Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und inte... (0.814.20)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 1994¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Oktober 1996 (Stand am 6. Juli 2020) ¹ AS 1997 834
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
Eingedenk der Tatsache, dass der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit wirksam durchgeführt werden können,
besorgt über kurz- oder langfristig bestehende oder drohende schädliche Auswir­kungen der Veränderungen in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und das Wohl­ergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (Economic Commission for Europe, ECE),
in der Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Mass­nahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Abgabe von gefährlichen Stoffen in die Umwelt von Gewässern und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Ansäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küsten­gebiete vom Lande aus, durchzuführen,
in lobender Anerkennung der bereits von den ECE-Regierungen unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene im Hinblick auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung, eine dauerhafte Wasserbewirt­schaftung, die Erhaltung der Wasserressourcen und den Umweltschutz,
unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Konferenz von Stockholm über die menschliche Umwelt, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schluss­dokumente des Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten in Madrid und Wien sowie der regionalen Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus,
eingedenk der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur dau­erhaften Nutzung von grenzüberschreitenden Gewässern und in diesem Zusammen­hang unter Hinweis auf die ECE-Erklärung zum Verfahren für die Vermeidung und Kontrolle der Gewässerverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, die ECE-Erklärung zum Verfahren für eine rationelle Verwendung von Wasser, die ECE-Grundsätze in bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, die ECE-Charta zur Grundwasserbewirtschaftung und den Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer,
unter Bezugnahme auf die von der Wirtschaftskommission für Europa während ihrer 42. und 44. Tagung gefassten Beschlüsse I (42) und I (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober bis 3. November 1989),
unter Betonung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitglieds­ländern in bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch Abkommen zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere in den Fällen, in denen solche Abkommen bis­her noch nicht abgeschlossen werden konnten –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
1. «grenzüberschreitende Gewässer» alle Oberflächengewässer oder alles Grundwasser, welches die Grenzen zwischen zwei oder mehreren Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet. In allen Fäl­len, in denen grenzüberschreitende Gewässer direkt in das Meer einmünden, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten an der Niedrigwasser­linie ihrer Ufer gebildet wird;
2. «grenzüberschreitende Beeinträchtigung» jede beträchtliche schädliche Einwirkung auf die Umwelt einer Vertragspartei aufgrund einer durch menschliche Aktivitäten verursachten Veränderung in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung ganz oder teilweise innerhalb der Jurisdiktion einer anderen Vertragspartei liegt. Zu solchen Einwirkungen auf die Umwelt zählen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, auf das Pflanzenleben, Tierleben, Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Strukturen oder aber die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren. Ausserdem zählt hierzu die Einwirkung auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomische Bedingungen, die sich aus Änderungen dieser Faktoren ergeben;
3. «Vertragspartei», soweit im Text nicht anders angegeben, eine Vertrags­partei zu diesem Übereinkommen;
4. «Anrainerstaaten» die Vertragsparteien, die an dasselbe grenzüberschrei­tende Gewässer angrenzen;
5. «gemeinsames Gremium» jede bilaterale oder multilaterale Kommission oder jede andere entsprechende institutionelle Einrichtung zur Zusammenar­beit zwischen Anrainerstaaten;
6. «gefährliche Stoffe» Stoffe, die giftig, krebserregend, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ wirken, insbesondere, wenn diese beständig sind;
7. «beste verfügbare Technologie» (diese Begriffsbestimmung ist in Anhang I zu diesem Übereinkommen enthalten).

Teil I: Bestimmungen für alle Vertragsparteien

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1.  Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um jede grenzüber­schreitende Beeinträchtigung zu vermeiden, zu kontrollieren und zu verringern.
2.  Die Vertragsparteien ergreifen insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um
a) eine Verschmutzung von Gewässern, welche grenzüberschreitende Beein­trächtigungen verursacht oder wahrscheinlich verursacht, zu vermeiden, zu kontrollieren und zu verringern;
b) sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Gewässer mit dem Ziel einer öko­logisch verträglichen und rationellen Wasserbewirtschaftung sowie des Schutzes der Wasserressourcen und der Umwelt genutzt werden;
c) sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Gewässer auf vernünftige und gerechte Weise genutzt werden, wobei ihr grenzüberschreitender Charakter im Falle von Tätigkeiten, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen verursa­chen oder wahrscheinlich verursachen, besonders berücksichtigt wird;
d) den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen.
3.  Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung von Wasser­verschmutzung werden, soweit möglich, an der Quelle getroffen.
4.  Diese Massnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zu einer Verlagerung der Verschmutzung auf andere Teile der Umwelt führen.
5.  Wenn die Vertragsparteien die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Massnahmen ergreifen, lassen sie sich von folgenden Grundsätzen leiten:
a) dem Vorsorgeprinzip, wonach Massnahmen zur Vermeidung möglicher grenzüberschreitender Beeinträchtigungen durch die Freisetzung gefährli­cher Stoffe nicht deshalb zeitlich verzögert werden dürfen, weil für den kau­salen Zusammenhang zwischen diesen Stoffen und der möglichen grenz­überschreitenden Beeinträchtigung noch keine abschliessenden wissenschaftlichen Beweise vorhanden sind;
b) dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind;
c) Wasserressourcen sind so zu bewirtschaften, dass der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne dass die Möglichkeit zukünftiger Generationen, ihren Eigenbedarf zu decken, beeinträchtigt wird.
6.  Die Anrainerstaaten arbeiten insbesondere durch bilaterale und multilaterale Abkommen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit zusam­men, um abgestimmte Massnahmen, Programme und Strategien für die entsprechen­den Einzugsgebiete oder Teile dieser Einzugsgebiete zu entwickeln, wobei die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und der Schutz der Umwelt der grenzüberschreitenden Gewässer oder aber der Umwelt, die durch solche Gewässer beeinflusst wird, einschliesslich der Meeres­umwelt, zum Ziel gesetzt werden.
7.  Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen oder zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Beein­trächtigungen führen.
8.  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht das Recht von Vertragsparteien, entweder einzeln oder gemeinsam strengere als in diesem Über­einkommen festgelegte Massnahmen anzunehmen und umzusetzen.
Art. 3 Vermeidung, Kontrolle und Verringerung
1.  Zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beein­trächtigungen arbeiten die Vertragsparteien rechtliche, administrative, wirtschaft­liche, finanzielle und technische Massnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie um und bringen sie miteinander in Einklang, um unter anderem sicherzustellen, dass:
a) die Emission von Schadstoffen durch die Anwendung unter anderem von abfallarmer oder abfallfreier Technologie an der Quelle vermieden, kontrol­liert und verringert wird;
b) grenzüberschreitende Gewässer gegen die Verschmutzung aus Punktquellen geschützt werden, indem Abwassereinleitungen vorher durch die zuständi­gen nationalen Behörden genehmigt sein müssen und indem genehmigte Einleitungen überwacht und kontrolliert werden;
c) die in den Genehmigungen angegebenen Grenzen für Abwassereinleitungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologie für die Einleitung gefährlicher Stoffe gesetzt werden;
d) strengere Bestimmungen, die in Einzelfällen sogar zu einem Verbot führen können, eingehalten werden müssen, wenn die Güte des Gewässers, in wel­ches die Schadstoffe eingeleitet werden sollen, oder das Ökosystem dies erfordert;
e) zumindest und, wenn notwendig, Schritt für Schritt, biologische Behandlungsverfahren oder gleichwertige Verfahren auf städtisches Abwasser angewandt werden;
f) geeignete Massnahmen ergriffen werden, wie z. B. die Anwendung der bes­ten verfügbaren Technologie, um Nährstoffeinträge aus industriellen und städtischen Quellen zu verringern;
g) geeignete Massnahmen und die beste Umweltpraxis zur Verringerung der Einträge von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen entwickelt und umgesetzt werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Hauptquellen in der Landwirtschaft liegen (Leitlinien zur Entwicklung bester Umweltpraxis sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen enthalten);
h) Umweltverträglichkeitsprüfungen und andere Arten von Prüfungen ange­wandt werden;
i) eine dauerhafte Wasserressourcenbewirtschaftung, einschliesslich der Anwendung eines ökosystemaren Ansatzes gefördert wird;
j) eine Notfallplanung entwickelt wird;
k) zusätzliche besondere Massnahmen ergriffen werden, um die Verschmut­zung des Grundwassers zu vermeiden;
l) die Gefahr der Verschmutzung durch Unfälle auf ein Minimum reduziert wird.
2.  Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei Emissionsgrenzwerte für die Einlei­tung aus Punktquellen in Oberflächengewässer auf der Grundlage der besten ver­fügbaren Technologie fest, welche speziell auf einzelne Industriebereiche oder Industrien, aus denen gefährliche Stoffe stammen, anwendbar sind. Zu den geeigne­ten und in Absatz 1 dieses Artikels genannten Massnahmen zur Vermeidung, Kon­trolle und Verringerung des Eintrags gefährlicher Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen ins Wasser kann unter anderem das vollständige oder teilweise Verbot der Produktion oder Verwendung solcher Stoffe zählen. Bereits vorhandene Listen solcher Industriebereiche oder Industrien und solcher gefährlicher Stoffe in internationalen Übereinkommen oder Regelungen, die im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten, werden berücksichtigt.
3.  Ausserdem legt jede Vertragspartei soweit angemessen, Wasserqualitätsziele fest und nimmt Wasserqualitätskriterien zum Zweck der Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen an. Allgemeine Leitlinien zur Entwicklung solcher Ziele und Kriterien sind in Anhang III dieses Überein­kommens enthalten. Soweit notwendig, bemühen sich die Vertragsparteien diesen Anhang jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.
Art. 4 Überwachung
Die Vertragsparteien richten Programme zur Überwachung der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer ein.
Art. 5 Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien arbeiten in Forschung und Entwicklung zur Herstellung effek­tiver Techniken zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertrags­parteien auf bilateraler und/oder multilateraler Basis und unter Berücksichtigung der in diesbezüglichen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gege­benenfalls spezifische Forschungsprogramme unter anderem mit folgendem Inhalt einzuleiten oder zu verstärken:
a) Methoden zur Bewertung der Giftigkeit gefährlicher Stoffe und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
b) verbesserte Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umwelt­auswirkungen von Schadstoffen und dabei ablaufende Prozesse;
c) die Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien, Herstellungsverfahren und Verbrauchsmuster;
d) die stufenweise Einstellung der Produktion und des Verbrauchs und/oder der Ersatz von Stoffen, die wahrscheinlich grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorrufen;
e) umweltverträgliche Methoden der Entsorgung gefährlicher Stoffe;
f) spezielle Methoden zur Verbesserung der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer;
g) die Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
h) die materielle und finanzielle Bewertung des sich aus den grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.
Die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme werden nach Artikel 6 dieses Über­einkommens unter den Vertragsparteien ausgetauscht.
Art. 6 Austausch von Informationen
Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den breit angelegten Austausch von Informationen über Punkte, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten sind.
Art. 7 Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Bemühungen zur Aus­arbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren im Bereich der Verantwortlichkeit und Haftung.
Art. 8 Schutz von Informationen
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens wirken sich nicht auf die Rechte oder die Pflichten von Vertragsparteien aus, die ihnen aufgrund ihres nationalen Rechts­systems und geltender überregionaler Regeln zum Schutz von Informationen, die unter die Pflicht zur Geheimhaltung industrieller und kommerzieller Kenntnisse fallen, einschliesslich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit erwachsen.

Teil II: Vorschriften für die Anrainerstaaten

Art. 9 Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
1.  Die Anrainerstaaten gehen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit bilaterale oder multilaterale Abkommen oder andere Vereinbarungen ein, soweit diese noch nicht bestehen, oder passen, soweit notwendig, bereits vorhandene Abkommen oder Vereinbarungen dahingehend an, dass Widersprüche zu den Grundprinzipien dieses Übereinkommens ausgeräumt werden, um so ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf die Vermeidung, Kon­trolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen festzulegen. Die Anrainerstaaten legen das Einzugsgebiet oder Teile dieses Einzugsgebietes, in wel­chem die Zusammenarbeit stattfinden soll, fest. Diese Abkommen oder Vereinba­rungen umfassen die diesbezüglichen und durch dieses Übereinkommen abgedeck­ten Themen sowie alle weiteren Bereiche, in welchen die Anrainerstaaten eine Zusammenarbeit für notwendig halten.
2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Abkommen und Vereinbarungen sehen die Einrichtung gemeinsamer Gremien vor. Die Aufgabe dieser gemeinsamen Gre­mien umfasst unter anderem und unbeschadet diesbezüglich bereits vorhandener Abkommen oder Vereinbarungen folgende Teilaufgaben:
a) Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung von Daten, um so die vermutlich zu grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen führenden Ver­schmutzungsquellen feststellen zu können;
b) Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme in bezug auf die Was­serqualität und Wassermenge;
c) Erstellung von Verzeichnissen und Austausch von Informationen über Ver­schmutzungsquellen nach Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels;
d) Ausarbeitung von Emissionsgrenzwerten für Abwasser und die Bewertung der Effektivität der Kontrollprogramme;
e) Ausarbeitung gemeinsamer Wasserqualitätsziele und -kriterien mit Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 dieses Übereinkommens und Vorschlag diesbezüglicher Massnahmen zur Aufrechterhaltung und gegebe­nenfalls Verbesserung der vorhandenen Wasserqualität;
f) Entwicklung abgestimmter Aktionsprogramme zur Verringerung des Ein­trags von Schadstoffen sowohl aus Punktquellen (z. B. städtischen und industriellen Quellen) als auch aus diffusen Quellen (insbesondere aus der Landwirtschaft);
g) Einsetzung von Alarm- und Warnverfahren;
h) Erfüllung der Funktion eines Forums für den Austausch von Informationen über gegenwärtige und geplante Nutzungen von Wasser und Einrichtungen, durch welche wahrscheinlich grenzüberschreitende Beeinträchtigungen verursacht werden;
i) Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen über die beste verfügbare Technologie nach Artikel 13 dieses Übereinkom­mens sowie Unterstützung der Zusammenarbeit in wissenschaftlichen For­schungsprogrammen;
j) Teilnahme an der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bezug auf grenzüberschreitende Gewässer gemäss den entsprechenden inter­nationalen Bestimmungen.
3.  Wenn ein Küstenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, direkt und beträchtlich von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen betroffen ist, so können die Anrainerstaaten diesen Küstenstaat nach allgemeiner Zustimmung dazu auf­fordern, sich in angemessener Weise an den Aktivitäten multilateraler, von den Ver­tragsparteien, die Anrainerstaaten an solchen grenzüberschreitenden Gewässern sind, eingerichteter gemeinsamer Gremien zu beteiligen.
4.  Gemeinsame Gremien im Sinne dieses Übereinkommens laden gemeinsame Gremien, welche von den Küstenstaaten zum Schutz der direkt von grenzüberschrei­tenden Beeinträchtigungen betroffenen Meeresumwelt eingerichtet wurden, dazu ein, zur Harmonisierung ihrer Arbeit und zur Vermeidung, Kontrolle und Verringe­rung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammenzuarbeiten.
5.  In den Fällen, in denen in demselben Einzugsgebiet zwei oder mehr gemeinsame Gremien bestehen, bemühen sich diese, ihre Aktivitäten abzustimmen, um die Ver­meidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen innerhalb dieses Einzugsgebietes zu verstärken.
Art. 10 Beratungen
Beratungen erfolgen auf Antrag eines der Anrainerstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des guten Glaubens und gutnachbarlicher Beziehungen. Solche Beratungen zielen auf die Zusammenarbeit bezüglich Themen ab, auf die sich die Bestimmungen dieses Übereinkommens beziehen. Jede Beratung wird, soweit vorhanden, von einem gemeinsamen, nach Artikel 9 dieses Übereinkommens einge­richteten Gremium durchgeführt.
Art. 11 Gemeinsame Überwachung und Bewertung
1.  Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 dieses Überein­kommens oder gesonderter Vereinbarungen richten die Anrainerstaaten gemeinsame Programme zur Überwachung der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer, einschliesslich Überschwemmungen und Treibeis, sowie ihrer grenzüberschreiten­den Beeinträchtigungen ein und führen diese Programme durch.
2.  Die Anrainerstaaten einigen sich über Schadstoffparameter und Schadstoffe, deren Einleitungen und Konzentrationen in grenzüberschreitenden Gewässern regel­mässig beobachtet werden sollen.
3.  Die Anrainerstaaten führen in regelmässigen Abständen gemeinsame oder abge­stimmte Bewertungen der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer und der Wirksamkeit der für die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschrei­tender Beeinträchtigungen ergriffenen Massnahmen durch. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden der Öffentlichkeit nach den in Artikel 16 dieses Übereinkom­mens dargelegten Vorschriften zur Verfügung gestellt.
4.  Zu diesem Zweck harmonisieren die Anrainerstaaten ihre Regeln zur Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, Messsystemen und Gerätschaf­ten, analytischen Techniken, Datenverarbeitungs- und -bewertungsverfahren sowie Methoden zur Registrierung eingeleiteter Schadstoffe.
Art. 12 Gemeinsame Forschung und Entwicklung
Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 dieses Übereinkom­mens oder gesonderter Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten spezifische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch, um dazu beizutragen, die Wasser­qualitätsziele und -kriterien zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainer­staaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
Art. 13 Austausch von Informationen zwischen Anrainerstaaten
1.  Die Anrainerstaaten tauschen im Rahmen diesbezüglicher Abkommen oder anderer Vereinbarungen nach Artikel 9 dieses Übereinkommens Daten aus, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden können und die sich unter ande­rem auf folgende Punkte beziehen:
a) Umweltbedingungen von grenzüberschreitenden Gewässern;
b) bei der Anwendung und dem Einsatz der besten verfügbaren Technologie gewonnene Erfahrung sowie Ergebnisse von Forschung und Entwicklung;
c) Emissions- und Überwachungsdaten;
d) zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beein­trächtigungen ergriffene und geplante Massnahmen;
e) von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gremium ausgestellte Genehmigungen oder aufgestellte Regelungen für die Abwassereinleitungen.
2.  Zur Harmonisierung ihrer Emissionsgrenzwerte tauschen die Anrainerstaaten Informationen über ihre nationalen Regelungen aus.
3.  Wenn ein Anrainerstaat von einem anderen Anrainerstaat darum gebeten wird, nicht zur Verfügung stehende Daten oder Informationen zur Verfügung zu stellen, so hat sich der erstgenannte Anrainerstaat darum zu bemühen, diesem Ersuchen nachzukommen. Hierbei kann er jedoch die Bedingung aufstellen, dass der um die Informationen ersuchende Staat einen angemessenen Teil der Kosten für die Sammlung und gegebenenfalls die Verarbeitung solcher Daten und Informationen übernimmt.
4.  Zum Zwecke der Umsetzung dieses Übereinkommens erleichtern die Anrainer­staaten den Austausch der besten verfügbaren Technologie, insbesondere durch die Förderung folgender Aktivitäten: den kommerziellen Austausch verfügbarer Tech­nologie, direkte industrielle Kontakte und Zusammenarbeit einschliesslich Joint Ventures, den Austausch von Informationen und Erfahrung und die Bereitstellung technischer Unterstützung. Die Anrainerstaaten führen ausserdem gemeinsame Ausbildungsprogramme durch und organisieren diesbezügliche Seminare und Treffen.
Art. 14 Warn- und Alarmsysteme
Die Anrainerstaaten informieren einander unverzüglich über jede kritische Situa­tion, durch welche grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorgerufen werden könnten. Die Anrainerstaaten stellen gegebenenfalls abgestimmte oder gemeinsame Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme auf und betreiben diese, um so Infor­mationen zu erhalten und zu übermitteln. Diese Systeme werden auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und -verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen durchgeführt, auf welche sich die Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten informieren einander über die für diesen Zweck zuständigen Behörden oder Kontaktadressen.
Art. 15 Gegenseitige Hilfeleistung
1.  Beim Auftreten einer kritischen Situation gewähren sich die Anrainerstaaten auf Anfrage entsprechend dem nach Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren gegenseitig Hilfe.
2.  Die Anrainerstaaten arbeiten Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung aus und vereinbaren diese Verfahren. Diese beziehen sich unter anderem auf die folgenden Bereiche:
a) Lenkung, Kontrolle, Abstimmung und Überwachung der Hilfe;
b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, die der um Hilfe ersuchenden Partei zu stellen sind, einschliesslich gegebenenfalls der Erleichterung von Grenzformalitäten;
c) Vereinbarungen, um die Hilfe leistende Partei und/oder ihre Mitarbeiter schadlos zu halten, sie abzufinden und/oder sie zu entschädigen sowie gege­benenfalls Vereinbarungen für den Transit durch das Staatsgebiet Dritter;
d) Methoden der Rückvergütung von Hilfeleistungen.
Art. 16 Öffentlichkeitsarbeit
1.  Die Anrainerstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer, über bereits ergriffene oder geplante Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchti­gungen und über die Effektivität dieser Massnahmen der Öffentlichkeit zur Verfü­gung gestellt werden. Zu diesem Zweck stellen die Anrainerstaaten sicher, dass die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:
a) Qualitätsziele für Gewässer;
b) ausgestellte Genehmigungen und die einzuhaltenden Bedingungen;
c) Ergebnisse der Entnahme von Wasser- und Abwasserproben zum Zweck der Überwachung und Bewertung sowie Ergebnisse der Überprüfung, ob die Qua­li­tätsziele für Gewässer und die Genehmigungsauflagen eingehalten wurden.
2.  Die Anrainerstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der Öffentlichkeit zu allen vernünftigerweise vertretbaren Zeiten zur kostenlosen Einsicht zur Verfügung gestellt werden und statten Teile der Öffentlichkeit mit angemessenen Einrichtungen aus, damit diese gegen eine angemessene Gebühr Kopien solcher Informationen von den Anrainerstaaten einholen können.

Teil III: Institutionelle Vorschriften und Schlussbestimmungen

Art. 17 Tagung der Vertragsparteien
1.  Die erste Tagung der Vertragsparteien findet spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens statt. Anschliessend werden alle drei Jahre oder aber, je nach Verfahrensvorschrift, auch in kürzeren Zeitabständen regelmässige Tagungen abgehalten. Die Vertragsparteien treffen zu einer ausseror­dentlichen Tagung zusammen, wenn sie dies im Verlauf einer regelmässigen Tagung beschliessen oder wenn eine Vertragspartei dies schriftlich erbeten hat, vorausge­setzt, diese Vertragspartei hat ihren Wunsch innerhalb von sechs Monaten allen Vertragsparteien mitgeteilt und dieser wird von mindestens einem Drittel der Ver­tragsparteien unterstützt.
2.  Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien laufend die Umsetzung die­ses Übereinkommens und aus diesem Grund
a) überprüfen sie die Verfahren und methodischen Ansätze der Vertragspar­teien zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in bezug auf die weitere Verbesserung des Schutzes und der Nutzung der grenzüber­schreitenden Gewässer;
b) tauschen sie Informationen aus über die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung bilateraler und multilateraler Abkommen oder anderer Vereinbarungen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer, bezüglich deren eine oder mehrere Vertragsparteien Anrainer­staaten sind, gesammelte Erfahrung;
c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der diesbezüglichen ECE-Gremien sowie anderer zuständiger internationaler Gremien und fachlicher Aus­schüsse bei allen Aspekten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens;
d) beraten sie auf ihrer ersten Tagung über Verfahrensregeln für ihre Tagungen und nehmen diese an;
e) beraten sie über Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens und nehmen diese an;
f) beraten sie über zusätzliche Massnahmen, die zur Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens notwendig sein mögen, und ergreifen solche Massnahmen.
Art. 18 Stimmrecht
1.  Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
2.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, mit der Anzahl von Stimmen abzustimmen, welche der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, welche auch Vertragspartei­en dieses Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben selbst ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus­üben und umgekehrt.
Art. 19 Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt die folgenden Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung von Tagungen der Vertragsparteien;
b) Übermittlung der Berichte und anderer gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens erhaltener Informationen an die Vertragsparteien und
c) Erfüllung anderer Aufgaben, je nach Festlegung durch die Vertragsparteien.
Art. 20 Anhänge
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen Bestandteil dieses Überein­kommens.
Art. 21 Änderungen dieses Übereinkommens
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2.  Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens werden während einer Tagung der Vertragsparteien geprüft.
3.  Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt, welcher ihn allen Vertragsparteien spätestens 90 Tage vor der Tagung, auf welcher er zur Annahme vorgeschlagen wird, mitteilt.
4.  Eine Änderung des vorliegenden Übereinkommens wird im Konsens der Vertre­ter der auf dieser Vertragsparteientagung anwesenden Vertragsparteien angenom­men und tritt für die Vertragsparteien, welche sie angenommen haben, am neunzig­sten Tag nach dem Tag in Kraft, an welchem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Depositar hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an welchem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Ände­rung hinterlegt hat.
Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Wenn sich zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit ergibt, so bemühen sie sich durch Verhandlung oder durch eine andere Möglichkeit der Streitschlichtung, wel­che den Streitparteien annehmbar erscheint, eine Lösung herbeizuführen.
2.  Bei Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt zu die­sem Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 dieses Arti­kels beigelegte Streitigkeit eine oder beide der folgenden Möglichkeiten der Streit­schlichtung als verpflichtend in bezug auf jede andere Vertragspartei ansieht, wel­che dieselbe Verpflichtung eingeht:
a) Verweisung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
b) Schiedsverfahren entsprechend dem in Anhang IV festgelegten Verfahren.
3.  Wenn die Streitparteien beide in Absatz 2 dieses Artikels genannten Möglichkei­ten der Streitschlichtung anerkannt haben, darf die Streitigkeit ausschliesslich dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich anderweitig.
Art. 23 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis einschliesslich 18. März 1992 in Helsinki und anschliessend bis zum 18. September 1992 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten der Wirt­schaftskommission für Europa auf, sowie für Staaten, die nach Absatz 8 der Ent­schliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben. Dies gilt auch für Organisationen zur regionalen Wirtschaftsintegration, die sich aus souveränen Mit­gliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa zusammensetzen und welchen diese Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens, einschliesslich der Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten, übertragen haben.
Art. 24 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Funktion des Depositars für dieses Übereinkommen.
Art. 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Unterzeichnerstaaten und Organisationen zur regionalen Wirtschaftsintegration.
2.  Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für die in Artikel 23 genannten Staaten und Organisationen auf.
3.²  Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.
In der Beitrittsurkunde erklärt der betreffende Staat, dass sein Beitritt zum Übereinkommen von der Tagung der Vertragsparteien genehmigt wurde, und gibt an, zu welchem Datum die Notifizierung der Genehmigung bei ihm eingegangen ist. Die Tagung der Vertragsparteien prüft keinen von einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen, bevor der vorliegende Absatz für alle Staaten und Organisationen in Kraft getreten ist, die am 28. November 2003 Partei des Übereinkommens waren.
4.³  Jede in Artikel 23 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Überein­kommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, unterliegt allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In den Fällen, in denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkom­mens sind, entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Überein­kommen. In solchen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht dazu berechtigt, ihre Rechte nach diesem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.
5.⁴  In ihren Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die in Artikel 23 genannten Organisationen zur regionalen Wirtschaftsintegra­tion den Umfang ihrer Zuständigkeit in bezug auf Angelegenheiten an, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden. Diese Organisationen informieren den Depositar auch über jede wesentliche Veränderung im Umfang ihrer Zuständigkeit.
² Eingefügt durch Beschluss III/1 vom 28. Nov. 2003, in Kraft seit 6. Febr. 2013 ( AS 2013 377 ).
³ Ursprünglich Abs. 3
⁴ Ursprünglich Abs. 4
Art. 26 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der sechzehnten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zählt eine von einer Organisation zur regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
3. Für jeden in Artikel 23 oder Artikel 25 Absatz 3⁵  bezeichneten Staat oder für jede dort genannte Organisation, von denen dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird oder die diesem beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch einen Staat oder eine solche Organisation in Kraft.
⁵ Bereinigt gemäss Beschluss III/1 vom 28. Nov. 2003, in Kraft seit 6. Febr. 2013 ( AS 2013 377 ).
Art. 27 Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an den Depositar von diesem Übereinkommen zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem dieses Übereinkommen für die jeweilige Vertragspartei in Kraft getreten ist, zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Depositar wirksam.
Art. 28 Verbindlichkeit der Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, welches in seinem englischen, französischen und russischen Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Helsinki am 17. März 1992.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Definition des Begriffs «Beste verfügbare Technologie»

1.  Unter dem Begriff «beste verfügbare Technologie» ist der neueste Stand in der Entwicklung von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer bestimmten Massnahme zur Begrenzung von Ableitungen, Emissionen und Abfall anzeigen. Bei der Prüfung der Frage, ob mit­einander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmetho­den die beste verfügbare Technologie im allgemeinen oder in speziellen Fällen dar­stellen, sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
a) vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich getestet wurden;
b) technische Fortschritte und Erneuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;
c) die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer solchen Technologie;
d) Zeitbeschränkungen für die Installation dieser Technologie in neuen und alten Anlagen;
e) Art und Umfang der betreffenden Ableitungen und Abwässer;
f) wenig oder keinen Abfall verursachende Technologien.
2.  Hieraus folgt, dass sich die Definition der «besten verfügbaren Technologie» für ein bestimmtes Verfahren im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts von Erneuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

Anhang II

Leitlinien zur Entwicklung der besten Umweltpraxis

1.  Um für den Einzelfall die geeignetste Kombination von Massnahmen, welche die beste Umweltpraxis ausmachen können, auszuwählen, sollte der folgende abgestufte Massnahmenkatalog geprüft werden:
a) Information und Bildung der Öffentlichkeit und der Anwender hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Wahl bestimmter Aktivitäten und Produkte, ihrer Verwendung und schliesslichen Entsorgung auf die Umwelt;
b) Entwicklung und Anwendung von Massregeln der guten Umweltpraxis, die sich auf alle Aspekte in der Lebensdauer eines Produktes beziehen;
c) Aufkleber, die Informationen über die Umweltrisiken eines Produktes, seiner Verwendung und schliesslichen Entsorgung für die Anwender enthalten;
d) der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Abfuhr- und Entsorgungssysteme;
e) Recycling, Wiederverwertung und Wiederverwendung;
f) Anwendung wirtschaftlicher Instrumente auf Aktivitäten, Produkte oder Gruppen von Produkten;
g) Genehmigungssysteme, bei denen eine Reihe von Einschränkungen oder Verbote möglich sind.
2.  Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Massnahmen im allge­meinen oder in Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollten die folgenden Punkte besonders geprüft werden:
a) die Gefahren für die Umwelt durch i) das Produkt,
ii) die Herstellung des Produktes,
iii) die Verwendung des Produktes,
iv) die schliessliche Entsorgung des Produktes;
b) Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe;
c) Umfang der Verwendung;
d) möglicher Nutzen oder mögliche Nachteile für die Umwelt durch Ersatz­stoffe oder -aktivitäten;
e) Fortschritte und Erneuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;
f) Zeitbeschränkungen für die Umsetzung;
g) soziale und wirtschaftliche Faktoren.
3.  Hieraus folgt, dass sich die Definition der besten Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaft­licher und sozialer Faktoren und angesichts von Erneuerungen in den wissenschaft­lichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

Anhang III

Leitlinien für die Entwicklung von Qualitätszielen und -kriterien für Gewässer

Bei den Qualitätszielen und -kriterien für Gewässer ist bzw. sind
a) das Ziel der Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung der vorhandenen Wasserqualität zu berücksichtigen;
b) auf die Verringerung der durchschnittlichen Schadstoffbelastung (insbeson­dere durch gefährliche Stoffe) während eines bestimmten Zeitraums bis zu einem bestimmten Grad abzuzielen;
c) die spezifischen Wasserqualitätsbedingungen (Rohwasser für Trinkzwecke, Bewässerung usw.) zu berücksichtigen;
d) die spezifischen Bedingungen in bezug auf empfindliche und besonders geschützte Gewässer und deren Umgebung, z. B. Seen und Grundwasser­vorräte, zu berücksichtigen;
e) die Anwendung ökologischer Klassifizierungsmethoden und chemischer Verzeichnisse für die mittel- und langfristige Prüfung der Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität als Grundlage heranzuziehen;
f) das Mass, bis zu welchem die Ziele erreicht werden, und die zusätzlichen Schutzmassnahmen auf der Grundlage von Emissionsgrenzwerten, die im Einzelfall notwendig sind, zu berücksichtigen.

Anhang IV

Schiedsverfahren

1.  Wenn eine Streitigkeit nach Artikel 22 Absatz 2 dieses Übereinkommens zum Schiedsverfahren vorgelegt wird, so benachrichtigt bzw. benachrichtigen die Ver­tragspartei oder die Vertragsparteien das Sekretariat über den Streitpunkt und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwen­dung den Streitpunkt bildet. Das Sekretariat teilt diese erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien des Übereinkommens mit.
2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Sowohl die Klä­gerpartei oder -parteien als auch die andere Streitpartei oder -parteien ernennen einen Schiedsrichter und diese so ernannten Schiedsrichter bestimmen in gegenseiti­gem Einverständnis den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Letzterer darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, noch darf er seinen oder ihren üblichen Wohnsitz im Staatsgebiet einer dieser Parteien haben noch bei einer der Parteien beschäftigt sein oder mit dem Fall in anderer Eigenschaft befasst gewesen sein.
3.  Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, so bestimmt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersu­chen einer der Streitparteien innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten.
4.  Wenn eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter ernennt, so kann die andere Partei den Exekutiv­sekretär der Wirtschaftskommission für Europa darüber informieren, und dieser kann innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen. Nach seiner Bestimmung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Nach Ablauf dieses Zeitraums informiert der Vorsit­zende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der innerhalb von zwei Monaten eine solche Ernennung vornimmt.
5.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung gemäss dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
6.  Jedes gemäss den in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen eingesetzte Schiedsgericht stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf.
7.  Das Schiedsgericht entscheidet sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch hin­sichtlich des Inhalts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder.
8.  Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um den Tat­bestand festzustellen.
9.  Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und
a) stellen ihm alle diesbezüglichen Unterlagen, Einrichtungen und Informatio­nen zur Verfügung;
b) ermöglichen ihm, gegebenenfalls Zeugen oder Sachverständige aufzurufen und deren Aussagen zu hören,
indem sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen.
10.  Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller wäh­rend des Verfahrens des Schiedsgerichts im Vertrauen erhaltenen Informationen.
11.  Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmassnahmen empfehlen.
12.  Wenn eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht verteidigt, so kann die andere Partei das Gericht darum ersuchen, das Ver­fahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Wenn eine Partei nicht erscheint oder ihren Fall nicht vertritt, so stellt dies kein Hindernis für das weitere Verfahren dar.
13.  Das Schiedsgericht kann Gegenklagen, die sich direkt aus dem Streitpunkt ergeben, anhören und darüber entscheiden.
14.  Soweit das Schiedsgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht anders entscheidet, sind die Kosten für das Gericht, einschliesslich der Vergütung der Mitglieder des Gerichts, in gleichen Teilen von den Streitparteien zu tragen. Das Gericht hält alle seine Ausgaben schriftlich fest und legt den Parteien eine Gesamt­übersicht vor.
15.  Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitpunkt hat und die durch eine Entscheidung in dem Fall betroffen sein kann, kann dem Verfahren mit Zustimmung des Gerichts beitreten.
16.  Das Schiedsgericht spricht seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag, an dem es eingesetzt wurde, es sei denn, es hält eine Verlängerung die­ses Zeitraums um einen Zeitraum, der weitere fünf Monate nicht überschreiten soll­te, für notwendig.
17.  Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird eine Begründung beigefügt. Der Schiedsspruch ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Der Schieds­spruch wird den Streitparteien und dem Sekretariat vom Schiedsgericht übermittelt. Das Sekretariat teilt die empfangenen Informationen allen Vertragsparteien mit.
18.  Jede sich zwischen den Vertragsparteien aufgrund der Auslegung oder der Aus­führung des Schiedsspruchs ergebende Streitigkeit kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, welches den Schiedsspruch aussprach, vorgelegt werden oder kann, wenn dieses Schiedsgericht nicht zur Verfügung steht, einem für diesen Zweck in derselben Art und Weise eingesetzten Gericht vorgelegt werden.

Geltungsbereich am 6. Juli 2020 ⁶

⁶ AS 1997 835 , 2004 4007 , 2010 3613 , 2013 283 377 , 2016 377 , 2020 3431 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien a

  5. Januar

1994

  6. Oktober

1996

Aserbaidschan a

  3. August

2000 B

  1. November

2000

Belarus

29. Mai

2003 B

27. August

2003

Belgien a

  8. November

2000

  6. Februar

2001

Bosnien und Herzegowina a

  3. Dezember

2009 B

  3. März

2010

Bulgarien a

28. Oktober

2003

27. Januar

2004

Dänemark* a b

28. Mai

1997

26. August

1997

Deutschland* a

30. Januar

1995

  6. Oktober

1996

Estland a

16. Juni

1995

  6. Oktober

1996

Europäische Union

14. September

1995

  6. Oktober

1996

Finnland a

21. Februar

1996

  6. Oktober

1996

Frankreich* a

30. Juni

1998

28. September

1998

Griechenland

  6. September

1996

  5. Dezember

1996

Italien a

23. Mai

1996

  6. Oktober

1996

Kasachstan a

11. Januar

2001 B

11. April

2001

Kroatien a

  8. Juli

1996 B

  6. Oktober

1996

Lettland a

10. Dezember

1996

10. März

1997

Liechtenstein* a

19. November

1997 B

17. Februar

1998

Litauen* a

28. April

2000

27. Juli

2000

Luxemburg a

  7. Juni

1994

  6. Oktober

1996

Moldau a

  4. Januar

1994 B

  6. Oktober

1996

Montenegro a

23. Juni

2014 B

21. September

2014

Niederlande* a c

14. März

1995

  6. Oktober

1996

Nordmazedonien a

28. Juli

2015 B

26. Oktober

2015

Norwegen a

  1. April

1993

  6. Oktober

1996

Österreich* a

25. Juli

1996

23. Oktober

1996

Polen a

15. März

2000

13. Juni

2000

Portugal a

  9. Dezember

1994

  6. Oktober

1996

Rumänien a

31. Mai

1995

  6. Oktober

1996

Russland

  2. November

1993

  6. Oktober

1996

Schweden a

  5. August

1993

  6. Oktober

1996

Schweiz a

23. Mai

1995

  6. Oktober

1996

Senegal

31. August

2018 B

29. November

2018

Serbien a

27. August

2010 B

25. November

2010

Slowakei

  7. Juli

1999 B

  5. Oktober

1999

Slowenien a

13. April

1999 B

12. Juli

1999

Spanien* a

16. Februar

2000

16. Mai

2000

Tschad

22. Februar

2018 B

23. Mai

2018

Tschechische Republik a

12. Juni

2000 B

10. September

2000

Turkmenistan

29. August

2012 B

27. November

2012

Ukraine a

  8. Oktober

1999 B

  6. Januar

2000

Ungarn a

  2. September

1994

  6. Oktober

1996

Usbekistan a

  4. September

2007 B

  3. Dezember

2007

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Dieser Vertragsstaat hat den Beschluss III/1 vom 28. November 2003 angenommen (Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens).
b Die Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland.
c Für das Königreich in Europa.
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