede beteiligte Kirch
- gemeinde ausgerichtet werden, a. die höchstens 3000 Mitglieder zählt, b. die eine Nettoschuld von mehr als 200 Franken pro Mitglied auf
- weist und c.
17 die während dreier Jahre einen Steuerfuss aufwies, der mindestens drei Prozentpunkte über dem gew ogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse gemäss §
61 Abs. 1 lag. b. Berechnungs grundlagen

§ 83

b.
19
1 Für die Zahl der Mitglieder gemäss §
83 a Abs. 1 lit. a ist die Mitgliederzahl gemäss der Erhe bung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich am 31. De zember 2017 massgebend.
2 Die Nettoschuld gemäss §
83 a Abs. 1 lit. b berechnet sich gemäss Anhang 2 Ziff.
3.4 der Gemeindeverordnung
4 . Massgebend ist die von der Kirchgemeindeversammlung ge nehmigte Rechnung für das Jahr
2017.
3 Für den Steuerfuss gemäss §
83 a Abs. 1 lit. c sind die Jahre 2015,
2016 und 2017 massgebend. c. Beitragshöhe

§ 83

c.
13
1 Für beteiligte Kirchgemeind en mit höchstens 2000 Mit
- gliedern entspricht de r Entschuldungsbeitrag dem Ergebnis der Multi
- plikation des Betrags, um den die Nettoschuld pro Mitglied 200 Fran
- ken übersteigt, mit der Mitgli ederzahl der Kirchgemeinde.
2 Beteiligte Kirchgemeinden mit mehr als 2000 und höchstens
3000 Mitgliedern erhalten einen verm inderten Entschuldungsbeitrag, der dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren entspricht: a. Entschuldungsbeitrag gemäss Abs. 1, b. 3000 abzüglich Mitgliederzahl gemäss §
83 b Abs. 1 dividiert durch
2000.
3 Der Kirchenrat setzt den Ents chuldungsbeitrag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite im Einzelfall fest. d. Verfahren

§ 83

d.
13
1 An einem Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden reichen das Gesuch um einen Entsc huldungsbeitrag so rechtzeitig ein, dass der Kirchenrat dieses vor de m Beschluss der be teiligten Kirch
- gemeinden über den Zusammen schluss entscheiden kann.
2 Die Auszahlung des Entschuldungs beitrags erfolg t nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der Kirchensynode über den Zusam
- menschluss an die zusammen geschlossene Kirchgemeinde. a. Voraus- setzungen
17 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
3 Ein Entschuldungsbeitrag wird je der an einem Zu sammenschluss beteiligten Kirchgemeinde und ei ner zusammengeschlossenen Kirch gemeinde, der gemäss Abs. 2 ein Ents chuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, nur einmal gewährt.
4 Übersteigen die Gesuche um einen Entschuldungsbeitrag den bud getierten Kredit, so berücksichtigt der Kirchenrat bei der Zurückstel lung eines Gesuchs in der nachstehenden Reihenfolge: a. den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, b. den Stand des betreffende n Zusammenschlussprojekts, c. die Finanzlage der be teiligten Kirchgemeinden.
e. Rückzahlung

§ 83

e.
13
1 Zusammengeschlossene Kirchgemeinden, denen ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wu rde, reichen dem Kirchenrat nach der Auszahlung des Entschuldung sbeitrags während zehn Kalender jahren jährlich Jahres rechnung und Bilanz ein.
2 Nimmt das Eigenkapital einer zusammengeschlossenen Kirch gemeinde, der ein Entsc huldungsbeitrag ausbezahlt wurde, innerhalb von fünf Jahren seit der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags mindes tens um das Eineinhalbfache des ausbezahlten Entschuldungsbeitrags zu, insbesondere durch die Veräus serung von Liegenschaften, durch die Umwandlung von Verwaltungsv ermögen in Finanzvermögen oder durch zweckfreie Zuwendungen Dri tter, so ist der Entschuldungsbei trag zurückzuzahlen.
3 Tritt die Zunahme des Eigenkapitals gemäss Abs. 2 mehr als fünf Jahre nach der Auszahlung des Ents chuldungsbeitrags ein, so verrin gert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes folgende Jahr um einen Fünftel.
4 Der Kirchenrat beschlie sst über die Rückzahlung.
5 Der zurückzuzahlende Betrag wi rd binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses gemäss Abs. 4 zur Zahlung fällig.
8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden
13
Fachstelle
(§§
89 Abs. 3
und 89
d Abs. 2
FiVO)

§ 83

f.
13
1 Die Fachleute gemäss §
89 Abs. 3 und die Fachstelle ge mäss §
89 d Abs. 2 FiVO stellen den Ki rchgemeinden die erbrachten Leistungen nach Aufwand in Rechnung.
2 Sind die Fachleute oder die Fachstel le Teil der Gesamtkirchlichen Dienste, so beachten sie bei der Verrechnung des Aufwands, dass ihre Erträge aus den Leistungen zuguns ten der Kirchgemeinden ihre jähr lichen Kosten nicht übersteigen.
18
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Ausbaustandard

§ 83

g.
13
1 Bei Renovationen, Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften ist ein solider, ei nfacher und zweckmässiger Ausbau- und Installationsstandard zu wählen.
2 Für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen bleiben §§
94–97 der Ver
- ordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
9 vorbehalten.
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
14 Jahresbericht

§ 84.

Die Kirchenpflegen und der Kirc henrat erstellen ihre Jah
- resberichte über das Jahr 2011 erstmals gemäss §§
10 und 11. Abschreibungen

§ 85.

1 Abschreibungen und Wertberi chtigungen werden erstmals für das Rechnungsjahr 2012 gemäss §
19 und §§
48–50 vorgenommen.
2 Es erfolgt keine Neubewertung des Verwalt ungsvermögens.
3 Die zu Beginn des Jahres 2012 bestehenden Restbuchwerte von der Abschreibung unterstehenden Positionen des Ve rwaltungsvermö
- gens werden linear abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt über eine Dauer von mindestens fünf und höchs tens acht Jahren. Kirchenpflegen und Kirchenrat le gen die Dauer im Einzelfall fest.
4 Ergibt die Abschreibung nach Ab s. 3 eine überm ässige Belastung für eine Kirchgemeinde, für den Finanzausgleich
14 , soweit eine Kirch
- gemeinde aus diesem Leis tungen bezieht, oder für die Zentralkasse, so kann der Kirchenrat die Abschreibung sdauer im Einzelfall auf höchs
- tens 20 Jahre verlängern.
10
5 Die Anlagebuchhaltung gemäss §
19 Abs. 2 und §
48 Abs. 2 ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttret en dieser Verordnung zu erstellen. Beiträge an die Zentralkasse

§ 86.

Die Fälligkeit und die Zahlung von Beiträgen an die Zent
- ralkasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt wur
- den, richtet sich nach §
23. Jahresrechnung

§ 87.

Die Jahresrechnung der Zentralk asse wird erstmals für das Rechnungsjahr 2011 gemäss §§
42–53 erstellt. Finanzausgleich

§ 88.

Die Rückerstattungen von Le istungen aus dem Finanzaus
- gleich, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, richtet sich nach §
65. Beiträge der Landeskirche und Baubeiträge

§ 89.

Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gemachten Beitragsgesuche sowie auf gewährte oder ausbezahlte Bei
- träge der Landeskirche und Baubeiträ ge ist nach ihrem Inkrafttreten diese Verordnung anwendbar.
19 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 90.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgeho ben: a. die Verordnung über Staatsbeit räge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pf arrwohnungen vom 24. Septem ber 1980, b. die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kir chen und Pfarrwohnung vo m 22. Oktober 1980, c. alle dieser Verordnung widersp rechenden Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates , der Kirchgemeinden und Kirch gemeindeverbände.
Inkrafttreten

§ 91.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2011 in Kraft
2 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 4. Oktober 2017 ( OS 72, 592 ) I. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemei ndegesetzes und der Gemeindever ordnung sowie der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 und der Teilrevision der Vollzu gsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 erstmals auf das Budget 2019 angewendet. Dieses zeigt auf Stufe Funktionsbereiche und Kontengruppen einen Vergleich mit dem Budget 2018. Im Übrigen gelten für die Kirchgemeinden §§
47 Abs. 2 und 3 sowie 48 der Gemeindeverordnung. II. Die Kirchgemeinden weisen das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapitel gemäss §
122 des Gemeindegesetzes erstmals in der Jahresrechnung 2019 auf de r Grundlage der We rte der Schluss bilanz per 31. Dezember 2018 aus. III. Die Kirchgemeinden erstellen au f den 1. Januar 2019 eine Ein gangsbilanz, in der neu bewertet werden: a. das Finanzvermögen nach Verkehrswerten, b. die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen nach den No minalwerten. IV. Das Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet.
20
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung V. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttret ens der Teilrevision der Voll
- zugsverordnung zur Fi nanzverordnung vom 4. Oktober 2017 laufende Abschreibungen bleiben §§
19 Abs.
4 und 48 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fass ung vom 19. Januar
2010 anwendbar. VI. Der Anspruch von Kirchgem einden auf im Zeitpunkt des In
- krafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 vom Kirchenrat zugesicherte Ba ubeiträge bleibt bestehen. §§
79–81 und 83 der Vollzugsverordnung zu r Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 bleiben au f solche Baubeiträge anwendbar. VII. Auf zugesicherte oder ausbezahlte Baubeiträge bleibt §
82 der Vollzugsverordnung zur Finanzver ordnung in der Fassung vom 19. Ja
- nuar 2010 anwendbar. VIII. Beiträge an Projek tkosten, die vor dem Inkrafttreten der Teil
- revision der Vollzugs verordnung zur Finanzverordnung vom 4. Okto
- ber 2017 ausgerichtet wurden, ge lten als Anschubfinanzierung gemäss

§ 79 Abs. 2.

IX.
16 Die Kirchgemeinden k önnen die gemäss §
18 zurückzustellen
- den Beiträge an die Zentralkasse und Leistungen an den Finanzaus
- gleich in den Rechnungsjahren 2019 und 2020 als nicht erfolgswirksame Buchungen in der Bilanz erfassen (Eigenkapital an Rückstellungen). Die Kirchenpflege beschliesst darübe r für beide Jahre einheitlich, spä
- testens zusammen mit dem Entscheid über das Budget 2019. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 3. Februar 2021 ( OS 76, 118 )

§ 83 Abs. 4 und 5 gilt für alle Zusammenschlussprojekte und Zu

- sammenschlüsse von Kirchgemeinden , bei denen die Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Ki rchensynode über den Zusammen
- schluss nach dem 1. Janu ar 2018 eingetreten ist.
1 OS 65, 657 .
2 ABl 2010, 2204 und
2226 .
3 LS 131.1 .
4 LS 131.11 .
5 LS 180.1 .
21 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
6 LS 180.11 .
7 LS 181.10 .
8 LS 181.13 .
9 LS 181.402 .
10 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 9. November 2011 ( OS 66, 965 ; ABl
2011, 3423 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 10. Juli 2013 ( OS 68, 340 ; ABl 2013-
07-26 ). In Kraft seit 1. November 2013.
12 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 30. Januar 2013 ( OS 68, 339 ; ABl
2013-
02-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
13 Eingefügt durch B des Kirchenr ates vom 4. Oktober 2017 ( OS 72, 592 ; ABl
2017-10-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
14 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 ( OS 72, 592 ; ABl
2017-10-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
15 Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 ( OS 72, 592 ; ABl
2017-10-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 18. April 2018 ( OS 73, 196 ; ABl 2018-
04-27 ). In Kraft seit 1. August 2018.
17 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29. August 2018 ( OS 73, 396 ; ABl
2018-09-07 ). In Kraft seit 1. Dezember 2018.
18 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 13. März 2019 ( OS 74, 219 ; ABl 2019-
03-22 ). In Kraft seit 1. Juni 2019.
19 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 8. Mai 2019 ( OS 74, 317 ; ABl 2019-
05-10 ). In Kraft seit 1. August 2019.
20 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 18. September 2019 ( OS 74, 564 ; ABl
2019-09-20 ). In Kraft seit 1. Dezember 2019.
21 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 3. Februar 2021 ( OS 76, 118 ; ABl
2021-02-05 ). In Kraft seit 1. Juni 2021.
22 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 22. September 2021 ( OS 76, 466 ; ABl
2021-09-24 . In Kraft seit 1. Januar 2022.
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