Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung (897p)
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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

Nr. 897p Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 18. März 1991 (Stand 9. Juni 1991) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
28. Juni 1983
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. November 1990
2
, beschliesst:

§ 1

1 Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzins
- beiträgen bewilligt, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

§ 2

1 Diese Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.

§ 3

1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
3
.
1 SRL Nr.
897
2 GR 1991 106
3 Die Referendumsfrist lief am 24. Mai 1991 unbenützt ab. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1991 743 | G 1991 129
2 Nr. 897p Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.03.1991
09.06.1991 Erstfassung K 1991 743 | G 1991 129
Nr. 897p
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.03.1991
09.06.1991 Erlass Erstfassung K 1991 743 | G 1991 129
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