Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (232.3)
CH - ZH

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

1 EG KESR
232.3 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) (vom 25. Juni 2012)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Au gust 2011
4 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. März
2012
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Ums etzung der Bestimmungen des ZGB
12 über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbeson dere a. die Organisation und die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde (KESB) und di e Aufsicht über diese Behörde (Art. 440 und 441 ZGB), b. die Führung der Beistandsch aften (Art. 405 ff. ZGB), c. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff. und 437 ZGB), d. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlic hen Beschwerde instanzen (Art. 450 f ZGB).
2. Abschnitt: Organisation A. Kindes- und Erwach senenschutzkreise
Kreisbildung

§ 2.

3
1 Ein Kindes- und Erwachsenens chutzkreis (Kreis) umfasst Regel im gleichen Bezirk liegen.
2
232.3 EG KESR
2 Der Regierungsrat legt nach A nhörung der Gemeinden die Kreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere a. die mutmassliche Anzahl Fäll e in den betreffenden Gemeinden, b. die Mindestpensen der Mi tglieder der KESB gemäss §
5, c. die Voraussetzungen für eine wi rtschaftliche und fachlich bestmög
- liche Aufgabenerfüllung durch die KESB.
3 Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemein
- den, bestimmt sich seine Bezirksz ugehörigkeit nach dem organisations
- rechtlichen Sitz der betreffenden KESB. Zusammen arbeit unter den Gemeinden

§ 3.

3
1 Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Ge
- meindevorstand
21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeinde
- gesetz
6 .
2 Zu regeln sind insbesondere: a. Zweck der Zusammenarbeit, b. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB, c. Verteilung der Kosten der KESB, d. Festlegung des auf die Mitglied er und Ersatzmitglieder der KESB und die Mitarbeitenden des Sekret ariats anwendbaren Personal
- rechts.
3 Die Regelung bedarf der Gene hmigung des Regierungsrates. B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bestand und Zusammen setzung

§ 4.

3
1 In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie Abteilungen bilden.
2 Der KESB gehören zwingend Mitg lieder mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psycholo
- gie, Gesundheit oder Treuhandwesen.
3 Zur Sicherstellung der Stellvertr etung wird eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmit
- glieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet werden. Mindestpensen

§ 5.

3 Die Pensen der Mitglieder de r KESB betragen mindestens a. 80% für die Präsidenti n oder den Präsidenten, b. 50% für die übrigen Mitglieder.
3 EG KESR
232.3
Voraussetzungen

§ 6.

3
1 Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.
2 Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder einen eidgenössisch anerkannten Au sbildungsabschluss auf Tertiärstufe in einem der Fachbe reiche gemäss §
4 Abs.
2 sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in dies em Fachbereich nachweisen.
3 Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder.
Unvereinbar
-
keit

§ 7.

3
1 Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Sekretariat sind mit dem Amt als Be iständin oder Beistand und als Vormundin oder Vormund im se lben Kreis unvereinbar.
2 Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Ver tretung dritter Personen vor den KE SB und den Beschwerdeinstanzen unvereinbar.
3 Das Amt als Ersatzmitglied eine r KESB ist mit der berufsmässi gen Vertretung dritter Persone n vor dieser KESB unvereinbar.
Ernennung

§ 8.

3
1 Folgende Organe ernennen di e Präsidentin oder den Präsi denten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB a. der Gemeindevorstand
21 , wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet, b. der Gemeindevorstand
21 der Sitzgemeinde bei einem Anschluss vertrag, c. das Exekutivorgan de s Zweckverbandes oder der anderen inter kommunalen Zusammenschlüsse.
2 Sie regeln die Arbeitsverhältni sse der Mitglied er und Ersatzmit glieder.
Besetzung

§ 9.

1 Entscheidet die KESB als Kolle gium, muss je ein Mitglied aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an der Entscheidung mitwirken.
2 Die Präsidentin oder der Pr äsident führt den Vorsitz.
3 Besteht eine KESB aus mehrer en Abteilungen, kann der Abtei lungsvorsitz eine r Vizepräsidentin oder ei nem Vizepräsidenten über tragen werden.
Unabhängigkeit

§ 10.

Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.
Weiterbildung

§ 11.

3
1 Die Mitglieder und Ersatzmi tglieder der KESB bilden sich regelmässig weiter.
2 Die Aufsichtsbehörde gemäss §
13 sorgt für Weiterbildungsange bote. Der Kanton trägt die Kosten.
4
232.3 EG KESR Sekretariat

§ 12.

1 Jede KESB führt das Sekret ariat an ihrem organisations
- rechtlichen Sitz.
2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarb eiter des Sekretariats führt das Protokoll und nimmt mit beratender St imme an der Entscheidfällung teil.
3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfa ssung in einem Verzeichnis. Es kann in ein
- fachen Fällen von eine m Verzeichnis absehen.
3. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die KESB

§ 13.

3 Die vom Regierungsrat bezeichn ete Direktion ist Aufsichts
- behörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrich tungen

§ 14.

Der Bezirksrat beaufsichtig t Wohn- und Pflegeeinrichtun
- gen gemäss Art. 387 ZGB, soweit da s Gesetz keine a ndere Behörde für zuständig erklärt.
4. Abschnitt: Beistandschaften A. Allgemeine Bestimmungen Beiständinnen und Beistände

§ 15.

1 Die KESB ernennt zur Führ ung von Beistandschaften a. nebenamtlich tätige Personen (p rivate Mandatsträgerinnen und Mandatsträger), b. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.
2 Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen, die zur Führung von Beista ndschaften bereit sind. Aufsicht

§ 16.

Die Beiständinnen und Beiständ e unterstehen fachlich der Aufsicht der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen. Aufgaben der Beistände

§ 17.

1 Das Inventar gemäss Art.
405 Abs.
2 ZGB enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.
2 Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese nicht genutzt, kann die KESB das In ventar auf Kosten der Beiständin oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.
3 Die KESB prüft und gene hmigt das Inventar. a. Aufnahme des Inventars
5 EG KESR
232.3
4 Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB an, beauftragt sie die No tarin oder den Notar damit.
b. Rechnungs
-
führung und
Bericht
-
erstattung

§ 18.

1 Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte und Rechnungen gemäss Art.
410, 411 und 425 ZGB innert zweier Monate nach Ablauf der Berichts- bzw. Re chnungsperiode ein.
2

§ 17 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Massnahme
-
kosten

§ 19.

Die Kostentragung bei Massna hmen, welche die KESB oder eine Ärztin oder ein Arzt gemäss §
27 angeordnet hat, richtet sich nach Art. 276, 289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
10 . Weitere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. B. Volljährige Personen
Berufsbeistand
-
schaften

§ 20.

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und Berufsbeis tände zur Führung von Massnah men des Erwachsenenschutze s zur Verfügung stehen.
2 Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf deren Kosten eine Berufsbeiständi n oder einen Berufsbeistand ernen nen.
Entschädigung
und
Spesenersatz

§ 21.

1 Die Entschädigung für die Fü hrung einer Beistandschaft beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25
000.
2 Der Spesenersatz richtet sich a. bei privaten Mandatsträgerinne n und Mandatsträg ern nach dem für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht, b. bei Berufsbeiständinnen und Beru fsbeiständen nach dem für sie geltenden Personalrecht.
3 In begründeten Fällen kann di e KESB von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.
4 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Kostentragung

§ 22.

1 Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Kommt die betroffene Person nachtr äglich in günstige wirtschaft liche Verhältnisse, kann die Gemei nde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten.
6
232.3 EG KESR
3 Beim Tod der betroffenen Pers on können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuld enabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.
4 In den Fällen von Art.
442 Abs.
2 ZGB trägt bis zur Übernahme des Verfahrens durch die Wohnsitzb ehörde die Gemeinde am Aufent
- haltsort der betroffenen Pers on die Kosten gemäss Abs. 1. C. Minderjährige Personen Inventar über das Kindes vermögen

§ 23.

1 In den Fällen von Art.
318 Abs.
2 und 3 ZGB setzt die KESB eine Frist von zwei Mona ten zur Einreichung des privaten Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.
2

§ 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

3 Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinven
- tars nach §
125 EG ZGB
8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines privaten Inventars. Entschädigung und Spesenersatz

§ 24.

1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Man
- datsträgerinnen und Mandatsträger rich ten sich nach §
21.
2 Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich a. die Entschädigung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom
14. März 2011 (KJHG)
11 , b. der Spesenersatz nach §
21 Abs. 2 lit. b.
3 Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch für Berufsbeiständinnen un d Berufsbeistände nach §
21 festgesetzt werden. Kostentragung

§ 25.

1 Die Kostentragung für die F ührung von Beistandschaften durch private Mandatsträgerinne n und Mandatsträger und durch Be
- rufsbeiständinnen und Berufsbeistä nde richtet sich nach dem KJHG
11
.
2 Bei erheblichem Kinde svermögen können die Entschädigung und der Spesenersatz diesem belastet werden. Vormund schaften

§ 26.

Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände gelten sinngemäss für di e Vormundinnen und Vormunde.
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5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung
Ärztliche
Unterbringung

§ 27.

1 Unterbringungen gemä ss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die a. über ein eidgenössisches oder ei n eidgenössisch anerkanntes aus ländisches Diplom verfügen und b. über eine Bewilligung zur selbst ständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entspr echenden Bewilligung arbeiten.
2 Die einweisenden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärzt lichen Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen.
b. Vollzug

§ 28.

Die Ärztin oder der Arzt ka nn für den Vollzug der Einwei sung die Polizei beiziehen.
c. Dauer

§ 29.

1 Die Unterbringung gemäss Art.
429 Abs.
1 ZGB dauert längstens sechs Wochen.
2 Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unter bringung für notwendig, stellt si e der KESB rechtz eitig einen begrün deten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich.
d. Fortbildung

§ 30.

1 Ärztinnen und Ärzte, die fürs orgerische Unterbringungen anordnen, bilden sich in dies em Bereich regelmässig fort.
2 Die Psychiatrische Universitätsklinik Züri ch bietet Fortbildungs kurse an. Der Kanton trägt die Kosten.
Unterbringung
freiwillig
Eingetretener

§ 31.

Entscheide über die Unterbring ung freiwillig Eingetretener gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden: a. von der KESB auf begründeten Antr ag der ärztlichen Leitung der Einrichtung, b. von Ärztinnen und Ärzten gemäss §
27, die über einen Facharzt titel in Psychiatrie und Psychot herapie oder Ki nder- und Jugend psychiatrie und -psychotherapie verfügen.
Verlegung in
eine andere
Einrichtung

§ 32.

1 Für die Verlegung einer unte rgebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsv erfahren erforderlich.
2 Die Zuständigkeit für den Verleg ungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.
3 Beruht die Unterbringung auf einem Entscheid der KESB, teilt ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.
a. Zuständigkeit
8
232.3 EG KESR Wieder aufnahme entwichener oder beurlaub ter Personen

§ 33.

1 Die Einrichtung kann eine fü rsorgerisch untergebrachte Person, die beurlaubt worden oder en twichen ist, innert dreier Monate ohne neues Einweisungsverfahren wi eder aufnehmen, wenn die Voraus
- setzungen von Art. 426 Ab s. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.
2 Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die Polizei ausschreiben lassen. Die Ei nrichtung informie rt die KESB über die Ausschreibung, wenn die Pers on durch die KESB eingewiesen wurde. Entlassung

§ 34.

1 Ist die Einrichtung für die En tlassung einer Person zustän
- dig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärzt
- liche Leitung.
2 Ist die KESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie auf
- grund eines begründeten Antrags de r ärztlichen Leitung der Einrich
- tung. Sie entscheidet unverzüglich. Pflichten der Einrichtung

§ 35.

1 Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zurückbeha lten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin, a. eine Vertrauenspe rson gemäss Art. 43
2 ZGB beizuziehen, b. bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449 a ZGB zu beantragen.
2 Die Einrichtung meldet der KE SB unverzüglich die Aufnahme von ärztlich untergebr achten Minderjährigen. Entschädigung der Ärzte bei Anordnungen gemäss §
31 lit. b

§ 35

a.
1 Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des Facharztes gemäss §
31 lit. b.
2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung
9 eine Stundenpau
- schale und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Persona lrecht entschä
- digt. b. Entbindung vom Amts- und Berufs geheimnis

§ 35

b.
19 Die Ärztin oder der Arzt is t im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang an die KESB vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden. c. Entschädi gungspflichtige KESB

§ 35

c.
19
1 Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.
2 Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und ist kein ausserkantonale s Gemeinwesen zahl ungspflichtig, ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschä
- digungspflichtig. a. Im Allgemeinen
9 EG KESR
232.3
d. Forderungs
-
übergang

§ 35

d.
19
1 Entschädigt die KESB Leis tungen gestützt auf §
35 a, geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.
2

§ 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.

3 Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen. B. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
Nachbetreuung

§ 36.

Vor der Entlassung einer fürs orgerisch untergebrachten Per son trifft die Einrichtung Vorkeh rungen, um den Gesundheitszustand der Person nach der Entlassung st abil zu halten und deren erneute Unterbringung zu vermeiden.
Ambulante
Massnahmen

§ 37.

1 Die KESB kann im Rahmen der Nachbetreuung ambu lante Massnahmen anordnen, falls a. die Entlassung der Person aus der fürsorgerischen Unterbringung dies erfordert oder b. eine erneute fürsorgerische Unterbringung dadurch vermieden werden kann.
2 Ambulante Massnahmen sind insbesondere a. Weisungen bezüglich Aufentha lt, Berufsausübung und Verhalten, b. Anordnung einer medizinisch indi zierten Behandlu ng einschliess lich Medikamenteneinnahme, c. Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde, d. Regelung der Betreuung.
3 Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.
b. Anordnung

§ 38.

1 Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf a. einen begründeten Antr ag der Einrichtung, wenn diese für die Ent lassung der betroffene n Person zuständig ist, b. einen Bericht der Einrichtung, wenn die KESB für die Entlassung zuständig ist.
2 Ambulante Massnahmen gemäss §
37 Abs.
2 lit. b darf sie nur gestützt auf den Bericht einer Fach ärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ode r Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anordnen.
c. Überwachung
und Aufhebung

§ 39.

1 Die KESB überwacht die Ei nhaltung der angeordneten Massnahmen.
2 Sie hebt diese auf, wenn a. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann, b. eine fürsorgerische Un terbringung notwendig ist.
a. Grundsatz
10
232.3 EG KESR
3 Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre ange
- ordnet. Sie können verlängert werden.
6. Abschnitt: Verfahren A. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht

§ 40.

1 Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be
- schwerdeinstanzen richtet sich na ch den Bestimmungen des ZGB und dieses Gesetzes.
2 Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Ver
- fahren vor den gerichtlichen Besc hwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG
7 . Für die Verfahren vor der KE SB gelten diese Bestimmun
- gen sinngemäss.
3 Subsidiär gelten für alle Verf ahren die Bestimmungen der ZPO
14 sinngemäss. Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB

§ 41.

1 In den Fällen von Art.
25 Abs.
2 und Art.
26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in de r die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechts
- kräftiger Erledigung ih ren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan di ese Gemeinde als Sitz der KESB.
2 Bei Übertragung einer Vormund schaft oder eine r umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1. Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 42.

Das Verfahren ist nicht öffentlich. Fristenlauf

§ 43.

1 Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.
2 Die Verfahrensbete iligten sind dara uf hinzuweisen. B. Verfahren vor der KESB Sachliche Zuständigkeit

§ 44.

1 Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreier
- besetzung.
2 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer Dringlichkeit (Art.
445 Abs.
2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig. a. Kollegium
11 EG KESR
232.3
b. Einzel
-
zuständigkeit

§ 45.

1 Ein Mitglied de r KESB entscheidet über die
24 a. Gewährung der Vollstreckungshilfe, sowe it das kantonale Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt (Art.
131 Abs.
1 und
290 ZGB), b. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Schei dungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB), c. Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs.
1 ZGB) sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs ode r der Betreuungsa nteile (Art.
134 Abs. 3 und Art. 298 d ZGB) bei Einigkeit der Eltern, d. Antragstellung zur Anordnung ei ner Kindesvertretung im Schei dungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO
14 ), e. Entgegennahme der Zu stimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB), f. Entgegennahme der gemeinsame n Erklärung be treffend gemein same elterliche Sorge (Art.
298 a Abs.
4 ZGB) und Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern (Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB), g. Regelung der Anrechnung der Er ziehungsgutschri ften bei gemein samer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander ver heirateter Eltern aufgrund einer Er klärung der Eltern an das Zivil standsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung einreichen (Art. 52 f bis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hint erlassenenversicherung
16 ), h. Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation (Art.
314 Abs.
2 ZGB), i. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rech nungsstellung und Berichtersta ttung über das Kindesvermögen (Art.
318 Abs.
3 und 322 Abs.
2 ZGB) sowie Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB), j. Bewilligung zur Anzehrung des Ki ndesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB), k. Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vor sorgeauftrags sowie Festlegung de r Entschädigung und Spesen der beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB), l. Prüfung der Kündig ung des Vorsorgeauftr ags (Art. 367 ZGB), m. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten bzw. der einge tragenen Partnerin oder des einget ragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
12
232.3 EG KESR n. Festlegung der Vert retungsberechtigung be i medizinischen Mass
- nahmen (Art. 381 Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB), o. Aufnahme eines Inventars so wie dessen Prüfung und Genehmi
- gung (Art. 405 Abs. 2 und Art. 55
3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB), p. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art.
405 Abs. 3 ZGB), q. Prüfung und Genehmigung der Rech nung und des Berichts (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2, Art.
415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs.
2 ZGB) und Festsetzung der Entschädigung der Beiständin oder des Bei
- standes (Art. 404 Abs. 2 ZGB), r. Anordnung einer Vertretungsbei standschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art.
544 Abs.
1
bis ZGB), s. Vollstreckung von Entscheide n (Art. 450 g Abs. 1 ZGB), t. Auskunftserteilung über das Vo rliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwach senenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB), u. Antragstellung auf Anor dnung eines Inventars (Art.
553 Abs.
1 Ziff. 3 ZGB), v. Stellung eines Strafantrages (Art. 30 Abs. 2 StGB
15 ), w. Entscheide in Vermögensangel egenheiten gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Vermög ensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft ode r Vormundschaft
13 .
2 Im Zusammenhang mit einem häng igen Verfahren kann das Kol
- legium aus zureichenden Gründen übe r Geschäfte gemäss Abs. 1 ent
- scheiden. Örtliche Zustän digkeit bei fürsorgerischer Unterbringung und Nach betreuung

§ 46.

Die Zuständigkeit de r KESB gemäss Art.
442 Abs.
1 ZGB gilt auch für a. die periodische Überprüfung v on fürsorgerischen Unterbringungen (Art. 431 ZGB), b. die Nachbetreuung nach der Entl assung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 437 ZGB). Rechts hängigkeit

§ 47.

1 Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig a. durch Eröffnung von Amtes wegen, b. mit Einreichung eine s mündlichen oder schr iftlichen Begehrens, c. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen, d. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.
13 EG KESR
232.3
2 Die KESB eröffnet ein Verfahre n von Amtes wegen durch Mittei lung an die betroffene Person oder andere na Vorkehrungen im Hinblick auf di e Anordnung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
Verfahrens
-
leitung

§ 48.

Ist das Kollegium für ein Geschä ft zuständig, leitet die Prä sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren.
Abklärung der
tatsächlichen
Verhältnisse

§ 49.

22
1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vor behalten bleiben §§
51 Abs. 1, 53 und 54.
2 Die KESB holt von der Wohnsitz gemeinde einen Bericht zu den über die betroffene Person vorha ndenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind.
3 Die KESB gibt der Wohnsitzgemei nde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Wohnsitzgemeinde wi rd dadurch nicht zur Verfahrens partei.
4 Der Wohnsitzgemeinde wird Akte neinsicht gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrech ts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheits pflicht.
5 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Anhörung

§ 50.

Die Einladung zu eine r Anhörung gemäss Art.
447 Abs.
1 ZGB kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
b. Durchführung

§ 51.

1 Die Anhörung der betroffene n Person erfolgt durch ein Mitglied der KESB, wenn a. die Beschränkung ode r der Entzug der Handlungsfähigkeit oder der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des Verfahrens bildet oder b. angenommen werden muss, dass die betroffene Person mit der infrage stehenden Massnahm e nicht einverstanden ist.
2 In den übrigen Fällen kann di e Anhörung durch geeignete Mit arbeitende des Sekretariats erfolgen.
3 In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden Fachperson übertragen werden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung durch das Kollegium verlangen.
a. Einladung
14
232.3 EG KESR c. Proto kollierung

§ 52.

Der wesentliche Inhalt der A nhörung wird von der Person, welche die Anhörung durchführt, od er einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten. Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen

§ 53.

Die KESB kann Zeuginnen und Zeugen befragen. Sie kann die Befragung an ein Mitglied delegieren. Gutachten

§ 54.

1 Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen zu entschei den, holt die KESB das Gutachten einer aussenstehenden sach verständigen Person ein.
2 Im Übrigen entscheidet die KE SB über die Einholung von Gut
- achten. Verhandlungen

§ 55.

Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt. b. Bei streitigen Kinderbelangen

§ 56.

1 Sind Kinderbelange zwischen El tern streitig, wird das Begehren bei der KESB ei ngereicht. Vorbehalte n bleibt eine Eröff
- nung des Verfahrens von Amtes wegen.
2 Beiden Elternteilen kommt Parteist ellung zu. Sie werden in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.
3 Aus zureichenden Gründen kann di e KESB das schriftliche Ver
- fahren anordnen. Beratung

§ 57.

1 Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel münd
- lich.
2 Auf dem Zirkularweg können getroffen werden a. dringliche Entscheide, b. Entscheide von geringer Be deutung bei Einstimmigkeit. Inhalt des Entscheids

§ 58.

1 Errichtet die KESB eine Beis tandschaft, enthält der Ent
- scheid a. die Art der Beistandschaft, b. die Aufgaben der Beis tändin oder des Beistands.
2 Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss nach Art. 238 ZPO
14 . Eröffnung des Entscheids

§ 59.

1 Die KESB stellt den am Ve rfahren beteiligten Personen den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine schriftliche Begründung verzichten , wenn den Begehren der am Ver
- fahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art.
239
14 a. Grundsatz
15 EG KESR
232.3
2 Entscheide über Kinderbelange we rden auch dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.
3 In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO
14 kann anstelle der vollständigen öffentlichen Be kanntmachung nur bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle di e Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.
4 Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zunächst mündlich eröffnen.
5 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids.
Verfahrens
-
kosten

§ 60.

1 Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.
2 Die Gebühren für ein Verfahren vo r der KESB betragen zwischen Fr. 200 und Fr. 10 000. In besonde ren Fällen können die Gebühren ver doppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.
3 Die Gebühren werden insbesonde re nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts fest gelegt.
4 Weitere Kosten der KESB werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5 Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfah rensbeteiligten unter Berücksichtig ung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Pers on noch Dritte veranlas st haben, verzichten.
6 Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen.
Aufbewahrungs
-
fristen

§ 61.

Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfah ren gelten folgende Fristen: a. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre, b. für die übrigen Akten: 50 Jahre. C. Verfahren vor den gerich tlichen Beschwerdeinstanzen
Zuständigkeit in
erster Instanz

§ 62.

1 Beschwerden betreffend fü rsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss

§ 30 GOG

7 beurteilt.
2 Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die ört liche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärzt lich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrich tungen gemäss Art.
439 Abs.
1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig.
a. Beschwerden
betreffend
fürsorgerische
Unterbringung
(Art. 426 ff.
ZGB)
16
232.3 EG KESR b. Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB

§ 63.

1 Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in ers
- ter Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist a. die Bezirksratspräside ntin oder der Bezirksr atspräsident bei Ent
- scheiden, die ein einzelnes Mi tglied der KESB getroffen hat, b. der Bezirksrat in den übrigen Fäll en; er entscheidet in Dreierbeset
- zung.
2 Vorbehalten bleiben die vo m Einzelgericht gemäss §
30 GOG
7
zu beurteilenden Besc hwerden betreffend fürsor gerische Unterbringung. Zuständigkeit in zweiter Instanz

§ 64.

Für Beschwerden gegen Entsch eide des Bezirksrates und des Einzelgerichts gemäss §
30 GOG
7 ist das Obergericht zuständig. Untersuchungs grundsatz

§ 65.

Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt vo r den Beschwerde instanzen sinn
- gemäss. Stellungnahme, mündliche Verhandlung

§ 66.

1 Die Beschwerdeinstanz setzt de n am Verfahren beteiligten Personen Frist zur schri ftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unz ulässig oder unbegr ündet, verzichtet sie auf die Einholung von Stellungnahmen.
2 Sie kann von Amtes wegen oder au f Antrag einer beteiligten Per
- son eine mündliche Verh andlung anordnen. Führ t sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf di e Einholung schriftlicher Stellung
- nahmen verzichten. Antragsrecht

§ 67.

Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO
14 zulässig. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wieder erwägung

§ 68.

1 Aus zureichenden Gründen ka nn die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abgabe eine r Vernehmlassung gemäss Art.
450 d Abs. 1 ZGB verpflichten.
2 Die Wiedererwägung gemäss Art.
450 d Abs.
2 ZGB ist nur im Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig. Verzicht auf Anhörung

§ 69.

Bei Beschwerden gege n Entscheide auf dem Gebiet der für
- sorgerischen Unterbringung führt da s Obergericht in der Regel keine Anhörung gemäss Art. 450 e Abs. 4 ZGB durch. Auskunfts pflicht der Einrichtung

§ 70.

Bei Beschwerden gegen Ents cheide betreffend fürsorge
- rische Unterbringung ka nn die Beschwerdeinstanz die ärztlich verant
- wortliche Person der Einrichtung ve rpflichten, an der mündlichen Ver
- handlung teilzunehmen. Diese is t zur Auskunft verpflichtet. Ausschluss einer Rückweisung

§ 71.

Bei Entscheiden im Zusammenhang mit einer fürsorge
- rischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen. Mitteilung an die Aufsichts behörde

§ 72.

Die Beschwerdeinstanzen teil en rechtskräftige Endent
- scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit.
17 EG KESR
232.3
Ergänzendes
Recht

§ 73.

Auf das Beschwerdeverfahren sind §
44 Abs.
2 und §
60 Abs.
1 sinngemäss anwendbar.
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

§ 74.

23
Amtliche
Meldepflichten

§ 74

a.
18 Die Kindes- und Erwachsene nschutzbehörden melden Regelungen betreffend di e elterliche Sorge über minderjährige Perso nen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelas sen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
Vorsorgeauftrag

§ 75.

Die KESB ist Hinterlegung sort für Vorsorgeaufträge (Art.
361 Abs. 3 ZGB).
Straf
-
bestimmungen

§ 76.

1 Mit Busse bis Fr.
5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Aufnahme eines Inventars a. Vermögenswerte beiseiteschafft, b. Aktiven oder Passiven verheiml icht oder unzutreffende Angaben darüber macht.
2 Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vor munde, welche die Fristen gemäss §§
17 Abs.
2 und 18 Abs.
1 unge nutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
8. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
Zusammen
-
arbeit unter
Gemeinden

§ 77.

3 Bis Ende 2012 ist der Gemeindevorstand
21 zuständig für a. die Vereinbarung der interko mmunalen Zusammenarbeit gemäss

§ 3 Abs. 1 Satz 2,

b. die Erweiterung bestehender Zweckverbandsstatuten um den Zweck der Schaffung ei ner gemeinsa men KESB.
Voraussetzungen
für Mitglieder
und Ersatz
-
mitglieder

§ 78.

3
1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Personen ohne Ausbil dungsabschluss gemäss §
6 Abs. 2 als Mit glieder und Ersatzmitgli eder der KESB ernannt werden. Die Personen müssen eine mindestens fünfjährig e Tätigkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nachweisen.
2
§ 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
18
232.3 EG KESR Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB

§ 79.

Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bevormundet sind, richte t sich der Sitz der KESB gemäss Art.
25 Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt. Aufbewahrungs fristen für Akten der Vormund schaftsbehörden

§ 80.

Gemeinden und Bezirksräte be wahren die Akten vormund
- schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorga
- ben von §
61 auf. Elektronische Übermittlung

§ 81.

Die KESB stellen die elektronische Übermittlung von Ein
- gaben gemäss Art.
130 ZPO
14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die
- ses Gesetzes sicher. Änderung des bisherigen Rechts

§ 82.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
1 OS 67, 443 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 Inkrafttreten: 26 . September 2012.
4 ABl 2011, 2567 .
5 ABl 2012, 544 .
6 LS 131.1 .
7 LS 211.1 .
8 LS 230 .
9 LS 232.351 .
10 LS 851.1 .
11 LS 852.1 .
12 SR 210 .
13 SR 211.223.11 .
14 SR 272 .
15 SR 311.0 .
16 SR 831.101 .
17 Text siehe OS 67, 443 .
19 EG KESR
232.3
18 Eingefügt durch Gesetz über das Meldew esen und die Einw ohnerregister vom
11. Mai 2015 ( OS
70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
19 Eingefügt durch G vom 25. April 2016 ( OS 72, 13 ; ABl 2014-05-30 ). In Kraft seit 1. März 2017.
20 Fassung gemäss G vom 25. April 2016 ( OS 72, 13 ; ABl 2014-05-30 ). In Kraft seit 1. März 2017.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 74, 513 ; ABl 2017-06-30 ). In Kraft seit 1. November 2019.
23 Aufgehoben durch Gesetz über das Meld ewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
24 Fassung gemäss Kinder- und Jugendh eimgesetz vom 27. November 2017 ( OS
74, 322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2022 ( OS 76, 622 ).
20
232.3 EG KESR Anhang
2
1. Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 ( LS 131.1 ): . . .
17
2. Gesetz über die politi schen Rechte (GPR) vom 1. September
2003 ( LS 161 ): . . .
17
3. Haftungsgesetz vom 14. September 1969 ( LS 170.1 ): . . .
17
4.
3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 ( LS 175.2 ): . . .
17
5. Gesetz über die Gerichts- und Be hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 ( LS 211.1 ): . .
.
17
6. Einführungsgesetz zum Schweize rischen Zivilg esetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911 ( LS 230 ): . . .
17
7. Gewaltschutzgesetz (GSG) vom 19. Juni 2006 ( LS 351 ): .
.
.
17
8. Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007 ( LS 550.1 ): . . .
17
9. Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ): . . .
17
10. Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 ( LS 813.13 ): . . .
17
11. Gesetz über die Zusatz leistungen zur eidg enössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenv ersicherung (Zusatzleistungs- gesetz; ZLG) vom 7. Februar 1971 ( LS 831.3 ): . . .
17
12. Sozialhilfegesetz (SHG) vom 14. Juni 1981 ( LS 851.1 ): . .
.
17
13. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14. März 2011 ( LS 852.1 ): . . .
17
14. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981: . . .
17
15. Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 ( LS 922.1 ): . . .
17
16. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 ( LS 923.1
):
.
.
.
17
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