Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung (897o)
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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

Nr. 897o Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 12. September 1989 (Stand 19. November 1989) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
28. Juni 1983
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988
2
, beschliesst:

§ 1

1 Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzins
- beiträgen bewilligt, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

§ 2

1 Diese Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.

§ 3

1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
3
.
1 SRL Nr.
897
2 GR 1989 208
3 Dieses Dekret wurde am 16. September 1989 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1989 1731). Die Re
- ferendumsfrist lief am 15. November 1989 unbenützt ab. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1989 1731 | G 1989 329
2 Nr. 897o Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.09.1989
19.11.1989 Erstfassung K 1989 1731 | G 1989 329
Nr. 897o
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.09.1989
19.11.1989 Erlass Erstfassung K 1989 1731 | G 1989 329
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